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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.02.2009
Aktenzeichen: 10 Ta 10/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.10.2008, Az.: 4 Ca 2141/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat dem Kläger mit Beschluss vom 19.11.2007 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem Rechtsstreit fielen € 904,40 Rechtsanwaltskosten und € 4,65 Gerichtskosten an. Mit Schreiben vom 31.07.2008 überprüfte das Arbeitsgericht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO, ob sich die Vermögensverhältnisse des Klägers wesentlich geändert haben. Der Kläger legte u.a. Entgeltabrechnungen der Firma R. vor, denen sich entnehmen ließ, dass er dort seit dem 21.04.2008 beschäftigt war und im Monat Juli 2008 ein monatliches Nettoeinkommen von € 991,86, im Monat August 2008 von € 879,73 erzielt hat. Mit Beschluss vom 17.10.2008 bestimmte das Arbeitsgericht, dass der Kläger ab dem 01.11.2008 monatliche Raten in Höhe von € 15,00 zu zahlen hat. Der Kläger zahlte die Rate für November 2008 und teilte mit Schreiben vom 03.11.2008 mit, dass sein Zeitarbeitsvertrag am 30.11.2008 auslaufe und er aufgrund seiner vielfältigen finanziellen Belastungen keine Raten mehr zahlen könne. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger mit Schreiben vom 04.11.2008 auf, binnen zwei Wochen die Befristung des Arbeitsverhältnisses durch Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrages nachzuweisen sowie Belege für die angeführten Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Jugendamt, der Agentur für Arbeit und der AK-Finanz vorzulegen. Nachdem der Kläger auch auf eine Erinnerung vom 27.11.2008 nicht reagiert hat, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12.01.2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdekammer hat dem Kläger mit Schreiben vom 20.01.2009 erneut Gelegenheit gegeben, seine Beschwerde unter Berücksichtigung der Nichtabhilfeentscheidung abschließend zu begründen. Mit Schreiben vom 26.01.2009 teilte der Kläger mit, er sei seit dem 31.12.2008 arbeitslos. Ein neues Einkommen sei nicht in Sicht, da noch kein Bescheid über Hartz-IV erteilt würde. Außerdem legte er ein Schreiben der Firma S.-G. vom 11.12.2008 vor, worin ihm mitgeteilt wird, dass das befristete Anstellungsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2008 endet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Prozesskostenhilfebeiheftes Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 567 ff. ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine solche Änderung ist vorliegend ab dem 21.04.2008 eingetreten. Ausweislich der vorgelegten Entgeltabrechnungen der Firma R. verfügte der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von mindestens € 879,73.

Hiervon hat das Arbeitsgericht abgezogen:

Freibetrag für die Partei € 386,00

Freibetrag für Erwerbstätige € 174,00

Kosten für Unterkunft und Heizung € 195,00

Ratenzahlung an Staatsanwaltschaft F. € 50,00

Ratenzahlung an Staatsanwaltschaft F. € 50,00 Es verblieb somit ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von € 24,73. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass von diesem nach den Abzügen verbleibenden, auf volle Euro abzurundenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) der Kläger monatliche Raten in Höhe von € 15,00 aufzubringen hat. Der Kläger hat für seine Behauptung, er habe weitere monatliche Ratenzahlungsverpflichtungen, nämlich gegenüber:

den TWL in Höhe von € 80,00 (wohl:Technische Werke L.)

dem Jugendamt in Höhe von € 50,00 (rückständiger Unterhalt, ca. € 6.000,00),

dem Arbeitsamt in Höhe von € 50,00 (Überzahlung, ca. € 1.800,00),

der AK-Finanz in Höhe von € 50,00 (€ 4.600,00),

der Telekom in Höhe von € 15,00 (Restschuld, ca. € 500,00),

den TWL € 20,00 (Rückstand aus vorheriger Wohnung, ca. € 400,00), keinerlei Belege vorgelegt, obwohl er hierzu vom Arbeitsgericht aufgefordert worden ist. Da dem Arbeitsgericht keinerlei Nachweise über die weiteren Ratenzahlungsverpflichtungen vorgelegt worden sind, hat es diese Positionen zu Recht nicht in Abzug gebracht. Der Kläger hat auch im Beschwerdeverfahren keine Belege nachgereicht. Im Übrigen fehlt jedweder Nachweis, dass der Kläger die nachträglich mitgeteilten Raten auch tatsächlich zahlt.

Der Kläger hat schließlich keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass das Arbeitsverhältnis mit der Firma R. - wie von ihm behauptet - am 30.11.2008 beendet worden ist. Hier ist ihm vom Arbeitsgericht aufgegeben worden, den befristeten Arbeitsvertrag in Kopie vorzulegen. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Das Schreiben der Firma S.-G. vom 11.12.2008, worin ihm mitgeteilt wird, dass das befristete Arbeitsverhältnis am 31.12.2008 endet, genügt nicht, um nachzuweisen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma R. beendet ist. Es ist im Übrigen völlig unklar, wovon der Kläger seit dem 01.01.2009 lebt und ob sich seine Verhältnisse tatsächlich verschlechtert haben. Damit hat das Arbeitsgericht die Ratenzahlungsverpflichtung, beginnend mit dem 01.11.2008, rechtmäßig angeordnet. Eine aussagekräftige Erklärung des Klägers über eine Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse liegt nicht vor. Die sofortige Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Sollte der Kläger inzwischen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ("Hartz-IV") beziehen, kann das Arbeitsgericht - für die Zukunft - die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen auf Antrag ändern. Hierzu ist jedoch erforderlich, dass der Kläger den Bezug der Leistungen durch Vorlage des Bescheides nachweist. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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