Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: 11 Sa 1002/04
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 1002/04

Entscheidung vom 29.06.2006

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.06.2002 (Az.: 6 Ca 891/01) abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand.

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und dabei über die Berechtigung der Beklagten zur Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine übertarifliche Zulage.

Der Kläger ist bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beidseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die Pfälzische Metall- und Elektroindustrie Anwendung.

Im Jahr 2000 erhielten die gewerblichen Mitarbeiter der Beklagten neben ihrem tariflichen Monatslohn eine tarifliche Leistungszulage und in unterschiedlicher Höhe eine übertarifliche Zulage.

Nach einer Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom Mai 2000 wurden die Tariflöhne rückwirkend ab dem 1. Mai 2000 um 3 % und ab dem 1. Mai 2001 um weitere 2,1 % angehoben. Die Erhöhung um 3 % gab die Beklagte ohne Kürzung übertariflicher Leistungen an die Beschäftigten weiter. Die Erhöhung um 2,1 % zum 1.Mai 2001 rechnete sie bei allen Mitarbeitern in vollem Umfang auf deren übertarifliche Zulage an.

Im April 2001 hat der Kläger den tariflichen Monatslohn von 3.903,69 DM, die tarifliche Leistungszulage von 391,93 DM und eine übertarifliche Zulage von 114,19 DM erhalten. Ab Mai setzte sich seine Vergütung aus 3.985,91 DM als tariflichem Monatslohn, 400,19 DM als tariflicher Leistungszulage und weiteren 23,72 DM als außertariflicher Zulage zusammen.

Der Kläger hat - soweit hier noch von Bedeutung - die Auffassung vertreten, die Anrechnung der zweiten Stufe der Tariflohnerhöhung auf seine übertarifliche Zulage sei unwirksam, da sich durch die Anrechnung die Grundsätze zur Verteilung der Zulagen geändert habe, ohne dass eine Zustimmung des Betriebsrats vorliege.

Mit seiner der Beklagten am 23. Oktober 2001 zugestellten Klage hat der Kläger - nach vergeblicher Zahlungsaufforderung vom 17. August 2001 - zunächst die Lohndifferenzen für die Monate Mai und Juni 2001 geltend gemacht. Dabei hat er - wohl irrtümlich ausgehend von dem ursprünglichen Betrag der tariflichen Leistungszulage von 391,93 DM und nicht von der übertarifliche Zulage von 114,19 DM - eine monatliche Vergütungsdifferenz zu der ab Mai 2001 gezahlten übertarifliche Zulage von 23,72 DM in Höhe von 368,18 DM (= 188,25 €), statt richtigerweise eine solche von 90,47 DM, errechnet. Mit einem am 13. November 2001 zugestellten Schriftsatz hat der Kläger die Klage entsprechend seiner (fehlerhaften) Berechnung um die Vergütungsdifferenz für die Monate Juli bis September 2001, mit einem am 15. Februar 2002 zugestellten Schriftsatz um diejenigen für den Monat Oktober 2001 erweitert.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.129,48 € brutto nebst Zinsen aus 376,49 € brutto in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. September 2001, aus 564,74 € brutto in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 13. November 2001 und aus 188,25 € brutto in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 15. Februar 2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Anrechnung der zweite Stufe der Tariflohnerhöhung auf die übertarifliche Zulage des Klägers zum 1. Mai 2001 sei nicht mitbestimmungspflichtig gewesen. Wegen der ausnahmslos bei allen Mitarbeitern vollständig erfolgten Anrechnung des tariflichen Erhöhungsbetrags sei für eine Neuverteilung kein Gestaltungsspielraum geblieben. Die Tariflohnerhöhung zum Mai 2000 habe außer Betracht zu bleiben.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 7. Februar 2003 (ursprüngliches Az.: 3 Sa 1167/02) haben der Klage insgesamt stattgegeben. Auf die zugelassene Revision hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2004 (Az.: 1 AZR 308/03) das Urteil des Landesarbeitsgericht aufgehoben und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 27. Juni 2002 - 6 Ca 891/01 - insoweit abgeändert, als es der Klage hinsichtlich der Hauptforderung im Umfang von mehr als 277,54 € stattgegeben und dem Kläger Zinsen aus mehr als 92,51 € seit dem 1. September 2001, aus mehr als 138,77 € seit dem 13. November 2001 und aus mehr als 46,26 € seit dem 15. Februar 2002 zugesprochen hat. Insoweit hat es die Klage abgewiesen. Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Das Bundesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Entscheidung des Landesarbeitsgericht sei rechtsfehlerhaft soweit es dem Kläger einen Betrag von mehr als 277,54 € zugesprochen habe. Der Kläger mache in der Sache lediglich den Betrag der monatlichen Tariflohnerhöhung der zweiten Stufe in Höhe von 90,47 DM für die Monate Mai bis einschließlich Oktober 2001, entsprechend einem Gesamtbetrag von 542,82 DM (= 277,54 €) geltend, den die Beklagte bei der zweite Stufe der Tariflohnerhöhung mit übertarifliche Zulagen verrechnet habe. Mehr als diesen Kürzungsbetrag zuzüglich Zinsen könne der Kläger keinesfalls verlangen. Die überschießende Klageforderung folge aus einer irrtümlichen Berechnung der Lohndifferenzen. Eine Nichterfüllung seiner tariflichen Ansprüche mache der Kläger auch nicht geltend.

Ob die Klage im verbleibenden Umfang von 277,54 € begründet sei, ob also die Beklagte berechtigt gewesen sei, die bisher geschuldete monatliche übertarifliche Zulage i.H.v. 114,19 DM mit Wirkung zum 1. Mai 2001 auf 23,72 DM zu mindern, hänge davon ab, ob sie berechtigt gewesen sei, die zu diesem Datum in Kraft getretene Erhöhung der tariflichen Lohnbestandteile des Klägers auf die Zulage anzurechnen. Dies könne nicht abschließend beurteilt werden.

Die Anrechnung sei individualrechtlich möglich gewesen. Kollektivrechtliche Regelungen stünden der Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf die übertarifliche Zulage dann entgegen, wenn die Beklagte dabei Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt habe. Dies sei (nur) dann der Fall, wenn positiv feststehe, dass der Arbeitgeber bei der Nichtanrechnung der ersten Stufe und der Anrechnung der zweiten Stufe der Tariflohnerhöhung eine einheitliche Anrechnungskonzeption verfolgt habe. Da keine besonderen Umstände festgestellt werden könnten, aus denen im Streitfall auf eine solche Konzeption der Beklagten notwendig zu schließen wäre, sei das angefochtene Urteil deshalb auch im Umfang der schlüssigen Klageforderung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits (nunmehriges Az.: 11 Sa 1002/04) trägt der Kläger im Wesentlichen vor, da der Beklagten schon bei Inkrafttreten der ersten Stufe der Tariflohnerhöhung im Mai 2000 bekannt gewesen, dass ab dem Mai 2001 die Tariflöhne um weitere 2,1 % angehoben werden sollten, sei bereits deswegen von einem einheitlichen Anrechnungskonzept auszugehen.

Nach seinem eigenen Vortrag, "dass an ihn keine Informationen herangetragen worden seien, dass aus wirtschaftlichen Gründen die Weitergabe der Tariflohnerhöhung nicht angezeigt sei", sei es dem Geschäftsführer wohl weniger darum gegangen, sich selbst einen Überblick über die wirtschaftliche Situation zu verschaffen; vielmehr habe er sich offensichtlich auf die Angaben seiner Mitarbeiter verlassen. Wenn aber die Entwicklung für das Jahr 2000 voraussehbar gewesen sei, habe es keinen Grund gegeben, nicht in einem Zug auch über die zweite Stufe zu entscheiden.

Gerade wenn der Geschäftsführer sich aber noch einen Überblick habe verschaffen müssen, sei es wenig glaubwürdig, dass er sich im April 2000 noch keine Gedanken über die Behandlung der zweite Stufe der Tariflohnerhöhung gemacht habe. Jemand, der sich zunächst einen Überblick verschaffen wolle und wisse, dass Auftragsschwankungen drohten, werde sich eher sehr vorsichtig verhalten und dazu neigen, auch längerfristig angelegte Entscheidungen im Zweifel zum Vorteil seines Betriebes treffen.

Aus den von der Beklagten vorgelegten Zahlen ergebe sich zudem, dass das Jahr 2001 mit einem fast ebenso guten Ergebnis wie das Jahr 2000 abgeschlossen habe. Die von der Beklagten behaupteten Auftragsschwankungen hätten sich somit nicht maßgeblich nachteilig auf die Umsätze der Jahre 2000 und 2001 im Vergleich zum Jahr 1999 ausgewirkt.

Im März 2001 seien nicht 13, sondern 12 Kündigungen ausgesprochen worden, die allesamt erfolgreich gerichtlich angefochten worden seien. Dies zeige, dass die von der Beklagten behaupteten dringenden betrieblichen Gründe nicht vorgelegen hätten.

Gemäß § 18 Ziff. 2 des einschlägigen Manteltarifvertrages sei der Zeitpunkt der Fälligkeit mit dem Betriebsrat dahingehend vereinbart worden, dass das Arbeitsentgelt für die gewerblichen Mitarbeiter Mitte des Folgemonats, d.h. spätestens am 15., fällig und zu zahlen sei . Die Ausschlussfrist sei damit jeweils durch die Zustellung der Klage bzw. der Klageerweiterungen gewahrt worden. Zudem habe die Beklagte - was unstreitig ist - für das vorliegende Verfahren auf die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfristen und die Einrede der Verjährung verzichtet. Es werde der gesetzliche Zinssatz verlangt.

Die Kläger beantragt zuletzt,

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 27. Juni 2002 (Az.: 6 Ca 891/01) teilweise abgeändert und dahingehend neu gefasst wird, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 277,54 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank aus 92,51 € seit dem 1. September 2001, aus 138,77 € seit dem 13.November 2001 sowie aus 46,26 € seit dem 15. Februar 2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens auch insoweit abzuändern, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 277,54 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank aus 92,51 € seit dem 1. September 2001, aus 138,77 € seit dem 13.November 2001 sowie aus 46,26 € seit dem 15., Februar 2002 zu zahlen.

Sie trägt vor, entgegen der Behauptung des Klägers habe sie im Zeitpunkt der Weitergabe der ersten Stufe der Tariflohnerhöhung gerade keine Entscheidung getroffen, die zweite Stufe der Tariflohnerhöhung auf die übertariflichen Zulagen anzurechnen. Dies vor dem Hintergrund, dass im Zeitpunkt der Weitergabe der ersten Tariflohnerhöhung im Mai 2000 aufgrund der guten wirtschaftlichen Situation keine Veranlassung hierzu bestanden habe. Die beigefügte Übersicht zeige, dass sich im Mai 2000 im Vergleich zu dem entsprechenden Vorjahrszeitraum sowohl der Gesamtumsatz, als auch der Auftragseingang und der Auftragsbestand erhöht hätten.

Nach den Mitteilungen des Arbeitgeberverbandes über den Abschluss der Tariflohnerhöhung und deren Modalitäten, die bis zum 12.04.2000 erfolgt seien, hätten die in der Lohnbuchhaltung beschäftigten Mitarbeiter J und K. - wie auch bei den vorangegangenen Tariflohnerhöhung - ermittelt, welche Belastungen durch die beiden Tariflohnerhöhungen entstünden. Diese Daten seien sodann dem Geschäftsführer in der vorletzten Aprilwoche mit der Vorgabe vorgelegt worden, darüber zu entscheiden, ob die erste Stufe der Tariflohnerhöhung für Mai 2000 weitergegeben werde. Noch in der gleichen Woche habe ihr Geschäftsführer beschlossen, die erste Stufe der Lohnerhöhung an alle Mitarbeiter weiter zu geben und dies den für die Abrechnung Verantwortlichen mitgeteilt. Hierbei habe der Geschäftsführer weder eine Entscheidung über die zweite Stufe der Tariflohnerhöhung getroffen, noch sich überhaupt darüber bereits Gedanken gemacht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Geschäftsführer erst im Dezember 1999 die Geschäfte übernommen habe und sich zuerst einen Überblick über die wirtschaftliche Situation habe verschaffen müssen.

Mit Nachdruck sei hervorzuheben, dass aufgrund der schwankenden Auftragseingänge trotz der Kenntnis von der zweite Stufe der Tariflohnerhöhung zum Mai 2001 gerade keine einheitliche Konzeption bezüglich der Behandlung der zweite Stufe habe gemacht werden können. Vielmehr habe man abwarten müssen, wie sich die weitere wirtschaftliche Entwicklung bis Mai 2001 gestalten würde.

Tatsächlich habe sie dann im Zeitpunkt der zweiten Stufe der Tariflohnerhöhung feststellen müssen, dass sich ihre wirtschaftliche Situation ausweislich der vorgelegten Aufstellung in den ersten fünf Monaten des Jahres 2001 drastisch verschlechtert habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass im Sinne des Gegensteuerns bzw. des - wenn auch nur geringfügigen - Auffangens eine Anrechnung im Rahmen der zweite Stufe der Tariflohnerhöhung habe vorgenommen werden müssen. Diese für sie im Zeitpunkt der ersten Tariflohnerhöhung im Mai 2000 noch nicht absehbare Entwicklung habe auch dazu geführt, dass sie im März 2001 insgesamt 13 Mitarbeiter habe entlassen müssen. Ausschlaggebend sei gewesen, dass in einem ihrer Hauptmärkte in Europa keine neuen Anlagen mehr gebaut worden seien und dieser Markt auf Jahre gesättigt gewesen sei.

Zu dem damaligen Zeitpunkt habe sie für das Jahr 2001 von einem prognostizierten Ergebnis von minus 1,8 Mio. DM ausgehen müssen. Um entgegenzusteuern, hätten sowohl Personalkosten als auch Kosten im Einkaufsbereich und zusätzliche Sachkosten eingespart werden müssen, wobei die Einsparungen im Personalbereich planmäßig 1,5 Mio. DM betragen hätten. Hervorzuheben sei hierbei, dass sich diese Entwicklung erst nach der Weitergabe der ersten Tariflohnerhöhung im Mai 2000 ergeben hätten, sodass auch diese Umstände gegen ein einheitliches Anrechnungskonzept sprächen.

Bei dem betreffenden Entscheidungsprozess, die Tariflohnerhöhung im Mai 2001auf die übertarifliche Zulage anzurechnen, sei neben ihrem Geschäftsführer auch Herr L als kaufmännischer Leiter beteiligt gewesen seien.

Auch das Bundesarbeitsgericht verweise in seiner Rechtsprechung (Beschluss vom 14.02.1995 - 1 ABR 41/94 -) darauf, dass für den Regelfall davon auszugehen sei, dass der Arbeitgeber nach jeder Tariferhöhung neu darüber befinde, ob und ggf. in welchem Umfang er diese auf die übertariflichen Leistungen anrechnen wolle. Aus den dargestellten Umständen folge, dass auch sie - die Beklagte - sich die Frage der Anrechnung neu gestellt habe.

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, der Geschäftsführer habe bereits im April 2000 beschlossen, die Tariflohnerhöhung der ersten Stufe an die Belegschaft weiterzugeben und die zweite Stufe der Tariflohnerhöhung mit übertariflichen Leistungen zu verrechnen, durch Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn Hartmut M, als Partei.

Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 1. Juni 2006 (Bl. 231 ff. d.A.) Bezug genommen.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien im Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die jeweiligen Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 511 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.

B. Die damit zulässige Berufung ist, auch soweit ihr nicht bereits durch das Bundesarbeitsgericht rechtskräftig stattgegeben wurde, auch im Übrigen begründet und führt zu einer Klageabweisung insgesamt.

I. Die Klage ist, auch soweit sie schlüssig ist, unbegründet. Die von der Beklagten vorgenommene Anrechnung der zweite Stufe der Tariflohnerhöhung war individualrechtlich möglich. Ihr stehen auch keine kollektivrechtlichen Regelungen entgegen.

1. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage mitzubestimmen, wenn eine generelle Maßnahme vorliegt, wenn sich durch die Anrechnung die bisher bestehenden Verteilungsrelationen ändern und wenn für die Neuverteilung ein Gestaltungsspielraum besteht.

Rechnet der Arbeitgeber eine Tariflohnerhöhung nur teilweise auf die freiwilligen übertarifliche Zulage an, hat er daher den Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen, weil in diesem Fall Raum für eine andere Verteilungsentscheidung bleibt. Verletzt der Arbeitgeber in einem solchen Fall das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, führt dies nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung zur Unwirksamkeit der Anrechnung.

Demgegenüber unterliegt die Anrechnung keiner Mitbestimmung, wenn sie das Zulagenvolumen völlig aufzehrt oder die Tariferhöhung im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen vollständig und gleichmäßig auf die übertarifliche Zulage angerechnet wird.

Unzweifelhaft bestand bei der Anrechnung der zweiten Stufe der Tariflohnerhöhung zum 01.05.2001, wird diese für sich betrachtet, kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, da die Beklagte die sich aus dieser Erhöhung ergebenden Steigerungsbeträge bei allen Arbeitnehmern in vollem Umfang auf die übertarifliche Zulage angerechnet hat.

2. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats ergibt sich auch nicht aus anderen Gründen.

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats folgt vorliegend nicht alleine daraus, dass die Tariflohnerhöhungen um 3 % zum 01.05.2000 und um 2,1 % zum 01.05.2001, insgesamt 5,1 %, einheitlich bereits im Mai 2000 vereinbart wurden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beruhte die Entscheidung der Beklagten, die erste Stufe der Tariflohnerhöhung ungekürzt weiterzugeben, aber die zweite Stufe vollständig anzurechnen, auch nicht auf einer einheitlichen Konzeption.

a) Zu einer solchen Anrechnungskonzeption des Arbeitgebers, die mehrere Tariflohnerhöhungen regelungstechnisch zusammenfasst, kann es dabei nur unter besonderen Umständen kommen. Für den Regelfall ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber bei jeder Tariflohnerhöhung neu darüber befindet, ob und ggf. in welchem Umfang er sie auf übertarifliche Leistungen anrechnen will. Weil in einer Tarifrunde meistens nur eine Tariflohnerhöhung vereinbart wird, kann der Arbeitgeber bei seiner Reaktion das Ergebnis späterer Tarifrunden noch nicht vorhersehen und in einem Gesamtkonzept berücksichtigen (BAG Beschluss vom 14.02.1995 - 1 ABR 41/94 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 72).

Im vorliegenden Fall besteht indes die Besonderheit, dass die Abrede der Tarifvertragsparteien vom Mai 2000 von vornherein eine Tariflohnerhöhung in zwei Stufen vorsah. Als sich die Beklagte darüber klar werden musste, ob sie die Erhöhung zum 01.05.2000 auf die übertarifliche Zulage anrechnen wollte, stand das In-Kraft-Treten der nächsten Lohnerhöhung zum 01.05.2001 bereits fest, so dass es der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt möglich war, eine einheitliche Entscheidung zu treffen. Allein aus dieser Möglichkeit kann aber nicht geschlossen werden, dass tatsächlich eine einheitliche Konzeption zugrunde lag.

Es besteht auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, schon bei Wirksamwerden der ersten Stufe einer Tariflohnerhöhung eine Entscheidung über die Reaktion auf das Wirksamwerden der zweite Stufe zu treffen. Eine solche folgt nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Über den Umfang des für übertarifliche Leistungen vorgesehenen Dotierungsrahmens kann der Arbeitgeber zu jeder Zeit - mitbestimmungsfrei - neu entscheiden. Es besteht auch keine Pflicht des Arbeitgebers aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, ggfs. nach außen deutlich zu machen, dass er bislang nur über die Reaktion auf die erste Stufe der Tariflohnerhöhung entschieden habe. Zwar hat der Betriebsrat dann keine Möglichkeit, die Initiative für eine andere Verteilung zu ergreifen als sie sich ergibt, wenn die Erhöhung der zweite Stufe später vollständig angerechnet wird. Eine andere Verteilung der Zulagen ist aber aus Rechtsgründen nicht möglich. Für einen vorsorglichen Einbehalt von Teilen der ersten Lohnerhöhung besteht keine individualrechtliche Handhabe, solange nicht eine Anrechnung von Tariflohnerhöhungen tatsächlich erfolgen soll.

Auch ein Arbeitgeber, der genau weiß, dass und wann der ersten Stufe einer Tariflohnerhöhung eine zweite Stufe mit einem bestimmten Umfang folgt, muss bei seiner Entscheidung über die Nichtanrechnung der ersten Stufe noch nicht notwendig wissen, wie er auf die Erhöhung in der zweiten Stufe reagieren wird. Vielmehr ist es möglich, dass er zunächst nur keine Veranlassung für eine Anrechnung der zweiten Stufe sieht, sich aber über seine Reaktion auf die zweite Stufe noch nicht im Klaren ist. Dies gilt vorliegend insbesondere deswegen, weil zwischen den beiden Stufen der Tariflohnerhöhung eine Zeitspanne von einem Jahr lag. In einem solchen Zeitraum können sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, von denen die Entscheidung des Arbeitgebers über eine Anrechnung von Lohnerhöhungen abhängt, noch erheblich ändern. Es liegt daher nahe, dass sich der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Entscheidung für die Nichtanrechnung der ersten Stufe die Entscheidung über eine Anrechnung der zweiten Stufe bewusst offen halten will.

b) Für die Unwirksamkeit der Anrechnung der zweiten Stufe einer Tariflohnerhöhung muss nach alledem das Vorliegen einer einheitlichen Anrechnungskonzeption des Arbeitgebers positiv feststehen.

Dabei liegen die Darlegungs- und Beweislast zwar letztlich beim Arbeitnehmer, erstere ist aber abgestuft. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast aber zunächst dadurch, dass er das Vorliegen einer einheitlichen Anrechnungskonzeption gestützt darauf behauptet, dem Arbeitgeber seien beim In-Kraft-Treten der ersten Stufe der Tariflohnerhöhung der Zeitpunkt und der Umfang der zweiten Stufe bekannt gewesen. Wegen des Grundsatzes der Sachnähe ist es im Fall des Bestreitens sodann Angelegenheit des Arbeitgebers, zu dieser Behauptung durch substantiierten Vortrag zu seinen Motiven und zum Ablauf des Entscheidungsprozesses unter Angabe der daran beteiligten Personen Stellung zu nehmen und darzulegen, dass eine einheitliche Anrechnungskonzeption nicht vorlag. Darauf hat nunmehr der Arbeitnehmer Tatsachen vorzutragen, aus denen sich Unrichtigkeiten oder weitere Besonderheiten des Einzelfalls ergeben sollen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich auch die (weitere) Berufung der Beklagten als begründet, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war. Dem Kläger als beweispflichtiger Partei ist es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach Überzeugung der Kammer nicht gelungen, den Beweis zu führen, dass der Behandlung der beiden Stufen der Tariflohnerhöhung in den Jahren 2000 und 2001 eine einheitliche Anrechnungskonzeption zugrunde lag.

aa) Nachdem der Kläger seiner Darlegungslast i.S.d. vorgenannten Grundsätze genügt hat, hat die Beklagte unter substantiierter Darstellung ihrer Motiven und des Ablaufs des Entscheidungsprozesses unter Angabe der daran beteiligten Personen dargelegt, dass eine einheitliche Anrechnungskonzeption nicht vorgelegen habe. Darauf hin hat wiederum der Kläger, soweit es diesem möglich war, Umstände vorzutragen, aus denen sich aus seiner Sicht Unrichtigkeiten oder weitere Besonderheiten des Einzelfalls ergeben.

Das Landesarbeitsgericht hat daher über die Frage der Entscheidungsgrundlagen und des Entscheidungsvorgangs Beweis durch Vernehmung des Geschäftsführer der Beklagten erhoben.

Dieser hat zum Hintergrund der Behandlung der beiden Stufen der Tariflohnerhöhung zunächst bekundet, dass bereits im Dezember 1999, als er als geschäftsführender Gesellschafter in die Firma seines Vaters zurück gekehrt sei, die Auftragslage der Firma sehr positiv gewesen sei. Zudem kämen die meisten großen Aufträge in der Zeit zwischen März und Juni herein. Im Jahr 2000 sei hinzu gekommen, dass in der Holzwerkstoffbranche, in der die Beklagte tätig ist, zahlreiche neue Werke gebaut worden seien und sie daher mehr Großaufträge als sonst bekommen habe. Aus seinen Unterlagen entnehme er, dass im Januar 2000 ein Auftragsbestand von ca. 27 Mio. DM bestanden habe. Im Laufe des Jahres seien dann Aufträge bis zu einem Gesamtvolumen von ca. 44 Mio. DM hinzugekommen, die indes im Laufe des Jahres 2000 größtenteils abgearbeitet worden seien. Im Januar 2001 sei daher (nur) noch ein Auftragsbestand von ca. 18,8 Mio. DM gegeben gewesen sei, der dann im Jahr 2001 auf ca. 13 Mio. DM zurückgegangen sei.

Zu den Entscheidungen über die Behandlung der bereits im Mai 2000 bekannten beiden Stufen hat der Geschäftsführer ausgeführt, dass nach der Mitteilung der Tariflohnerhöhung für die tariflichen Mitarbeiter auch eine Gehaltsüberprüfung für die außertariflichen Angestellten vorgenommen werde. Zu dem damaligen Zeitpunkt habe sich für ihn wegen der guten Auftragslage aber die Frage der Anrechnung der ersten Stufe der Tariflohnerhöhung gar nicht gestellt. Andererseits habe er sich indes auch über eine eventuelle Anrechnung der für ihn zeitlich noch entfernt liegenden zweiten Stufe der Tariflohnerhöhung noch keine Gedanken gemacht. Dies vor dem Hintergrund, dass im Geschäftsbereich der Beklagten eine Prognose der Auftragsentwicklung äußerst schwierig sei und in seinem Betrieb das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspreche. Etwas Genaueres lasse sich daher erst am Ende eines Geschäftsjahres abschätzen, zumal die Durchlaufszeiten der Aufträge mehrere Monate betrügen.

Zu diesem Zeitpunkt habe im Betrieb, wie zuvor bei seinem Vater, noch eine ganz flache Führungsstruktur bestanden. Dem Geschäftsführer hätten nur zwei für das Personal zuständige Ansprechpartner, die Herren N und O zur Verfügung gestanden. Zudem sei es, was sich zwischenzeitlich geändert habe, auch nicht üblich gewesen, den Betriebsrat groß in die Entscheidungen mit einzubeziehen.

Erst nach der Entscheidung über die Behandlung der ersten Stufe der Tariflohnerhöhung sei im Zuge des Aufbaus einer mittleren Führungsebene u.a. ein Herr P als kaufmännischer Leiter eingestellt worden. Dieser habe dann, nicht um sich zu profilieren, sondern um die Firma besser kennen zu lernen und Ideen zu entwickeln, sodann begonnen, sich die Zahlen insgesamt anzusehen. Es sei darauf hin quasi ein Geschäftsleiterteam bestehend aus dem technischen und dem kaufmännischen Leiter sowie den beiden Geschäftsführern gebildet worden, das die wirtschaftliche Situation näher analysiert habe. Dabei sei den Beteiligten klar gewesen, dass das Auftragsvolumen aus dem letzten Jahr wegen der Großaufträge ein besonderes gewesen sei und man solche Aufträge turnusmäßig nur alle paar Jahre erwarten könne. Nach weiterer Überprüfung der Zahlen sei dann das Geschäftsleiterteam zu dem Ergebnis gelangt, dass man wohl "auf die Bremse treten" müsse. Der Überblick habe auch ergeben, dass man im Zweifel wohl auch zu viele Arbeitnehmer beschäftige. Wenn man aber eine Personalreduzierung in Betracht ziehe, sei es normal, dass man auch überprüfe, ob die Personalkosten nicht auch im Übrigen reduziert werden könnten. Man sei daher als Option auch auf die Idee gekommen, eine Anrechnung der zweiten Stufe der Tariflohnerhöhung vorzunehmen, um so weitere Personalkosten i.H.v. mehreren 10.000 DM einzusparen. Vor diesem Hintergrund sei es dann zu der unstreitigen Entscheidung gekommen, die zweite Stufe der Tariflohnerhöhung anzurechnen.

bb) Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme ist es dem Kläger nach Überzeugung der Kammer nicht nur nicht gelungen, den von ihm zu erbringenden Beweis einer einheitlichen Anrechnungskonzeption zu führen; vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass eine solche tatsächlich nicht bestand.

Der Geschäftsführer hat unter Schilderung des Hintergrundes überzeugend, widerspruchsfrei und nachvollziehbar bekundet, dass als alleiniger Entscheidungsträger er einerseits wegen der aktuellen Auftragslage im April 2000 eine Anrechnung der ersten Stufe der Tariflohnerhöhung nicht in Betracht gezogen hat, sich aber andererseits zu diesem Zeitpunkt über die Anrechnung der zweiten Stufe der Tariflohnerhöhung (noch) keine Gedanken gemacht hat.

In diesem Zusammenhang hat er bestätigt, dass im Januar 2000 ein Auftragsbestand von ca. 27 Mio. DM bestanden habe, der im Laufe des Jahres bis zu einem Gesamtvolumen von ca. 44 Mio. DM angewachsen sei. Da dieser im Laufe des Jahres 2000 jedoch größtenteils abgearbeitet worden sei, habe im Januar 2001 (nur) noch ein Auftragsbestand von ca. 18,8 Mio. DM bestanden, der dann im Jahr 2001 auf ca. 13 Mio. DM zurückgegangen sei.

Auf die Nachfrage des Klägervertreters hat er zwar den Vortrag des Klägers bestätigt, wonach der Gesamtumsatz des Jahres 2001 mit ca. 39,8 Mio. fast genauso hoch gewesen sei wie derjenige im Jahr 2000 mit ca. 41 Mio.. Dies aber nach Überzeugung der Kammer nachvollziehbar damit begründet, dass die Umsatzzahlen erst dann erfasst werden, wenn die Schlussrechnung gestellt werde, was gerade bei Großaufträgen häufig erst mehrere Monate nach Auftragseingang der Fall sei. Daher schlügen sich auch Beträge, die aus Aufträgen aus dem Jahr 2000 herrührten erst in den Umsatzzahlen für das Jahr 2001 nieder.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Geschäftsführer auch bekundet hat, dem im Sommer 2000 gebildeten Geschäftsleiterteam sei bei Überprüfung der wirtschaftlichen Situation im späteren Verlauf des Jahres klar gewesen, dass die vorangegangene Auftragssituation besonders gelagert war und sich so nicht fortsetzen würde. Allein daraus kann nach Überzeugung der Kammer indes nicht geschlossen werden, dass der Geschäftsführer entgegen seiner Bekundung doch schon im April 2000 im Rahmen einer einheitlichen Entscheidung beschlossen hätte, die erste Stufe der Tariflohnerhöhung zwar weiterzugeben, die zweite Stufe im Jahr 2001 aber anzurechnen.

Auch vor dem Hintergrund, dass er erst seit Dezember 1999 in den Betrieb seines Vaters zurückgekehrt ist, hat der Geschäftsführer vielmehr glaubhaft dargetan, dass sich für ihn im Hinblick auf die im April 2000 aktuell bestehende Auftragslage die Frage einer Anrechnung der im Mai 2000 unmittelbar bevorstehenden ersten Tariflohnerhöhung gar nicht erst gestellt habe. Nachvollziehbar hat er sodann bekundet, dass nicht nur im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung, sondern vor allem erst nach der Bildung eines Geschäftsleiterteams und genauerer Analyse der wirtschaftlichen Situation, das Geschäftsleiterteam die Entscheidung getroffen habe, die zweite Stufe der Tariflohnerhöhung anzurechnen.

Obwohl der Vernommene als Geschäftsführer der Beklagten selbst Partei ist und daher ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, ist die Kammer im Hinblick auf dessen Aussageverhalten und den persönlichen Eindruck, den sie gewonnen hat, von dessen Glaubwürdigkeit überzeugt.

Der Geschäftsführer machte seine Angaben in einer überzeugenden, unverkrampften und widerspruchsfreien Art und Weise, die für die Kammer keine Anhaltspunkte bot, an deren Glaubhaftigkeit und der Glaubwürdigkeit des Vernommenen zu zweifeln.

Nach alledem ist es dem Kläger nicht nur nicht gelungen, den ihm obliegenden Beweis einer einheitlichen Anrechnungskonzeption zu führen, sondern die Kammer ist im Gegenteil davon überzeugt, dass eine solche nicht vorlag.

II. Nachdem auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts auch insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen war, wie der Klageanspruch schlüssig ist, hat der Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreit, auch diejenigen des Revisionsverfahrens, zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

III. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen (§ 72 ArbGG) war die Zulassung einer weiteren Revision nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

Zurück