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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 27.11.2007
Aktenzeichen: 10 Ta 264/07
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 572 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 707 Abs. 2
ZPO § 707 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 719 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 767
ZPO § 768
ZPO § 769
ZPO § 769 Abs. 1
ZPO § 793
ArbGG § 62 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 09.11.2007 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 31.10.2007 (3 Ca 2439/07) wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 1.075,00 festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Hauptsacheverfahren die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.10.2007 - 3 Ga 37/07 - für unzulässig zu erklären; darüber hinaus die Zwangsvollstreckung bis zum Erlass des Urteils einstweilen einzustellen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 31.10.2007, der die Rechtsmittelbelehrung enthält, dass gegen ihn die sofortige Beschwerde eingelegt werden kann, den Antrag auf eine einstweilige Anordnung nach § 769 ZPO zurückgewiesen, weil das Rechtsbegehren der Klägerin in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg habe.

Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte mit einem am 09.11.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses rügt.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 12.11.2007 nicht abgeholfen und dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 3 Ga 37/07 (= 10 SaGa 21/07).

II.

Die Beschwerde ist unstatthaft und damit unzulässig, weshalb das Rechtsmittel gemäß § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen ist.

Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich vorliegend nicht aus § 567 Abs. 1 ZPO oder aus § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Vielmehr ergibt sich aus dem im Streitfalle entsprechend anwendbaren § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO, dass auch im Falle der verweigerten Einstellung der einstweiligen Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckbaren Urteil kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Arbeitsgericht hat seine ablehnende Entscheidung auf § 769 ZPO gestützt. Nach dieser Bestimmung kann das Prozessgericht anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die nach §§ 767, 768 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einstweilen unter bestimmten Voraussetzungen eingestellt werden kann. Die Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist jedoch in analoger Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 25.11.2005 - 2 Ta 269/05 - Juris und Beschluss vom 23.09.2005 - 5 Ta 187/05 - Juris, jeweils mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).

Während eine Anfechtungsmöglichkeit in § 769 Abs. 1 ZPO nicht ausdrücklich geregelt ist, schließt § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Anfechtung einer Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Wiederaufnahme des Verfahrens ausdrücklich aus. § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweist für die Fälle des Einspruchs oder der Berufung gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil auf diese Regelung. Demgegenüber bestimmt § 793 ZPO, dass gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, die sofortige Beschwerde stattfindet. Ob gegen eine Entscheidung über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO die allgemeine Beschwerdemöglichkeit nach § 793 ZPO eröffnet ist oder ob wegen der Vergleichbarkeit zu den abweichend geregelten Einzelfällen zu einer planwidrigen Regelungslücke eine Analogie zu § 707 Abs. 2 ZPO geboten ist, muss deswegen eine Auslegung des § 769 Abs. 1 ZPO ergeben. Nach der gesetzgeberischen Wertung kann in § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO das mit der Hauptsache befasste erstinstanzliche Gericht am besten beurteilen, ob und ggf. welche einstweilige Regelung erforderlich ist. Seine Entscheidung in der Hauptsache soll nicht durch eine vorläufige Entscheidung des Beschwerdegerichts beeinflusst werden. Dadurch wird der Rechtsschutz nicht entscheidend beeinträchtigt, weil die Anordnungen in jeder Instanz jederzeit frei abänderbar sind, um der jeweiligen Prozesslage Rechnung tragen zu können. Diese Interessenlage besteht auch in Fällen des § 769 ZPO, so dass nach der aufgezeigten Rechtsprechung und Literatur auch gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts nach § 769 ZPO keine Anfechtungsmöglichkeit besteht. An dieser Rechtslage hat sich auch durch das ZPO-Reformgesetz nichts geändert.

Die im Beschluss vom 31.10.2007 enthaltene Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde. Eine - wie hier - nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch eine gleichwohl erteilte Rechtsmittelbelehrung der Anfechtung unterworfen werfen (vgl. BGH vom 21.04.2004 - XII ZB 279/03; LAG Rheinland-Pfalz vom 23.09.2005, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG mit einem Bruchteil des Hauptsacheverfahrens festgesetzt.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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