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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 20.10.2008
Aktenzeichen: 10 Ta 174/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 118 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 124
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 04.08.2008 - 3 Ca 807/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger mit Beschluss vom 19.04.2005 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. In dem Rechtsstreit fielen € 4,62 Gerichts- und € 437,32 Rechtsanwaltskosten an. Mit Schreiben vom 08.05.2008 überprüfte das Arbeitsgericht gemäß § 120 Abs. 4 ZPO, ob sich die Vermögensverhältnisse des Klägers wesentlich geändert haben. Der Kläger legte seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht dar, obwohl er mit Schreiben vom 16.06.2008 und vom 10.07.2008 erinnert worden ist. Das Arbeitsgericht hat deshalb mit Beschluss vom 04.08.2008 den Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der Kläger hat gegen diesen Beschluss, der seinem Prozessbevollmächtigten am 15.08.2008 zugestellt worden ist, mit am 22.08.2008 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er aus, er verfüge ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnung über ein monatliches Nettoeinkommen von € 361,28. Er zahle monatlich € 280,00 Miete und € 100,00 Nebenkosten. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Schreiben vom 22.08.2008 Gelegenheit gegeben, seine Angaben zu erläutern. Nachdem er auch hierauf nicht reagiert hat, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 17.09.2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdekammer hat dem Kläger mit Schreiben vom 23.09.2008 erneut Gelegenheit gegeben, seine Angaben binnen zwei Wochen zu ergänzen, die so nicht zutreffen können, weil die Mietkosten den Nettolohn übersteigen. Auch auf dieses Anschreiben hat der Kläger nicht reagiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.09.2008 und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 567 ff. ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht Mainz hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Gemäß § 124 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Nach dieser Vorschrift hat sich die Partei im Nachprüfungsverfahren auf Verlangen des Gerichts insbesondere darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Entsprechend § 118 Abs. 2 ZPO hat die Partei dabei auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen und insbesondere bestimmte Fragen und Anforderungen des Gerichts hierzu ausreichend zu beantworten. Den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens angeforderten Mietvertrag und die Nebenkostenabrechnungen, denen sich entnehmen lässt, dass er monatlich € 280,00 Miete und € 100,00 Nebenkosten zahlt, hat der Kläger nicht vorgelegt. Der Kläger hat auch die Frage nicht beantwortet, ob er über weiteres Einkommen verfügt. Der Kläger ist bereits vom Arbeitsgericht um Erläuterung gebeten worden, wie er von einem Nettolohn von € 361,28 Mietkosten von € 380,00 bestreitet. Die Beschwerdekammer hat den Kläger erneut darauf hingewiesen, dass seine Angaben so nicht zutreffen können. Eine Reaktion erfolgte nicht. Damit ist der Kläger seiner Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht nachgekommen. Er hat sich bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht nachvollziehbar und vollständig darüber erklärt, wie sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Einzelnen darstellen. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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