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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.04.2006
Aktenzeichen: 10 Ta 57/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 127 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 Ta 57/06

Entscheidung vom 11.04.2006

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.01.2006, AZ: 3 Ca 2704/05, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04.01.2006 dem Kläger Prozesskostenhilfe hinsichtlich einer von ihm erhobenen Kündigungsschutzklage sowie auch für die Verteidigung gegen eine von der Beklagten erhobene Widerklage bewilligt. Hiergegen richtet sich die von der E. im Namen der Staatskasse am 22.02.2006 eingelegte Beschwerde. Sie ist der Ansicht, der PKH-Bewilligungsbeschluss sei insofern rechtsfehlerhaft, als er auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezüglich der Widerklage vorsehe. Insoweit fehle es nämlich an einem entsprechenden PKH-Antrag des Klägers. Der angefochtene Beschluss sei daher greifbar gesetzeswidrig.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO findet gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nach § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung ist zu entnehmen, dass seitens der Staatskasse richterliche Prozesskostenhilfebewilligungen nur darauf überprüft werden dürfen, ob der Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen hätten auferlegt werden müssen. Aus dieser eingeschränkten Prüfungskompetenz folgt zugleich, dass die Staatskasse zu einer weitergehenden Überprüfung richterlicher Prozesskostenhilfebewilligungen nicht befugt ist. Ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH überhaupt vorlagen, ist der Kontrolle durch die Vertreterin der Staatskasse entzogen. Daraus folgt zugleich, dass seitens der Landeskasse zur Begründung einer Beschwerde auch nicht geltend gemacht werden kann, es fehle an einem für die Bewilligung von PKH erforderlichen Antrag.

Dies gilt auch für das von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit. Denn wollte man der Staatskasse in solchen Fällen eine Beschwerdebefugnis zubilligen, so liefe dies auf eine Gesetzesanwendung hinaus, die der klaren Beschränkung der Prüfungskompetenz der Staatskasse zuwider liefe. Im Übrigen ist vorliegend eine greifbare Gesetzeswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht gegeben. Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (BGH, NJW 1993, 135 - 137, m. w. N.). Darüber hinaus erscheint die vom Arbeitsgericht vertretene und im Nichtabhilfebeschluss näher begründete Auffassung, der PKH-Antrag des Klägers habe sich bei verständiger Würdigung auch auf die Widerklage bezogen, zumindest vertretbar.

Nach alledem war die sofortige Beschwerde der E. als unzulässig zu verwerfen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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