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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.01.2009
Aktenzeichen: 10 Ta 226/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 78 Satz 1
ZPO §§ 567 ff
ZPO § 569
ZPO § 793
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.11.2008, Az.: 1 Ca 21/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Beklagte mit rechtskräftigem Teilurteil vom 08.05.2008 (1 Ca 21/08) in Ziffer 4 des Tenors verurteilt, dem Kläger Auskunft über den sog. "bereinigten Umsatz" (= Bruttoumsatz abzüglich externer Personalkosten sowie bereinigt um Wertberichtigungen und Forderungsverluste) ihrer Niederlassung in Ludwigshafen für das Jahr 2007 zu erteilen. Das Teilurteil ist der Beklagten am 13.06.2008 zugestellt worden. Nachdem die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft nicht nachgekommen ist, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 19.09.2008 Zwangsmittel gegen die Beklagte festzusetzen. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 20.10.2008, den Antrag zurückzuweisen. Sie führte zur Begründung aus, die geschuldete Auskunft sei ihr aufgrund erheblicher buchhalterischer Versäumnisse und Falschbuchungen ihres ehemaligen Chefbuchhalters derzeit unmöglich. Es liege noch kein Jahresabschluss für das Jahr 2007 vor. Der Umfang der Falschbuchungen und Unterlassungen habe sich erst nach und nach offenbart. Zum Zeitpunkt des Urteils sei die Tragweite der Versäumnisse nicht ganz erkennbar gewesen. Nun werde der Abschluss 2007 mit Hilfe einer Steuerberaterin vorangetrieben. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Beschluss vom 06.11.2008 gegen die Beklagte zur Erzwingung der sich aus Ziffer 4 des Teilurteils ergebenden Verpflichtung, ein Zwangsgeld in Höhe von € 5.000,00 ersatzweise Zwangshaft festgesetzt. Hinsichtlich des Inhalts der Entscheidung wird auf Blatt 170 bis 173 der Akte Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss, der ihr am 24.11.2008 zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 08.12.2008 sofortige Beschwerde eingelegt und erneut darauf hingewiesen, dass ihr die Auskunft derzeit unmöglich sei. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 09.12.2008 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Hinsichtlich des Inhalts der Nichtabhilfeentscheidung wird auf Blatt 178 bis 179 der Akte Bezug genommen. Im weiteren Beschwerdeverfahren hat die Beklagte Gelegenheit erhalten, ihre Beschwerde unter Berücksichtigung der Nichtabhilfeentscheidung abschließend zu begründen. Sie hat mit Schriftsatz vom 29.12.2008 mitgeteilt, dass es bei der Begründung aus dem Beschwerdeschriftsatz vom 08.12.2008 verbleibt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 567 ff, 793 ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgerecht nach § 569 ZPO eingelegt worden und damit insgesamt zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung gegen die Beklagte in der angefochtenen Entscheidung ein Zwangsgeld in Höhe von € 5.000,00, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt. Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss vom 06.11.2008 sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 09.12.2008 und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Da sich das Arbeitsgericht mit dem Beschwerdevorbringen der Beklagten in den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung bereits eingehend und zutreffend auseinander gesetzt hat, besteht auch diesbezüglich kein Anlass zu weiteren, ergänzenden Ausführungen. Der Beklagten ist es nicht unmöglich, die geschuldete Auskunft zu erteilen. Ein ernstliches Bemühen um die Erteilung der verlangten Auskunft ist nicht erkennbar. Die Beklagte hat nach ihrem eigenen Vortrag im Schriftsatz vom 20.10.2008 eine Steuerberaterin beauftragt, um den Jahresabschluss für das Jahr 2007 zu erstellen. Selbst wenn dieser Jahresabschluss für die Erteilung der geschuldeten Auskunft erforderlich sein sollte, hätte es der Beklagten oblegen, im Einzelnen vorzutragen, weshalb die beauftragte Steuerberaterin nicht in der Lage ist, die Umsatzzahlen 2007 zusammenzustellen, zumal seit Rechtskraft des Teilurteils mehrere Monate verstrichen sind. Die Beklagte hatte genügend Zeit, die lediglich pauschal und vollkommen unsubstantiiert behaupteten buchhalterischen Versäumnisse und Falschbuchungen des ehemaligen Chefbuchhalters aufzuklären und zu berichtigen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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