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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 05.10.2005
Aktenzeichen: 10 TaBV 22/05
Rechtsgebiete: ArbGG, SGB IX


Vorschriften:

ArbGG § 91
SGB IX § 91 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 TaBV 22/05

Entscheidung vom 05.10.2005

Tenor:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.02.2005, AZ: 10 BV 59/04, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Arbeitgeberin) beabsichtigt, das zwischen ihr und dem Beteiligten zu 3. bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Der Beteiligte zu 3. ist Mitglied des bei der Beklagten in K. gebildeten Betriebsrats (Beteiligter zu 2.). Der 1956 geborene Beteiligte zu 3. ist seit 1972 bei der Arbeitgeberin beschäftigt. Seit 2002 ist er Mitglied des Betriebsrats. Bei ihm besteht ein Grad der Behinderung von 30; er ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Die Arbeitgeberin stützt ihre Kündigungsabsicht auf den Verdacht überhöhter Kilometerangaben in Fahrtkostenabrechnungen des Beteiligten zu 3., auf den Verdacht unkorrekter Gleitzeiterfassung, auf die Inanspruchnahme von Gleittagen ohne Genehmigung, auf die unberechtigte private Nutzung der für Geschäftsreisen angemieteten Fahrzeuge, auf die unberechtigte Abrechnung erhöhter Tagesgelder , auf die unberechtigte Abrechnung von Telefonkosten bei Geschäftsreisen sowie auf die Außerachtlassung des Gebots der Wirtschaftlichkeit bei der Durchführung von Dienstreisen.

Mit Schreiben vom 06.04.2004 beantragte die Arbeitgeberin beim Integrationsamt die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. Mit Schreiben vom 07.04.2004 bat sie den Betriebsrat zur Erteilung seiner Zustimmung zu dieser Kündigung. Der Betriebsrat erklärte sich unter dem 13.04.2004 ausdrücklich nicht einverstanden mit der beabsichtigten Maßnahme. Die Arbeitgeberin bat den Betriebsrat außerdem mit Schreiben vom 17.05.2004, einer hilfsweise beabsichtigten außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist von sieben Monaten zum Schluss eines Kalendermonats zuzustimmen. Der Betriebsrat teilte daraufhin seinerseits mit Schreiben vom 25.04.2004 mit, er sei auch mit dieser Maßnahme nicht einverstanden und verwies dabei auf seine bereits abgegebene Stellungnahme.

Mit Bescheid vom 20.04.2004 lehnte das Integrationsamt eine Erteilung der Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. ab. Auf den hierauf von der Arbeitgeberin eingelegten Widerspruch hin, hat der Widerspruchsausschuss den Bescheid des Integrationsamtes vom 20.04.2004 aufgehoben und die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung erteilt. Der entsprechende Widerspruchsbescheid datiert vom 14.07.2004 und wurde der Arbeitgeberin am Montag, dem 19.07.2004, zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 22.07.2004, beim Arbeitsgericht am 23.07.2004 eingegangen, begehrt die Arbeitgeberin nunmehr die Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

1. die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. zu ersetzen,

3. die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. mit sozialer Auslauffrist von sieben Monaten zum Schluss eines Kalendermonats zu ersetzen.

Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 17.02.2005 zurückgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II. dieses Beschlusses (= Bl. 151 bis 154 d. A.) verwiesen.

Gegen den ihr am 14.03.2005 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 12.04.2005 Beschwerde eingelegt und diese am 12.05.2005 begründet.

Die Arbeitgeberin macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe sie die Zwei - Wochen - Frist des § 626 Abs. 2 BGB bzw. § 91 Abs. 2 SGB IX gewahrt. Sie habe im Übrigen auch den Zustimmungsersetzungsantrag unverzüglich i. S. v. § 91 Abs. 5 SGB IX gestellt. "Unverzüglich" sei nicht gleichbedeutend mit "sofort". Die Obergrenze sei nach ständiger Rechtssprechung eine Frist von zwei Wochen.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 17.02.2005 - AZ: 10 BV 59/04 - abzuändern und die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. zu ersetzen,

hilfsweise,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.02.2005 - AZ: 10 BV 49/04 - abzuändern und die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. mit sozialer Auslauffrist von sieben Monaten zum Schluss eines Kalendermonats zu ersetzen.

Der Betriebsrat und der Beteiligte zu 3. beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigen den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss, wobei der Beteiligte zu 3. auch geltend machte, die Arbeitgeberin habe die Frist des § 91 Abs. 5 SGB IX versäumt. "Unverzüglich" im Sinne dieser Vorschrift bedeute, dass der Zustimmungsersetzungsantrag spätestens an dem auf den Zugang des Widerspruchsbescheids folgenden Arbeitstag beim Arbeitsgericht hätte eingehen müssen.

Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des erstinstanzlichen Beschlusses (Bl. 148 bis 151 d. A.), auf die Beschwerdebegründung der Arbeitgeberin vom 12.05.2005 (Bl. 193 bis 197 d. A.), auf den Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 21.09.2005 (Bl. 306 bis 308 d. A.), auf die Beschwerdebeantwortung des Beteiligten zu 3. vom 20.06.2005 (Bl. 235 bis 243 d. A.) sowie auf die Beschwerdebeantwortung des Betriebsrats vom 20.06.2005 (Bl. 244 bis 252 d. A.).

II.

Die statthafte Beschwerde ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr die Anträge der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. zu Recht abgewiesen.

Weder Haupt- noch Hilfsantrag der Arbeitgeberin sind begründet.

Es kann offen bleiben, ob die Arbeitgeberin innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem sie von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die Zustimmung des Integrationsamtes zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung beantragt und damit die Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX gewahrt hat. In diesem Zusammenhang bedarf es auch keiner Entscheidung der Rechtsfrage, ob infolge der seitens des Widerspruchsausschusses erteilten Zustimmung die Frage der Einhaltung der Zwei - Wochen - Frist des § 91 Abs. 2 SGB IX von den Arbeitsgerichten überhaupt noch überprüft werden kann oder ob dieser Mangel allein im verwaltungsrechtlichen Widerspruchs- und Klageverfahren geltend zu machen ist (so LAG Hamm, Urteil vom 04.11.2004, AZ: 8 Sa 292/04; Müller-Glöge, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 5. Auflage, § 626 BGB Rd-Ziffer 289).

Die Anträge der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung sind nämlich jedenfalls bereits deshalb zurückzuweisen, weil die Frist des § 91 Abs. 5 SGB IX versäumt worden ist. Nach dieser Vorschrift kann die Kündigung auch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung seitens des Integrationsamtes erklärt wird. Hieraus ergibt sich, dass in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Betriebsrat bei einem Schwerbehinderten, der zugleich Betriebsratsmitglied ist, seine Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung verweigert, das Beschlussverfahren auf Ersetzung der Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 5 SGB IX unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt oder nach Eintritt der Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 SGB IX einzuleiten ist (BAG, AP Nr. 24 zu § 103 BetrVG 1972).

Nachdem durch § 91 Abs. 2 SGB IX die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewissermaßen vorverlegt ist, stellt Abs. 5 klar, dass nach erteilter Zustimmung nicht etwa eine neue Ausschlussfrist läuft; der Arbeitgeber muss vielmehr unverzüglich, d. h. im Sinne der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne schuldhaftes Zögern kündigen bzw. - wie im vorliegenden Fall - ohne schuldhaftes Zögern das Beschlussverfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats einleiten. Sinn und Zweck dieser Regelung bestehen darin, dem Arbeitnehmer entsprechend dem Grundgedanken des § 626 Abs. 2 BGB möglichst umgehend Klarheit darüber zu verschaffen, ob ihm außerordentlich gekündigt wird oder nicht. Dem Arbeitgeber steht somit eine angemessene Überlegungsfrist zu, die jedoch mit Rücksicht darauf, dass die Kündigungsabsicht bereits Gegenstand des beim Integrationsamt geführten Zustimmungsverfahrens gewesen ist, also ergänzende Überlegungen kaum nötig sind, sehr knapp zu bemessen ist (BAG, Urteil vom 06.11.1986, AZ: 2 AZR 753/85; BAG, AP Nr. 2 zu § 18 SchwbG). Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist dem Arbeitgeber diesbezüglich keinesfalls grundsätzlich eine Überlegungsfrist von bis zu zwei Wochen eingeräumt.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Arbeitgeberin das Beschlussverfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung des Beteiligten zu 3. nicht unverzüglich eingeleitet hat. Der die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung beinhaltende Widerspruchsbescheid ging bei der Arbeitgeberin in K. , wo sich auch die zuständige Personalabteilung befindet, bereits am 19.07.2004 ein. Unter Berücksichtigung einer angemessenen, aber kurzen Überlegungsfrist war die Arbeitgeberin gehalten, jedenfalls bis zum 21.07.2004 den Zustimmungsersetzungsantrag zu verfassen und an das Arbeitsgericht zu versenden. Die Arbeitgeberin ist jedoch nach Zugang des Widerspruchsbescheids am 19.07.2004 auch noch am 20.07.2004 und am 21.07.2004 untätig geblieben und hat erst am 22.07.2004 die erforderlichen Maßnahmen (Verfassen der Antragsschrift und deren Absendung an das Arbeitsgericht) vorgenommen. Organisatorische oder sonstige Gründe, die einem früheren bzw. schnelleren Tätigwerden entgegenstehen konnten, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Von einer unverzüglichen Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens kann somit nicht ausgegangen werden.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin war daher zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbGG), wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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