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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: 10 Sa 657/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, BUrlG


Vorschriften:

ZPO § 256
BGB n.F. § 275 Abs. 1
BGB n.F. § 275 Abs. 4
BGB n.F. § 280 Abs. 1
BGB n.F. § 283 Satz 1
BGB n.F. § 286 Abs. 1 Satz 1
BGB n.F. § 249 Abs. 1
BUrlG § 7 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19. August 2008, Az.: 8 Ca 646/08, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Klägerin für das Kalenderjahr 2008 noch ein Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen zusteht.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über restliche Urlaubsansprüche der Klägerin.

Die Klägerin ist seit dem 23.01.1984 bei den amerikanischen Streitkräften als Angestellte zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 3.016,19 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung u.a. der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung. Dort ist u.a. ein jährlicher Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen geregelt. In § 33 Ziffer 6 ist - soweit vorliegend von Interesse - bestimmt:

a) Der Urlaub soll im laufenden Kalenderjahr erteilt und genommen werden.

Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur zulässig, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

b) Bei einer Übertragung auf das nächste Kalenderjahr muss der Urlaub bis zum 31. März angetreten sein. ..."

Im ersten Halbjahr 2007 nahm die Klägerin sechs Arbeitstage Urlaub. Für die Zeit vom 21.08. bis zum 29.08.2007 hatte sie weitere sieben Urlaubstage beantragt. Sie unternahm eine Auslandsreise.

Mit Schreiben vom 11.07.2007 (Bl. 7 d. A.) ist die Klägerin wegen Schließung ihrer ursprünglichen Beschäftigungsdienststelle freigestellt worden. In dem Freistellungsschreiben heißt es u.a.:

"... Deshalb werden Sie, unter Fortzahlung Ihrer tariflichen Grundvergütung und unter Anrechnung des Ihnen zustehenden Jahresurlaubs für das Jahr 2007 und 2008, von der Erbringung der Arbeitsleistung ab 16.07.2007 bis auf weiteres, jedoch nicht später als dem Ablauf Ihrer Kündigungsfrist, befreit. Sollte eine betriebliche Änderung eintreten, die Ihre Wiedereinsetzung wieder möglich oder erforderlich macht, werden wir Sie mit einer Frist von 3 Arbeitstagen hierüber in Kenntnis setzen. ..."

Am 18.12.2007 teilten die US-Streitkräfte der Klägerin mit, dass sie am 02.01.2008 ihre Arbeit in einer anderen Beschäftigungsdienststelle antreten solle. Nach Arbeitsantritt beantragte die Klägerin Erholungsurlaub für folgende Zeiträume: 04.01.2008 (1 Tag), 04.02. bis 08.02.2008 (5 Tage), 28.02.2008 (1 Tag) und 17.03. bis 14.04.2008 (17 Tage), insgesamt 24 Tage. Sie verwendete Urlaubsformulare der US-Streitkräfte, die aus drei Teilen bestehen und füllte sie - beispielsweise für den 04.01.2008 - wie folgt aus:

Teil I Antrag

Ich beantrage Jahresurlaub

1 Tag vom 04. Jan 2008 bis ./. einschließlich

Mein Urlaubsanspruch beträgt zur Zeit

24 Tage Übertrag aus dem Vorjahr

30 Tage Urlaub nach Par. 33 AL II bzw. Resturlaub

0 Tage Zusatzurlaub ...

54 Gesamturlaubsanspruch am Tag dieses Antrags

Datum Unterschrift des Antragstellers

Teil II - Überprüfung durch den Timekeeper

Der Urlaubsantrag in Teil I wurde überprüft, das Ergebnis der Überprüfung ist wie folgt (Zutreffendes Ankreuzen):

Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist für den beantragten Urlaub ausreichend.

Nachdem obiger Urlaub genommen ist, verbleiben dem Arbeitnehmer noch 53 Tage.

Datum Unterschrift des Timekeepers

Teil III - Genehmigung

Urlaub genehmigt nicht genehmigt

Datum Name des Genehmigenden Unterschrift

Der zweite Teil des Urlaubsantrags für den 04.01.2008 wurde vom Timekeeper (Zeitlistenführer), der dritte Teil von der Vorgesetzten der Klägerin unterzeichnet. Die Folgeanträge (Bl. 10-12 d. A.) wurden von der Klägerin entsprechend ausgefüllt und ebenfalls vom Timekeeper und der Vorgesetzten unterzeichnet. Sie waren am oberen Rand handschriftlich mit "Resturlaub" überschrieben. Die vier Urlaubsformulare enthalten folgende Eintragungen:

 Urlaub vombisTageÜbertrag aus VorjahrUrlaubGesamturlaubverbleiben ... noch
04.01. 124305453
04.02.08.02.523305348
28.02. 118304847
17.03.10.04.1717304730

Die Klägerin hatte der neuen Beschäftigungsdienststelle nicht mitgeteilt, dass sie vom 16.07.2007 bis zum 31.12.2007 freigestellt worden war. Nachdem die Klägerin die 24 Tage Urlaub genommen hatte, stellte sich die Personalabteilung auf den Standpunkt, dass es sich nicht um Resturlaub aus dem Jahr 2007, sondern um laufenden Urlaub aus dem Jahr 2008 gehandelt habe und genehmigte der Klägerin ab Mai 2008 bis zum Jahresende noch sechs Tage Urlaub.

Die Klägerin begehrte vergeblich, ihr zusätzlich zu den unstreitigen sechs Tagen weitere 24 Urlaubstage im Jahr 2008 zu gewähren und erhob am 13.05.2008 Klage. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage wegen der streitigen 24 Urlaubstage mit Urteil vom 19.08.2008 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Klägerin sei zwar im Freistellungszeitraum kein Urlaub gewährt worden, weil die Freistellung nur widerruflich "bis auf weiteres" erfolgt sei. Der Urlaub 2007 sei aber am Jahresende verfallen, weil kein Übertragungsgrund vorgelegen habe. Die Klägerin sei im Freistellungszeitraum nicht gehindert gewesen, Urlaub zu beantragen und zu nehmen. Der Urlaub sei auch nicht durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber übertragen worden. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 5 bis 7 des Urteils (Bl. 45-47 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin, der das Urteil am 30.09.2008 zugestellt worden ist, hat am 28.10.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am 28.11.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Urlaub sei nicht am 31.12.2007 verfallen. Bei den US-Streitkräften bestehe allgemein die Übung, dass ohne besonderen Grund, Antrag oder Genehmigungsakt, Urlaub aus dem Vorjahr auf das Folgejahr übertragen und bis zum 31.03. angetreten werden könne. Im Übrigen sei sie aus betrieblichen Gründen nicht in der Lage gewesen, den Urlaub im Jahr 2007 zu nehmen. Der Urlaub sei deshalb kraft Gesetzes auf das Jahr 2008 übergegangen. Aufgrund der widerruflichen Freistellung und des in Aussicht gestellten Jobangebots sei sie gezwungen gewesen, sich ständig zur Verfügung zu halten. Zumindest sei eine wirksame Vereinbarung getroffen worden, den Urlaub zu übertragen. Im Übrigen habe ihr die Beschäftigungsdienststelle einen in das Jahr 2008 übergegangenen Resturlaub von 24 Tagen zugestanden. In der Urlaubs- und Abwesenheitsliste (Bl. 8 d. A.) seien für Dezember 24 Urlaubstage angegeben. Das Arbeitsgericht habe gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass ihre ausdrücklichen Anträge auf Gewährung des Alturlaubs von der neuen Dienststelle genehmigt worden seien. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 25.11.2008 (Bl. 67-77d. A.) und vom 07.01.2009 (Bl. 99-100 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.08.2008, Az.: 8 Ca 646/08, abzuändern und festzustellen, dass ihr für das Kalenderjahr 2008 noch ein Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen zusteht.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Urlaub 2007 sei am 31.12.2007 verfallen. In der Freistellungszeit vom 16.07. bis zum 31.12.2007 hätten der Urlaubsgewährung keine betrieblichen Gründe entgegengestanden. Persönliche Gründe, weshalb die Klägerin in der Freistellungszeit keinen Urlaub hätte nehmen können, seien nicht ersichtlich. Die Klägerin habe zwar in ihre Urlaubsanträge im ersten Quartal 2008 einen Übertrag von 24 Urlaubstagen aus dem Vorjahr eingetragen. Aufgrund des Wechsels der Dienststellen seien ihre unzutreffenden Angaben nicht aufgefallen. Die unterzeichneten und genehmigten Urlaubsanträge, die die Klägerin selbst ausgefüllt und ihren Vorgesetzten zur Unterschrift vorgelegt habe, begründeten keinen Urlaubsanspruch. Die Formulare enthielten hinsichtlich der Urlaubshöhe keine Willenserklärung, sondern lediglich eine Wissenserklärung. Die Angaben der Klägerin über den Resturlaub aus dem Vorjahr seien inhaltlich falsch gewesen. Die Vorgesetzten hätten sich erkennbar nicht verpflichten wollen, der Klägerin zusätzlichen Urlaub zu bewilligen. Hätten die US-Streitkräfte der Klägerin, trotz des Untergangs der Urlaubsansprüche am 31.12.2007, im Jahr 2008 zusätzlich 24 Tage Urlaub gewähren wollen, hätte dies im Formblatt eingetragen werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.12.2008 (Bl. 90-96 d. A.) Bezug genommen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen, wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat aus dem Urlaubsjahr 2008 noch einen Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen. Deshalb ist das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern teilweise abzuändern und der Klage stattzugeben.

1. Die Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere ist das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Zwar hätte die Klägerin eine Leistungsklage auf Urlaubsgewährung erheben können, wie sie dies erstinstanzlich für bestimmte Urlaubszeiträume, die verstrichen sind, zunächst getan hat. Es besteht jedoch keine generelle Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Für eine Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage das erforderliche Feststellungsinteresse vorhanden, wenn durch sie der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. So liegt der Fall hier. Zwischen den Parteien ist nur in Streit, ob der Klägerin noch 24 Tage Urlaub zustehen. Ist diese Frage geklärt, kann mit tarifgemäßer Leistung der Beklagten gerechnet werden. Zugunsten der Klägerin ist von dem Grundsatz auszugehen, dass die öffentliche Hand erfahrungsgemäß trotz möglicher Leistungsklage auch auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird (st. Rspr., vgl. BAG Urteil vom 16.07.1998 - 6 AZR 672/96 - NZA 1999, 217, m.w.N.). Zu einer gegenteiligen Annahme besteht im vorliegenden Fall keine Veranlassung.

2. Die Feststellungsklage ist begründet. Der Klägerin stehen für das Jahr 2008 weiterhin insgesamt 24 Urlaubstage zu. Die US-Streitkräfte sind verpflichtet, diesen Urlaubsanspruch noch zu erfüllen.

Daran ändert nichts, dass der Urlaubsanspruch des Jahres 2008 inzwischen am 31.12.2008 erloschen ist. Die US-Streitkräfte haben diesen Urlaub trotz der Geltendmachung durch die Klägerin nicht gewährt. Die Klägerin hat ihren Urlaubsanspruch spätestens mit der am 16.05.2008 zugestellten Klage, also noch im Laufe des Urlaubsjahres 2008, geltend gemacht. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG, der sich die Kammer anschließt, wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Schadensersatzanspruch um, der auf Gewährung von Ersatzurlaub als Naturalrestitution gerichtet ist, wenn der Arbeitgeber den rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt und der Urlaub aufgrund seiner Befristung verfällt (§ 275 Abs. 1, Abs. 4, § 280 Abs. 1, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 BGB nF). Der Schadensersatzanspruch unterliegt weder der gesetzlichen (§ 7 Abs. 3 BUrlG) noch der tariflichen (§ 33 Ziffer 6 Buchst. a TVAL II) Befristung (vgl. BAG Urteil vom 11.04.2006 - 9 AZR 523/05 - AP Nr. 28 zu § 7 BUrlG Übertragung).

3. Die US-Dienststelle hat der Klägerin am 04.01.2008, vom 04.02. bis 08.02.2008, am 28.02.2008 und vom 17.03. bis 10.04.2008 keinen laufenden Urlaub aus dem Jahr 2008, sondern Resturlaub aus dem Jahr 2007 erteilt.

Die Klägerin wünschte für die vier Urlaubszeiträume bis 10.04.2007 die Gewährung von Resturlaub aus dem Jahr 2007. Eine sachgerechte Auslegung der vier Urlaubsanträge aus dem ersten Quartal 2008 führt dazu, dass die US-Dienststelle davon ausgehen konnte und musste, die Klägerin wünsche in den vier Zeiträumen die Gewährung von Resturlaub aus 2007 und nicht von laufendem Urlaub aus dem Jahr 2008. Anders durfte die US-Dienststelle die von der Klägerin gewählte Formulierung in den Antragsformularen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte nicht verstehen. Die Klägerin hat in ihren Anträgen, den nach ihrer Ansicht übertragenen Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr (24 Tage) in das dafür vorgesehene Textfeld eingetragen und einen Gesamturlaubsanspruch von 54 Tagen (später von 53, 48, 47, 30) errechnet. Drei Urlaubsanträge waren zudem handschriftlich mit "Resturlaub" überschrieben.

Die US-Dienststelle hat der Klägerin für die konkreten Zeiträume Urlaub erteilt und dabei zum Ausdruck gebracht, dass dieser Urlaub noch offene Resturlaubsansprüche aus 2007 erfüllen solle. Anders lässt sich die Formulierung des Timekeepers, "der Urlaubsantrag in Teil I wurde überprüft, das Ergebnis der Überprüfung ist wie folgt: Nachdem obiger Urlaub genommen ist, verbleiben dem Arbeitnehmer noch 53 bzw. 48, 47, 30 Tage", nicht verstehen. Hierbei handelt es sich um eine auf Bestätigung gerichtete Willenserklärung und nicht um eine sog. Wissenserklärung, die sich in der Mitteilung des Wissens erschöpft, wie die Beklagte meint.

Nach den für Willenserklärungen maßgebenden Auslegungsgrundsätzen ist das gesamte Verhalten des Erklärenden zu berücksichtigen; neben dem Erklärungswortlaut kommt es auch auf die Begleitumstände, insbesondere den Zweck der Erklärung an. Das danach maßgebende Gesamtverhalten des Erklärenden ist vom Standpunkt dessen zu bewerten, für den die Erklärung bestimmt ist. Maßgebend ist somit nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte. Die Klägerin durfte die Formularerklärung, "der Urlaubsantrag in Teil I wurde überprüft, das Ergebnis ist wie folgt: Nachdem obiger Urlaub genommen ist, verbleiben dem Arbeitnehmer noch 53 bzw. 48, 47, 30 Tage" dahin verstehen, dass ihr von der US-Dienststelle Resturlaub aus 2007 gewährt wird. Die Erklärung über die verbleibenden Urlaubstage enthielt keinerlei Einschränkungen und ließ für die Klägerin in keiner Weise erkennen, dass es sich um eine unverbindliche Auskunft oder vorläufige Einschätzung der US-Streitkräfte handeln sollte. Die Klägerin durfte auf Grund der uneingeschränkten Aussage "verbleiben [...] noch 53 bzw. 48, 47, 30 Tage" darauf vertrauen, dass ihr die Beklagte in der Zeit bis zum 10.04.2008 insgesamt 24 Tage Resturlaub aus dem Vorjahr 2007 gewährt hat.

4. Die Beklagte durfte nicht nachträglich von dem gewährten Resturlaub 2007 Abstand nehmen und ihn auf den laufenden Urlaub aus dem Jahr 2008 anrechnen. Dabei kann dahinstehen, ob der Klägerin für 2007 überhaupt noch Resturlaubsansprüche zustanden, was das Arbeitsgericht mit beachtlichen Gründen verneint hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die erkennende Kammer anschließt, obliegt es dem Arbeitgeber als Schuldner des Freistellungsanspruches zu bestimmen, welchen Freistellungsanspruch er erfüllen will (BAG Urteil vom 24.10.1995 - 9 AZR 244/94 - AP Nr. 21 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW). Hat er die Erfüllungshandlung erbracht, ist es ihm verwehrt, später die Anspruchsgrundlagen für die getilgte Leistung mit einem anderen vom Gläubiger nicht geforderten Anspruch auszutauschen (BAG Urteil vom 25.10.1994 - 9 AZR 339/93 - AP Nr. 20 zu § 7 BUrlG). Die Freistellung von der Arbeitspflicht ist keine Tatsache, die rückgängig gemacht werden könnte (BAG Urteil vom 16.03.1999 - 9 AZR 428/98 - AP Nr. 25 zu § 7 BUrlG Übertragung; BAG Urteil vom 01.10.1991 - 9 AZR 290/90 - AP Nr. 12 zu § 7 BUrlG; ErfK/Dörner, 9. Auflage, § 7 BUrlG Rz. 5; jeweils m.w.N). Zuviel gewährter Urlaub des Vorjahres kann nicht auf den Urlaubsanspruch des nächsten Jahres angerechnet werden. Diese Grundsätze gelten für den gesetzlichen Mindesturlaub und den - wie vorliegend - an das Kalenderjahr gebundenen Tarifurlaub (BAG Urteil vom 11.07.2006 - 9 AZR 535/06 - AuA 2007, 52). Als Schuldner des Urlaubsanspruchs obliegt es dem Arbeitgeber nach § 7 Abs. 1 BUrlG ebenso wie nach § 33 TVAL II auf Antrag des Arbeitnehmers den Urlaubszeitraum festzulegen. Kommen für die vom Arbeitnehmer begehrte Freistellung von der Arbeitspflicht unterschiedliche Urlaubsansprüche in Betracht, hat der Arbeitgeber nach Prüfung der gesetzlichen oder tariflichen Anspruchsvoraussetzungen nicht nur zu entscheiden, ob er dem Freistellungsantrag entspricht, sondern auch zu bestimmen, welchen Anspruch des Arbeitnehmers er erfüllen will (BAG Urteil vom 01.10.1991 - 9 AZR 290/90 - AP Nr. 12 zu § 7 BUrlG). Hat der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs seine Erfüllungshandlung erbracht, ist ihm verwehrt, später die Anspruchsgrundlagen für die getilgte Leistung mit einem anderen vom Gläubiger nicht geforderten Anspruch auszutauschen. Die Tilgungsbestimmung hat bei der Leistung und nicht nach der Leistung zu erfolgen (§ 366 Abs. 1 BGB).

Die US-Dienststelle hat der Klägerin im Zeitpunkt der Genehmigung Resturlaub aus 2007 erteilen wollen, und dies auch mit ihrer schriftlichen Urlaubsgewährung gegenüber der Klägerin erklärt. Jedenfalls musste die Klägerin die Erklärung der Dienststelle so verstehen, nachdem der Timekeeper in Teil II der vier Urlaubsformulare mitgeteilt hatte, dass "nachdem obiger Urlaub genommen ist", der Klägerin noch 53 bzw. 48, 47, 30 "Tage verbleiben". Die Beklagte kann nicht nachträglich einseitig eine andere, von der Klägerin aber nicht geforderte Leistung als erfüllt erklären.

Damit stehen der Klägerin weiterhin insgesamt 24 Arbeitstage Urlaub aus 2008 zu. Die US-Streitkräfte sind verpflichtet, diesen Urlaubsanspruch noch zu erfüllen.

III. Die Beklagte hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie in vollem Umfang unterlegen ist.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.



Ende der Entscheidung

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