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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.06.2008
Aktenzeichen: 10 Sa 807/07
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, BetrVG, MTV, ZPO


Vorschriften:

BGB § 613 a
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6 Satz 1
ArbGG § 69 Abs. 2
BetrVG § 77 Abs. 3
MTV § 9
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.11.2007, Az.: 8 Ca 2575/06, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Jahressonderleistungen für die Jahre 2004, 2005 und 2006 in Höhe von jeweils € 1.022,58, Urlaubsgeld für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von jeweils € 255,65 und vermögenswirksame Leistungen für die Zeit von Juni 2004 bis November 2006 in Höhe von monatlich € 39,88.

Der Kläger war ursprünglich seit dem 01.10.1989 beim C. als Sachverständiger beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging am 01.01.1996 gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte über. Sein Bruttomonatsgehalt beträgt ca. € 5.000,00 beschäftigt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen Darstellung des erstinstanzlichen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.11.2007 (dort S. 2 - 4 = 139-141 der Akte) Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 4.775,44 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 1.236,28 seit Rechtshängigkeit, aus € 1.022,58 seit dem 01.12.2004, aus € 1.022,58 seit dem 01.12.2005, aus € 1.022,58 seit dem 01.12.2006, aus € 255,65 seit dem 01.06.2005 und aus € 255,65 seit dem 01.06.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 16.11.2007 die Klage abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die geltend gemachten Ansprüche stünden dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Der Kläger habe keinen Anspruch aus Tarifvertrag, weil er der Anwendung der Tarifverträge auf sein Arbeitsverhältnis ausdrücklich widersprochen habe. Er sei auch nicht auf Grund der Zugehörigkeit zur tarifschließenden Gewerkschaft ver.di tarifgebunden. Im Arbeitsvertrag finde sich keine Bezugnahme auf die tarifvertraglichen Regelungen.

Der Kläger könne seine Forderungen nicht auf eine Betriebsvereinbarung, hier den rechtskräftigen Spruch der Einigungsstelle der C. wegen sozialer Nebenleistungen vom 16.11.1999, stützen. Die vortariflichen Regelungen durch Betriebsvereinbarung seien mit Inkrafttreten der tariflichen Regelungen gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG verdrängt worden. Eine Regelung über die Jahressonderzahlung, wie bisher in Ziffer 2 des Einigungsstellenspruchs zur Jahressonderzahlung enthalten, sei nunmehr in Artikel III des Überleitungs-Tarifvertrages in Verbindung mit § 2 "Jahressonderzahlung" enthalten. Eine der Ziffer 2 des Einigungsstellenspruchs zu vermögenswirksamen Leistung entsprechende Regelung sei nunmehr in Artikel II Ziffer 4 des Überleitungstarifvertrages in Verbindung mit § 9 des Manteltarifvertrages enthalten. Eine entsprechende Regelung für das zusätzliche Urlaubsgeld, wie bisher in Ziffer 2 des Einigungsstellenspruchs zur Urlaubsgewährung geregelt, enthalte nunmehr Artikel II Ziffer 2 des Überleitungstarifvertrages in Verbindung mit Ziffer 6 des Manteltarifvertrages.

Eine Umdeutung in eine vertragliche Einheitsregelung komme nicht in Betracht, da der Kläger keine besonderen Umstände dargetan habe, die die Annahme rechtfertigten, die Beklagte habe sich unabhängig von der Betriebsvereinbarung auf jeden Fall verpflichten wollen, ihren Arbeitnehmern die darin vorgesehenen Leistungen zu gewähren.

Entgegen der Auffassung des Klägers könne der Einigungsstellenspruch auch nicht in ein "gebündeltes Vertragsangebot" an die Arbeitnehmer umgedeutet werden. Die Beklagte habe die zurückliegenden Leistungen aufgrund des Einigungsstellenspruchs erbracht. Der Kläger habe keine Umstände dargetan, die darauf schließen ließen, dass dennoch die Leistungen der Beklagten in ein gebündeltes Vertragsangebot umgedeutet werden müssten.

Der Kläger, dem das Urteil des Arbeitsgerichts am 28.11.2007 zugestellt worden ist, hat am 21.12.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese innerhalb der bis zum 28.02.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 28.02.2008 begründet.

Der Kläger macht geltend, das Arbeitsgericht habe mitnichten ausgeführt, wonach sich die Bedingungen seines Arbeitsverhältnisses nunmehr richten, nachdem er der Überleitung in das Tarifvertragswerk widersprochen habe. Das Arbeitsgericht treffe insbesondere keine Aussage darüber, welche Auswirkungen ein nachfolgender Tarifvertrag auf durch Betriebsvereinbarung gestützte Ansprüche von nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern habe, wenn diese Ansprüche ursprünglich durch Betriebsübergang in das Arbeitsverhältnis transformiert worden seien. Folge man der Auffassung der Beklagten, dass sämtliche Ansprüche, die er auf Betriebsvereinbarung stütze, durch die Regelungen des Tarifvertrages verdrängt würden, verbliebe, was seine arbeitsvertraglichen Bedingungen angehe, nur noch eine "leere Hülse". Es stelle sich für ihn als nichttarifgebundenen Arbeitnehmer die Frage, nach welchen Bedingungen sich sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten richte, zumal sein Arbeitsvertrag nahezu keine Regelungen über einzelne Arbeitsbedingungen enthalte. Aus seiner Sicht müsse die Transformationswirkung für die nichttarifgebundenen Arbeitnehmer wieder aufleben, so dass ihm die Jahressonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen und Urlaubsgeld zu zahlen sei. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 28.02.2008 (Bl. 173-175 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.11.2007, Az: 8 Ca 2575/06, die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 4.775,44 brutto nebst (wie erstinstanzlich) gestaffelter Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Berufung sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 07.04.2008 (Bl. 200-210 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist unzulässig. Die Berufungsbegründung entspricht nicht den Anforderungen des § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Sie greift das erstinstanzliche Urteil nur im Ergebnis an, lässt aber die gesetzlich gebotene Auseinandersetzung mit den Gründen des Urteils vermissen.

Wird ein Urteil mit der Berufung angefochten, dann muss nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO die Berufungsbegründung auf die Berufungsgründe des § 513 Abs. 1 ZPO gestützt werden. Entsprechend ihrer Beschränkung auf eine Fehlerkorrektur des erstinstanzlichen Urteils kommen als Berufungsgründe nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO in Betracht, eine Rechtsverletzung (Nr. 2); unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellungen des Arbeitsgerichts (Nr. 3), sowie neue Tatsachen, Angriffs- und Verteidigungsmittel (Nr. 4). Die Berufungsbegründung muss im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Die Berufungsbegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils argumentativ befassen, wenn es diese bekämpfen will (vgl. BAG Urteil vom 10.02.2005 - 6 AZR 183/04 - NZA 2005, 597 und Urteil vom 15.08.2002 - 2 AZR 473/01 - AP Nr. 55 zu § 519 Nr. 55, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Diesen Anforderungen wird die vom Kläger eingereichte Berufungsbegründung nicht gerecht. Es fehlt an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung. Das Arbeitsgericht hat in seiner Urteilsbegründung die Klageansprüche unter allen in Betracht kommenden kollektiv- und individualrechtlichen Anspruchsgrundlagen im Detail geprüft und im Ergebnis verneint. Der Kläger setzt sich in seiner Berufungsbegründung mit keiner dieser Ausführungen des Arbeitsgerichts argumentativ auseinander. Auch nennt er nicht eine Anspruchsgrundlage aus der sich seiner Meinung nach die geltend gemachten Zahlungsansprüche herleiten lassen sollen. Stattdessen bemängelt er, dass das Arbeitsgericht mitnichten ausgeführt habe, wonach sich die Arbeitsbedingungen nunmehr richten, nachdem er der Überleitung in das Tarifwerk widersprochen habe. Der Kläger verkennt, dass es nicht Aufgabe des Arbeitsgerichts war, ihm die rechtlichen Grundlagen für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zu erläutern. Streitgegenstand war allein die Frage, ob dem Kläger Ansprüche auf eine Jahressonderzahlung, vermögenswirksame Leistungen und Urlaubsgeld zustehen oder nicht. Mit dieser Frage hat sich das Arbeitsgericht in den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des Urteils unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten befasst. Die Berufungsbegründung lässt jedes auch nur ansatzweise argumentative Eingehen auf die Entscheidungsgründe des Urteils vermissen.

Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Ende der Entscheidung

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