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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.03.2009
Aktenzeichen: 10 Sa 568/08
Rechtsgebiete: ArbGG, StGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 69 Abs. 2
StGB § 271
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.09.2008, Az.: 1 Ca 2409/07, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von vier fristlosen Kündigungen der Beklagten, über Vergütungsansprüche der Klägerin aus Annahmeverzug für die Monate von Oktober bis Dezember 2007, über Schadensersatzansprüche wegen des Entzugs des Dienstwagens ab 12.11.2007 sowie über einen Nettogehaltsabzug im September 2007.

Die Klägerin (geb. am 10.05.1954, geschieden) war seit dem 01.07.1998 in der Kanzlei der Beklagten als Rechtsanwältin zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 3.667,00 angestellt. Ihr wurde ein Dienstwagen der Marke BMW zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil betrug nach der sog. Ein-Prozent-Regelung € 315,84 monatlich. Die Beklagte, die nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin am 28.09.2007 ordentlich zum 31.12.2007. Diese Kündigung hat die Klägerin nicht angegriffen. Sie war jedoch nicht mit einer Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einverstanden und beantragte deshalb den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Beschäftigung. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag mit Urteil vom 09.10.2007 (3 Ga 37/07) stattgegeben. Im Anschluss kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 10.10.2007, 19.10.2007, 09.11.2007 und 15.11.2007 viermal fristlos. Am 12.11.2007 entzog sie der Klägerin den Dienstwagen. Von Oktober bis November 2007 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld, seit dem 01.12.2007 steht sie in einem neuen Arbeitsverhältnis.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen und auf den Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.09.2008 (dort S. 4-10 = Bl. 246-252 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Klage mit Teilurteil vom 03.09.2008 überwiegend stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die vier fristlosen Kündigungen der Beklagten nicht aufgelöst worden ist. Weiterhin wurde die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 31.12.2007 Annahmeverzugslohn (3 x € 3.667,00), abzüglich des bezogenen Arbeitslosengeldes (€ 827,45 und € 1.306,50) und des Zwischenverdienstes (€ 1.777,95 netto) zu zahlen. Für den Monat September 2007 wurde die Beklagte zur Zahlung von restlichen € 161,13 netto verurteilt. Schließlich erfolgte eine Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz für den Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens in Höhe von € 515,81 brutto und € 58,50 netto für Oktober und November 2007 sowie in Höhe von € 302,51 brutto für Dezember 2007. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Koblenz wird auf Seite 10 bis 20 des Teilurteils (= Bl. 252-262 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte, der das Teilurteil am 12.09.2008 zugestellt worden ist, hat am 07.10.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am 05.11.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie führt aus, das Arbeitsgericht habe entschieden, dass für die fristlose Kündigung vom 10.10.2007 objektiv kein wichtiger Grund feststellbar sei. Immerhin sei es aber so, dass die Klägerin unstreitig Kopien von Akten gefertigt und mitgenommen habe. Er dürfte nicht ausreichen, dass die Klägerin hierzu vortrage, sie habe sich eine Mustermappe fertigen wollen. Ihre Vorgehensweise verstoße zumindest gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Im Übrigen sei nicht hinnehmbar, wenn angestellte Rechtsanwälte Mitarbeiterakten einer Sozietät kopieren und die Kopien mitnehmen. Die fristlose Kündigung vom 19.10.2007 sei gerechtfertigt, weil sich die Klägerin durch unrichtigen und unvollständigen Sachvortrag im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Beschäftigung den Titel erschlichen habe. Die außerordentliche Kündigung vom 09.11.2007 sei gerechtfertigt, weil die Klägerin den Dienstwagen nicht mit Winterreifen ausrüsten ließ, obwohl ihr ein Werkstatttermin vorgegeben worden sei. Ihre Weigerung, der Anweisung nachzukommen, habe ihr Vermögen in erheblichem Umfang gefährdet. Soweit es die drei vorgenannten Kündigungen betreffe, verweise sie auf den bisherigen Sachvortrag und die entsprechenden Beweisangebote.

Nach ihrer Auffassung sei in jedem Fall die fristlose Kündigung vom 15.11.2007 gerechtfertigt. Die Klägerin habe beim Amtsgericht Westerburg einen sachlich unrichtigen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt. Das Verhalten der Klägerin erfülle zumindest den Tatbestand des § 271 StGB. Eine strafbare Handlung stelle einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Wäge man die Interessen beider Parteien gegeneinander ab, so lasse sich nicht erkennen, womit das Fortsetzungsinteresse der Klägerin bis zum 31.12.2007 begründet sein sollte.

Sie schulde der Klägerin weder € 515,81 brutto noch € 302,51 brutto an Schadensersatz für den Entzug des Dienstwagens. Selbst wenn der Klägerin das Fahrzeug unberechtigt entzogen worden sein sollte, lasse sich nicht erkennen, womit der ausgeurteilte Schadensbetrag gerechtfertigt sein solle. Es sei nicht ersichtlich, warum die Klägerin ein Fahrzeug während der Winterzeit ohne Winterreifen nutzen solle. Falsch sei auch, aus einem Fahrzeugwert von € 31.584,00 über die "Abschreibung" diesen Schadensbetrag zu errechnen. Auch die Berechnung für die Zeit vom 22. bis 30.11.2007 sei nicht nachvollziehbar bzw. ihr sei der errechnete Betrag nicht in Rechnung zu stellen. Auch der monatliche Wertverlust eines neuen Fahrzeugs, beispielsweise für den Monat Dezember 2007, in dem die Klägerin bereits für den neuen Arbeitgeber tätig gewesen sei, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Für die Zahlung eines Betrages in Höhe von € 58,50 netto für Benzin und Wagenpflege fehle es an einer Rechtsgrundlage.

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 05.11.2008 (Bl. 331- 338 d. A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.09.2008, Az. 1 Ca 2409/07, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 21.11.2008 (Bl. 347-351 d. A.) Bezug genommen.

Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 12.03.2009 (Bl. 360-362 d. A.) und den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 3 Ga 37/07 (10 SaGa 21/07), 1 Ga 38/07, 3 Ca 2439/07 (10 Ta 264/07) und 1 Ca 2747/08. Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist unzulässig. Die Berufungsbegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Sie greift das erstinstanzliche Urteil nur im Ergebnis an, lässt aber die gesetzlich gebotene Auseinandersetzung mit den Gründen des Urteils vermissen.

I. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden. Demnach muss die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Begründung kann zwar nicht verlangt werden, doch muss die Berufungsbegründung sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will (BAG Urteil vom 08.10.2008 - 5 AZR 526/07 - NZA 2008, 1429, mit zahlreichen Nachweisen).

II. Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten eingereichte Berufungsbegründung nicht gerecht. Im Einzelnen:

1. außerordentliche Kündigung vom 10.10.2007:

Das Arbeitsgericht hat zur Begründung der stattgebenden Entscheidung ausgeführt, der Vortrag der Beklagten zum Kündigungsgrund "Fertigen von Aktenkopien" sei unsubstantiiert. Die Beklagte habe weder dargelegt, welche Akten die Klägerin kopiert haben soll, noch welchen Inhalt sie konkret kopiert haben soll, noch woraus sie schließe, dass dies zum Abwerben von Mandanten geschehen sein soll. Das Fertigen einer Mustermappe sei durchaus nachvollziehbar und nicht unüblich. Der weitere Vortrag der Beklagten, die Kündigung sei auch aufgrund der Äußerungen der Klägerin in dem Verfahren 3 Ga 37/07 und vermeintlicher Vorfälle, die sich nunmehr herausgestellt hätten, erfolgt, sei unsubstantiiert.

Hierzu führt die Berufung aus, das Arbeitsgericht habe entschieden, dass für die fristlose Kündigung vom 10.10.2007 objektiv kein wichtiger Grund feststellbar sei. Immerhin sei es aber so, dass die Klägerin unstreitig Kopien von Akten gefertigt und mitgenommen habe. Er dürfte nicht ausreichen, dass die Klägerin hierzu vortrage, sie habe sich eine Mustermappe fertigen wollen. Ihre Vorgehensweise verstoße zumindest gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Im Übrigen sei nicht hinnehmbar, wenn angestellte Rechtsanwälte Mitarbeiterakten einer Sozietät kopieren und die Kopien mitnehmen. Außerdem verweise sie auf den bisherigen Sachvortrag und die entsprechenden Beweisangebote. Anhand dieser Berufungsbegründung ist nicht erkennbar, dass die Beklagte die Argumentation des Arbeitsgerichts, ihr Vortrag sei unsubstantiiert, weil sie nicht im Einzelnen dargelegt habe, welche Akten und welche Schriftstücke aus diesen Akten die Klägerin kopiert haben soll, überhaupt zur Kenntnis genommen hat. Wieso der Sachvortrag, "die Klägerin habe zahlreiche Akten kopiert", entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ausreichend gewesen sein soll, lässt sich der Berufungsbegründung nicht ansatzweise entnehmen.

2. außerordentliche Kündigung vom 19.10.2007:

Das Arbeitsgericht hat zur Begründung der stattgebenden Entscheidung ausgeführt, die Beklagte werfe der Klägerin vor, in ihrem Zwangsmittelantrag vom 16.10.2007 in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 3 Ga 37/07 dem Gericht verschwiegen zu haben, dass ihr am 12.10.2007 die (erste) fristlose Kündigung vom 10.10.2007 zugegangen sei. Dieser Vortrag genüge nicht, um die fristlose Kündigung vom 19.10.2007 hinreichend zu begründen. Bevor über einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln entschieden werde, werde der Gegenseite rechtliches Gehör gewährt. Hier hätte die Beklagte einwenden können, dass sie gegenüber der Klägerin eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen habe. Die Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargetan, warum ihr dies nicht möglich gewesen sein sollte. Im Übrigen sei es das Recht der Klägerin, ihre Ansprüche auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg zu verfolgen. Hierzu gehöre auch die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens aus einem sie begünstigenden Urteil.

Hierzu führt die Berufung lediglich aus, die fristlose Kündigung vom 19.10.2007 sei gerechtfertigt, weil sich die Klägerin durch unrichtigen und unvollständigen Sachvortrag im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Beschäftigung den Titel erschlichen habe. Außerdem verweise sie auf den bisherigen Sachvortrag und die entsprechenden Beweisangebote. Die Berufung legt nicht ansatzweise dar, weshalb in den Ausführungen des Arbeitsgerichts ein Fehler liegen soll, der das Urteil unrichtig macht. Konkrete Einwendungen werden nicht erhoben. Die Ausführungen der Beklagten erschöpfen sich in der bloßen Behauptung, die Klägerin habe sich einen Titel "erschlichen". Soweit die Beklagte auf den bisherigen Sachvortrag und die entsprechenden Beweisangebote verweist, reicht die bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen nach gefestigter Rechtsprechung nicht aus. Die Erklärung, das Vorbringen aus dem ersten Rechtszug werde wiederholt, genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der Berufungsgründe nicht (BAG Urteil vom 15.08.2002 - 2 AZR 473/01 - AP Nr. 55 zu § 519 ZPO, m.w.N.).

3. außerordentliche Kündigung vom 09.11.2007:

Das Arbeitsgericht hat zur Begründung der stattgebenden Entscheidung ausgeführt, der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe den zur Winterreifenmontage vereinbarten Werkstatttermin am 09.11.2007 nicht wahrgenommen, rechtfertige keine fristlose Kündigung. Die Klägerin habe befürchtet, dass ihr der Dienstwagen im Anschluss an die Reifenmontage nicht mehr ausgehändigt werde. Diese Befürchtung sei nicht unbegründet gewesen. Die Beklagte habe auf die Bitte der Klägerin zu bestätigen, dass ihr das Fahrzeug im Anschluss an die Reifenmontage wieder herausgegeben werde, nicht geantwortet. Zum anderen habe die Beklagte den Dienstwagen am 12.11.2007 eigenmächtig mit einem Zweitschlüssel aus der Tiefgarage der Klägerin entfernt, nachdem ihr Antrag auf Herausgabe des Fahrzeugs in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 1 Ga 38/07 abgewiesen worden sei. Die Klägerin habe jedoch einen vertraglichen Anspruch auf Überlassung des Dienstwagens bis zum 31.12.2007 gehabt, weil das Arbeitsverhältnis durch die fristlosen Kündigungen vom 10.10.2007 und vom 19.10.2007 nicht beendet worden sei. Im Übrigen rechtfertige die einmalige Nichtbefolgung einer Weisung, nicht den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Es wäre der Beklagten zumutbar gewesen, zuvor eine Abmahnung auszusprechen.

Wenn die Berufungsbegründung demgegenüber lediglich ausführt, die außerordentliche Kündigung vom 09.11.2007 sei gerechtfertigt, weil die Klägerin den Dienstwagen nicht mit Winterreifen habe ausrüsten lassen, obwohl ihr ein Werkstatttermin vorgegeben worden sei, ihre Weigerung, der Anweisung zur Reifenmontage nachzukommen, habe das Vermögen der Beklagten in erheblichem Umfang gefährdet, so kann darin bestenfalls eine zusammenfassende Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens gesehen werden. Es ist anhand der Berufungsbegründung nicht erkennbar, dass die Beklagte die Argumentation des Arbeitsgerichts überhaupt zur Kenntnis genommen hätte, geschweige denn, in welchen Punkten und mit welchen Argumenten sie sie angreifen will. Mit der tragenden Erwägung des Arbeitsgerichts, die Klägerin hätte aufgrund der im einzelnen ausgeführten Umstände damit rechnen müssen, dass ihr der Dienstwagen bei Wahrnehmung des Montagetermins nicht mehr herausgegeben worden wäre, geht die Berufungsbegründung mit keinem Wort ein. Ebensowenig setzt sich die Berufung mit dem Argument des Arbeitsgerichts auseinander, dass eine Abmahnung als milderes Mittel ausgereicht hätte.

Soweit die Beklagte auf den bisherigen Sachvortrag und die entsprechenden Beweisangebote verweist, reicht die bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen nach gefestigter Rechtsprechung nicht aus. Die Erklärung, das Vorbringen aus dem ersten Rechtszug werde wiederholt, genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung der Berufungsgründe nicht (BAG Urteil vom 15.08.2002 - 2 AZR 473/01, a.a.O.).

4. außerordentliche Kündigung vom 15.11.2007:

Das Arbeitsgericht hat zur Begründung der stattgebenden Entscheidung ausgeführt, der Vorwurf der Beklagten, die Klägerin habe beim Amtsgericht Westerburg in dem Rechtsstreit 41 F 658/02 einen unrichtigen Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 53/ 54 d. A.) über eine zu erstattende Vergütung in Höhe von € 128,45 erwirkt und sich dadurch nach § 271 StGB strafbar gemacht, rechtfertige keine fristlose Kündigung.

Die Klägerin habe am 15.08.2007 (Bl. 108 d. A.) beim Amtsgericht Westerburg unstreitig eine Kostenfestsetzung gegen den eigenen Mandanten beantragt, der sie und Rechtsanwalt G. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gläubiger ausweisen sollte. Mit diesem Antrag habe sie auf ein Anschreiben des Rechtspflegers vom 29.06.2007 (Bl. 107 d. A.) reagiert, der darauf hingewiesen hatte, dass aus den Schriftsätzen lediglich Rechtsanwalt G. und die Klägerin als Bevollmächtigte hervorgingen, während im Kostenfestsetzungsbeschluss die Rechtsanwälte G., H. und die Klägerin in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gläubiger ausgewiesen werden sollten. Zum Zeitpunkt der Sachbearbeitung des betreffenden Mandats im Jahre 2004 sei Rechtsanwalt H. unstreitig noch nicht Sozius des Rechtsanwaltes G. gewesen. Die Klägerin habe unwidersprochen vorgetragen, dass sie der Rechtspfleger des Amtsgerichts Westerburg angerufen habe, um diesen Umstand zu problematisieren. Er habe darauf hingewiesen, dass sich der Schuldner gegen die Kostenfestsetzung mit dem Argument wehren könnte, die nunmehr aufgeführten Kostengläubiger seien im Rahmen der damaligen Sachbearbeitung nie beauftragt worden. Vor diesem Hintergrund stelle der Kostenfestsetzungsantrag keinen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Die Klägerin habe den Antrag in dieser Form gestellt, um unnötige Schwierigkeiten bei der Zwangsvollstreckung zu vermeiden. Der Vorwurf der Beklagten, der Klägerin sei eine mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB zur Last zu legen, sei nicht berechtigt. Die Beklagte habe den Vortrag der Klägerin, der Rechtspfleger habe die Umstände mit ihr diskutiert und besprochen, nicht bestritten. Damit sei der Rechtspfleger als Aussteller des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht bösgläubig gewesen. Ihm seien die Hintergründe des Antrags vom 15.08.2007 vielmehr bekannt gewesen. Eine mittelbare Falschbeurkundung scheitert daran.

Hierzu führt die Berufung aus, die fristlose Kündigung vom 15.11.2007 sei in jedem Fall gerechtfertigt. Die Klägerin habe beim Amtsgericht Westerburg einen sachlich unrichtigen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt. Das Verhalten der Klägerin erfülle zumindest den Tatbestand des § 271 StGB. Eine strafbare Handlung stelle einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung dar. Wäge man die Interessen beider Parteien gegeneinander ab, so lasse sich nicht erkennen, womit das Fortsetzungsinteresse der Klägerin bis zum 31.12.2007 begründet sein sollte.

Mit ihrem Berufungsvortrag wiederholt die Beklagte in verkürzter Form ihr erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich mit der ausführlichen Argumentation des Arbeitsgerichts auseinanderzusetzen. Den vom Arbeitsgericht als entscheidend herausgestellten Punkt - nämlich das die Vorgehensweise der Klägerin mit dem zuständigen Rechtspfleger des Amtsgerichts Westerburg abgesprochen war - übergeht die Beklagte völlig. Die Ausführungen der Beklagten erschöpfen sich in der bloßen Behauptung, der Klägerin sei eine Straftat zur Last zu legen. Weswegen die gegenteilige Meinung des Arbeitsgerichts unzutreffend sein soll, legt die Berufungsbegründung nicht dar. Die Wirksamkeit einer Kündigung hängt nicht von der strafrechtlichen Würdigung eines den Sachverhalt begründeten Verhaltens ab, sondern von der Beeinträchtigung des für das Arbeitsverhältnis erforderlichen Vertrauens. Hier hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin habe den Kostenfestsetzungsantrag in der von der Beklagten beanstandeten Form gestellt, um unnötige Schwierigkeiten bei der Zwangsvollstreckung gegen den Mandanten zu vermeiden. Zu den vom Arbeitsgericht im Einzelnen herausgestellten näheren Umständen der Antragstellung und der Motivationslage der Klägerin verhält sich die Berufungsbegründung überhaupt nicht.

5. Schadensersatz in Höhe von € 515,81 und € 302,51 brutto:

Das Arbeitsgericht hat zur Begründung der stattgebenden Entscheidung ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin Schadensersatz für den unberechtigten Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens zu leisten, nachdem ihre Gesellschafter den BMW am 12.11.2007 unstreitig unter Verwendung des Zweitschlüssels aus der Tiefgarage der Klägerin entfernt haben. Der Schaden berechne sich wie folgt: Für die Zeit vom 12.11. bis zum 21.11.2007 sei der Wert des entzogenen Dienstwagens in Höhe von € 31.584,00 auf dessen monatlichen Nutzungswert herunter zu rechnen. Hier sei die AfA-Tabelle für allgemein verwendete Anlagegüter, dort laufende Nummer 4.2.1 für Personenkraftwagen, anzuwenden. Unter Zugrundelegung einer sechsjährigen Abschreibung betrage der monatliche Wert € 438,17, was für die Zeit vom 12.11. bis zum 21.11.2007 einen Betrag von € 146,06 ergebe. Dem seien die Mietkosten für die Zeit vom 22.11. bis zum 30.11.2007 für einen Smart in Höhe von € 279,00 hinzuzurechnen. Dieser Betrag sei in seiner Höhe unbestritten. Für die Zeit vom 22. bis zum 30.11.2007 seien weitere € 72,92 Wertverlust des neu erworbenen Privatfahrzeugs gemäß AfA-Tabelle zugrunde zu legen. Auch hier sei wiederum eine sechsjährige Benutzungsdauer anzusetzen, sowie weitere € 7,32 Steuern und € 10,51 Versicherung. Hieraus ergebe sich ein Betrag von insgesamt € 515,81 brutto für den Monat November 2007. Für den Monat Dezember 2007 sei ein monatlicher Wertverlust des neuen Fahrzeugs von € 243,06 zugrunde zu legen. Dies ergebe sich aus einer sechsjährigen Abschreibung des Kaufpreises von € 17.500,00, der seitens der Klägerin nachgewiesen worden sei. Des Weiteren seien € 24,42 Steuern sowie € 35,03 Versicherung in Ansatz zu bringen. Die Klägerin könne für Dezember 2007 somit insgesamt € 302,51 brutto beanspruchen.

In der Berufungsbegründung wird dazu ausgeführt, die Beklagte schulde der Klägerin weder € 515,81 noch € 302,51 brutto an Schadensersatz für den Entzug des Dienstwagens. Es lasse sich nicht erkennen, womit der ausgeurteilte Schadensbetrag gerechtfertigt sein solle. Es sei nicht ersichtlich, warum die Klägerin ein Fahrzeug während der Winterzeit ohne Winterreifen nutzen solle. Falsch sei auch, aus einem Fahrzeugwert von € 31.584,00 über die "Abschreibung" diesen Schadensbetrag zu errechnen. Auch die Berechnung für die Zeit vom 22. bis 30.11.2007 sei nicht nachvollziehbar bzw. ihr sei der errechnete Betrag nicht in Rechnung zu stellen. Auch der monatliche Wertverlust eines neuen Fahrzeugs, beispielsweise für den Monat Dezember 2007, in dem die Klägerin bereits für den neuen Arbeitgeber tätig gewesen sei, könne nicht zu ihren Lasten gehen.

Dieses Vorbringen enthält keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht. Die Begründung muss zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Erstgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen. Die Auseinandersetzung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil beschränkt sich vorliegend auf die Bemerkung, das Arbeitsgericht habe die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen des Entzugs der Privatnutzung des Dienstwagens fehlerhaft über die Abschreibung errechnet, die Berechnung sei nicht nachvollziehbar, der monatliche Wertverlust könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Die Rüge, die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils seien "nicht nachvollziehbar" und "falsch", genügt den dargestellten Anforderungen an die Berufungsbegründung nicht. Die Beklagte legt mit ihren schlagwortartigen Beanstandungen nicht dar, was an der Berechnung der Schadenshöhe konkret zu beanstanden ist und warum sie die ausführlich dargestellten Erwägungen des Arbeitsgerichts nicht für zutreffend hält. Die Beklagte ist auch jedwede Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb die (lediglich) situationsbedingte Winterreifenpflicht bei winterlichen Straßenbedingungen (§ 2 Abs. 3a S. 1, 2 StVO) einem Schadensersatzanspruch per se entgegenstehen sollte.

6. Schadenersatz in Höhe von € 58,50 netto:

Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe weitere € 58,50 netto an die Klägerin zu zahlen. Diesen Betrag begehre die Klägerin für Benzin sowie Wagenpflege im Monat November 2007. Die betreffenden Kosten habe die Beklagte nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin stets beglichen.

Hierzu führt die Berufung lediglich aus, für die Zahlung eines Betrages in Höhe von € 58,50 netto für Benzin und Wagenpflege fehle es an einer Rechtsgrundlage. Diese Begründung enthält keine argumentative Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts. Sie bringt nicht zum Ausdruck, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt unzutreffend sein soll. Mit der tragenden Erwägung des Arbeitsgerichts, dass die Treibstoffkosten und die Kosten der Wagenpflege von der Beklagten in der Vergangenheit - unstreitig - stets übernommen worden seien, setzt sich die Berufungsbegründung nicht ansatzweise auseinander.

7. restliches Septembergehalt 2007 in Höhe von € 161,13 netto:

Das Arbeitsgericht hat zur Begründung der stattgebenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie der Klägerin im September 2007 ein um € 161,13 geringeres Nettogehalt ausgezahlt habe. Es sei nicht verständlich, weshalb die Beklagte in der Septemberabrechnung einen Quartalsbeitrag für die Provinzial-Berufshaftpflichtversicherung abgezogen habe, obwohl die Klägerin seit dem 01.06.2007 - unstreitig - nicht mehr bei dieser Gesellschaft versichert sei.

Mit der Begründung des Arbeitsgerichts zu diesem Einzelanspruch befasst sich die Berufung mit keinem Wort. Wenn im arbeitsgerichtlichen Urteil - wie hier - über mehrere Ansprüche im prozessualen Sinne entschieden worden ist, dann muss sich die Berufungsbegründung mit jedem Einzelanspruch auseinandersetzen (vgl. Schwab/ Weth, ArbGG, 2. Auflage, § 64 Rz. 162, m.w.N.).

III. Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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