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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: 10 Sa 95/06
Rechtsgebiete: ArbGG


Vorschriften:

ArbGG § 67 Abs. 4
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 95/06

Entscheidung vom 03.05.2006 Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.01.2006, Az.: 10 Ca 1498/05, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Verkaufsprämie. Der Kläger, Student im Bereich Grafik und Design, war vom 01.07.2004 bis zum 31.08.2004 bei der Firma A. GbR, deren Gesellschafter der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) waren, als Produktionshelfer zu einem Stundenlohn von 6,00 EUR beschäftigt. Die Firma A. GbR befasste sich mit dem Bedrucken von T-Shirts; das Gewerbe wurde am 08.06.2005 abgemeldet. Der Beklagte zu 1) betrieb als Inhaber der Firma B. ein Ladengeschäft, welches im Mai 2005 geschlossen wurde. Der Kläger war dort seit dem 01.09.2004 als Verkäufer vollzeitbeschäftigt. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, im August 2004 habe ihn der Beklagte zu 1) darauf angesprochen, ob er für die Firma A. GbR Motive zum Bedrucken von T-Shirts entwerfen könne. Als Gegenleistung sollte er für jedes bei der Firma B. verkaufte T-Shirt mit einem von ihm - dem Kläger - entworfenen Design von der Firma A. GbR 1,00 EUR erhalten. Hintergrund der Vereinbarung bezüglich des Entwerfens eigener Motive sei gewesen, dass man fremde Motive aufgrund des Urheberrechtschutzes nur mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts vervielfältigen dürfe, wofür eine Lizenzgebühr zu entrichten sei. Verkaufe man hingegen T-Shirts mit eigenen Motiven, so spare man nicht nur die Lizenzgebühr, sondern könne selbst Lizenzen vergeben. In der Zeit vom 21.08.2004 bis 07.05.2005 seien bei der Firma B. insgesamt 5.847 Textilien mit einem von ihm - dem Kläger - entworfenen Design verkauft worden, woraus sich ein Zahlungsanspruch i. H. v. 5.847,00 EUR ergebe. Der Kläger hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.847,00 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe mit dem Kläger keine Vereinbarung über die Zahlung von 1,00 EUR für jedes verkaufte T-Shirt getroffen. Der Kläger habe die Motive während seiner Arbeitszeit in der Firma A. erstellt und sei hierfür mit dem vereinbarten Stundenlohn vergütet worden. Der Beklagte zu 2) hat erstinstanzlich vorgetragen, die vom Kläger behauptete Abrede sei nie getroffen worden. Bei einem Großteil der Motive, welche der Kläger angeblich entworfen habe, handele es sich lediglich um Schriftzüge ohne jegliche bildliche Darstellung. Im Übrigen habe der Kläger die betreffenden Motive sowie die allgemein üblichen Sprüche, die schon seit Jahren erhältlich seien, nicht entworfen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.01.2006 den zuletzt vom Kläger noch gestellten Zahlungsantrag abgewiesen und zur Begründung in den Entscheidungsgründen des Urteils im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe das Zustandekommen der von ihm behaupteten Vereinbarung nicht ausreichend substantiiert dargetan. Gegen das ihm am 13.01.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.02.2006 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Der Kläger macht in seiner Berufungsbegründung weitere Angaben hinsichtlich Ort und Zeit des Zustandeskommens der von ihm behaupteten Vereinbarung und vertritt diesbezüglich die Ansicht, sein Sachvortrag hinsichtlich des behaupteten Vertragsschlusses sei - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - ausreichend substantiiert. Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.847,00 EUR nebst 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das mit der Berufung angefochtene Urteil. Der Kläger hat (erstmals) in der letzten mündlichen Verhandlung vom 03.05.2006 vorgetragen, Inhalt der zwischen ihm und dem Beklagten zu 1), handelnd für die Firma A. GbR, getroffenen Vereinbarung sei eigentlich nicht das Entwerfen eigener Motive gewesen, sondern das Anlegen druckfähiger Dateien. Die Beklagten haben übereinstimmend den nunmehr behaupteten Inhalt der betreffenden Vereinbarung bestritten und darüber hinaus geltend gemacht, das diesbezügliche Vorbringen des Klägers sei verspätet. Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie auf die im Berufungsverfahren von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Vergütung i. H. v. 5.847,00 EUR. Es kann offen bleiben, ob die Parteien die vom Kläger behauptete Vergütungsvereinbarung getroffen haben. Zwar hat der Kläger (jedenfalls durch seinen ergänzenden Sachvortrag im Berufungsverfahren) das Zustandekommen einer Abrede zwischen ihm und den Beklagten über die Zahlung einer von der Anzahl verkaufter T-Shirts abhängigen Vergütung ausreichend substantiiert dargetan. Gleichwohl bedurfte es keiner Beweiserhebung über die diesbezüglichen, von Seiten der Beklagten bestrittenen Behauptungen des Klägers durch Einvernahme der von ihm benannten Zeugen. Legt man den schriftsätzlichen Sachvortrag des Klägers zu Grunde, wonach Gegenstand der von ihm zu erbringenden Leistung das Entwerfen von Motiven war, mit denen die zu verkaufenden T-Shirts bedruckt werden sollten, so erweist sich die Klage deshalb als unbegründet, weil der Kläger nicht dargetan hat, ob und in welchem Umfang er für die Beklagten diese Leistung (Entwerfen von Motiven) erbracht hat bzw. ob und in welcher Anzahl T-Shirts, welche mit einem vom Kläger entworfenen Motiv bedruckt waren, verkauft wurden. Der Kläger hat schriftsätzlich ausdrücklich vorgetragen, (vgl. Schriftsatz vom 29.11.2005, dort S. 1 = Bl. 67 d. A.) dass das Entwerfen eigener Motive dem Zweck dienen sollte, bedruckte T-Shirts verkaufen zu können, ohne das Urheberrecht anderer zu verletzten oder hierfür eine Lizenzgebühr entrichten zu müssen. Die von ihm zu erbringende Tätigkeit sollte demgemäß eine eigenständige, kreative Leistung darstellen, nämlich das Entwerfen eigener, neuer Motive. Es ist indessen weder ausreichend vorgetragen noch ansonsten erkennbar, welche der in der vom Kläger als Anlage K 7 zum Schriftsatz vom 29.11.2005 vorgelegten Auflistung (Bl. 81 und 82 d. A.) über die im Zeitraum August 2004 bis Mai 2005 verkauften T-Shirts mit einem "neuen", vom Kläger selbst entworfenen Motiv bedruckt waren. Die Beklagten verweisen diesbezüglich zu Recht darauf, dass es sich bei den in der betreffenden Aufstellung genannten Motiven - zumindest zum Teil - um solche handelt, die bereits seit geraumer Zeit bekannt waren und u. a. im Internet als T-Shirt Aufdruck angeboten werden. Tatsächlich werden - wovon sich das Berufungsgericht überzeugt hat - im Internet (z. B. unter www.spreadshirt.net) T-Shirts zum Verkauf angeboten, welche mit Aufdrucken versehen sind, die der Kläger in seiner Aufstellung (Bl. 81 u. 82 d. A.) zur Begründung seines Anspruchs genannt hat. Dies gilt beispielsweise für die Motive "Musikwünsche" (Bl. 79 d. A.), "Fuck Bush" sowie "Mrs. Beckham". In Ansehung dieses Umstandes kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den vom Kläger genannten Motiven um solche handelt, die von ihm selbst entworfen wurden. Soweit der Kläger diesbezüglich in seiner Berufungsbegründungschrift (dort. S. 4 = Bl. 120 d. A.) vorträgt, die Reinzeichnungen derjenigen Motive, die für das Bedrucken der verkauften 5.847 T-Shirts genutzt worden seien, stammten von ihm, so erweist sich dieses Vorbringen - insbesondere unter Berücksichtigung der im Internet angebotenen Motive - als unsubstantiiert. Soweit der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung - nach gerichtlichem Hinweis - erklärt hat, Inhalt der zwischen ihm und den Beklagten getroffenen Vereinbarung sei eigentlich nicht das Entwerfen eigener Motive gewesen, sondern das Anlegen druckfähiger Dateien, so konnte dieses Vorbringen keine Berücksichtigung mehr finden. Nach § 67 Abs. 4 ArbGG sind neue Angriffsmittel vom Berufungskläger in dessen Berufungsbegründung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht. Im Streitfall hat der Kläger seinen neuen Sachvortrag hinsichtlich der von ihm vertragsgemäß zu erbringenden Leistung nicht in seiner Berufungsbegründungsschrift sondern erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung gehalten. Die diesem Sachvortrag zugrunde liegenden Tatsachen sind nicht erst nach Einreichung der Berufungsbegründung entstanden. Eine Berücksichtigung des neuen, bestrittenen Sachvortrages hätte auch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert, da sie eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung über das Zustandekommen der vom Kläger behaupteten Vereinbarung und daher die Anberaumung eines Beweisaufnahme- und weiteren Verhandlungstermins notwendig gemacht hätte. Anhaltspunkt dafür, dass die Verspätung des neuen Vorbringens des Klägers nicht auf dessen Verschulden beruht, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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