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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.05.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 767/07
Rechtsgebiete: TVÜ-VKA, ArbGG, TVöD, ArbGG, ZPO, TVG, BGB, BAT


Vorschriften:

TVÜ-VKA § 1
TVÜ-VKA § 1 Abs. 1
TVÜ-VKA § 1 Abs. 1 Satz 1
TVÜ-VKA §§ 3 ff.
TVÜ-VKA § 4
TVÜ-VKA § 17
TVÜ-VKA § 17 Abs. 1
TVÜ-VKA § 17 Abs. 5
TVÜ-VKA § 17 Abs. 7
ArbGG § 69 Abs. 2
TVöD § 12
TVöD § 13
TVöD § 16 Abs. 2
TVöD § 16 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs.
TVöD § 17 Abs. 2
TVöD § 30
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 517
ZPO § 519
TVG § 3 Abs. 1
BGB § 242
BAT § 22
BAT § 23
BAT § 25
BAT Anlage 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14. November 2007, Az: 10 Ca 1450/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin im Geltungsbereich des TVöD und TVÜ-VKA.

Die Klägerin (geb. am 29.04.1980, verheiratet) ist Erzieherin mit staatlicher Anerkennung. In der Zeit vom 19.08.2002 bis zum 07.11.2005 wurde sie von der Beklagten als Erzieherin auf der Grundlage von vier aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen als Aushilfsangestellte zur Vertretung beschäftigt. Beide Parteien sind tarifgebunden. Die Klägerin erhielt zunächst Vergütung nach VergGr. VI b BAT, nach dreijähriger Bewährung ab dem 01.08.2005 nach VergGr. V c BAT.

Der letzte befristete Arbeitsvertrag vom 07.11.2003 sah einen Befristungsablauf zum 07.11.2005 vor. Bei Auslauf der Befristung war bekannt, dass die Stelleninhaberin, zu deren Elternzeitvertretung die Klägerin in einer Kindertagesstätte eingesetzt war, nicht mehr in den Dienst der Beklagte zurückkehren werde.

Schon im September 2005 hatte das Jugendamt dem Amt für Steuerung und Personal vorgeschlagen, den Arbeitsvertrag mit der Klägerin unbefristet zu verlängern. Von diesem Vorschlag wurde die Klägerin mit Schreiben vom 23.09.2005 informiert. Mit Schreiben vom 06.10.2005 wurde ihr mitgeteilt, dass man sie ab dem 12.12.2005 unbefristet einstellen wolle. Mit Vertragsangebot vom 02.11.2005 bot die Beklagte der Klägerin die unbefristete Einstellung als Erzieherin ab dem 12.12.2005 an. Dieses Vertragsangebot hat die Klägerin angenommen.

Der neue Arbeitsvertrag bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die Stadt C. jeweils geltenden Spartenfassung. Die Klägerin wird seit dem 12.12.2005 nach Entgeltgruppe 6 Stufe 3 des TVöD vergütet.

Der C. Stadtrat hatte im März 2005 beschlossen, bei einem Bedarf zur Weiterbeschäftigung befristet tätiger Mitarbeiter neue Arbeitsverträge erst nach einem Unterbrechungszeitraum von mehr als einem Monat zu schließen, um die Wirkungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Kommunalen Arbeitgeber in den TVöD zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) auszuschließen und die Arbeitsverhältnisse nur nach dem TVöD gestalten zu können. Diese Entscheidung wurde getroffen, um aufgrund der defizitären Haushaltslage Personalkosten einzusparen.

§ 1 Abs. 1 TVÜ-VKA sowie die Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der Tarifvorschrift lauten wie folgt:

"Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnisse zu einem tarifgebundenen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, über den 30.09.2005 hinaus fortbesteht, und die am 01.10.2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Dieser Tarifvertrag gilt ferner ....

Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1:

In der Zeit bis zum 30.09.2007 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich."

Mit ihrer am 17.07.2007 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage begehrt die Klägerin Vergütung nach Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD. Die Differenz zur Vergütung nach Entgeltgruppe 6 beträgt ca. € 200,00 monatlich.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.11.2007 (dort S. 2-8 = Bl. 63-69 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr Vergütung nach Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD seit dem 12.12.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.11.2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin bei Neueinstellung in die Entgeltgruppe 8 einzugruppieren, obwohl sie schon im Bestand des bis zum 07.11.2005 befristeten Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen nach Vergütungsgruppe V c der Anlage 1 a zum BAT für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst erfüllt habe. Der bis zum 07.11.2005 bestehende Bestandsschutz sei aufgrund der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 08.11.2005 bis einschließlich 11.12.2005 untergegangen, weil die Unterbrechungszeit einen Monat überschritten habe und daher die Besitzstandsregelung der Protokollnotiz des § 1 TVÜ-VKA keine Anwendung finde. Bei der Neueinstellung sei die Klägerin entsprechend §§ 17 Abs. 1, 17 Abs. 7, 17 Abs. 5 TVÜ-VKA entsprechend der Anlage 3 zu § 17 TVÜ-VKA einzugruppieren gewesen. Die Tarifvertragsparteien hätten in der Anlage 3 zum Ausdruck bringen wollen, dass die Eingruppierung der Mitarbeiter, unabhängig von einem etwaig abgeleisteten Bewährungsaufstieg, immer mit der originären Grundvergütungsgruppe vorzunehmen sei, so dass Mitarbeiter, die als Ausgangsvergütungsgruppe - wie die Klägerin - die Vergütungsgruppe VI b BAT hätten, unabhängig von der Tatsache, ob ein Bewährungsaufstieg möglich oder abgeleistet sei, immer in die Entgeltgruppe 6 TVöD einzugruppieren seien.

Der Eingruppierung der Klägerin in Entgeltgruppe 6 Stufe 3 TVöD stehe auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauches entgegen. Es sei nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Beklagte aus eigenem Willen eine Unterbrechung der Beschäftigung der Klägerin von mehr als einem Monat in Überschreitung der Ausnahmeregelung der Protokollnotiz zu § 1 TVÜ-VKA herbeigeführt habe. Die von der Klägerin vorgetragene Vereinbarungsgrundlage der Protokollnotiz zu § 1 TVÜ-VKA habe im Wortlaut der Protokollnotiz keinen Niederschlag gefunden. Eine Auslegung der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA dahingehend, dass das Verhalten der Beklagten grundsätzlich tarifvertraglich verboten sei, sei daher nicht möglich.

Der Beklagten habe es nach Ablauf der wirksamen Befristung zum 07.11.2005 offen gestanden, zu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt sie mit der Klägerin ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Dass sie dies erst nach Ablauf eines Monats und weniger Tage getan habe, sei aufgrund berücksichtungswerter Interessen der Beklagten auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, dass sie aufgrund ihres defizitären Haushalts zur Kosteneinsparung angehalten ist. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung auf Seiten der Beklagten zwinge zwar nicht dazu, eine Unterbrechung von mehr als einem Monat herbeizuführen, sei jedoch als rechtlich zu billigender Grund für die Überschreitung der Monatsfrist heranzuziehen.

Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 8-14 des Urteils vom 19.10.2007 (Bl. 69-75 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin, der das Urteil am 03.12.2007 zugestellt worden ist, hat am 12.12.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese innerhalb der bis zum 03.03.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 03.03.2008 begründet.

Die Klägerin ist der Ansicht, es sei rechtsmissbräuchlich und/ oder ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte vorsätzlich die Monatsfrist der Protokollnotiz zu § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA überschreite, um Personalkosten zu sparen. Das Arbeitsgericht habe sich zu sehr am unstreitigen Wortlaut des Tarifvertrages orientiert und Sinn und Zweck der Vorschrift völlig außer Betracht gelassen. Die Beklagte habe ihr Handeln nicht an der Zielsetzung des Tarifvertrages orientiert, nämlich dem am 01.10.2005 vorhandenen und künftig weiter beschäftigten Personal durchgängig den Besitzstand zu erhalten, sondern durch knappe Überschreitung des maximal zulässigen Unterbrechungszeitraums bewusst die Situation geschaffen, dass der für sie finanziell ungünstigere TVÜ-VKA nicht anwendbar sei. Das Arbeitsgericht hätte ihrem Beweisangebot auf Einholung einer Auskunft der Tarifvertragsparteien zum Sinn und Zweck der Regelung nachgehen müssen.

Selbst wenn der TVÜ-VKA keine Anwendung finden sollte, sei sie wegen der bereits im Vorarbeitsverhältnis zurückgelegten Bewährungszeit und der daraus resultierenden Höhergruppierung dennoch in die Entgeltgruppe 8 des TVöD einzugruppieren. § 17 Abs. 5 TVÜ-VKA regele zwar, dass es ab dem 01.10.2005 keine Bewährungsaufstiege mehr gebe. Darum gehe es im vorliegenden Fall aber gerade nicht. Vielmehr gehe es darum, ob die Bewährungszeiten in dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis bei der Neueingruppierung zu berücksichtigen seien. Dies wiederum sei im TVöD bisher nicht ausdrücklich geregelt, u.a. weil die §§ 12, 13 TVöD wegen der bisher nicht abgeschlossenen Verhandlungen zur Entgeltordnung noch nicht ausgefüllt seien. Es müsse daher im Wege der Auslegung und unter Heranziehung des BAT und der hierzu ergangenen Rechtsprechung sowie der Überleitungsregelungen vom BAT zum TVöD geprüft werden, ob der hier unstreitig am 01.08.2005 erfolgte Bewährungsaufstieg bei der Neueingruppierung zu berücksichtigen sei. Die Auslegung müsse zu dem Ergebnis führen, dass sie ab dem 12.12.2005 in die höhere Entgeltgruppe 8 TVöD einzugruppieren sei. Eine andere Auslegung würde zu dem völlig inakzeptablen Ergebnis führen, dass mehrere Wechsel zwischen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes, z.B. zu verschiedenen Trägern von kommunalen Kindertagesstätten, dazu führten, dass die betreffenden Erzieherinnen immer wieder in die Entgeltgruppe 6 TVöD einzuordnen wären, gleichgültig welche langjährige Berufserfahrung sie mittlerweile aufwiesen. Dies könne zumindest für den Zeitraum, in dem eine neue Entgeltordnung zum TVöD noch nicht vorliege, nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 03.03.2008 (Bl. 94-97 d. A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.11.2007 (Az.: 10 Ca 1450/07) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Vergütung nach Entgeltgruppe 8 Stufe 3 TVöD seit dem 12.12.2005 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf, dass sie die Monatsfrist der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA in nicht zu beanstandender Weise überschritten habe, um Personalkosten einzusparen und damit berücksichtigungswerten eigenen Interessen nachzukommen. Die Klägerin sei zutreffend in die Entgeltgruppe 6 TVöD eingruppiert worden. Bei Neueinstellungen sei bei der Zuordnung zu den Entgeltgruppen die Tatsache eines Bewährungsaufstiegs in einem vorhergehenden Arbeitsverhältnis nicht zu berücksichtigen. Dies sei von den Tarifvertragsparteien bewusst und gewollt so geregelt worden. Dafür spreche der Umstand, dass anstelle der bisherigen Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege die Berufserfahrung für die Zuordnung zu den entsprechenden Stufen innerhalb der Entgeltgruppe nach § 16 Abs. 2 TVöD berücksichtigt werde. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 erster Halbs. TVöD sei die Klägerin der Stufe 2 zuzuordnen. Sie habe die Klägerin und auch andere Neueingestellte, die zuvor befristet beschäftigt gewesen seien, aus sozialen Erwägungen bereits der Stufe 3 der Entgeltgruppe 6 TVöD zugeordnet. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.04.2008 (Bl. 109-112 d. A.) Bezug genommen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt und die Feststellungen im Sitzungsprotokoll vom 29.05.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung zutreffend erkannt, dass die Klägerin ab dem 12.12.2005 kein Entgelt nach Entgeltgruppe 8 des TVöD beanspruchen kann. Die Klägerin ist zutreffend in Entgeltgruppe 6 TVöD eingruppiert.

1. Beide Parteien sind gemäß § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden. Die Klägerin fällt jedoch nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des TVÜ-VKA.

Gemäß § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA gilt er für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem tarifgebundenen Arbeitgeber über den 30.09.2005 hinaus fortbesteht, und die am 01.10.2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses.

Das letzte befristete Arbeitsverhältnis der Klägerin vom 07.11.2003 bestand über den 30.09.2005 hinaus und fiel in den Geltungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA. Bis zum 07.11.2005 war entsprechend der TVÜ-VKA anwendbar. Das Arbeitsverhältnis bestand jedoch nicht ununterbrochen fort. Es endete am 07.11.2005 durch Fristablauf. In der Zeit vom 08.11.2005 bis zum 11.12.2005 stand die Klägerin in keinem Vertragsverhältnis zu der Beklagten. Die Vertragsbeziehungen waren rechtlich und tatsächlich unterbrochen.

1.1. Wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, gilt das Arbeitsverhältnis auch nicht als ununterbrochen fortbestehend.

Hier haben die Tarifvertragsparteien durch eine Protokollerklärung verdeutlicht, wann sie für die Anwendung des TVÜ-VKA eine rechtlich unerhebliche Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses annehmen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA war bis zum 30.09.2007 eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses von bis zu einen Monat unschädlich.

Der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA kommt Tarifnormcharakter zu; Protokollerklärungen sind materielle Bestandteile der Tarifverträge und haben gleichfalls Tarifwirkung (ständige Rspr. vgl. BAG Urteil vom 15.02.2007 - 6 AZR 773/06 - NZA-RR 2007, 386, m.w.N.). Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG vom 15.02.2007, a.a.O.).

Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung zuzustimmen.

Bereits der Wortlaut des Tarifvertrags ist eindeutig und unmissverständlich. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gilt dieser Tarifvertrag für die Dauer des "ununterbrochen" fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Nach der Protokollerklärung sind Unterbrechungen von "bis zu einem Monat" unschädlich. Wenn die Tarifvertragsparteien im Sinne der Rechtsauffassung der Klägerin auch Unterbrechungen von über einem Monat als unschädlich hätten ansehen wollen, hätte das im Tarifwortlaut seinen Niederschlag finden müssen. Eine Auslegung gegen den Wortlaut einer Norm ist allenfalls dann ausnahmsweise möglich, wenn andere Indizien belegen, dass ihr Sinn im Text unzureichend Ausdruck gefunden hat (BVerfG 27.01.1998 - 1 BvL 22/93 - BVerfGE 97, 186). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Sinn und Zweck der Tarifbestimmung bestätigen das gefundene Auslegungsergebnis. Die Tarifvertragsparteien haben in Kenntnis der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass Unterbrechungen zwischen einem alten und einem neuen Arbeitsverhältnis in unterschiedlichen Zusammenhängen für den Lauf einer Wartezeit und/ oder die Entstehung eines Anspruchs einzelfallabhängig nach Anlass und Dauer unerheblich sein können (z.B. für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes: BAG Urteil vom 22.09.2005 - 6 AZR 607/04 - NZA 2006, 429 mit zahlreichen Nachweisen), klargestellt, wann sie für den persönlichen Anwendungsbereich des TVÜ-VKA eine rechtliche Unterbrechung für unschädlich halten. Unabhängig vom Anlass der Unterbrechung und der Art der Tätigkeit haben sie, um Rechtsklarheit zu schaffen und die Bestimmung der erheblichen Unterbrechung einfach zu gestalten, die Unschädlichkeit der Unterbrechung an eine bestimmte Frist gebunden (so auch: LAG Hamm Urteil vom 09.08.2007 - 17 Sa 404/07 - Juris).

Danach sollen lediglich Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich sein. Der Wortlaut der tariflichen Bestimmung ist eindeutig. Die Tarifbestimmungen bieten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei bestimmten Anlässen, ein Unterbrechungszeitraum von über einem Monat unschädlich sein könnte. Eine Auskunft der Tarifvertragsparteien über eine vom Wortlaut der Tarifbestimmung abweichende subjektive Vorstellung der Tarifvertragsparteien war unter diesen Umständen nicht einzuholen (vgl. BAG Urteil vom 23.02.1994 - 4 AZR 224/93 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Kirchen). Ein eventuell vom Wortlaut abweichender subjektiver Wille der Tarifvertragsparteien kann nur dann zur Auslegung herangezogen werden, wenn er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Dies ist im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit wegen der weitreichenden Wirkungen der Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse der Tarifunterworfenen geboten. Diese sind an den Tarifverhandlungen nicht beteiligt. Sie müssen deshalb aus den Normen selbst erkennen, welchen Regelungsgehalt diese haben, ohne auf Auskünfte ihrer Koalitionen angewiesen zu sein (BAG Urteil vom 22.06.2005 - 10 AZR 631/04 - EzA § 1 TVG Auslegung Nr. 41).

1.2. Der Nichtanwendung der Besitzstandsregelungen des TVÜ-VKA steht auch nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB entgegen. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Beklagte den unschädlichen Unterbrechungszeitraum von bis zu einem Monat absichtlich überschritten hat, um aus Gründen der Haushaltskonsolidierung Personalkosten zu sparen.

Eine Rechtsausübung kann dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt. Das ist der Fall, wenn die Ausübung des Rechts als Vorwand dient, um vertragsfremde oder unlautere Zwecke zu erreichen (vgl. BAG Urteil vom 22.05.2003 - 2 AZR 426/02 - EzA § 242 BGB 2002 Kündigung Nr. 2).

Vorliegend hat der Stadtrat der Beklagten im März 2005 unstreitig beschlossen, im Fall eines Weiterbeschäftigungsbedarfs für befristet beschäftigte Arbeitnehmer zwischen dem Ende des auslaufenden Vertrags und dem Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses mindestens einen Monat und einen Tag zuzuwarten, um die Anwendung der Besitzstandsregelungen des TVÜ-VKA auszuschließen. Die Beklagte nutzt die Beschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs des Tarifvertrags planvoll, um Haushaltsmittel zu sparen.

Das LAG Hamm hat mit Urteil vom 09.08.2007 (17 Sa 404/07 dokumentiert in Juris; Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 856/07) diesen Tatbestand allein nicht für ausreichend erachtet hat, um einen Rechtsmissbrauch zu bejahen. Das LAG Hamm hat ausgeführt, dass der öffentliche Arbeitgeber einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln verpflichtet sei. Er sei angesichts der Finanznot, insbesondere der Gemeinden, gehalten, die Personalkosten so gering wie möglich zu halten. Nutze er dazu ihm von den Tarifvertragsparteien an die Hand gegebene Gestaltungsmöglichkeiten, so komme er zunächst einmal seiner Verpflichtung zur sparsamen Haushaltsführung nach, die letztlich auch dem Erhalt von Arbeitsplätzen diene. Das sei keine unlautere Absicht. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beklagte im Rahmen des § 30 TVöD und des Teilzeit- und Befristungsgesetzes in der Entscheidung frei gewesen sei, für welchen Zeitraum sie einen Beschäftigungsbedarf decke. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bedürfe die Dauer der Befristung für sich allein keines Rechtfertigungsgrundes. Der Arbeitgeber könne frei entscheiden, ob er einen Beschäftigungsbedarf überhaupt bzw. nur für einen bestimmten Zeitraum durch Einstellung eines Mitarbeiters befriedige. Daraus folge, dass die Beklagte den bestehenden Bedarf für eine Weiterbeschäftigung der Klägerin und anderer befristet Beschäftigter nicht unmittelbar durch "nahtlose" oder jedenfalls innerhalb eines Monats erfolgende Anschlussbeschäftigung habe decken müssen, selbst wenn sie in der Vergangenheit befristete Arbeitsverträge unterbrechungslos aneinandergereiht habe.

Die erkennende Kammer schließt sich dem an. Wie bereits das Arbeitsgericht zum vorliegenden Fall zutreffend ausgeführt hat, hat das befristete Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 07.11.2005 sein Ende gefunden. Die Klägerin hatte keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte das - am 12.12.2005 begründete - unbefristete Arbeitsverhältnis nahtlos oder innerhalb einer Monatsfrist an das befristete Arbeitsverhältnis anschließt. Der Beklagten stand es vielmehr offen zu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt sie mit der Klägerin ein neues Arbeitsverhältnis begründet. Auch wenn der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung die Beklagte nicht dazu zwingt, eine Unterbrechung von mehr als einem Monat herbeizuführen, ist das wirtschaftliche Ziel, Personalkosten zu sparen, nicht zu missbilligen.

2. Der Klägerin steht ab dem 12.12.2005 kein Entgelt nach Entgeltgruppe 8 TVöD zu.

Für die Eingruppierung der Klägerin sind folgende Bestimmungen des § 17 TVÜ-VKA maßgebend:

"§ 17

Eingruppierung

(1) Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) gelten die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT ... über den 30.09.2005 hinaus fort. ...

...

(5) Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr....

...

(7) Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1 a) ... gemäß Anlage 3 den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. ..."

Die Anlage 1 a zum BAT sieht für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst, soweit hier von Interesse, folgende Tätigkeitsmerkmale für Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung vor:

"Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5

Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit ...

Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 7

Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit ... nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5"

In der Anlage 3 zum TVÜ-VKA (vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge) ist - auszugsweise - folgendes geregelt:

 EntgeltgruppeVergütungsgruppe Lohngruppe
8 V c mit Aufstieg nach V b 
 V c ohne Aufstieg nach V b 
7 - 
6 VI b mit Aufstieg nach V c 
 VI b ohne Aufstieg nach V c

Weil die Klägerin nicht in den persönlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA fällt, richtet sich ihre Eingruppierung seit ihrer unbefristeten Einstellung am 12.12.2005 nach den tariflichen Regelungen für ab dem 01.10.2005 neu eingestellte Beschäftigte. Ihre Tätigkeit als Erzieherin mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit in einer Kindertagesstätte der Beklagten erfüllt die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VI b mit Aufstieg nach V c BAT. Nach Anlage 3 zu § 17 TVÜ-VKA ist diese Vergütungsgruppe der Entgeltgruppe 6 TVöD zuzuordnen.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Klägerin, was zwischen den Parteien unstreitig ist, im Verlauf ihrer früheren befristeten Beschäftigungen bis zum 07.11.2005 ab dem 01.08.2005 Vergütung nach Vergütungsgruppe V c BAT gewährt worden ist, weil sie sich drei Jahre in Vergütungsgruppe VI b BAT Fallgruppe 5 bewährt hatte. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

Für diese Auslegung spricht nicht nur der Wortlaut der Anlage 3, sondern auch der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen.

In der Anlage 1 zum TVÜ-VKA, die nach § 4 TVÜ-VKA nur für Beschäftigte gilt, die - im Gegensatz zur Klägerin - dem persönlichen Geltungsbereich des TVÜ-VKA gemäß § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA unterfallen und die damit in den Genuss der Besitzstandsregelungen in den Übergangsvorschriften kommen, ist folgendes geregelt:

 EntgeltgruppeVergütungsgruppeLohngruppe
8 V c mit ausstehendem Aufstieg nach V b 
 V c ohne Aufstieg nach V b 
 V c nach Aufstieg aus VI b 
7 keine 
6 VI b mit ausstehendem Aufstieg nach V b (nur Lehrkräfte) 
 VI b mit ausstehendem Aufstieg nach V c 
 VI b ohne Aufstieg nach V c 
 VII nach Aufstieg aus VII

Während die Anlage 1 (für Beschäftigte mit Besitzstandswahrung) ausdrücklich regelt, dass Beschäftigte in die Entgeltgruppe 8 einzugruppieren sind, wenn sie aus der Vergütungsgruppe VI b in die Vergütungsgruppe V c aufgestiegen sind, sieht die hier einschlägige Anlage 3 (für neueingestellte Beschäftigte) dies gerade nicht vor.

Die Berufungskammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass sich die Eingruppierung von neu eingestellten Beschäftigten, unabhängig von einem Bewährungsaufstieg, gleichgültig ob er in einem Vorarbeitsverhältnis bei demselben oder einem anderen öffentlichen Arbeitgeber bereits zurückgelegt worden ist, nach der Ausgangsvergütungsgruppe - hier nach Vergütungsgruppe VI b BAT, die der Entgeltgruppe 6 TVöD zuzuordnen ist - richtet. Nur diese Auslegung wird der Tarifsystematik gerecht.

Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 01.10.2005 nicht mehr (§ 17 Abs. 5 TVÜ-VKA). Nur für übergeleitete Beschäftigte, die im Gegensatz zur Klägerin von § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA erfasst werden, werden nach den Besitzstandsregelungen in §§ 3 ff. TVÜ-VKA die bereits vollständig oder zumindest bis zur Hälfte zurückgelegten Bewährungsaufstiege anerkannt (§ 8 TVöD). Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass bei einer Neueinstellung im öffentlichen Dienst, auch wenn - wie hier - nach einer schädlichen Unterbrechungszeit mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, die Eingruppierung nach der Ausgangsvergütungsgruppe erfolgt.

Einschlägige Berufserfahrung wird gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD durch eine Stufenzuordnung berücksichtigt. Verfügt der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr erfolgt die Einstellung in die Stufe 2. Von Stufe 3 an ist das Erreichen der jeweils nächsten Stufe (maximal bis Stufe 6) gemäß § 17 Abs. 2 TVöD von der Leistung abhängig (sog. leistungsbezogene Stufenaufstiege). Auch daraus wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien bei Neueinstellungen bereits zurückgelegte Bewährungsaufstiege nach dem BAT, auch bis zum In-Kraft-Treten der noch zu verhandelnden Eingruppierungsvorschriften des TVöD (nebst Entgeltordnung), nicht berücksichtigen wollten. Das von der Klägerin als völlig inakzeptabel empfundene Ergebnis, dass sie bei einer Neueinstellung bei demselben Arbeitgeber oder beispielsweise auch bei einem Arbeitgeberwechsel innerhalb des öffentlichen Dienstes, trotz langjähriger Berufserfahrung, in die Entgeltgruppe 6 TVöD eingruppiert ist, ist von den Tarifvertragsparteien gesehen und bewusst in Kauf genommen worden. In der Niederschriftserklärung heißt es unter Nr. 8 bezüglich § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD (VKA):

"Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass stichtagsbezogene Verwerfungen zwischen übergeleiteten Beschäftigten und Neueinstellungen entstehen können."

Mit dem TVöD haben die Tarifvertragsparteien im Bereich des öffentlichen Dienstes ein neues Vergütungssystem geschaffen, welches die früheren Regelungen des BAT zum Stichtag 01.10.2005 abgelöst hat. Dem Bestands- und Vertrauensschutz derjenigen Mitarbeiter, deren mit demselben Arbeitgeber fortbestehendes Arbeitsverhältnis zum 01.10.2005 übergeleitet wurde, wird durch die Regelungen des TVÜ-VKA Rechnung getragen. Demgegenüber wurde das am 12.12.2005 begründete Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten gerade nicht übergeleitet, sondern neu begründet. Abweichend von dem früheren System des BAT gibt es Bewährungsaufstiege nicht mehr. Ausweislich der Niederschriftserklärung Nr. 8 zu § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD haben die Tarifvertragsparteien dabei das Risiko stichtagsbezogener Verwerfungen zwischen übergeleiteten Beschäftigten und neu eingestellten Beschäftigten bewusst hingenommen. Nur so ist ein tariflicher Systemwechsel überhaupt vollziehbar.

3. Nach alledem ist die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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