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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 633/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 517
ZPO § 519
BGB § 397 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 12.07.2007, Az.: 7 Ca 351/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche des Klägers wegen steuerlicher Nachteile durch verspätete Lohnzahlungen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 12.07.2007 (dort S. 3-7 = Bl. 31-35 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.460,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat mit Urteil vom 12.07.2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers sei jedenfalls aufgrund des am 12.01.2006 vor dem Landesarbeitsgericht in dem Berufungsverfahren 6 Sa 654/05 abgeschlossenen Prozessvergleichs erloschen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Ziffer 6 des Prozessvergleichs ("Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche erledigt") sowie in Ansehung der Begleitumstände des Vergleichsabschlusses sollten "alle" Ansprüche erledigt sein. Damit seien auch etwaige Ansprüche des Klägers auf Ersatz steuerlicher Nachteile, die ihm dadurch entstanden sein könnten, dass die Beklagte den Lohn für die Zeit vom 01.03.2004 bis zum 16.05.2004 in Höhe von insgesamt € 5.058,00 brutto erst im September 2005 gezahlt hat, erloschen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf S. 8-12 des Urteils vom 12.07.2007 (Bl. 36-40 d. A.) verwiesen.

Der Kläger, dem das Urteil am 21.09.2007 zugestellt worden ist, hat am 01.10.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am 19.10.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Er trägt vor, durch die um ein Jahr verzögerte Zahlung des Arbeitsentgeltes für die Zeit vom 01.03.2004 bis zum 16.05.2004 in Höhe von € 5.058,00 sei sein zu versteuerndes Arbeitseinkommen im Jahr 2005 auf € 36.619,00 gestiegen, während es sich für 2004 auf € 26.052,00 verringert habe. Dadurch seien ihm steuerliche Nachteile in Höhe von € 1.460,00 entstanden (Beweis: einzuholendes Sachverständigengutachten). Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei der Schadensersatzanspruch nicht durch die Erledigungsklausel in Ziffer 6 des Prozessvergleichs vom 12.01.2006 erloschen. Die Beklagte habe gegen (Neben-)pflichten des Vergleichs verstoßen. Erst durch den Abschluss des Vergleichs am 12.01.2006 in dem Verfahren 6 Sa 654/05 und die Rücknahme der Revisionen in dem Verfahren 9 AZR 26/06 sei die endgültige Pflicht der Beklagten zur Zahlung des Betrages von € 5.058,00 entstanden, den sie im September 2005 nur zur Abwendung der angedrohten Zwangsvollstreckung gezahlt habe. Ab Vergleichsschluss und Rücknahme der Revisionen sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Bruttobetrag so zu zahlen und abzurechnen, als wenn der Betrag in den Lohnmonaten April, Mai und Juni 2004 gezahlt worden wäre. Ihm dürften keine steuerlichen Nachteile dadurch entstehen, dass die Beklagte schuldhaft über ein Jahr später gezahlt habe. Die Beklagte habe mit ihrer "nicht steuerneutralen" Zahlung und Abrechnung gegen eine Nebenpflicht des Vergleichs und gegen die ordnungsgemäße Erfüllung des Urteilsausspruchs vom 11.08.2005 in dem Verfahren 6 Sa 334/05 verstoßen. Daraus resultiere die Schadensersatzpflicht der Beklagten. Das erstinstanzliche Urteil beruhe auch auf der Fehlauffassung des Gerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 19.10.2007 (Bl. 59 - 61 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 12.07.2007, Az.: 7 Ca 351/07, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.460,00 nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und bestreitet weiterhin, dass dem Kläger überhaupt ein steuerlicher Nachteil in Höhe von € 1.460,00 entstanden sei. Jedenfalls hätte dieser im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs ausgeglichen werden können. Im Übrigen treffe sie an der verspäteten Auszahlung des Lohnes kein Verschulden, zumal das Arbeitsgericht mit Urteil vom 19.01.2005 in dem Verfahren 6 Ca 1784/04 die Klage auf Zahlung des Annahmeverzugslohnes für die Zeit vom 01.03.2004 bis zum 16.05.2004 abgewiesen habe. Schließlich sei der Kläger mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund der Abgeltungsklausel im Prozessvergleich vom 12.01.2006 in dem Verfahren 6 Sa 654/05 ausgeschlossen. Seine Argumentation sei nicht ansatzweise nachvollziehbar. Soweit er darauf abhebe, dass der im September 2005 angewiesene Betrag von € 5.058,00 nur vorläufig gezahlt worden sei, hätte ihm jedenfalls bei Abschluss des Vergleichs am 12.01.2006 - also im Folgejahr - bekannt sein müssen, dass ein Steuerschaden eintreten könnte. Gleichwohl habe er den Vergleich mit der Ausgleichsklausel abgeschlossen. Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13.11.2007 (Bl. 68-69 d. A.) Bezug genommen.

Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 6 Ca 1784/04 (6 Sa 334/05, 9 AZR 26/06) und 6 Ca 1985/04 (6 Sa 654/05).

Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche wegen steuerlicher Nachteile durch verspätete Lohnzahlungen zustehen.

Die Klage ist aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:

Eventuelle Schadensersatzansprüche des Klägers wegen steuerlicher Nachteile sind gemäß § 397 Abs. 2 BGB durch den Prozessvergleich vom 12.01.2006 erloschen. Der Prozessvergleich erfasste diese Ansprüche nach seinem eindeutigen Wortlaut. Die Würdigung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden, dass "alle" Ansprüche, mithin auch diejenigen des vorliegenden Rechtsstreits, dem Anwendungsbereich von Ziffer 6 des Prozessvergleichs ("Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der Parteien erledigt") unterfallen.

Diese Auslegung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Ausgleichsklauseln im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen sind (vgl. unter vielen: BAG 14.03.2006 - 9 AZR 11/05 - AP Nr. 32 zu § 7 BUrlG, BAG Urteil vom 07.09.2004 - 9 AZR 612/03 - AP Nr. 11 zu § 75 HGB; BAG Urteil vom 31.07.2002 - 10 AZR 513/01 - NZA 2003, 100-104, m.w.N.). In einem Aufhebungsvertrag wollen die Parteien in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig, ob sie daran dachten oder nicht. So ist es hier. Die Parteien wollten neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkennbar alle nicht im Vergleichstext genannten Ansprüche erledigen. Mit der vereinbarten Erledigung aller gegenseitigen Forderungen haben sie deshalb einvernehmlich erklärt, dass aus dem Arbeitsverhältnis keine Ansprüche mehr bestehen. Jede andere Auslegung würde den angestrebten Vergleichsfrieden in Frage stellen. Der beurkundete Vergleichswille wäre wertlos, wenn die Vergleichsverhandlungen sogleich Quelle neuer, über den beurkundeten Inhalt hinausgehender Ansprüche und damit neuen Parteistreits sein könnten.

Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen steuerlicher Nachteile ergibt sich nicht aus der in Ziff. 4 und 5 des Prozessvergleichs ergebenden Verpflichtung der Beklagten, ihre Revision in dem Verfahren 6 Sa 334/05 (= 9 AZR 26/06) zurückzunehmen und das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung abzurechnen. Mit der Rücknahme der Revision ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 11.08.2005 (6 Sa 334/05) rechtskräftig geworden. Es stand damit fest, dass die Beklagte verpflichtet war, an den Kläger für die Zeit vom 01.03.2004 bis zum 16.05.2004 insgesamt € 5.058,00 brutto (10 Wochen x 36 Stunden x € 14,05) zu zahlen. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung erfüllt und das Arbeitsverhältnis sowohl bis zum vereinbarten Beendigungstermin am 28.02.2005 abgerechnet als auch den Betrag von € 5058,00 brutto gezahlt.

Soweit der Kläger meint, die Beklagte sei zur "steuerneutralen" Zahlung und Abrechnung des Betrages von € 5.058,00 verpflichtet, ist dies unzutreffend. Nach dem im Steuerrecht geltenden "Zuflussprinzip" (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 38 Abs. 2 Satz 2, § 38 a Abs. 1 EStG) sind Arbeitsvergütungen grundsätzlich im Steuerjahr des Zuflusses zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsvergütung - wie hier - für eine dem Steuerjahr vorangegangene Beschäftigungszeit an den Arbeitnehmer nachgezahlt wird. Aus dem Umstand, dass es bei Nachzahlungen aus dem Vorjahr im Steuerjahr zu einer "progressionsbedingten" erhöhten Steuerbelastung kommen kann, folgt keine Pflicht des Arbeitgebers zur "steuerneutralen" Zahlung und Abrechnung, was auch immer der Kläger sich darunter vorstellen mag. Der Arbeitgeber ist vielmehr nach dem Lohnsteuerabzugsverfahren verpflichtet, die geschuldete Lohnsteuer nebst Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag aufgrund der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (im Auszahlungszeitpunkt) zu ermitteln, abzurechnen und an das Finanzamt abzuführen. Auch dieser Verpflichtung ist die Beklagte nachgekommen.

Nach alledem kann der Kläger keinen Ersatz eventueller steuerlicher Nachteile wegen verspäteter Lohnzahlung beanspruchen, denn es handelt sich nicht um einen zur "Abrechnung" gehörenden Anspruch auf Erfüllung des Vergleiches, sondern um einen von der Abgeltungsklausel in Ziff. 6 des Vergleichs erfassten und damit ausgeschlossenen Schadensersatzanspruch wegen Verzugs.

Da ein Schadensersatzanspruch schon dem Grunde nach nicht gegeben ist, bedarf es keiner Ausführungen zur Höhe des geltend gemachten Schadens.

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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