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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.11.2003
Aktenzeichen: 10 Sa 765/03
Rechtsgebiete: DÜG, ArbGG, BGB


Vorschriften:

DÜG § 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 72 Abs. 2
BGB § 320
BGB § 611 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 765/03

Verkündet am: 05.11.2003

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.02.2003, AZ: 8 Ca 2830/02, wie folgt abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers.

Der Kläger war bei dem beklagten Fußballverein als Vertragsamateur befristet vom 01.07.2001 bis zum 30.06.2002 beschäftigt. Seine Vergütung belief sich vereinbarungsgemäß auf 1.400,- DM netto monatlich zuzüglich Prämien. Der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Vertrag vom 20.03.2001 enthält unter § 1 Ziffer 3. folgende Bestimmung:

Der Spieler verpflichtet sich, an allen Spielen und Lehrgängen, am Training - sei es allgemein vorgesehen oder sei es besonders angeordnet - , an allen Spielerbesprechungen und sonstigen der Spiel- und Wettkampfvorbereitung dienenden Veranstaltungen teilzunehmen. Dies gilt auch, wenn ein Mitwirken als Spieler oder Ersatzspieler nicht in Betracht kommt.

Ab dem 02.07.2001 war der Kläger erkrankt. Er litt an einem gutartigen Knochentumor im Schienbein und konnte deshalb bis zum Vertragsende nicht mehr als Spieler eingesetzt werden. Ob der Kläger gleichwohl während der betreffenden Spielsaison am Mannschaftstraining teilgenommen hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Für die Zeit vom 13.08.2001 bis 30.06.2002 erhielt der Kläger vom Beklagten keine Vergütung. Mit seiner am 22.08.2002 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat er die diesen Zeitraum betreffenden Vergütungsansprüche gegenüber dem Beklagten geltend gemacht.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Tatsache, dass er nicht als Spieler eingesetzt worden sei, ändere nichts daran, dass er seine arbeitsvertraglichen Pflichten voll erfüllt habe. Aus § 1 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages ergebe sich eindeutig, dass er seinen Vergütungsanspruch auch dann erwerbe, wenn er lediglich an den regelmäßigen Trainingseinheiten teilnehme. Dieser Verpflichtung sei er immer nachgekommen. Entgegen der Behauptung des Beklagten habe er auch nicht für die Zeit nach März 2002 auf seine Vergütung verzichtet.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Betrag von 7.516,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus 357,90 € seit dem 05.09.2001, aus 715,81 € seit dem 05.10.2001, aus 715,81 € seit dem 05.11.2001, aus 715,81 € seit dem 05.12.2001, aus 715,81 € seit dem 05.01.2002, aus 715,81 € seit dem 05.02.2002, aus 715,81 € seit dem 05.03.2002, aus 715,81 € seit dem 05.04.2002, aus 715,81 € seit dem 05.05.2002, aus 715,81 € seit dem 05.06.2002 und aus 715,81 € seit dem 05.07.2002 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, dem Kläger stünden die geltend gemachten Zahlungsansprüche bereits deshalb nicht zu, da er während des maßgeblichen Zeitraums verletzt und damit für das Training nicht einsetzbar gewesen sei. Zum Anderen habe er für die Zeit nach März 2002 auf seine Vergütung verzichtet.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24.02.2003 stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 10 dieses Urteils (= Bl. 42 bis 46 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihm am 22.05.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 04.06.2003 Berufung beim Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz eingelegt und diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 23.07.2003 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 22.08.2003 begründet.

Der Beklagte trägt im Wesentlichen vor, es treffe nicht zu, dass der Kläger in der Zeit vom 13.08.2001 bis 30.06.2002 beim Training anwesend und an diesem teilgenommen habe. Dies ergebe sich aus den vom damaligen Trainer angefertigten Anwesenheitslisten (Bl. 93 bis 102 d. A.) Der Kläger sei während der Saison nicht mehr arbeitsfähig geworden. Für die Monate April bis Juni 2002 stehe ihm auch bereits deshalb keine Vergütung zu, weil er auf diese - wie bereits erstinstanzlich vorgetragen - verzichtet habe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.02.2003 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Behauptung des Beklagten ergebe sich aus dem Umstand, dass er - der Kläger - verletzt gewesen sei gerade nicht, dass er nicht bei den Trainingseinheiten anwesend gewesen sei. Vielmehr habe er an diesen Trainingseinheiten stets teilgenommen, obwohl er aufgrund seiner Verletzung habe nicht spielen können. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den vom Beklagten vorgelegten Anwesenheitslisten. Aus § 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrages folge, dass bei Krankheit des Spielers dessen Anwesenheit beim Training ausreichend sei. Ein Erlassvertrag hinsichtlich seiner Vergütungsansprüche für April bis Juni 2002 sei in keiner Weise zustande gekommen.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, auf die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten vom 22.08.2003 (Bl. 90 bis 92 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift des Klägers vom 03.09.2003 (Bl. 108 bis 111 d. A.).

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

II.

Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vergütung für die Zeit vom 13.08.2001 bis 30.06.2002.

1.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung für den betreffenden Zeitraum nach § 611 Abs. 1 BGB. Ein solcher Anspruch scheitert im Streitfall daran, dass der Kläger seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung während dieser Zeit nicht erbracht hat. Er war hierzu vielmehr infolge Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage.

Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist der Arbeitnehmer dann, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außer Stande setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern (vgl. BAG, AP Nr. 86 zu § 1 LohnFG).

Der Kläger schuldete nach dem Inhalt des schriftlichen Vertrages vom 20.03.2001 - jedenfalls auch - die aktive Teilnahme an Fußballspielen, d. h. er war verpflichtet, dem Beklagten seine Arbeitskraft als Fußballspieler zur Verfügung zu stellen. Hierzu war der Kläger aufgrund seiner Verletzung (Knochentumor im Schienbein) unstreitig in der Zeit vom 02.07.2001 bis 30.06.2002 nicht in der Lage. Er war somit arbeitsunfähig. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger - unter Zugrundelegung seines Vorbringens - während des betreffenden Zeitraums durchgängig am Training teilgenommen hat. Zwar gehört auch die Teilnahme am Training nach § 1 Nr. 3 des Arbeitsvertrages zu seinen vertraglichen Pflichten. Die durch Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit wird jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer seine geschuldeten Vertragspflichten anstatt voll nur teilweise zu erbringen vermag. Arbeitsrechtlich bedeutet es keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer durch die Krankheit ganz oder teilweise arbeitsunfähig wird (vgl. BAG, AP Nr. 1 zu § 74 SGB V; BAG AP Nr. 42 und 52 zu § 616 BGB).

Hiervon abgesehen war der Kläger auch nicht in der Lage, seinen Vertragspflichten auch nur teilweise durch Teilnahme am Training nachzukommen. Wie er in der mündlichen Verhandlung auf diesbezügliche Frage seitens des Gerichts erklärt hat, konnte er aufgrund seiner Verletzung lediglich Lauf- und Krafttraining absolvieren. Ein Mitwirken am sonstigen Mannschaftstraining, welches üblicherweise insbesondere auch Training mit dem Ball und das Absolvieren sog. Trainingsspiele umfasst, war ihm hingegen nicht möglich. Er war somit infolge von Arbeitsunfähigkeit auch daran gehindert, wenigstens die vertraglich geschuldete Trainingsteilnahme in vollem Umfang zu erbringen.

Der Beklagte war daher nach Ablauf des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums ab dem 13.08.2001 nicht mehr zur Zahlung von Arbeitsvergütung an den Kläger verpflichtet.

2.

Die Klage erweist sich jedoch selbst dann als unbegründet, wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass seine bloße Anwesenheit beim Training geeignet wäre, einen Anspruch auf Erfüllung der streitbefangenen Vergütungsansprüche zu begründen. Der Beklagte hat nämlich unter Vorlage der vom damaligen Trainer erstellten Anwesenheitslisten ausdrücklich bestritten, dass der Kläger bei den jeweiligen Trainingseinheiten anwesend war. Dieses Vorbringen des Beklagten beinhaltet hinsichtlich der behaupteten Trainingsteilnahme die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB. Dem Kläger oblag daher der Beweis für seine Behauptung, er habe seine vertraglichen Pflichten jedenfalls insoweit erfüllt. Ein Beweismittel hat er jedoch diesbezüglich nicht angeboten sondern lediglich behauptet, die von der Beklagten vorgelegte Liste belege, dass er an den Trainingseinheiten zugegen gewesen sei. Die Richtigkeit dieser Behauptung kann jedoch den vom damaligen Trainer erstellten Listen in keiner Weise entnommen werden. Der Kläger ist somit für seine Behauptung, er habe am Training teilgenommen bzw. er sei zumindest beim Training anwesend gewesen, beweisfällig geblieben.

III.

Nach alledem war die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.

Der Kläger hat als Unterlegener die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO).

Für die Zulassung der Revision bestand in Ansehung der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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