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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 21.03.2006
Aktenzeichen: 10 Ta 49/06
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG


Vorschriften:

ZPO § 149
ZPO § 149 Abs. 2
ZPO § 252
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ArbGG § 61 a Abs. 1
ArbGG § 78 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 49/06

Entscheidung vom 21.03.2006

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 02.02.2006, AZ: 4 Ca 2515/05, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde des Klägers richtet sich gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Rechtsstreit bis zum Abschluss eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens auszusetzen.

Gegenstand des zwischen den Parteien geführten Rechtsstreits ist eine vom Kläger am 27.10.2005 beim Arbeitsgericht eingereichte Kündigungsschutzklage. Die Beklagte hat Widerklage erhoben und berühmt sich eines Schadensersatzanspruches gegenüber dem Kläger. Gegen diesen ist bei der Staatsanwaltschaft Y.-Stadt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil der Beklagten anhängig.

Nach Durchführung der Kammerverhandlung hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 02.02.2006 den Rechtsstreit gemäß § 149 ZPO bis zur Erledigung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Hiergegen hat der Kläger am 28.02.2006 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur näheren Darlegung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 78 Satz 2 ArbGG, 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist insgesamt zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Im Rahmen des Rechtsmittels nach § 252 ZPO findet nach allgemeiner Auffassung nur eine eingeschränkte Nachprüfung der Aussetzungsentscheidung statt (vgl. etwa Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 252 Rdnr.3). Das durch das ZPO-Reformgesetz eingeführte neue Beschwerderecht hat an diesem Rechtszustand nichts geändert. Allerdings ordnet nunmehr § 149 Abs. 2 ZPO ausdrücklich an, dass auf Antrag einer der Parteien die mündliche Verhandlung fortzusetzen ist, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist, es sei denn, dass gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen. Die Parteien erhalten damit eine Möglichkeit, sich gegen solche Aussetzungen zur Wehr zu setzen, in denen sich das Strafverfahren über einen langen Zeitraum hinzieht (vgl. hierzu Schmidt/Schwab/Wildschütz, NZA 2001, 1165; Schwab/Weth/Zimmerling, ArbGG, § 46 Rdnr. 34).

Vorliegend sind weder Verfahrens- noch Ermessensfehler erkennbar, die eine Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses rechtfertigen könnten. Das Arbeitsgericht hat sich sowohl im angefochtenen Beschluss als auch in seiner Nichtabhilfeentscheidung sorgfältig mit den für und gegen die Aussetzung sprechenden Gründen auseinandergesetzt und eine ins Einzelne gehend begründete Ermessensentscheidung getroffen. Insbesondere hat das Arbeitsgericht dabei auch den in § 61 a Abs. 1 ArbGG normierten besonderen Beschleunigungsgrundsatz bei Bestandsschutzstreitigkeiten berücksichtigt, der jedoch - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Hinblick auf den Umstand, dass das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich unstreitig zum 31.10.2005 geendet hat, hinter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit und der Rechtssicherheit zurücktreten kann.

Ob der Aussetzungsbeschluss zweckmäßig erscheint, kann durch das Beschwerdegericht nicht überprüft werden. Denn auch die Frage, ob das Strafverfahren im Einzelfall tatsächlich bessere Erkenntnisquellen verschafft, muss der rechtlichen Überprüfung im Rahmen der Hauptsache vorbehalten bleiben (vgl. LAG R-P v. 19.07.2005 - 2 Ta 161/05 -).

Nach alledem war die unbegründete Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil entstandene Kosten Teil der Prozesskosten und gegebenenfalls bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen sind.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.

Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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