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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: 10 Sa 615/08
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 241 Abs. 2
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 858
BGB § 990
BGB § 989
BGB § 992
ZPO § 517
ZPO § 519
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. August 2008, Az.: 3 Ca 717/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Abhandenkommens eines auf dem Betriebsgelände zurückgelassenen Kupferkabels. Der Kläger war seit dem 19.06.2006 bei der Beklagten als Kraftfahrer zu einem Bruttostundenlohn von € 10,50 beschäftigt. Im Vorprozess (10 Sa 209/08) ist mit Urteil vom 10.07.2008 rechtskräftig festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.06.2007 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 15.07.2007 fortbestanden hat. Am 12.06.2007 war der Kläger für die Beklagte damit beschäftigt, Erdaushub von einer Baustelle der Firma K. zu einer Deponie zu transportieren. Die Baustelle befand sich auf einem ehemaligen Kasernengelände der US-Truppen in M., das zu einem neuen Wohngebiet entwickelt wird. In Absprache mit dem Polier der Firma K. nahm der Kläger ein bei den Aushubarbeiten im Erdreich vorgefundenes ca. 25 Meter langes Kupferkabel mit einem Gewicht von ca. 300 Kilogramm mit. Das Kupferkabel hat nach Abschälung der Kunststoffummantelung nach Schätzung beider Parteien einen Altmetallwert von ca. € 1.700,00. Der Kläger transportierte das Erdkabel auf dem Lkw der Beklagten und beförderte es auf seiner letzten Tour zu deren Betriebssitz. Er beabsichtigte, das Kabel auf dem Betriebsgelände mit einer Schneidemaschine der Beklagten bzw. deren Ehemannes in Stücke zu schneiden, um es im Kofferraum seines privaten Pkw zur Eigenverwertung abtransportieren zu können. Zwischen dem Kläger, dem Sohn und dem Ehemann der Beklagten kam es zu einer Auseinandersetzung über die Benutzung der Schneidemaschine. Der Streit ist dann so eskaliert, dass der Ehemann der Beklagten dem Kläger mündlich fristlos kündigte, ihm Hausverbot erteilte und ihn des Grundstücks verwies. Das Erdkabel, das der Kläger zurückgelassen hatte, ist in der Folgezeit vom Betriebsgelände der Beklagten verschwunden. Mit seiner am 24.04.2008 zugestellten Klage begehrt der Kläger deshalb Schadensersatz. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs.2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.08.2008 (dort S. 2-5 = Bl. 77-80 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.700,00 netto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage mit Urteil vom 21.08.2008 (Bl. 76-84 d. A.) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nicht Eigentümer des Kabels geworden, so dass ihm kein Schaden entstanden sei. Die Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb in der Person des Klägers seien nicht gegeben. Er habe weder gutgläubig Eigentum vom Besitzer der Sache noch Eigentum an einer herrenlosen Sache erworben. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts Mainz wird auf Seite 5 bis 7 des Urteils (= Bl. 80 - 82 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger, dem das Urteil am 17.09.2008 zugestellt worden ist, hat am 17.10.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am 16.11.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger macht geltend, er sei Eigentümer des Kabels geworden. Alle im Erdaushub befindlichen Gegenstände (Kabel, altes Gerät, etc.) seien für die Firma K. Abfall und deshalb auf der Deponie zu entsorgen gewesen. Der Polier der Firma K. habe ersichtlich auch im Auftrag und Interesse des Grundstückseigentümers gehandelt, als er ihm die Mitnahme des Kabels gestattet habe. Selbst bei gescheitertem Eigentumserwerb sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, ihm den erlangten Besitz wieder zu entziehen. Der Ehemann der Beklagten habe ihn am Weitertransport des Kabels gehindert, indem er es mit einem Baugerät blockiert und dadurch seinem Zugriff entzogen habe. Die Beklagte habe sich durch verbotene Eigenmacht in den Besitz des Kabels gebracht. Sie sei ihm bereits deshalb schadensersatzpflichtig (§§ 858, 992, 823 Abs. 2 BGB). Die Haftung der Beklagten ergebe sich auch aus §§ 990, 989 BGB. Einen zufälligen Untergang der Sache habe die Beklagte nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Der Sohn der Beklagten habe ihm (zunächst) gestattet, das Kabel auf dem Betriebsgelände zu zerstückeln. Hieran sei er später vom Ehemann der Beklagten gehindert worden. Wenn der Abtransport aus diesem Grunde habe unterblieben müssen, hätte es der Beklagten oblegen, für die Verwahrung des Kabels zu sorgen. Dies gebiete die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 16.11.2008 (Bl. 114-119 d. A.) Bezug genommen. Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.08.2008, Az.: 3 Ca 717/08, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.700,00 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, der Kläger sei weder Eigentümer noch Besitzer des Kabels geworden. Im Übrigen treffe sie am Verschwinden des Kabels kein Verschulden. Der Kläger habe das Kabel nicht abtransportieren können und deshalb auf dem nicht eingezäunten Bereich ihres Betriebsgeländes liegen gelassen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, das Kabel gegen Wegnahme zu schützen. Das Kabel sei offensichtlich an einem Wochenende von Unbekannten mitgenommen worden. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagte vom 19.12.2008 (Bl. 129-131 d. A.) Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 10 Sa 209/08 (ArbG Mainz: 10 Ca 1254/07). Entscheidungsgründe:

I. Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat weder einen vertraglichen noch einen gesetzlichen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen Abhandenkommens des Kupferkabels. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger Eigentümer des Kabels geworden ist, was das Arbeitsgericht mit beachtlichen Gründen verneint hat. 1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung einer Pflicht gemäß § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB besteht nicht. Die Beklagte hat nicht ihre Pflicht verletzt, das auf ihrem Betriebsgelände gelagerte Kupferkabel wirksam gegen Abhandenkommen zu schützen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, hat der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht das berechtigterweise in den Betrieb eingebrachte Arbeitnehmereigentum in gewissem Umfang vor Verlust oder Beschädigung zu schützen. Er genügt dieser Verpflichtung, wenn er die Maßnahmen trifft, die ihm aufgrund des Treuegedankens (§ 242 BGB) und unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen und örtlichen Verhältnisse zugemutet werden können. Die Beurteilung des Zumutbaren richtet sich letztlich nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles. Mehr als das Zumutbare vom Arbeitgeber zu verlangen, etwa im Sinne einer unbedingten Garantie, würde zu einer Überspannung der Fürsorgepflicht führen (BAG Urteil vom 25.05.2000 - 8 AZR 518/99 - NZA 2000, 1052, m.w.N.). Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall traf die Beklagte keine besondere Aufsichtspflicht im Sinne einer Bewachungspflicht. Selbst wenn der Kläger Eigentümer des Kupferkabels geworden sein sollte, hat er das Kabel am 12.06.2007 jedenfalls nicht "berechtigterweise" in den Betrieb eingebracht. Die Beklagte war nicht damit einverstanden, dass sich der Kläger während seiner Arbeitszeit mit privaten Dingen beschäftigt, indem er sich ein Kabel von der Baustelle organisiert und mit ihrem Lkw zum Firmengelände transportiert hat, um das Altmetall später auf eigene Rechnung zu verkaufen. Auch wenn die Pflichtverletzung des Klägers nicht ausgereicht hat, um die fristlose Kündigung vom 12.06.2007 zu rechtfertigen, wie die Berufungskammer im Vorprozess (10 Sa 209/08) entschieden hat, hat der Kläger das Kabel unberechtigt zum Betriebsgelände transportiert und dort abgeladen. Eine besondere Aufsichtspflicht ergibt sich auch nicht daraus, dass der Ehemann der Beklagten dem Kläger nicht gestattet hat, seine Schneidemaschine zu benutzen, um das ca. 25 Meter lange und ca. 300 Kilogramm schwere Kabel zu zerstückeln, damit er es mit seinem Privat-Pkw überhaupt abtransportieren konnte. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer für private Verrichtungen eine Maschine aus seinem Betriebsvermögen oder dem Vermögen des Ehepartners zur Verfügung zu stellen. Damit würden die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers weit überspannt. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die bestrittene Behauptung des Klägers zutrifft, der Sohn der Beklagten habe ihm auf telefonische Rückfrage während der Fahrt zum Betriebssitz erlaubt, die Schneidemaschine zu benutzen. Der Kläger hat keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Sohn der Beklagten bevollmächtigt war, ihm die Benutzung der Maschine, die nicht in seinem Eigentum stand, zu gestatten. Eine besondere Aufsichtspflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kläger nicht möglich war, das Kabel mitzunehmen, weil ihn der Ehemann der Beklagten im Verlauf des Streitgesprächs am 12.06.2007 aufgefordert hat, das Betriebsgelände sofort zu verlassen. Der Kläger war aufgrund der Länge und des Gewichts des Kabels ohnehin nicht in der Lage, das Kabel in seinem Pkw zu transportieren. Das Betriebsgelände der Beklagten war unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers ausreichend gesichert. In der Kammerverhandlung vom 21.08.2008 hat er vor dem Arbeitsgericht zu Protokoll erklärt und zusätzlich schriftsätzlich ausgeführt, dass das Betriebsgelände eingezäunt und rückseitig durch dichtes Gebüsch bewachsen sei, das unter normalen Umständen nicht durchdrungen werden könne. Das Gelände werde von zwei Hunden (Bernhardiner und Rottweiler) bewacht. Außerdem habe die Beklagte am Gebäude Leuchten mit Bewegungsmeldern angebracht. Schließlich habe der Lkw in der Nacht auf dem Kabel gestanden. Mit diesen Maßnahmen hat die Beklagte alles ihr Zumutbare zur Sicherung ihres Betriebsgeländes veranlasst. Zu weiteren Maßnahmen zum Schutz des zurückgelassenen Kupferkabels war sie nicht verpflichtet. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besteht nicht unbegrenzt. Die gegenteilige Auffassung liefe auf eine unbedingte Garantie hinaus. 2. Die Beklagte haftet nicht aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Eine vorsätzlich begangene Tat der Beklagten ist vom Kläger nicht schlüssig dargelegt worden. Er vermutet, dass die Beklagte bzw. deren Ehemann das Kabel selbst verwertet und den Erlös vereinnahmt hat. Das Betriebsgelände der Beklagten sei eingezäunt und werde von zwei Hunden (Rottweiler und Bernhardiner) bewacht. Daraus schließe er, dass nicht ein Dritter das Kupferkabel entwendet habe, sondern dass es die Beklagte "wohl selbst verwertet" haben müsse, zumal der Lkw in der Nacht (mit einem Reifen) auf dem Kabel gestanden habe. Das ist eine bloße Vermutung. Die Behauptung, die Beklagte habe das Kupferkabel "wohl" selbst verwertet, gründet letztlich nur auf einen Verdacht. Ein Anscheinsbeweis kommt dem Kläger nicht zu Gute. Eine durch die Lebenserfahrung gesicherte Typizität menschlichen Verhaltens gibt es nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche Vertragsverletzung handeln soll (vgl. BGH Urteil 04.05.1988 - IVa ZR 278/86 - NJW 1988, 2040). Da ein vorsätzliches Handeln grundsätzlich durch die Individualität des Handelnden geprägt ist, so dass es hierfür auch keine objektivierbaren Erfahrungssätze geben kann, darf nicht auf die Grundsätze über den Anscheinsbeweis zurückgegriffen werden (LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.06.2007 - 11 Sa 198/07 - dokumentiert in Juris). Auch ein auf § 823 Abs. 1 BGB gestützter Schadensersatzanspruch wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung kommt nicht in Betracht. Wie bereits ausgeführt, liegt eine Pflichtverletzung der Beklagten durch das Unterlassen gebotener, ihr möglicher und zumutbarer Schutzmaßnahmen gegen mögliche Unrechtshandlungen Dritter nicht vor. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht überhaupt eine deliktische Garantenstellung des Arbeitgebers erzeugen kann. 3. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht wegen verbotener Eigenmacht nach §§ 858, 992, 823 Abs. 2 BGB, wie der Kläger meint. Sowohl § 858 BGB als auch § 992 BGB setzen voraus, dass die Beklagte den Besitz am Kupferkabel durch verbotene Eigenmacht erlangt hätte. Hier hat der Kläger das Kabel selbst auf das Grundstück der Beklagten transportiert und freiwillig dort abgeladen. Die Inbesitznahme ist mit dem Willen des Klägers erfolgt. Eine verbotene Eigenmacht bei der Besitzerlangung lag daher nicht vor. Selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, würde es auch insoweit an dem für den Schadensersatzanspruch erforderlichen Verschulden der Beklagten fehlen. Nach alledem ist die Beklagte selbst dann nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Kläger Eigentümer des Kabels geworden wäre, was das Arbeitsgericht mit beachtlichen Gründen verneint hat. III. Die Berufung des Klägers ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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