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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.11.2003
Aktenzeichen: 10 Sa 720/03
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, TV, ETV, MTV


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 286
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 611 Abs. 1
TV § 3
ETV § 2
ETV § 5
MTV § 7
MTV § 8
MTV § 16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 720/03

Verkündet am: 12.11.2003

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.02.2003, AZ: 4 Ca 2932/02, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 595,31 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 283,79 € ab dem 27.08.2002

aus 227,04 € ab dem 01.09.2002

und aus 84,48 € ab dem 18.12.2002 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat 54 % und der Beklagte 46 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger absolvierte bei dem Beklagten, der eine Tankstelle betreibt, eine Berufsausbildung zum Einhandelskaufmann und war anschließend als solcher beim Beklagten vom 01.07.2002 bis 06.09.2002 beschäftigt. Der zwischen den Parteien am 10.07.2002 geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:

1. Die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für das Tankstellengewerbe und des entsprechenden Entgelt - Tarifvertrages sind in ihrer jeweils letzten Fassung Bestandteil des Vertrages.

2. Herr A. wird als Kaufmann im Einzelhandel eingestellt. Ihre vereinbarten Arbeiten sind sämtliche Tätigkeiten die im Betrieb anfallen, wie z. B. Auffüllarbeiten, Verkaufsraumreinigung, Bistroarbeiten, Zeitschriftenbearbeitung, Bestellungen, Warenannahme, Lagerung, Qualitätsprüfung, Abrechnung, Inventur und Kassensysteme.

...

...

...

6. Das Arbeitsentgelt beträgt monatlich 1.325,97 € brutto im Monat, bei einer monatlichen Arbeitszeit von 173.33 Std.. Die Arbeitszeit kann auch Nacht - Samstag - Sonntag u. Feiertags erfolgen.

...

...

...

Der Beklagte ist Mitglied des Verbandes des Tankstellen -und Garagengewerbes in Deutschland e. V.. Der Kläger ist Mitglied der IG - Bauen - Agrar - Umwelt.

Der Beklagte hat gemäß den von ihm erstellten Lohnabrechnungen für die Monate Juli (Bl. 9 d. A.), August (Bl. 10 d. A.) und September 2002 (Bl. 39 d. A.) die Arbeitsvergütungsansprüche des Klägers unter Zugrundelegung eines Stundenlohns von 7,65 € brutto (1.325,97 € : 173,33 Stunden) abgerechnet und ausgezahlt.

Mit seiner am 08.10.2002 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger gegenüber dem Beklagten für die Zeit vom 01.07.2002 bis 06.09.2002 die Nachzahlung des sich zwischen dem von ihm für maßgeblich erachteten tariflichen Stundenlohn in Höhe von 10,32 € und dem vom Beklagten ausgezahlten Stundenlohn ergebenden Differenzbetrages in Höhe von insgesamt 1.286,16 € brutto geltend gemacht. Hinsichtlich der Zusammensetzung dieses Betrages im Einzelnen wird auf die Berechnungen des Klägers (Bl. 6, 7 und 38 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger ist der Ansicht, seine Arbeitsvergütung bestimme sich nach den Vorschriften des zwischen dem Fachverband des Tankstellen- und Garagengewerbes Südwest e. V. und der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossenen Entgelttarifvertrages vom 23.03.2001. Die Anwendung dieses Tarifvertrages sei in Ziffer 1 des Arbeitsvertrages vereinbart worden. Seine im Arbeitsverhältnis ausgeübte Tätigkeit unterfalle der Vergütungsgruppe IV des betreffenden Tarifvertrages mit der Folge, dass sich sein Stundenlohn auf 10,32 € belaufe.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.286,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.013,70 € seit 27.08.2002 und aus 272,46 € seit 09.09.2002 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, für die Höhe des Arbeitsentgelts sei ausschließlich die in Ziffer 6 des Arbeitsvertrages getroffene Vereinbarung maßgeblich. Im Übrigen enthalte Ziffer 1 des Arbeitsvertrages keine Bezugnahme auf die Vorschriften des vom Kläger genannten Entgelttarifvertrages. Da er, der Beklagte, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, Mitglied des Verbandes des Tankstellen -und Garagengewerbes in Deutschland e. V. sei, handele es sich um eine arbeitsvertragliche Verweisung auf die zwischen diesem Verband und der Gewerkschaft ÖTV vereinbarten Tarifverträge (Manteltarifvertrag vom 06.12.1999 und Entgelttarifvertrag vom 26.09.2000).

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.02.2003 abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 53 bis 57 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das ihm am 25.04.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.05.2003 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 16.06.2003 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 23.07.2003 begründet.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts enthalte Ziffer 1 des Arbeitsvertrages eine Gleichstellungsabrede mit der Folge, dass ein Anspruch auf Zahlung der tariflichen Arbeitsvergütung bestehe. Angesichts der Regelung in Ziffer 1 des Arbeitsvertrages sei er - der Kläger - davon ausgegangen, dass der in Ziffer 6 des Vertrages genannte Betrag dem damaligen Tarifgehalt entsprochen habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.02.2003 - 4 Ca 2932/02 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.286,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.013,70 € seit 27.08.2002 und aus 272,46 € seit 09.09.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache zum Teil Erfolg.

II.

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten nach § 611 Abs. 1 BGB für die Zeit vom 01.07.2002 bis 06.09.2002 einen Anspruch auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung in Höhe von 595,31 € brutto. Dies folgt daraus, dass sich die vertragsgemäße Arbeitsvergütung des Klägers während des Arbeitsverhältnisses nicht - wie vom Beklagten abgerechnet und vergütet - auf lediglich 7,65 € je Arbeitsstunde sondern vielmehr nach Maßgabe der Vorschriften des zwischen dem Verband des Tankstellen -und Garagengewerbes in Deutschland e. V. und der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossenen Entgelttarifvertrages vom 26.09.2000 auf 8,97 € je Arbeitsstunde belief.

1.

Der Kläger hat nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages vom 10.07.2002 Anspruch auf Zahlung einer tariflichen Vergütung.

Der Vertragsinhalt ist diesbezüglich nicht eindeutig. Während Ziffer 1 des Vertrages eine Vereinbarung der Vorschriften des Entgelt - Tarifvertrages enthält, ist in Ziffer 6 die Arbeitsvergütung des Klägers mit 1.325,97 € monatlich bei einer Arbeitszeit von 133,33 Stunden beziffert. Welche der beiden Regelungen Vorrang hat, ist dem Vertragswerk nicht zweifelsfrei zu entnehmen.

Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war.

Vorliegend stehen sich zwei gleichermaßen denkbare Auslegungsmöglichkeiten gegenüber. Zum Einen erscheint möglich, dass die Parteien unabhängig vom Inhalt des in Ziffer 1 des Vertrages in Bezug genommenen Entgelt - Tarifvertrages den in Ziffer 6 genannten Betrag als die zu zahlende Arbeitsvergütung vereinbart haben. Demgegenüber ist jedoch auch denkbar, dass Ziffer 1 des Vertrages bereits die eigentliche Vergütungsvereinbarung enthält, d. h. dass der Kläger nach Maßgabe der tariflichen Vorschriften vergütet werden sollte und dass Ziffer 6 demgegenüber lediglich die deklaratorische Benennung des nach Auffassung der Parteien zutreffenden Betrages beinhaltet. Grundsätzlich genießt eine spezielle Regelung Vorrang gegenüber einer allgemeinen Vertragsbestimmung. Ziffer 1 und Ziffer 6 des Vertrages vom 10.07.2002 sind jedoch hinsichtlich der Arbeitsvergütung des Klägers gleichermaßen speziell. Zwar enthält Ziffer 6 einen exakt bezifferten Betrag; ein solcher lässt sich jedoch ebenso bei Anwendung des in Ziffer 1 genannten Entgelt - Tarifvertrages, der nach dem insoweit eindeutigen Inhalt der betreffenden Vertragsklausel Bestandteil des Arbeitsvertrages sein soll, ermitteln. Auch ansonsten lässt sich dem Vertragswerk nicht entnehmen, dass der in Ziffer 6 enthaltenen Bestimmung unter dem Gesichtspunkt der Spezialität ein Vorrang gegenüber der Vereinbarung in Ziffer 1 zukommt. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn in Ziffer 1 diesbezüglich ein zumindest klarstellender Zusatz (z. B. "...soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist".) angefügt wäre oder wenn sich die Bezugnahme auf den Entgelt - Tarifvertrag am Ende des Vertragswerks unter Voranstellung einer entsprechenden einleitenden Formulierung (z. B. " Im Übrigen ...") befinden würde. In Ermangelung dessen erweisen sich im Streitfall beide der oben beschriebenen Auslegungsmöglichkeiten als gleichermaßen denkbar und möglich.

Bei der Auslegung der schriftlichen arbeitsvertraglichen Regelung ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der von den Parteien unterzeichnete Arbeitsvertrag unstreitig vom Arbeitgeber einseitig formuliert worden ist. Es muss auch bedacht werden, dass bei der Vertragsauslegung vom Empfängerhorizont, also vorliegend von der Sicht des Klägers, auszugehen ist. Bei Zweifeln und Unklarheiten bei der Auslegung eines vorformulieren Vertrages ist ferner die sog. Unklarheitenregel anzuwenden, wonach derjenige, der eine Regelung geschaffen hat, bei Unklarheiten über ihre Auslegung die ihm ungünstigere Auslegungsmöglichkeit hinnehmen muss (vgl. BAG, AP Nr. 160 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG NZA 1995, 1035). Der Verfasser des Arbeitsvertrages muss danach Zweifel der Auslegung gegen sich gelten lassen, wenn zwei verschiedene Auslegungen denkbar sind (vgl. BAG, NZA 1995, 1035; BAG, NZA 1995, 936; BAG, NZA 1992, 215).

Der Beklagte muss daher die für den Kläger günstigere Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen, wonach sich das Arbeitsentgelt gemäß Ziffer 1 des Arbeitsvertrages nach den tariflichen Regelungen richten soll und demgegenüber Ziffer 6 lediglich die deklaratorische Bezeichnung der nach Auffassung der Parteien zutreffenden tariflichen Vergütung darstellt.

2.

Dieses Auslegungsergebnis führt jedoch - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht dazu, dass auf das Arbeitsverhältnis die Vorschriften des Entgelttarifvertrages vom 23.03.2001 (abgeschlossen zwischen dem Fachverband des Tankstellen -und Garagengewerbes Südwest e. V. und der Gewerkschaft ÖTV) anwendbar sind. Anzuwenden sind vielmehr die Normen des zwischen dem Verband des Tankstellen -und Garagengewerbes in Deutschland e. V., dessen Mitglied der Beklagte ist, und der Gewerkschaft ÖTV vereinbarten Entgelt - Tarifvertrages vom 26.09.2000.

Die in Ziffer 1 des Arbeitsvertrages enthaltene dynamische Bezugnahme auf den "Manteltarifvertrag für das Tankstellengewerbe" und den "entsprechenden Entgelt - Tarifvertrag" ist als sog. Gleichstellungsabrede anzusehen. Mit einer solchen werden die in Bezug genommenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis angewendet, solange der Arbeitgeber an diese Tarifverträge gebunden ist (vgl. BAG, AP Nr. 12, Nr. 21 und Nr. 28 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag). Die Gleichstellungsabrede ersetzt somit regelmäßig die fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers mit der Folge, dass diejenigen Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, an welche der Arbeitgeber bereits seinerseits aufgrund Organisationszugehörigkeit gebunden ist. Bei den in Ziffer 1 des Arbeitsvertrages genannten Tarifverträgen handelt es sich folglich um diejenigen, die der Verband des Tankstellen- und Garagengewerbes in Deutschland e. V. , dessen Mitglied der Beklagte ist, abgeschlossen hat. Im Übrigen wird das Arbeitsverhältnis der Parteien auch vom Geltungsbereich sowohl des Manteltarifvertrages vom 06.12.1999 als auch des Entgelttarifvertrages vom 26.09.2000 erfasst.

3.

Bei Anwendung der Vorschriften des Entgelttarifvertrages vom 26.09.2000 war der Kläger in die dortige Vergütungsgruppe 2 a eingruppiert, so dass sich seine Arbeitsvergütung nach § 3 dieses Tarifvertrages auf 17,54 DM bzw. 8,97 € je Arbeitsstunde belief.

Die Eingruppierungsvorschriften des Entgelttarifvertrages vom 26.09.2000 lauten wie folgt:

§ 2 Gruppeneinteilung

Gruppe 1: Mitarbeiter ohne abgeschlossene Berufsausbildung

Gruppe 2: Mitarbeiter mit abgeschlossener Berufsausbildung

a) im Shop - Bereich (z. B. Kassierer, Verkäufer)

b) im Werkstattbereich (z. B. Tankwart, Kfz - Mechaniker)

Gruppe 3: Arbeitnehmer/innen mit abgeschlossener Berufsausbildung, die schwierige Arbeiten selbständig erledigen, für die besondere Fachkenntnisse im Tankstellenbereich erforderlich sind (z. B. Stationsleiter - Anwärter, Haupttankwarte, Tankwarte als Schichtführer, Garagenmeister)

Gruppe 4: Stationsleiter/innen

Die Tätigkeit des Klägers unterfiel der Vergütungsgruppe 2 a. Der Kläger verfügt unstreitig über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Einzelhandelskaufmann. Bei den von ihm sowohl nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages als auch unter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens (Schriftsatz vom 13.12.2002, dort Seiten 5 und 6 = Bl. 33 und 34 d. A.) im Arbeitsverhältnis zu erbringenden Einzeltätigkeiten handelt es sich zweifellos um solche, die im "Shop - Bereich" an der Tankstelle i. S. v. § 2 des Entgelt - Tarifvertrages anfallen. Im sog. Werkstatt - Bereich war der Kläger unstreitig nicht eingesetzt.

Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 3 sind hingegen nicht erfüllt. Der Kläger hat - trotz diesbezüglicher, mit Beschluss vom 29.10.2002 erteilter Auflage seitens des Arbeitsgerichts - nicht dargetan, dass er in einem für seine Eingruppierung relevanten zeitlichen Umfang schwierige Arbeiten i. S. v. § 2 Entgelt - Tarifvertrag selbständig zu erledigen hatte, für die besondere Fachkenntnisse im Tankstellenbereich erforderlich sind. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass er bei Abwesenheit der Tankstellenleiterin die Tankstelle selbst geleitet habe. Allerdings ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers, dass ihm diese Aufgabe lediglich von 16:00 bis 18:00 Uhr sowie bei Urlaubs- bzw. krankheitsbedingter Abwesenheit der Tankstellenleiterin oblag. Mit der betreffenden Tätigkeit war der Kläger daher mit einem Anteil von deutlich weniger als der Hälfte seiner Arbeitszeit betraut. Hinsichtlich der weiteren, vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass diese die Merkmale der Vergütungsgruppe 3 erfüllen, d. h. dass es sich hierbei um "schwierige Arbeiten" i. S. dieser Tarifnorm handelt. Insgesamt kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zumindest mit der Hälfte seiner Arbeitszeit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe 3 ausgeübt hat.

4.

Bei einem Arbeitsentgelt von 8,97 € je Arbeitsstunde beläuft sich der Vergütungsanspruch des Klägers für die Zeit vom 01.07.2002 bis 06.09.2002 unter Zugrundelegung der unstreitigen Anzahl der erbrachten Arbeitsstunden sowie bei Berücksichtigung der nach §§ 7 und 8 des arbeitsvertraglich vereinbarten Manteltarifvertrages zu zahlenden Zuschläge auf insgesamt 3.915,41 € brutto (Juli: 1.798,49 €; August: 1.542,84 €; September: 574,08 € Urlaubsentgelt). Hierauf hat der Beklagte 3.320,10 € brutto gezahlt (Juli: 1.514,70 €; August: 1.315,80 €; September: 489,60 €). Zu Gunsten des Klägers verbleibt somit ein Nachzahlungsanspruch von 595,31 € brutto.

5.

Die in § 16 des Manteltarifvertrages vom 16.12.1999 sowie in § 5 des Entgelttarifvertrages vom 26.09.2000 normierten Ausschlussfristen hat der Kläger gewahrt. Nach diesen Vorschriften müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten ab ihrer Entstehung bzw. innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden. Im Streitfall hat der Kläger dies hinsichtlich seiner Nachzahlungsansprüche für Juli und August 2002 bereits mit Schreiben vom 27.08.2002 und hinsichtlich seines Nachzahlungsanspruches für September 2002 mit Schreiben vom 09.09.2002 getan. Die geltend gemachten Ansprüche sind somit nicht verfallen.

6.

Soweit der Kläger noch die Nachzahlung von zusätzlichem Urlaubsgeld begehrt, erweist sich die Klage jedoch als unbegründet. Das Berufungsgericht folgt diesbezüglich den insoweit völlig zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil (dort Seite 9 unten) und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest.

III.

Nach alledem war der Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils in Höhe von 595,31 € brutto stattzugeben. Die ausgeurteilten Zinsen folgen aus den §§ 286, 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand in Ansehung der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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