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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 07.10.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 221/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 124 Ziff. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 221/05

Entscheidung vom 07.10.2005

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.08.2005, AZ: 8 Ca 4064/02, aufgehoben.

Gründe:

Die statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Mit Recht wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde gegen die in der angefochtenen Entscheidung erfolgte Aufhebung der ihr mit Beschluss vom 17.12.2002 bewilligten Prozesskostenhilfe. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der PKH - Bewilligung nach § 124 Ziffer 2 ZPO liegen entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - jedenfalls bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Klägerin - nicht (mehr) vor. Nach § 124 Ziffer 2 ZPO kann die PKH - Bewilligung aufgehoben werden, wenn sich die Partei entgegen § 120 Abs. 4 ZPO nicht darüber erklärt, ob eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Vorliegend ist die Klägerin dieser Verpflichtung - soweit ersichtlich allerdings erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - nachgekommen, indem sie als Anlage ihrer Beschwerdeschrift eine neue Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat. Zwar hat sie trotz der sodann erfolgten gerichtlichen Aufforderung vom 24.08.2005 keinen Beleg über das in der Erklärung angegebene monatliche Einkommen vorgelegt. Hierzu bestand jedoch in Ansehung ihrer Angaben keine Verpflichtung. Zwar geht das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend davon aus, dass die Partei grundsätzlich zur Vorlage von Belegen verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus der von der Klägerin abgegebenen Erklärung, dass die darin angegebenen Einnahmen (400,- € monatlich aus "Minijob") nur bis einschließlich Juli 2005 gegeben waren. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung sowie des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts vom 14.09.2005 verfügte die Klägerin somit - unter Zugrundelegung ihrer Angaben - über kein Einkommen, welches durch Vorlage eines entsprechenden Belegs hätte nachgewiesen werden können. Dementsprechend war es der Klägerin auch nicht möglich, der Aufforderung des Gerichts, die Höhe eines (nunmehr nicht mehr existierenden) monatlichen Einkommens durch Vorlage eines entsprechenden Belegs nachzuweisen.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

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