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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 945/04
Rechtsgebiete: TV SozSich, BGB, SGB VI


Vorschriften:

TV SozSich § 2 Ziff. 1
TV SozSich § 8 Nr. 1
TV SozSich § 8 Nr. 1 c
BGB § 611 a
BGB § 611 a Abs. 1
SGB VI § 187 a
SGB VI § 237 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 945/04

Entscheidung vom 08.06.2005

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.09.2004, AZ: 7 Ca 1286/04, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag vom 31.08.1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich).

Die am 18.11.1943 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.02.1966 bis zum 30.06.1994 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) und der TV SozSich Anwendung. Das Arbeitsverhältnis wurde wegen einer Personaleinschränkung im Sinne von § 2 Ziff. 1 TV SozSich beendet. Im Anschluss daran bezog die Klägerin von der Beklagten Überbrückungsbeihilfe. Zum 30.11.2003 stellte die Beklagte diese Zahlungen ein mit der Begründung, der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe sei entfallen, da die Klägerin nunmehr die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfülle.

Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, die in § 8 Nr. 1 c TV SozSich enthaltene Bestimmung, wonach die Möglichkeit des Bezugs einer vorgezogenen Altersrente zum Wegfall des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe führe, stelle eine Benachteiligung von Frauen gegenüber männlichen Anspruchsberechtigten dar und verstoße somit gegen Art. 3 Abs. 3 GG und gegen § 611 a BGB.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie über den 30.11.2003 hinaus Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den US-Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsbeihilfe seien ab Dezember 2003 nach § 8 Nr. 1 c TV SozSich nicht mehr gegeben. Die Vorschrift verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.09.2004, auf dessen Tatbestand (Bl. 28 u. 29 d. A.) zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 - 8 dieses Urteils (= Bl. 30 - 33 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 08.11.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.11.2004 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 02.12.2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 25.01.2005 begründet.

Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, der Automatismus, nach dem bereits bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Rentenbezug der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe entfalle, verstoße gegen Art. 3 GG und gegen § 611 a Abs. 1 BGB. Wegen der sich aus § 237 a SGB VI ergebenen Rechtslage seien nämlich Frauen durch die tarifliche Regelung grundsätzlich benachteiligt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des betreffenden Tarifvertrages sei nicht vorhersehbar gewesen, dass die Altersgrenzen für Geburtsjahrgänge ab 1937 stufenweise angehoben würden, was für sie - die Klägerin - zu Rentenabschlägen führe. Es liege deshalb eine unbewusste Tariflücke vor, die vom Gericht dahingehend ausgefüllt werden könne, dass der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nur dann entfalle, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich von der Möglichkeit einer vorgezogenen Altersrente Gebrauch mache. Andernfalls beinhalte die tarifliche Regelung nämlich eine unmittelbare geschlechtsbezogene Benachteiligung von Frauen, da diese dann generell einen zeitlich beschränkteren Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe hätten als Männer.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin über den 30.11.2003 hinaus Überbrückungsbeihilfe nach den Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den US-Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das mit der Berufung angefochtene Urteil und trägt im Wesentlichen vor, die Vorschrift des § 8 Nr. 1 TV SozSich verstoße weder gegen höherrangiges Recht noch liege insoweit eine Tariflücke vor.

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin vom 24.01.2005 (Bl. 50 - 55 d. A.), auf die Berufungserwiderungsschrift der Beklagten vom 04.03.2005 (Bl. 62 - 65 d. A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 08.06.2005 (dort S. 2 = Bl. 73 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Die Klage ist nicht begründet.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin über den 30.11.2003 hinaus Überbrückungsbeihilfe zu zahlen. Nach § 8 Nr. 1 c TV SozSich haben nämlich nur diejenigen Arbeitnehmer Anspruch auf die tariflichen Leistungen, die die Voraussetzungen zum Bezug der vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen. Daran fehlt es. Die Klägerin, die am 18.11.2003 das 60. Lebensjahr vollendet hat, erfüllt seitdem unstreitig die Voraussetzungen für den Bezug eines (vorgezogenen) Altersruhegeldes nach § 237 a SGB VI.

Unerheblich ist, dass die Klägerin eine Rente tatsächlich weder enthalten noch beantragt hat (BAG 30.03.2000 - 6 AZR 645/98 -). Ebenso wenig ist von Belang, ob und in welchem Umfang die in Anspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente durch die Klägerin zu Rentenabschlägen führt (BAG 10.07.2003 - 6 AZR 289/02 -). Nach dem Wortlaut der Tarifvorschrift, auf den es bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages zunächst ankommt, schließt nicht nur der Anspruch auf eine unverminderte Rente die tariflichen Leistungen aus. § 8 Nr. 1 c TV SozSich spricht von "vorgezogenem Altersruhegeld" und nicht von "unvermindertem Altersruhegeld" oder "Altersruhegeld ohne Rentenabschläge". Die Tarifbestimmung für den Ausschluss des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe knüpft allein an die Möglichkeit des Bezugs von vorgezogenem Altersruhegeld und nicht an die Höhe der Rente an. Dies ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Die Überbrückungsbeihilfe dient nämlich dazu, einen während eines Arbeitsverhältnisses oder der Arbeitslosigkeit auftretenden Bedarf älterer Arbeitnehmer oder Arbeitsloser für die Sicherung ihres Lebensunterhalts zu überbrücken. Sie bezweckt hingegen nicht, eine nach der Beendigung des Erwerbslebens zustehende und als unzureichend empfundene Altersrente zu ergänzen (BAG 30.07.2003 - 6 AZR 289/02 - m. w. N.).

Eine Tariflücke liegt - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht vor. Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen der Zwecksetzung ihrer Regelung trotz möglicherweise erheblicher Unterschiede der individuellen Rentenbeträge für den Ausschluss des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe typisierend an die Berechtigung zum Bezug einer vorgezogenen Altersrente angeknüpft. Sie konnten zwar bei Abschluss des TV SozSich am 31.08.1971 von den späteren Änderungen der gesetzlichen Rentenversicherung keine Kenntnis haben. Ihnen waren jedoch die verschiedenen Rentenarten und die unterschiedliche Höhe gesetzlicher Renten bekannt. Gleichwohl haben sie nicht darauf abgestellt, ob die zu erwartende Rente tatsächlich die Aufrechterhaltung des Lebensstandards gewährleisten kann. Nach Einführung der Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente haben sie den betreffenden Tarifvertrag nicht geändert, sondern sind davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber dem Versorgungsinteresse des Rentenberechtigten auch bei einer gekürzten Rente ausreichend Rechnung getragen hat. Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente mit oder ohne Rentenminderung nicht besteht, ist eine daraus entstehende Härte anders auszugleichen als durch die tarifliche Überbrückungsbeihilfe (BAG 30.03.2000 - 6 AZR 645/98 - ). Insoweit besteht für die Klägerin nach § 187 a SGB VI die Möglichkeit, durch die Zahlung freiwilliger Beiträge die Rentenabschläge ganz oder teilweise zu vermeiden.

Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, dass eine unbewusste Tariflücke vorliegt, so könnte diese - entgegen der Ansicht der Klägerin - vom Gericht nicht dahingehend geschlossen werden, dass der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nur dann erlischt, wenn von der Möglichkeit des vorzeitigen Rentenbezugs auch tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Unbewusste Regelungslücken sind zwar unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung dessen zu schließen, wie die Tarifvertragsparteien die betreffende Frage bei objektiver Betrachtung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge im Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses voraussichtlich geregelt hätten, falls sie an den nicht geregelten Fall gedacht hätten. Das setzt aber voraus, dass hinreichende und vor allem auch sichere Anhaltspunkte für eine solche vermutete Leistungsbestimmung durch die Tarifvertragsparteien gegeben sind oder dass nur eine ganz bestimmte Regelung billigem Ermessen entspricht, sie damit nach Treu und Glauben und objektiver Betrachtung der maßgebenden Zusammenhänge geboten ist und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass sich die Tarifvertragsparteien einer solchen zwingend gebotenen Regelung nicht entzogen hätten. Bestehen hingegen keine sicheren Anhaltspunkte dafür, welche Regelung die Tarifvertragsparteien getroffen hätten, und sind verschiedene Regelungen denkbar, die billigem Ermessen entsprechen, kann ein mutmaßlicher Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden und ist folglich keine Ausfüllung der Tariflücke durch die Gerichte möglich. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nämlich nicht befugt, in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien korrigierend ergänzend einzugreifen und eine Aufgabe zu übernehmen, die das Grundgesetz allein den Tarifvertragsparteien zugewiesen hat (BAG 23.09.1981 - 4 AZR 569/79 - ). So verhält es sich im vorliegenden Fall. Es sind nämlich keine sicheren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, wie die Tarifvertragsparteien den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe in Kenntnis der späteren Änderungen der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt hätten. Darüber hinaus gibt es nicht nur eine (der Klägerin günstige) denkbare Regelung, die billigem Ermessen entspräche. Die Schließung der nach Ansicht der Klägerin bestehenden Tariflücke ist den Gerichten für Arbeitssachen daher verwehrt.

§ 8 Nr. 1 c TV SozSich verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (Art. 3 GG, § 611 a BGB). Der Umstand, dass Frauen früher rentenberechtigt sind als Männer und in Folge dessen ihr Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe wegen § 8 Nr. 1 c TV SozSich früher als derjenige von Männern entfällt, führt nicht zur Unvereinbarkeit der betreffenden Tarifnorm mit Art. 3 GG. Dieses Grundrecht ist verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Dabei ist davon auszugehen, dass den Tarifvertragsparteien im Rahmen der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Befugnis, für ihre Mitglieder die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu regeln, grundsätzlich eine weiter Regelungsspielraum zur Verfügung steht. Eine verbotene Ungleichbehandlung liegt vor, wenn sich für die gewählte Differenzierung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund nicht finden lässt, wenn also für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (BAG 23.06.1994 - 6 AZR 911/93 - ). Im Streitfall lässt sich der maßgeblichen Tarifnorm (§ 8 Nr. 1 c TV SozSich) eine Differenzierung von Männern und Frauen nicht entnehmen. Vielmehr stellt die Regelung allgemein auf die Möglichkeit zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes ab, ohne dabei zwischen Männern und Frauen zu differenzieren. Der von der Klägerin geltend gemachte Nachteil ergibt sich vielmehr erst mittelbar aus den rentenrechtlichen Bestimmungen. Dies ist jedoch unter Beachtung des den Tarifvertragsparteien eingeräumten erheblichen Ermessens- und Gestaltungsspielraums unter Berücksichtigung des mit der Überbrückungsbeihilfe verfolgten Zwecks unbedenklich. Die Überbrückungsbeihilfe soll ihrem Zweck nach nur solange gewährt werden, wie sie für eine Wiedereingliederung des Arbeitnehmers in den Arbeitsprozess notwendig ist. Bei Arbeitnehmern, die bereits die Voraussetzung für eine gesetzliche Altersrente erfüllen, geht die Tarifregelung offenbar davon aus, dass aufgrund der bereits erworbenen Rentenansprüche eine Sicherung des Lebensunterhalts gewährleistet ist und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess eher unwahrscheinlich erscheint. Arbeitnehmer, denen bereits ein Anspruch aus der Rentenversicherung zusteht, sind grundsätzlich wirtschaftlich nicht auf eine Überbrückungsbeilhilfe angewiesen. Die gesetzlichen Vorschriften enthalten hinsichtlich des möglichen Renteneintrittsalters eine Besserstellung der Frauen. Die Tarifvertragsparteien waren nicht gehalten, diesem Rechtsvorteil für Frauen ihrerseits eine weiteren hinzuzufügen, etwa in der Weise, dass sie den zum Bezug vorgezogenen Altersruhegeldes berechtigten Frauen einen zeitlich verlängerten Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe gewähren mussten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Vorschrift des § 611 a BGB. Der Wegfall des Anspruchs auf Gewährung von Überbrückungsbeihilfe bei Erfüllen der Voraussetzungen für den Rentenbezug stellt keine geschlechtsbezogene Benachteiligung im Sinne dieser Vorschrift dar. Der sich für Frauen aus dem Rentenrecht allenfalls ergebene mittelbare Nachteil ist - wie bereits ausgeführt - unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Überbrückungsbeihilfe unbedenklich.

Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenen Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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