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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 04.04.2008
Aktenzeichen: 10 Ta 41/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, GKG


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 91a Abs. 2 Satz 1
ZPO § 567 Abs. 2
ArbGG § 12 a Abs. 1 Satz 1
ArbGG § 78 Satz 1
GKG § 3 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. Februar 2008, Az.: 4 Ga 51/07, wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Verfügungskläger hat mit am 14.12.2007 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Überbrückung eines Notbedarfs die Zahlung von € 1.050,00 brutto beantragt, weil die Verfügungsbeklagte den Novemberlohn, der am 10.12.2007 fällig war, nicht gezahlt hatte. Der Antrag wurde der Verfügungsbeklagten am 17.12.2007 vorab per Telefax und am 18.12.2007 förmlich zugestellt. Am 19.12.2007 ging auf dem Konto des Verfügungsklägers der Nettolohn für November 2007 in Höhe von € 1.452,78 ein. Daraufhin erklärte der Verfügungskläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Nachdem die Verfügungsbeklagte der Erledigungserklärung - trotz Belehrung über die Folgen - nicht innerhalb der Notfrist von zwei Wochen widersprochen hatte, hat ihr das Arbeitsgericht gemäß § 91 a ZPO mit Beschluss vom 13.02.2008 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die Verfügungsbeklagte hat gegen diesen Beschluss, der ihr am 19.02.2008 zugestellt worden ist, mit am 22.02.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Verfügungskläger habe ausweislich der Überleitungsanzeige der ARGE für die Stadt Koblenz vom 17.12.2007 (Bl. 64 d. Akte) bereits seit dem 14.12.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, so dass sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von Anfang an unbegründet gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 03.03.2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die ARGE Koblenz habe mit Schreiben vom 07.01.2008 (Bl. 68 d. Akte) klargestellt, dass der Verfügungskläger am 14.12.2007 lediglich einen Leistungsantrag gestellt habe. Ihm sei erst am 19.12.2007 eine Geldleistung bewilligt und eine Barzahlung in Höhe von € 627,29 geleistet worden.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist als unzulässig zu verwerfen. Dies ergibt sich aus § 567 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 78 Satz 1 ArbGG. Bei dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts handelt es sich um eine Kostenentscheidung im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO. Gegen eine Kostenentscheidung ist die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Diese wertmäßige Voraussetzung der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde ist hier nicht erfüllt, weil die Gerichtsgebühren bei einem Streitwert von € 1.050,00 den Betrag von € 200,00 nicht übersteigen. Es fallen nach Nr. 8311 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zwei Gerichtsgebühren in Höhe von € 55,00 an. Die Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten sind gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu erstatten.

Nur colorandi causa sei angemerkt, dass das Rechtsmittel auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte, nachdem die ARGE Koblenz mit Schreiben vom 07.01.2008 ausdrücklich klargestellt hat, dass dem Verfügungskläger erst am 19.12.2007 eine Barleistung gewährt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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