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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.07.2009
Aktenzeichen: 10 Ta 138/09
Rechtsgebiete: ZPO, RVG


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
RVG § 50
RVG § 58 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 16. April 2009, Az.: 3 Ca 1869/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 07.11.2006 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt. Die Landeskasse hat € 1,95 Gerichtskosten verauslagt und an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß Antrag vom 24.11.2006 eine PKH-Vergütung in Höhe von € 883,92 gezahlt. In dem Antrag vom 24.11.2006 machte der Prozessbevollmächtigte eine weitere Vergütung in Höhe von € 247,66 geltend und versicherte, dass er für eine außergerichtliche Vertretung desselben Gegenstandes keine Geschäftsgebühr, keine Vorschüsse und sonstigen Zahlungen erhalten habe.

Mit Schreiben vom 09.12.2008 überprüfte das Arbeitsgericht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO, ob sich die Vermögensverhältnisse des Klägers wesentlich geändert haben. Nach Überprüfung der eingereichten Belege hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 16.04.2009 bestimmt, dass der Kläger ab dem 01.05.2009 monatliche Raten in Höhe von € 30,00 zu zahlen hat.

Gegen diesen Beschluss legte der Kläger mit Schreiben vom 20.04.2009 (sofortige) Beschwerde ein. Er führte unter Vorlage der Durchschrift eines Überweisungsträgers (Bl. 121 des PKH-Heftes) zur Begründung aus, er habe seinen Rechtsanwälten am 19.09.2006 bereits € 300,00 gezahlt. Außerdem teilte er mit, dass sein befristeter Arbeitsvertrag am 30.06.2009 auslaufe. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers bestätigten mit Schreiben vom 06.05.2009 die Zahlung eines Betrages von € 300,00 für ihre außergerichtliche Tätigkeit.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 20.05.2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Die Rechtspflegerin hat zur Begründung ihrer Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Tatsache, dass der Kläger bereits € 300,00 an seine Rechtsanwälte gezahlt habe, habe keine Auswirkung auf die Verpflichtung zur Ratenzahlung an sich. Auch der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis am 30.06.2009 durch Fristablauf enden könnte, führe zu keinem anderen Ergebnis. Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers tatsächlich verschlechtern, sei die Zahlungsbestimmung ggf. zu ändern.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des Prozesskostenhilfebeiheftes Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 567 ff. ZPO).

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Arbeitsgericht dem Kläger ab dem 01.05.2009 eine monatliche Ratenzahlungsverpflichtung von € 30,00 auferlegt. Soweit in der Nichtabhilfeentscheidung vom 20.05.2009 eine monatliche Ratenzahlung von € 45,00 angesprochen ist, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Im Beschluss vom 16.04.2009 sind monatliche Raten von € 30,00 festgesetzt, die auch der Berechnung der Rechtspflegerin entsprechen.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Kläger insgesamt € 883,53 an die Landeskasse zahlen muss, so dass er 27 Raten in Höhe von € 30,00 und eine Schlussrate in Höhe von € 23,53 zu leisten hat.

Der Kläger hat am 19.09.2006 bereits € 300,00 an seinen Rechtsanwalt für dessen außergerichtliche Tätigkeit in derselben Angelegenheit gezahlt. Nach § 58 Abs. 2 RVG ist diese Zahlung auf die Vergütung anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht. Das ist vorliegend die Differenz zwischen der Regelvergütung und der PKH-Vergütung in Höhe von € 247,66. In Höhe von € 52,34 ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Rückzahlung an die Landeskasse verpflichtet, weil er in seinem Antrag vom 24.11.2006 die Zahlung der € 300,00 nicht angegeben hat, und deshalb eine Überzahlung in dieser Höhe eingetreten ist.

Soweit der Kläger in seiner Beschwerde vom 20.04.2009 darauf hingewiesen hat, dass sein befristeter Arbeitsvertrag am 30.06.2009 auslaufe, ändert dieser Umstand zunächst nichts an seiner Ratenzahlungsverpflichtung ab dem 01.05.2009. Die Rechtspflegerin hat in ihrer Nichtabhilfeentscheidung bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass eine zukünftige Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Aufhebung bzw. Herabsetzung der auferlegten Ratenzahlungsverpflichtung führen kann, wenn sich das Nettoeinkommen des Klägers ab dem 01.07.2009 tatsächlich verringert haben sollte.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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