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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 18.02.2005
Aktenzeichen: 10 Ta 39/05
Rechtsgebiete: RVG, GKG, BRAGO, ArbGG


Vorschriften:

RVG § 32 Abs. 2
RVG § 33 Abs. 1
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 33 Abs. 3 Satz 2
GKG § 63 Abs. 3 Satz 2
GKG § 68 Abs. 1 Satz 3
BRAGO § 9 Abs. 2
BRAGO § 10 Abs. 1
ArbGG § 9 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 39/05

Verkündet am: 18.02.2005

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 02.09.2004, AZ: 3 Ca 1154/04, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 450,- € festgesetzt.

Gründe:

Die an sich statthafte sofortige Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss vom 02.09.2004 ist unzulässig.

Die Beschwerdeführerin hat die in § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG normierte Rechtsmittelfrist versäumt. Nach dieser Vorschrift ist eine Beschwerde gegen einen gemäß § 33 Abs. 1 RVG ergangenen Wertfestsetzungsbeschluss nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eingelegt wird. Vorliegend ist der angefochtene Beschluss am 04.09.2004 der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Die erst am 22.12.2004 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde ist daher verspätet.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin findet im Streitfall § 33 Abs. 3 RVG Anwendung. Zwar geht die Beschwerdeführerin zutreffend davon aus, dass Wertfestsetzungsbeschlüsse im arbeitsgerichtlichen Verfahren wohl zumeist nicht nach § 33 Abs. 1 RVG (früher: § 10 Abs. 1 BRAGO) sondern nach § 32 Abs. 2 RVG (früher: § 9 Abs. 2 BRAGO) ergehen mit der Folge, dass die 2 - Wochenfrist des § 33 Abs. 3 RVG bzw. 10 Abs. 3 BRAGO keine Anwendung findet; es gilt dann vielmehr die 6 - Monatsfrist des § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG.

Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um einen Wertfestsetzungsbeschluss nach § 33 Abs. 1 RVG bzw. § 10 Abs. 1 BRAGO.

Die im Hauptverfahren prozessbevollmächtigten Beschwerdegegner haben mit Schriftsatz vom 29.07.2004 eine Gegenstandswertfestsetzung ohne nähere Angaben der Rechtsgrundlage beantragt. Ein solcher Antrag kann sowohl als Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG bzw. § 10 Abs. 1 BRAGO als auch als Antrag nach § 32 Abs. 2 RVG bzw. § 9 Abs. 2 BRAGO ausgelegt werden, wobei jedoch die Möglichkeit zur Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG/10 Abs. 1 BRAGO als subsitiär anzusehen ist (vgl. BAG, AP Nr. 9 § 12 ArbGG 1979). Da es einem Anwalt, der einen Antrag auf Streitwertfestsetzung stellt, letztlich darum geht, eine gerichtliche Wertfestsetzung zu erhalten, nach der er seine Gebühren berechnen kann, ist der Wertfestsetzungsantrag der Beschwerdegegner aber dahin auszulegen, dass sie den nach der Sachlage richtigen Antrag stellen wollten. Das ist hier der Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG/10 Abs. 1 BRAGO. Der Antrag der Beschwerdegegner bezieht sich nämlich ausdrücklich (auch) auf die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes hinsichtlich der im gerichtlichen Vergleich erledigten, zuvor nicht rechtshängigen Ansprüche (sog. Mehrvergleich). Die Wertfestsetzung für den Mehrvergleich erfolgt nur nach § 33 Abs. 1 RVG/10 Abs. 1 BRAGO, da insoweit eine Gerichtsgebühr nicht ausgelöst wird, aber beim beteiligten Rechtsanwalt eine Gebühr entsteht (vgl. LAG Köln, LAGE § 10 BRAGO Nr. 4; Creutzfeldt, NzA 1996, 956 ff.).

Der Umstand, dass in der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Rechtsmittelbelehrung der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes statt zutreffend mit 200,- € nur mit 50,- € beziffert ist, steht der Versäumung der Rechtsmittelfrist nicht entgegen. Die in § 9 Abs. 5 ArbGG enthaltene Regelung, wonach eine Rechtsmittelfrist bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung nicht zu laufen beginnt, wird nämlich nicht durch jeden Fehler ausgelöst. Ist eine Partei - wie vorliegend die Beschwerdeführerin - durch die teilweise fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht beschwert, so beginnt die Rechtsmittelfrist gleichwohl zu laufen (vgl. Weth in: Schwab/Weth, ArbGG, § 9 Rd-Ziffer 28 m. w. N.).

Die Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde gemäß § 3 ZPO in Höhe des mit dem Rechtsmittel verfolgten Kosteninteresses festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt (vgl. BAG, Beschluss vom 17.03.2003, AZ: 2 AZB 21/02).

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