Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: 10 Sa 985/04
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO, RTV-Gerüstbaugewerbe


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 280 Abs. 1 Satz 1
BGB § 389
BGB § 394
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.
BGB § 823
ZPO § 138
ZPO § 138 Abs. 4
ZPO § 287
ZPO § 850 c
ZPO § 850 d
RTV-Gerüstbaugewerbe § 14
RTV-Gerüstbaugewerbe § 14 Ziff. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Sa 985/04

Entscheidung vom 11.05.2005

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.10.2004, AZ: 8 Ca 1200/04, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt teilweise abgeändert:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 830,51 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2004 zu zahlen.

b) Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 48,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2004 zu zahlen.

c) Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

2. Der Kläger hat 6 % und die Beklagte 94 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitsentgelt sowie über Schadensersatzansprüche der Beklagten.

Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 01.09.1999 bis 14.05.2004 als Gerüstbauer beschäftigt. Als solcher war er zuletzt als Kolonnenführer eingesetzt.

Ausweislich einer von der Beklagten erstellten Lohnabrechnung für Mai 2004 beläuft sich das Nettoarbeitsentgelt des Klägers für diesen Monat auf 894,47 €. Hiervon hat die Beklagte jedoch lediglich 13,96 € an den Kläger ausgezahlt.

Mit seiner am 05.07.2004 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Zahlung restlicher Arbeitsvergütung für Mai 2004 i. H. v. 880,51 € netto geltend gemacht. Gegenüber diesem Zahlungsanspruch hat die Beklagte die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt und diese hilfsweise im Wege der Widerklage geltend gemacht.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 880,51 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, die Klageforderung sei infolge Aufrechnung erloschen. Sie - die Beklagte - habe gegen den Kläger Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 880,51 €. Am 05.04.2004 und am 21.04.2004 habe der Kläger seinen Pkw ohne Einverständnis und Kenntnis ihres Geschäftsführers an der firmeneigenen Tankanlage mit jeweils 53 Liter Dieselkraftstoff betankt. Unter Zugrundlegung eines Preises von 0,96 € pro Liter ergebe sich daraus ein Schaden von insgesamt 100,- € (2 x 50,- €). Ebenso habe der Kläger am 13.05.2004 sein Fahrzeug an der firmeneigenen Tankanlage betankt, wobei er eine volle Tankfüllung und damit 54 Liter Diesel entnommen habe. Da der Preis für Diesel zu diesem Zeitpunkt 0,95 € pro Liter betragen habe, sei ein weiterer Schaden in Höhe von 50,- € entstanden. Bei dem Bauvorhaben "Seniorenwohn- und Pflegeheim A." habe der Kläger vorsätzlich das Baugerüst nicht ordnungsgemäß aufgestellt. Insbesondere habe er am 10.05.2004 die erforderliche Absturzsicherung und den Gerüstfreigabeschein nicht angebracht. Zur Durchführung der daher notwendigen Nachbesserungsarbeiten habe sie - die Beklagte - ein Unternehmen beauftragt, welches für die Ausführung dieses Auftrages einen Rechnungsbetrag in Höhe von 205,51 € erhalten habe. Bei dem Bauprojekt "E." in W. habe der Kläger eine falsche Konsole eingebaut. Deshalb seien Nacharbeiten mit einem Arbeitsaufwand von 9 Stunden zu je 35,- € durchgeführt worden. Für die Ausbesserungsarbeiten seien daher Kosten in Höhe von insgesamt 315,- € entstanden. Letztlich habe der Kläger an einem in der K. in K. aufgestellten Gerüst die falschen Rahmen verwendet. Zur Beseitigung dieses Mangels seien sechs Arbeitsstunden zu einem Stundenlohn von 35,- €, somit insgesamt 210,- € angefallen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich hilfsweise beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 880,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Kläger bestreitet die seitens der Beklagten behaupteten Gegenforderungen dem Grunde und der Höhe nach. Bezüglich des Betankens seines Privatfahrzeuges an der firmeneigenen Tankanlage macht er im Wesentlichen geltend, dass ihm dies vom Geschäftsführer der Beklagten gestattet worden sei. Grund hierfür sei gewesen, dass er - der Kläger - zwei in C-Stadt wohnhafte Mitarbeiter der Beklagten mit seinem Pkw morgens mit zur Arbeitsstelle und abends wieder zurück nach C-Stadt gebracht habe. Hierdurch sei ihm ein zeitlicher und finanzieller Mehraufwand entstanden. Als er deshalb vom Geschäftsführer der Beklagten ein Fahrtgeld verlangt habe, habe dieser ihm angeboten, an der auf dem Betriebsgelände befindlichen firmeneigenen Tankanlage zu tanken.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 26.10.2004 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 8 dieses Urteils (= Bl. 49 bis 52 d. A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 09.11.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.12.2004 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 28.12.2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 08.02.2005 begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihre erstinstanzlichen Anträge unverändert weiter fort.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 46 bis 48 d. A.), auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 04.02.2005 (Bl. 82 bis 98 d. A.), auf den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 03.05.2005 (Bl. 112 bis 116 d. A.) sowie auf die Berufungserwiderungsschrift des Klägers vom 29.03.2005 (Bl. 107 bis 111 d. A.).

Entscheidungsgründe:

I.

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Die Klage ist in Höhe von 830,51 € netto, die Widerklage in Höhe von 48,32 € begründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung für den Monat Mai 2004 in Höhe von 830,51 € netto.

Zwar beläuft sich das restliche Nettoarbeitsentgelt des Klägers für diesen Monat nach dem Inhalt der von der Beklagten erteilten Lohnabrechnung und unter Berücksichtigung der von der Beklagten erbrachten Zahlung von 13,96 € unstreitig auf 880,51 €. Dieser Lohnanspruch ist jedoch durch Aufrechnung in Höhe eines Teilbetrages von 50,- € gemäß § 389 BGB erloschen.

Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 50,- € aus § 823 BGB sowie aus § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB. Dieser Anspruch ergibt sich daraus, dass der Kläger am 13.05.2004 sein Privatfahrzeug an der firmeneigenen Tankanlage der Beklagten mit 54 Liter Diesel betankt hat, so dass unter Zugrundelegung eines damaligen Preises von 0,95 € pro Liter Diesel der von der Beklagten hierfür in Ansatz gebrachte Betrag von 50,- € gerechtfertigt ist.

Der Kläger war zu dieser Kraftstoffentnahme auch nicht berechtigt. Soweit der Kläger vorträgt, der Geschäftsführer habe ihm angeboten, wegen der Mitnahme zweier in C-Stadt wohnhafter Mitarbeiter sein Fahrzeug an der firmeneigenen Tankanlage zu betanken, so ergibt sich hieraus nicht die Befugnis des Klägers, mehrmals und nach eigenem Gutdünken Diesel aus der Tankanlage zu entnehmen. Die vom Kläger, der sein Fahrzeug unstreitig dort mehrmals betankt hat, behauptete Vereinbarung lässt sich nur dahingehend auslegen, dass er (nachdem er ein Fahrtgeld geltend gemacht hatte) berechtigt war, sein Fahrzeug einmal auf Kosten der Beklagten mit Kraftstoff zu befüllen. Ein Einverständnis des Geschäftsführers der Beklagten mit weiteren, ohne jeweils gesondert getroffene Absprachen durchgeführten Kraftstoffentnahmen lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass der Kläger ebenso wie die von ihm in seinem Fahrzeug mitgenommenen Mitarbeiter in C-Stadt wohnt und ihm deshalb durch deren Mitnahme allenfalls ein geringfügiger finanzieller Mehraufwand entstehen konnte. Für den Geschäftsführer der Beklagten bestand von daher auch keinerlei Veranlassung dem Kläger zu gestatten - wie von diesem behauptet - sein Fahrzeug oftmals und nach eigenem Gutdünken an der firmeneigenen Tankanlage zu betanken. Soweit der Kläger mit Nichtwissen bestritten hat, sein Fahrzeug gerade auch am 13.05.2004 mit Dieselkraftstoff befüllt zu haben, so erweist sich dieses Bestreiten nach § 138 Abs. 4 ZPO als unzureichend. Entsprechendes gilt hinsichtlich des vom Kläger pauschal bestrittenen Kraftstoffpreises.

Die Vorschrift des § 394 BGB, wonach gegen eine unpfändbare Forderung keine Aufrechnung stattfindet, steht vorliegend der Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung nicht entgegen. Das Aufrechnungsverbot gilt nämlich nicht bei Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (BAG, AP Nr. 8 zu § 394 BGB). Ist der Arbeitnehmer darüber hinaus wie im Streitfall bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so ist die Aufrechnung auch über die Grenze des § 850 d ZPO hinaus zulässig (BAG, AP Nr. 9 zu § 394 BGB). Die Beklagte hat ihre Schadensersatzforderung auch innerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 14 des allgemein verbindlichen Rahmentarifvertrages für das Gerüstbaugewerbe mit Schreiben vom 01.07.2004 schriftlich geltend gemacht.

Soweit die Beklagte wegen weiterer Kraftstoffentnahmen vom 05.04.2004 und 21.04.2004 die Aufrechnung erklärt hat mit daraus resultierenden Schadensersatzforderungen, so waren diese Ansprüche jedoch bereits zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung gemäß § 14 Ziffer 1 RTV-Gerüstbaugewerbe verfallen. Nach dieser Vorschrift sind alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Eine solche weit gefasste Ausschlussklausel erfasst, entgegen der Ansicht der Beklagten, auch Ansprüche aus vorsätzlichen unerlaubten Handlungen (vgl. Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Auflage, §§ 194 bis 218 BGB Rd-Ziffer 52 m. N. a. d. Rspr.). Die von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus den Tankvorgängen vom April 2004 wurden am 05.04.2004 und am 21.04.2004 fällig. Zwar beginnt eine tarifliche Ausschlussfrist für einen Schadensersatzanspruch regelmäßig erst dann, sobald der Geschädigte bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis vom Schadensfall und von der Schadenshöhe haben kann (vgl. Preis, a. a. O. Rd-Ziffer 55 m. w. N.). Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat indessen nicht dargetan, dass sie erst nach dem 31.05.2004 Kenntnis davon erhalten hat, dass der Kläger an den betreffenden Tagen im April 2004 Kraftstoff aus der firmeneigenen Tankanlage entnommen hat. Ihr Vorbringen, wonach ihr Geschäftsführer "erst im Nachhinein" bzw. "nach dem es zu dem unstreitigen Zerwürfnis der Parteien gekommen war" hiervon erfahren habe, erweist sich als nicht ausreichend substantiiert und somit als unzureichend. Eine schriftliche Geltendmachung der Schadensersatzansprüche erfolgte - soweit ersichtlich - erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 01.07.2004 und somit nach Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist. Dem Schreiben der Beklagten vom 18.06.2004 (Bl. 24 d. A.) lässt sich hingegen weder eine schriftliche Geltendmachung im Sinne der tariflichen Ausschlussfrist noch eine Aufrechnungserklärung entnehmen.

Soweit die Beklagte gegenüber dem Restlohnanspruch des Klägers mit Schadensersatzansprüchen aufrechnet hat, die nach ihrer Behauptung aus Schlechtleistungen des Klägers im Zusammenhang mit der Erstellung von Gerüsten bei einzelnen Bauvorhaben resultieren, so erweist sich die Aufrechnung nach § 394 BGB i. V. m. § 850 c ZPO als unwirksam. Der Kläger ist unstreitig gegenüber zwei Personen zum Unterhalt verpflichtet, so dass ein monatliches Nettoarbeitseinkommen bis zur Höhe von 1.479,99 € unpfändbar ist. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei den betreffenden Bauvorhaben seine Arbeitspflicht vorsätzlich verletzt hat mit der Folge, dass er sich nach Treu und Glauben nicht auf die Pfändungsfreigrenze berufen könnte. Zwar behauptet die Beklagte diesbezüglich, der Kläger habe in den betreffenden Fällen absichtlich eine Schlechtleistung erbracht. Diese pauschale Behauptung erweist sich indessen in Ermangelung eines konkreten Tatsachenvortrages als unzureichend.

2.

Die Widerklage ist lediglich in Höhe von 48,32 € begründet.

Die Beklagte hat gegen den Kläger nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 48,32 €.

Der Kläger hat seine arbeitsvertraglichen Pflichten als Gerüstbau - Kolonnenführer verletzt, indem er es unterlassen hat, dafür zu sorgen, dass bei dem am Bauvorhaben in A. erstellten Gerüst die erforderliche Absturzsicherung sowie der Gerüstfreigabeschein angebracht wird. Die diesbezüglichen Mängel wurden ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Niederschrift über eine Baustellenbegehung vom 11.05.2004 festgestellt. Das pauschale Bestreiten dieser Mängel durch den Kläger in dessen Schriftsatz vom 19.09.2004 (dort Seite 3) ist in Ansehung der Vorschriften des § 138 ZPO nicht ausreichend. Der Kläger hat auch bei Anwendung der Grundsätze der privilegierten Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber den vollen Schaden zu ersetzen. In Ansehung seiner Position als Kolonnenführer, der unstreitig mit sämtlichen Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Aufstellung von Baugerüsten vertraut war, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in einem ungewöhnlich hohen Grad verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dem Kläger fällt damit insoweit eine grobe Fahrlässigkeit zur Last mit der Folge, dass keine Haftungsbegrenzung zu seinen Gunsten eingreift.

Der vom Kläger zu ersetzende Schaden beläuft sich jedoch auf lediglich 48,32 €. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Rechnung der Fa. Sch. Gerüstbau GmbH vom 14.05.2004 (Bl. 10 d. A.) sowie den vorgelegten Stundennachweisen der Fa. Sch. vom 15.05.2004 und vom 21.05.2004 (Bl. 122 und 123 d. A.) beliefen sich die der Beklagten in Rechnung gestellten Kosten für die Anbringung der Absturzsicherung und des Gerüstfreigabescheins auf lediglich 48,32 € (1,5 Arbeitsstunden á 32,21 €). Der in der Rechnung des Weiteren enthaltene Betrag von 128,84 € betrifft ausweislich des Stundennachweises vom 21.05.2004 sonstige Ausbesserungsarbeiten und Aufräumarbeiten, hinsichtlich derer ein Zusammenhang mit der von der Beklagten dargelegten Schlechtleistung des Klägers nicht erkennbar ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer als zu ersetzender Schaden verblieben ist, sind ebenfalls nicht gegeben.

Die Beklagte hat gegen den Kläger jedoch keinen Schadensersatzanspruch wegen einer etwaigen Schlechtleistung bei Erstellung der Gerüste bei dem Projekt "E." sowie im Anwesen "K. " in K.. Diesbezüglich hat die Beklagte die Entstehung eines Schadens jedenfalls der Höhe nach nicht dargetan. Unstreitig hat sie die erforderlichen Nachbesserungsarbeiten mit eigenen Arbeitnehmern durchgeführt. Ein finanzieller Mehraufwand und somit ein Schaden wäre demnach zum Einen dann entstanden, wenn für die Nachbesserungsarbeiten überobligatorische Leistungen, d. h. gesondert zu vergütende Überstunden angefallen wären. Hierzu hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen. Zum Anderen könnte ein Schaden dadurch entstanden sein, dass es der Beklagten wegen der Nachbesserungsarbeiten nicht möglich war, ihre Arbeitnehmer zur Abwicklung anderer Aufträge einzusetzen und dies zu einem Gewinnausfall geführt hat. Dabei gilt als entgangen, derjenige Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Aber auch diesbezüglich fehlt es im Streitfall an jeglichem konkreten Sachvortrag der Beklagten. Der von ihr in Ansatz gebrachte Betrag von 35,- € pro Arbeitsstunde ist nicht nachvollziehbar. Dem Gericht ist daher auch eine Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO verwehrt. Eine solche ist nämlich unzulässig, wenn sie - wie vorliegend - mangels greifbarer Anhaltspunkte "völlig in der Luft hängen" würde (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Auflage, § 287 Rd-Ziffer 4 m. N. a. d. Rspr.).

II.

Nach alledem war unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der Klage in Höhe von 830,51 € und der Widerklage in Höhe von 48,32 € stattzugeben. Im Übrigen unterlag sowohl die Klage als auch die Widerklage der Abweisung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG) wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück