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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 09.09.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 204/05
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 115 Abs. 3
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
SGB XII § 19 Abs. 1
SGB XII § 19 Abs. 2
SGB XII § 19 Abs. 3
SGB XII § 90
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8
SGB XII § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 204/05

Entscheidung vom 09.09.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.07.2005 - Az.: 10 Ca 1006/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

Nach § 115 Abs. 3 ZPO kann keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die Kosten der Prozessführung die aus dem Vermögen der Partei aufzubringenden Beträge nicht übersteigen. Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist, wobei die Vorschriften des § 90 SGB XII entsprechend anzuwenden sind (§ 115 Abs. 2 ZPO).

Der Kläger ist ausweislich der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Eigentümer eines Reihenhauses in B-Stadt im Wert von ca. 200.000,00 € und eines Hauses in P im Wert von ca. 43.000,00 €. Beide Häuser werden weder vom Kläger noch - soweit ersichtlich - von einer nach §§ 90 Abs. 2 Nr. 8, 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII zu berücksichtigenden Person bewohnt. Andererseits erzielt der Kläger - unter Zugrundelegung seiner Angaben - aus diesen Immobilien keinerlei Einkommen. Die Belastung des Grundvermögens beläuft sich auf (lediglich) ca. 90.000,00 €.

Der Kläger hat dieses Vermögen nach §§ 115 Abs. 2, 90 SGB XII zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen, wobei sowohl eine Beleihung als auch eine Veräußerung der Immobilien in Betracht kommt und dabei nicht darauf abzustellen ist, ob ihm die Rückzahlung eines Kredits zumutbar ist (OLG Koblenz, Beschluss vom 23.04.2004 - Az.: 9 WF 367/04 -). Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass dem Kläger der Einsatz dieses Grundvermögens nicht zumutbar sein könnte bzw. für ihn eine Härte bedeuten würde, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat in seinem Prozesskostenhilfegesuch weder geltend gemacht, dass ihm eine Verwertung seiner Immobilien tatsächlich unmöglich sei, noch, dass er eine solche Verwertung auch nur versucht hätte. Erstmals in seiner Beschwerdeschrift trägt er vor, sein Grundvermögen sei nicht "schnell" verwertbar. Dieser Vortrag ist indessen völlig unsubstantiiert. Es sind keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen oder glaubhaft gemacht, die einer zeitnahen Veräußerung oder einer kurzfristigen (weiteren) Beleihung des Grundvermögens entgegenstehen.

Da das einzusetzende Vermögen des Klägers zweifellos die Prozesskosten um ein Vielfaches übersteigt, kommt gemäß § 115 Abs. 3 ZPO eine PKH-Bewilligung nicht in Betracht.

Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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