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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.06.2009
Aktenzeichen: 10 Ta 129/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.11.2007, Az.: 5 Ca 918/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger mit Beschluss vom 11.07.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem Rechtsstreit fielen € 5,22 Gerichts- und € 287,10 Rechtsanwaltskosten an.

Mit Beschluss vom 07.11.2007, der seinem Prozessbevollmächtigten am 16.11.2007 zugestellt worden ist, wurde dem Kläger eine Ratenzahlungsverpflichtung auferlegt, nachdem eine Überprüfung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO ergeben hatte, dass sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich geändert haben. Der Kläger sollte am 01.11.2007 eine Rate in Höhe von € 155,00 und am 01.12.2007 eine weitere Rate in Höhe von € 137,32 an die Landeskasse zahlen.

Mit Schreiben vom 21.11.2007 teilte der Kläger mit, er sei ab dem 22.11.2007 arbeitslos und bitte, ihm mit der Zahlung Zeit zu geben, bis er wieder ein Arbeitsverhältnis aufgenommen habe. Er legte eine schriftliche Kündigungserklärung seines Arbeitgebers vom 06.11.2007 zum 22.11.2007 vor. Die Rechtspflegerin hat dieses Schreiben als sofortige Beschwerde ausgelegt und dem Kläger mit Schreiben vom 06.12.2007 aufgegeben, den Bescheid des Arbeitsamtes nachzureichen, sobald er ihm vorliege. Nachdem der Kläger auf Erinnerungen vom 17.01.2008 und vom 10.03.2009 nicht reagierte, hat die Rechtspflegerin der Beschwerde mit Beschluss vom 11.05.2009 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Die Beschwerdekammer hat dem Kläger mit Schreiben vom 25.05.2009 erneut Gelegenheit gegeben, den Arbeitslosengeldbescheid innerhalb von zwei Wochen vorzulegen. Eine Reaktion erfolgte nicht.

II. Das Schreiben des Klägers vom 21.11.2007 kann als sofortige Beschwerde ausgelegt werden. Das Schreiben nimmt ausdrücklich Bezug auf den Beschluss vom 07.11.2007. Der Kläger teilt mit, dass er ab dem 22.11.2007 arbeitslos ist. Er bittet, ihm mit der Zahlung Zeit zu geben, bis er wieder ein Arbeitsverhältnis aufgenommen habe. Damit will er sich gegen die Wirkungen des Beschlusses vom 07.11.2007 wenden, in dem ihm aufgegeben worden ist, am 01.11.2007 eine Rate in Höhe von € 155,00 und am 01.12.2007 eine zweite Rate in Höhe von € 137,32 zu zahlen. Er will insbesondere eine nochmalige Überprüfung des Gerichts erreichen. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht ist im angefochtenen Beschluss vom 07.11.2007 zutreffend davon ausgegangen, dass eine wesentliche Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vorlag, die gemäß § 120 Abs. 4 ZPO eine Abänderung der getroffenen Zahlungsbestimmung rechtfertigte.

Nach den vom Kläger im Nachprüfungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Gehaltsabrechnung für August 2007) verfügte er über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.342,12. Hiervon hat die Rechtspflegerin den Freibetrag für die Partei in Höhe von damals € 382,00 und den Freibetrag für Erwerbstätige in Höhe von damals € 174,00 sowie Wohnkosten von € 200,00 (ohne Nachweis) und Abzahlungsverpflichtungen für einen Kfz-Ratenkredit von € 162,00 (ohne Nachweis) in Abzug gebracht. Somit verblieb ein einzusetzendes Einkommen von € 424,00 von dem der Kläger nach der Tabelle zu § 115 ZPO monatliche Raten in Höhe von € 155,00 aufzubringen hatte. Weil die Gesamtsumme der von der Landeskasse vorgeleisteten Beträge € 292,32 betrug, hat das Arbeitsgericht eine Rate von € 155,00 und eine Restzahlung von € 137,32 festgesetzt.

Das Schreiben des Klägers vom 21.11.2007 rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Kläger hat nicht belegt, dass sich seine Einkünfte ab dem 23.11.2007 verringert haben. Er hat der Rechtspflegerin bis zur Nichtabhilfeentscheidung vom 11.05.2009 trotz mehrfacher Aufforderung den Arbeitslosengeldbescheid nicht vorgelegt. Der Kläger ist von der Beschwerdekammer erneut zur Vorlage des Arbeitslosengeldbescheides aufgefordert worden. Hierfür wurde ihm eine Frist von zwei Wochen gesetzt, die er ungenutzt verstreichen ließ.

Damit hat das Arbeitsgericht die Ratenzahlungsverpflichtung rechtmäßig angeordnet. Die Beschwerde des Klägers ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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