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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 12.07.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 89/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 12a Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 812 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 89/06

Entscheidung vom 12.07.2006

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.01.2006, Az.: 10 Ca 1301/05, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.045,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2005 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Der Beklagte hat die erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 90 % dem Beklagten und zu 10 % dem Kläger auferlegt.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Rückerstattung überzahlten Arbeitsentgelts.

Der Beklagte war vom 16.07.2001 bis zum 15.03.2004 im Transportbetrieb des Klägers als Kraftfahrer beschäftigt. Der Beklagte schuldete den Rechtsanwälten B. & Partner gemäß einer Gebührenrechnung vom 25.04.2002 insgesamt 4.496,94 € nebst Zinsen. Diesbezüglich vereinbarten die Parteien, dass der Kläger auf diese Gebührenrechnung ratenweise Zahlungen erbringt und die entsprechenden Beträge mit der Arbeitsvergütung des Beklagten verrechnet werden. Ausweislich der vom Kläger erteilten Lohnabrechnungen wurden vom Arbeitslohn des Beklagten seit Mai 2002 insgesamt 2.100,00 € unter dem Vermerk "verursachter Kosten" einbehalten.

Der Kläger selbst zahlte, wie sich aus dem von ihm vorgelegten Kontoauszügen ergibt, in der Zeit vom 15.06.2002 bis einschließlich 08.03.2004 insgesamt 2.400,00 € auf das Forderungskonto der Rechtsanwälte des Beklagten. Außerdem zahlte die damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des Klägers mehrere Geldbeträge in bar an die Rechtsanwälte B. & Partner. Nach Behauptung des Klägers handele es sich hierbei um insgesamt 745,64 €. Diesbezüglich hat der Kläger - bereits erstinstanzlich - drei von den Rechtsanwälten B. & Partner ausgestellte Quittungen vom 05.12.2001, 18.03.2002 und 04.04.2002 (Bl. 44-46 d. A.) zu den Akten gereicht, in denen unter dem Vermerk "für E. 290/01" der Erhalt von 250,00 DM, 80,00 € und 150,00 € bescheinigt wird.

Mit seiner am 27.05.2005 eingereichten Klage hat der Kläger gegenüber dem Beklagten die Zahlung des Differenzbetrages zwischen der nach seiner Behauptung an die Rechtsanwälte B. & Partner gezahlten Geldsumme und des vom Arbeitsverdienst des Beklagten in Abzug gebrachten Betrages (2.100,00 €) geltend gemacht.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.045,64 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat zunächst mit Beschluss vom 05.10.2005 festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Mit Urteil vom 04.01.06 hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 300,00 € nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hinsichtlich der teilweisen Klageabweisung hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des Urteils im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung hinsichtlich derjenigen Geldbeträge, die nicht er selbst, sondern seine Ehefrau an die Rechtsanwälte B. & Partner gezahlt habe. Insoweit stehe allenfalls der Ehefrau des Klägers ein entsprechender Anspruch zu, den der Kläger in Ermangelung einer Abtretung nicht gegenüber dem Beklagten geltend machen könne. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf die Seiten 5 bis 7 (= Bl. 105-107 d. A.) des Urteils vom 04.01.2006 verwiesen.

Gegen das ihm am 11.01.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.02.2006 Berufung eingelegt und diese am 07.03.2006 begründet.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, es sei entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts für die Begründetheit der Klage ohne Belang, dass nicht er selbst, sondern seine Ehefrau die Zahlungen in Höhe des mit dem erstinstanzlichen Urteil abgewiesenen Teilbetrages an die Rechtsanwälte B. & Partner erbracht habe. Seine Ehefrau habe insoweit in seinem (des Klägers) Namen und Auftrag gehandelt. Darüber hinaus ergebe sich die Begründetheit der Klage nunmehr auch daraus, dass seine Ehefrau die ihr u. U. gegen den Beklagten zustehenden Forderungen mit Erklärung vom 23.01.2006 (Bl. 194 d. A.) - dies wird vom Beklagten nicht bestritten - abgetreten habe. Er - der Kläger - habe darüber hinaus gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren. Sein Rechtsanwalt sei in der betreffenden Rechtsangelegenheit bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens außergerichtlich tätig geworden, wobei Gebühren in Höhe von 78,75 € angefallen seien. Der Beklagte sei zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, weitere 745,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2005 zu zahlen.

2. den Beklagten zu verurteilen, weitere 78,75 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht darüber hinaus geltend, die Abtretungserklärung vom 23.01.2006 gehe ins Leere, falls die Ehefrau des Klägers bei Zahlung der Geldbeträge an die Rechtsanwälte B. & Partner lediglich im Auftrag des Klägers gehandelt habe, da sie dann selbst zu keinem Zeitpunkt gegenüber ihm - dem Beklagten - hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung aktiv-legitimiert gewesen sei. Falls man hingegen davon ausgehe, dass die Ehefrau der Klägerin (zunächst) Forderungsinhaberin gewesen sei, so habe sie diese Forderung zwar wirksam an den Kläger abtreten können, jedoch könne dieser die Forderung nicht bei den Gerichten für Arbeitssachen geltend machen, da insoweit der beschrittene Rechtsweg unzulässig sei.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren handschriftliche Notizen seiner Ehefrau (Bl. 137 und 138 d. A.) bzgl. deren angeblicher Zahlungen vom 05.11.2001, 11.01.2002 und 01.02.2002 in Höhe von insgesamt 387,32 € an die Rechtsanwälte B. & Partner zu den Akten gereicht. Der Beklagte bestreitet die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben. In der letzten mündlichen Verhandlung vom 12.07.2006 hat der Kläger Quittungen, ausgestellt von den Rechtsanwälten B. & Partner über die betreffenden Zahlungen in Kopie vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts dieser Quittungen wird auf Bl. 242-244 d. A. Bezug genommen.

Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 10.05.2006 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen auch insoweit für zulässig erklärt, als der Kläger (hilfsweise) eine an ihn von seiner Ehefrau abgetretene Forderung geltend macht.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.07.2006 (Bl. 236-240 d. A.) verwiesen.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg.

II.

1.

Der Kläger hat gegen den Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 1.045,64 €.

Dabei kann offen bleiben, ob von der Ehefrau des Klägers an die (vormaligen) Rechtsanwälte des Beklagten erbrachten Zahlungen - wofür einiges spricht - namens und im Auftrag des Klägers erfolgten und daher diesem zuzurechnen sind. Bejaht man dies, so resultiert der Bereicherungsanspruch des Klägers aus der zwischen ihm und dem Beklagten unstreitig getroffenen Abrede, wonach die Zahlungen des Klägers an die Rechtsanwälte B. & Partner mit dem Arbeitsentgelt des Klägers zu verrechnen waren. Aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass vom Kläger und dessen Ehefrau an die Rechtsanwälte B. & Partner insgesamt 3.145,64 € eingezahlt wurden, eine Verrechnung mit der Arbeitsvergütung des Klägers ist hingegen (unstreitig) lediglich in Höhe von 2.100,00 € erfolgt, sodass der Beklagte auf Kosten des Klägers in Höhe des Differenzbetrages von 1.045,64 € ungerechtfertigt bereichert ist. Geht man hingegen davon aus, dass die Ehefrau des Klägers im eigenen Namen und ohne im Auftrag des Klägers zu handeln, Zahlungen an die Rechtsanwälte B. & Partner auf deren Forderungen gegenüber dem Beklagten erbracht hat, so handelte sie hierbei erkennbar ohne jeden Rechtsgrund und erwarb daher hierbei einen entsprechenden Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten, den sie jedoch mit schriftlicher Erklärung vom 23.01.2006 an den Kläger abgetreten hat mit der Folge, dass dieser auch insoweit Forderungsinhaber geworden ist.

Der Kläger selbst hat ausweislich der von ihm vorgelegten Kontoauszüge (Bl. 47-57 d. A.) - und vom Arbeitsgericht als unstreitig festgestellt - an die Rechtsanwälte B. & Partner insgesamt 2.400,00 € auf die Gebührenschuld des Beklagten gezahlt. Seine Ehefrau hat diesbezüglich Zahlung in Höhe von insgesamt 745,64 € erbracht. Einen Teil dieser Zahlungen hat der Kläger bereits erstinstanzlich durch Vorlage dreier, von den Rechtsanwälten B. & Partner ausgestellter Quittungen vom 05.12.2001 (250,00 DM), 18.03.2002 (80,00 €) und vom 04.04.2002 (150,00 €) nachgewiesen. Der Beklagte hat die inhaltliche Richtigkeit dieser Quittungen nicht bestritten. Er hat diesbezüglich mit Schriftsatz vom 14.12.2005 (dort Seite 2 = Bl. 94 d. A.) lediglich geltend gemacht, dass ausweislich der betreffenden Quittungen nicht der Kläger sondern vielmehr dessen Ehefrau die Zahlungen erbracht habe. Aber auch hinsichtlich der drei restlichen, vom Kläger behaupteten Zahlungen seiner Ehefrau (250,00 DM bzw. 127,82 € am 05.11.2001, 130,00 € am 11.01.2002, 130,00 € am 01.02.2002) ist das Berufungsgericht von der Richtigkeit des klägerischen Sachvortrages überzeugt. Zwar trifft es zu, dass die handschriftlichen Aufzeichnungen der Ehefrau des Klägers (Bl. 137 und 138 d. A.) kein geeignetes Beweismittel darstellen. Offen bleiben kann, welcher Beweiswert der vom Kläger erst in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2006 vorgelegten und offenbar rückdatierten Quittungen (Bl. 243-244 d. A.) über die Zahlungen vom 05.11.2001, 11.01.2002 und 01.02.2002 zukommt. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die Ehefrau des Klägers die betreffenden Zahlungen getätigt hat. Sie hat dies anlässlich ihrer Vernehmung als Zeugin glaubhaft bekundet. Zwar erscheint ihre Aussage nicht in jeder Hinsicht widerspruchsfrei; gleichwohl sind ihre Angabe letztlich als wahrheitsgemäß zu bewerten. Bei Würdigung ihrer Aussage war nämlich auch zu berücksichtigen, dass nach dem Inhalt des vom Beklagten selbst bereits erstinstanzlich vorgelegten Forderungskontos 290/01 (Stand: 19.01.2005), welches die Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber den Rechtsanwälten B. & Partner betrifft, unter dem Datum vom 01.06.2002 einen Betrag von 745,64 €, der exakt der Summe der vom Kläger behaupteten Einzahlungen seiner Ehefrau entspricht, zugunsten des Beklagten gebucht wurde. Der Beklagte konnte seinerseits in der letzten mündlichen Verhandlung keine Angaben dazu machen, ob er selbst im Zeitraum von Ende 2001 bis Mitte 2002 Einzahlungen auf das betreffende Forderungskonto erbracht hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass er durch eigene Einzahlungen seine Gebührenschuld im maßgeblichen Zeitraum reduziert hat. Da außer dem Beklagten selbst - soweit ersichtlich - ohnehin nur der Kläger und dessen Ehefrau als einzahlende Personen in Betracht kommen, spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Gutschrift von 745,64 € auf Zahlungen der Ehefrau des Klägers zurückzuführen ist. In Anbetracht all dieser Umstände und in Ansehung der Zeugenaussage besteht für die Berufungskammer letztlich kein Zweifel an der Richtigkeit des diesbezüglichen klägerischen Sachvortrages.

2.

Die Berufung des Klägers ist jedoch insoweit unbegründet, als er (klageerweiternd) die Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten geltend macht.

Nach § 12a Abs. 1 ArbGG besteht im arbeitgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Diese Vorschrift entfaltet materiell-rechtliche Wirkungen und schränkt nicht nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ein. Vielmehr steht diese Norm auch der Annahme eines nach materiell-rechtlichen Normen ersatzfähigen Schadens in Höhe der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten entgegen (BAG v. 30.04.1992 - 8 AZR 288/91). Auch vorprozessuale Kosten sind von diesem Ausschluss erfasst (vgl. Schwab/Weth, ArbGG, § 12a Rz. 16).

III.

Nach alledem war der Klage unter teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils in Höhe von insgesamt 745,64 € nebst Zinsen (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB) stattzugeben. Im Übrigen war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.

Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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