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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: 10 Ta 114/08
Rechtsgebiete: ZPO, RVG, SGB III, BetrVG


Vorschriften:

ZPO § 278 Abs. 6
RVG § 19
RVG § 19 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 3 Satz 1
RVG § 33 Abs. 3 Satz 3
RVG § 33 Abs. 4 Satz 3
RVG § 49
RVG § 50
RVG § 55
RVG § 56 Abs. 2
RVG § 56 Abs. 2 Satz 1
RVG § 58 Abs. 2
SGB III § 143 a
BetrVG § 24
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18. April 2008, Az.: 2 Ca 1711/06, wird zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben. Gründe:

I. Die Klägerin (geb. am 31.08.1962) war seit dem 16.05.2000 bei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von ca. € 2.600,00 beschäftigt. Sie war Mitglied des Betriebsrates. Mit Schreiben vom 23.03.2006 und vom 05.04.2006 hatte ihr die Beklagte zwei Abmahnungen erteilt.

Die Klägerin beauftragte den Beschwerdeführer am 26.07.2006 mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen und unterzeichnete eine Vollmacht (Bl. 4 d. A.) in Sachen "123- X/Y." wegen "Arbeitskonflikt". Mit Klageschrift vom 11.08.2006, beim Arbeitsgericht am 15.08.2006 eingegangen, beantragte der Beschwerdeführer die Beklagte zu verurteilen, die beiden Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen und der Klägerin ein Zwischenzeugnis zu erteilen. Er beantragte gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung.

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 21.08.2006 (Bl. 32 d. A.) ihr Amt als Mitglied des Betriebsrates mit sofortiger Wirkung aus gesundheitlichen Gründen nieder. Mit Schreiben vom 30.08.2006 (Bl. 33 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis krankheitsbedingt zum 31.10.2006 und stellte die Klägerin frei.

Wegen dieser Kündigung erweiterte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.08.2006, der am 01.09.2006 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, die Klage. Er stellte neben dem Kündigungsschutzantrag noch einen Weiterbeschäftigungsantrag für den Fall des Obsiegens. Außerdem beantragte er Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung auch für die Klageerweiterung.

Das Arbeitsgericht bewilligte mit Beschluss vom 16.10.2006 (Bl. 40-41 d. A.) Prozesskostenhilfe mit Zahlungsbestimmung unter Beiordnung des Beschwerdeführers und gab der Klägerin auf, monatliche Raten in Höhe von € 75,00 zu zahlen.

Mit Beschluss vom 14.11.2006 (Bl. 52-53 d. A.) stellte das Arbeitsgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, das zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist. Die Parteien haben sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung der Beklagten vom 30.08.2006 zum 31.10.2006, auf die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit einem bestimmten Wortlaut, die Freistellung der Klägerin und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von € 18.000,00 geeinigt.

Die Klägerin unterrichtete das Arbeitsgericht am 24.11.2006 darüber, dass sie dem Beschwerdeführer bereits am 31.07.2006 - unstreitig - einen Betrag von € 200,00 gezahlt hat (Quittung für "X/Y.. - 123", Bl. 60 d. A.). Außerdem hat sie mit dem Beschwerdeführer am 21.08.2006 eine Honorar- und Abtretungsvereinbarung (Bl. 61 d. A.) getroffen. Diese hat folgenden Wortlaut:

"Zwischen Herrn Rechtsanwalt ... und Frau ....

wird abweichend vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz für die Tätigkeit von Rechtsanwalt B. wegen Abmahnung, Zwischenzeugnis, Kündigung (Nicht anrechenbare Geschäftsgebühr) sowie Niederlegung des Betriebsratsamtes, sowie sozialrechtliche Folgen beim Arbeitsamt. eine Pauschalhonorar in Höhe von 1.000,00 Euro vereinbart.

In dieser Höhe tritt Frau C. ihre Ansprüche gegen die Firma A. ... wegen Entlassungsentschädigung an Herrn Rechtsanwalt B. ab.

Das heißt, Herr Rechtsanwalt B. ist berechtigt von der auszuzahlenden Entlassungsentschädigung ein Betrag von € 1.00000 Euro direkt gegenüber der Firma A. zu fordern."

Der Betrag von € 1.000,00 ist - ebenfalls unstreitig - an den Beschwerdeführer gezahlt worden.

Mit Beschluss vom 29.01.2007 (Bl. 71-72 d. A.) setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren bis zum 03.09.2006 auf € 3.900,00, ab dem 04.09.2006 auf € 14.300,00 und für den Vergleich auf € 15.600,00 fest. Dabei wurden die zwei Abmahnungen mit insgesamt € 2.600,00, das Zwischenzeugnis mit € 1.300,00, der Kündigungsschutzantrag mit € 7.800,00, der Weiterbeschäftigungsantrag mit € 2.600,00 und das Endzeugnis mit € 2.600,00 bewertet.

Am 05.02.2007 reichte die Klägerin weitere Unterlagen zur Gerichtsakte, u.a. den Ausdruck einer E-Mail, die ihr der Beschwerdeführer bereits am 16.08.2006 (Bl. 82 d. A.) übermittelt hatte:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nehme Bezug auf mein Telefongespräch mit Frau U.. [Verkaufsleiterin der Beklagten] am 16.8.06

Folgende Lösung des aktuellen Konflikts wurde diskutiert.

1. Frau C. legt ihr BR Amt aus gesundheitlichen Gründen nieder.

2. Sie kündigen krankheitsbedingt zum 31.10.06

3. Frau C. erhält ein Zwischen und Endzeugnis nach meiner Anlage A

4. Sie wird sofort unter Verrechnung von Urlaub und Mehrarbeitsguthaben freigestellt.

5. Entlassungsentschädigung von 18000 Euro

Grüße ..."

Mit Beschluss vom 07.03.2007 (Bl. 87-88 d. A.) setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung gemäß §§ 49, 55 RVG auf € 1.066,62 fest. Die Klägerin kam ihrer Ratenzahlungsverpflichtung vollständig nach und zahlte sowohl die verauslagte Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von € 1.066,62 als auch € 11,50 Gerichtskosten an die Landeskasse.

Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Schriftsatz vom 04.02.2007 die Festsetzung der weiteren Vergütung nach § 50 RVG beantragt hatte, ohne die Zahlungen der Klägerin anzugeben, setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle diese mit Beschluss vom 17.01.2008 (Bl. 100-101 d. A.) auf € 54,54 fest. Dabei stellte sie folgende Berechnung an:

Regelvergütung (incl. 16 % MwSt.) € 2.321,16

PKH-Anwaltsvergütung aus Landeskasse gezahlt € 1.066,62

Differenzvergütung € 1.254,54

anrechenbare Zahlungen der Klägerin € 1.200,00

Rest € 54,54

Die Klägerin hat auch die Restzahlung von € 54,54 geleistet.

Gegen den Beschluss vom 17.01.2008, der ihm am 21.01.2008 zugestellt worden ist, hat der Beschwerdeführer mit einem am 28.01.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Erinnerung eingelegt. Er ist mit der Anrechnung der gezahlten € 1.200,00 nicht einverstanden. Nach Nichtabhilfe durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen mit Beschluss vom 18.04.2008 (Bl. 137-141 d. A.) die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Gegen diesen ihm am 05.05.2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 19.05.2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 03.06.2008 (Bl. 151-155 d. A.) nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

Der Beschwerdeführer trägt vor, die Anrechnung der unstreitig erfolgten Zahlungen auf seine Vergütung in einer Gesamthöhe von € 1.200,00 sei nicht gerechtfertigt. Die Zahlungen hätten sich auf Streitgegenstände bezogen, die nicht vom PKH-Beschluss erfasst worden seien. Er sei außergerichtlich tätig geworden und habe mit der Beklagten über eine Abfindung verhandelt, bevor überhaupt eine Kündigung erklärt worden sei. Dadurch sei eine außergerichtliche Geschäftsgebühr aus € 11.600,00 entstanden, die in Höhe von € 430,66 nicht anrechenbar sei. Nach dem Wortlaut der Honorarvereinbarung habe diese Geschäftsgebühr vergütet werden sollen. Hierauf sei das Arbeitsgericht nicht eingegangen. Er sei umfassend auf dem Gebiet des § 143 a SGB III tätig geworden. Weil die Klägerin Betriebsrätin gewesen sei, hätte ihr freiwilliges Ausscheiden und jegliche Entlassungsentschädigung zu einem Ruhen des Bezugs von Arbeitslosengeld für ein Jahr führen können. Hier handele es sich um eine sozialrechtliche Angelegenheit, die mit einer Mittelgebühr von € 240,00 zu vergüten sei. Er gestehe "frank und frei", dass er die Problematik im Zusammenhang mit Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Unkündbaren "nicht auf der Pfanne" gehabt habe. Er habe sich deshalb sachkundig machen müssen, dies habe einen untypischen Zeitaufwand erfordert. Seine Tätigkeit habe auch den Kreis des § 24 BetrVG umfasst. Auch hier sei eine Geschäftsgebühr angefallen. Beide Komplexe, nämlich die Anrechnung von Abfindungen auf das Arbeitslosengeld und das kollektive Arbeitsrecht seien nicht als bloße Anhängsel zum Rechtsstreit zu sehen, sondern selbständig aus einer bestimmten Interessensituation heraus zu prüfen und zu betreiben gewesen. Wenn ihn die Klägerin beispielsweise mit der Durchführung einer Scheidung beauftragt und sich die Honorarvereinbarung auf diese Scheidung bezogen hätte, wäre auch niemand auf die Idee gekommen, die vereinnahmten Gelder mit den Gebühren im arbeitsgerichtlichen Verfahren zu verrechnen. Der "All-Inclusive-Anwalt" sei dem geltenden Recht fremd. Er sei frei gewesen, mit der Klägerin eine Honorarvereinbarung abzuschließen. Wegen weiterer Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze vom 19.02.2008 (Bl. 112-113 a. A.), vom 11.03.2008 (Bl. 114-118 d. A.) vom 04.04.2008 (Bl. 135-136 d. A.) und vom 13.05.2008 (Bl. 143-146 d. A.), jeweils nebst Anlagen, verwiesen.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.04.2008 ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG auch ansonsten zulässig.

In der Sache hat die Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung völlig zutreffend entschieden, dass der Betrag von € 1.200,00, den die Klägerin unstreitig gezahlt hat, auf die geltend gemachte Wahlanwaltsvergütung in voller Höhe anzurechnen ist.

Der Beschwerdeführer hat für die Vertretung der Klägerin im vorliegenden arbeitsrechtlichen Verfahren gegen die Beklagte eine Vergütung in Höhe von insgesamt € 2.321,16 erhalten. Damit sind seine Vergütungsansprüche in dieser Angelegenheit vollständig befriedigt.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, er sei berechtigt, von der Klägerin über die bereits erhaltene Wahlanwaltsvergütung in Höhe von € 2.321,16 hinaus weitere € 1.200,00 zu beanspruchen, findet im RVG keine Stütze.

Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass gemäß § 58 Abs. 2 RVG jede Zahlung und jeder Vorschuss auf die Rechtsanwaltsvergütung anzurechnen ist, die der Rechtsanwalt in "derselben" kostenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat. Dazu zählt auch der Anspruch auf die Differenz zwischen PKH- und Wahlanwaltsgebühren (Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, 2008, § 58 Rz. 11, 17). Nach § 19 Abs. 1 RVG gehören kostenrechtlich zu dem Rechtszug oder dem Verfahren auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen, insbesondere die Vorbereitung der Klage, soweit - wie hier - kein besonderes behördliches oder gerichtliches Verfahren stattfindet (§ 19 Abs. 1 Ziffer 1 RVG) und außergerichtliche Verhandlungen (§ 19 Abs. 1 Ziffer 2 RVG). Dem ist nichts hinzuzufügen.

Das Arbeitsgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass alle Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen aufführt, kostenrechtlich im Sinne des § 19 RVG mit dem Verfahren zusammenhängen und deshalb nicht gesondert zu vergüten sind. Auf den konkreten Aufwand des Rechtsanwaltes, insbesondere ob er auf vorhandenes Wissen zurückgreifen kann oder sich erst sachkundig machen muss, kommt es nicht an. Auch dem ist nichts hinzuzufügen.

Dem Arbeitsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass die Honorarvereinbarung vom 21.08.2006 ausweislich ihres eindeutlichen Wortlautes die Tätigkeit des Beschwerdeführers "wegen Abmahnung, Zeugnis, Kündigung, Niederlegung des Betriebsratsamtes sowie sozialrechtliche Folgen beim Arbeitsamt" umfasst. Diese Tätigkeiten waren mit dem Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht und den außergerichtlichen Verhandlungen mit der Beklagten identisch. Die Niederlegung des Betriebsratsamtes sowie etwaige sozialrechtliche Folgen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gehörten eindeutig zum Komplex Kündigung.

Danach muss sich der Beschwerdeführer sowohl die Zahlung von € 200,00 anrechnen lassen, die die Klägerin bereits am 31.07.2006 ausweislich der Quittung für den Auftrag "X./Y. - 123" geleistet hat, als auch die Zahlung von € 1.000,00, die aufgrund der Honorarvereinbarung vom 21.08.2006 erfolgt ist.

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers war der vorliegende Fall weder umfangreich noch schwierig. Die Klägerin, die als Betriebsratsmitglied besonderen Kündigungsschutz genoss, wollte, nachdem ihr die Beklagte zwei Abmahnungen erteilt hatte, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung erreichen. Der Beschwerdeführer hat, um unerwünschte Folgen beim Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden (Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung und bei Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach §§143 a, 144 SGB III), der Klägerin geraten, ihr Betriebsratsamt niederzulegen und mit der Beklagten im Vorfeld über eine arbeitgeberseitige Kündigung und die Modalitäten der Beendigung, insbesondere über eine Abfindung, verhandelt. Allein aus dem Umstand, dass es zu seinen Pflichten als Rechtsanwalt gehörte, im Zusammenhang mit der Bearbeitung des arbeitsrechtlichen Mandats, sozialversicherungsrechtliche Folgen der gewünschten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu bedenken und durch rechtlich zulässige Gestaltungsmittel zu vermeiden, löst keinen gesonderten Gebührentatbestand aus. Es handelt sich vielmehr um Tätigkeiten, die mit dem arbeitsrechtlichen Auftrag zusammenhängen. Jeder Auftrag ist bis zu seiner Ausführung dieselbe Tätigkeit. Deshalb verfängt auch der Hinweis darauf, dass die Zahlungen nicht angerechnet würden, wenn sie beispielsweise für eine Vertretung in einem Ehescheidungsverfahren erfolgt wären, nicht. Die Klägerin hat die Zahlungen nicht für die Vertretung in einer kostenrechtlich anderen Angelegenheit, sondern ausweislich der ausdrücklichen Zweckbestimmung für die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für den Auftrag "X./Y. - 123" und "wegen Abmahnung, Zeugnis, Kündigung, Niederlegung des Betriebsratsamtes sowie sozialrechtliche Folgen beim Arbeitsamt" geleistet.

Auf die Frage, ob das Gesamtgeschehen als Gesetzesumgehung zu werten ist, kommt es im vorliegenden Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht an. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 17.10.2007 - B 11 a AL 51/06 R - DB 2008, 1048) liegt eine Manipulation zu Lasten der Versichertengemeinschaft z.B. dann vor, wenn die Parteien des Arbeitsverhältnisses den Weg über eine vom Arbeitnehmer initiierte Kündigung durch den Arbeitgeber jeweils mit anschließender Klage vor dem Arbeitsgericht einvernehmlich mit dem Ziel beschreiten, den Eintritt einer Sperrzeit zu vermeiden.

Es kann wegen des Verbotes der reformatio in peius, das im Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt, auch dahinstehen, ob der Beschwerdeführer eine zu hohe Vergütung erhalten hat, weil er den Streitwert mit einem unnötigen Weiterbeschäftigungsantrag um € 2.600,00 erhöht hat, obwohl die Klägerin ersichtlich nicht weiterbeschäftigt werden, sondern aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wollte. Außerdem wären das Zwischen- und Endzeugnis, die inhaltlich voll übereinstimmen, nicht gesondert mit € 1.300,00 und zusätzlich mit € 2.600,00, sondern mit insgesamt nur einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten gewesen (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 08.05.2008 - 1 Ta 49/08 - Juris).

Es ist nicht recht verständlich, wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Sozialstaatsprinzip und Art. 14 GG meint, ihm sei ein "Sonderopfer" auferlegt worden, weil die geleisteten Zahlungen der Klägerin auf seine Differenzvergütungsansprüche angerechnet werden, obwohl sie durch die ausgehandelte Abfindung einen Vorteil erlangt und er die Arbeit getan habe. Der Beschwerdeführer ist für seine Tätigkeit - wie er es ausdrückt, "all-inclusive" - mit insgesamt € 2.321,16 vergütet worden. Er kann aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt weitere € 1.200,00 verlangen.

III. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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