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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.01.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 838/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 626 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 838/05

Entscheidung vom 11.01.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 2.8.2005 - AZ: 3 Ca 1273/05 - wird kostenfällig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Die Klägerin war bei der Beklagten, die eine Gaststätte betreibt, seit dem 05.02.2004 als Bedienung beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig nicht mehr als 5 Arbeitnehmer.

Am 05.05.2005 verließ die Klägerin nach ihrer Behauptung um 17:40 Uhr, nach Behauptung der Beklagten um 16:30 Uhr das Lokal, obwohl das reguläre Ende ihrer Arbeitszeit erst für 18:00 Uhr vorgesehen war. Zuvor war es nach Behauptung der Klägerin zwischen ihr, dem Küchenchef und einer Aushilfskraft in Anwesenheit der Gäste zu einer heftigen Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf ihr - der Klägerin - letztlich vorgeworfen wurde, für Kassenfehlbeträge verantwortlich zu sein.

Am 06.05.2005 wurde die Klägerin zunächst für 3 Tage und sodann am 09.05.2005 bis voraussichtlich 22.05.2005 arbeitsunfähig krankgeschrieben.

Mit Schreiben vom 19.05.2005, welches der Klägerin noch am selben Tag zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie vorsorglich auch ordentlich. Hiergegen richtet sich die von der Klägerin am 25.05.2005 beim Arbeitsgericht eingereichte Klage.

Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, die außerordentliche Kündigung sei in Ermangelung eines wichtigen Grundes i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB unwirksam mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, mithin zum 30.06.2005, geendet habe.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Partei nicht durch die außerordentliche Kündigung mit Schreiben vom 19.05.2005 beendet worden ist.

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung außerhalb des Anwendungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes mit Ablauf des 30.06.2005 sein Ende gefunden hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 02.08.2005 (Bl. 29 - 31 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 02.08.2005 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.05.2005 sondern aufgrund ordentlicher Kündigung mit Ablauf des 30.06.2005 beendet worden ist. Wegen der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 - 10 dieses Urteils (= Bl. 32 - 36 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 26.09.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.10.2005 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die fristlose Kündigung in Ansehung des gravierenden Fehlverhaltens der Klägerin wirksam. Die Klägerin habe ohne ausreichenden Grund und trotz eines Besucherandrangs am 05.05.2005 ihren Arbeitsplatz bereits um 16:30 Uhr verlassen. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt in die lediglich verbalen Auseinandersetzungen zwischen dem Küchenchef und der Aushilfskraft eingebunden gewesen, so dass für sie überhaupt keine Veranlassung bestanden habe, ihre Arbeit niederzulegen. Am Vormittag des 06.05.2005 habe sie sich sodann zu ihrer Ärztin begeben und die Forderung erhoben, krankgeschrieben zu werden. Es hätten jedoch keinerlei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit vorgelegen.

Die Beklagte beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht im Wesentlichen geltend, wegen der massiven Beleidigungen, insbesondere wegen des gegenüber ihr erhobenen Vorwurfs, für Kassenfehlbeträge verantwortlich zu sein, sei sie am Nachmittag des 05.05.2005 nicht mehr in der Lage gewesen, ihre Arbeit fortzusetzen. Keineswegs treffe es zu, dass ab dem 06.05.2005 keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die behandelnde Ärztin habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die der Beklagten vorliege, nach vorheriger Untersuchung erstellt. Im Übrigen sei ihr instabiler Gesundheitszustand der Beklagten bekannt gewesen, da sie - die Klägerin - bereits in der Zeit vom 13.04. bis 01.05.2005 arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen sei. Die Beklagte habe aufgrund eines entsprechenden Gespräches gewusst, dass die Erkrankung auf einer Überbelastung beruhe und dass sie auf ärztliche Anordnung hin Antidepressiva einnehmen müsse.

Zur weitergehenden Darstellung des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 14.10.2005 (Bl. 40 - 42 d. A.), auf den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 16.11.2005 (Bl. 58 - 59 d. A.), auf die Berufungserwiderungsschrift der Klägerin vom 20.10.2005 (Bl. 46 - 50 d. A.) sowie auf den weiteren Schriftsatz der Klägerin vom 01.12.2005 (Bl. 61 u. 62 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das demnach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr zu Recht stattgegeben.

Die gegen die mit Schreiben vom 19.05.2005 ausgesprochene fristlose Kündigung gerichtete Kündigungsschutzklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden. Die Kündigung erweist sich in Ermangelung eines wichtigen Grundes i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB als rechtsunwirksam.

Ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB ist nach der gesetzlichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt - ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles - (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, d. h. ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gem. § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt fortzusetzen.

Soweit die Beklagte die außerordentliche Kündigung auf den Umstand stützt, dass die Klägerin am 05.05.2005 ihren Arbeitsplatz vor Arbeitszeitende verlassen hat, so kann offen bleiben, ob ein solches Verhalten grundsätzlich geeignet ist, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Denn auch dann, wenn man diese Frage zu Gunsten der Beklagten bejaht, so war es ihr jedenfalls bei Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht unzumutbar, das Arbeitsverhältnis jedenfalls noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (30.06.2005) fortzusetzen. Zu Gunsten der Klägerin ist nämlich zu berücksichtigen, dass sie kurz vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes im Rahmen einer heftigen und von ihr nicht verschuldeten verbalen Auseinandersetzung vor den anwesenden Gästen mit dem Vorwurf konfrontiert worden war, für Kassenfehlbestände verantwortlich zu sein. Den diesbezüglichen substantiierten Sachvortrag der Klägerin hat die Beklagte zwar durch ihre Behauptung, die Klägerin sei "nach diesseitigen Erkenntnissen zu keinem Zeitpunkt in die lediglich verbalen Auseinandersetzungen eingebunden gewesen", bestritten. Jedoch hat die auch für die Schwere der Vertragsverletzung, das Maß des Verschuldens der Klägerin und für das Nichtvorliegen besonderer, zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigender Umstände darlegungs- und beweisbelastete Beklagte ihre diesbezügliche Behauptung nicht unter Beweis gestellt. Es ist daher hinsichtlich der Geschehnisse vor dem Verlassen des Arbeitsplatzes vom Sachvortrag der Klägerin auszugehen. Die Klägerin befand sich demnach am Nachmittag des 05.05.2005 in einer besonderen, sie nervlich zweifellos belastenden Situation, welche ihre Arbeitsniederlegung zwar weiterhin zweifellos als vertragswidrig, jedoch durchaus in einem milderen Licht erscheinen lässt. Ausgehend vom Sachvortrag der Klägerin stellt sich ihr Fehlverhalten als Kurzschlussreaktion dar, aus der sich eine Unzumutbarkeit für die Beklagte, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, nicht herleiten lässt. Es kann im Übrigen auch keineswegs ausgeschlossen werden, dass sich die Klägerin in der betreffenden Situation - wie von ihr behauptet - nervlich nicht mehr in der Lage sah, ihre Arbeit noch fortzusetzen.

Die Beklagte kann die fristlose Kündigung vorliegend im Ergebnis auch nicht mit Erfolg auf die Behauptung stützen, die Klägerin habe sich in der Folgezeit ohne Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit krankschreiben lassen. Unstreitig hat die Klägerin der Beklagten für den Zeitraum vom 06.05. bis einschließlich 22.05.2005 zwei von ihrer behandelnden Ärztin ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zukommen lassen. Mit der Ausstellung einer ordnungsgemäßen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Arbeitnehmer tatsächlich infolge Krankheit arbeitsunfähig war (vgl. Dörner, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Aufl., § 5 EFZG, Rz. 33 m. Nw. a. d. Rspr.). Umstände, die den Beweiswert der der Klägerin ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttern oder gar den Verdacht des "Krankfeierns" begründen könnten (vgl. die Beispiele bei Dörner, a. a. O., RZ 39 ff. sowie bei Müller-Glöge, in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Aufl., § 626 BGB Rz. 142), hat die Beklagte nicht dargetan. Soweit sie diesbezüglich behauptet, die Klägerin habe sich am 06.05.2005 zu ihrer Ärztin begeben und die Forderung erhoben, krankgeschrieben zu werden, so ist dieses Vorbringen - selbst wenn man seine Richtigkeit unterstellt - nicht geeignet, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Streitfall in Zweifel zu ziehen. Das Verlangen des Arbeitnehmers, krankgeschrieben zu werden, steht nämlich jedenfalls dann der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit nach Ausstellung einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung nicht entgegen, wenn der Arzt den Arbeitnehmer - wie von der Klägerin vorgetragen und seitens der Beklagten nicht bestritten - vor Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung untersucht hat. Von einem bloßen Gefälligkeitsattest kann in diesem Fall nicht ausgegangen werden. Soweit die Beklagte schließlich behauptet, bei der Klägerin hätten keinerlei Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit vorgelegen, so handelt es sich um ein unsubstantiiertes und demzufolge unzureichendes Bestreiten der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Es wäre insoweit Sache der Beklagten gewesen, konkrete Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen sich begründete Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitunfähigkeitsbescheinigungen ergeben (vgl. auch Matissek, in: Arbeitsrechts-Lexikon, Stichwort: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung).

Da sich die streitbefangene fristlose Kündigung somit als unwirksam erweist, hat das Arbeitsverhältnis der Parteien - wie im Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils festgestellt - infolge der von der Beklagten hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung erst mit Ablauf der in § 12 Ziffer 1 des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz normierten Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten bzw. zum Ende eines Kalendermonats, mithin zum 30.06.2005 geendet.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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