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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 28.10.2004
Aktenzeichen: 11 Sa 155/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB, BRTV, TVG


Vorschriften:

ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519
BGB § 133
BGB § 134
BGB § 151 Satz 1
BGB § 154 Abs. 1
BGB § 154 Abs. 2
BGB § 157
BGB § 242
BGB § 305
BGB § 781
BRTV § 15 Abs. 2
TVG § 5 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 155/04

Verkündet am: 28.10.2004

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.10.2003 - 2 Ca 3510/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten, von der Klägerin aufgewandte Ausbildungskosten zurückzuzahlen.

Der Beklagte war bei der Klägerin, die ein Bauunternehmen betreibt, seit 1995 - zunächst als Auszubildender und zuletzt als Bauvorarbeiter - beschäftigt.

Am 08.11.2000 vereinbarten die Parteien, dass die Beklagte die Kursgebühren für den Lehrgang zur Vorbereitung auf die Teile III/IV der Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauerhandwerk, übernimmt und im Gegenzug der Beklagte sich verpflichtet, im Anschluss an diesen Kurs noch mindestens fünf Jahre bei der Klägerin beschäftigt zu bleiben. Für den Fall, dass er vor Ablauf dieser Frist kündigen würde, ist eine anteilige Kostenerstattung vorgesehen (Kopie der Vereinbarung als Anlage K1 zur Klageschrift).

Der Beklagte nahm an dem genannten Lehrgang vom 08.01.2001 bis 22.03.2001 teil. Im Anschluss daran setzten die Parteien das von der Klägerin gekündigte Arbeitsverhältnis auf der Basis des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 05.11.2002 in Kopie zur Akte gereichten Arbeitsvertrages vom 25.05.2001 (Bl. 40 ff. d.A.) fort. Mit dem als Anlage K2 zur Klageschrift von der Klägerin zur Akte gereichten Vertrag vom 21.09.2001 trafen die Parteien auch hinsichtlich des Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Teile I und II der Meisterprüfung eine der Vereinbarung vom 08.11.2000 entsprechende Regelung.

Der Beklagte nahm ab dem 23.10.2001 an dem Lehrgang teil. Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 07.12.2001 zum 02.01.2002 das Arbeitsverhältnis. Wie in der Berufungsverhandlung am 28.10.2004 unstreitig wurde, bestand aber zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Lehrgangs hätte fortgesetzt werden sollen.

Der Beklagte brach den Lehrgang im ersten Quartal des Jahres 2002 ab, da er sich den Ausbildungsinhalten nicht gewachsen sah. Der genaue Zeitpunkt des Abbruchs und insbesondere die Mitteilung dieses Umstandes gegenüber der Klägerin sowie die Anzahl, der Zeitpunkt und der Inhalt der Gespräche zwischen den Parteien über die Frage der Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung der Ausbildungskosten ist zwischen den Parteien streitig.

Mit dem als Kopie als Anlage K 4 zur Akte gereichten Schreiben vom 29.04.2002, dass dem Beklagten nicht vor dem 02.05.2002 zugegangen ist, wandte sich die Klägerin, da dieser "die vereinbarten Besprechungstermine nicht eingehalten" habe, an den Beklagten. Sie stellte die aus ihrer Sicht für die Teilnahme an den beiden Lehrgängen zu erstattenden Kosten in Höhe von insgesamt 6.032,26 € mit einer Zahlungsfrist bis zum 31.05.2002 in Rechnung. Die gerichtliche Geltendmachung erfolgte sodann mit Mahnbescheid vom 26.07.2002, der dem Beklagten am 31.07.2002 zugestellt worden ist.

Die Klägerin hat vorgetragen, im Januar 2002 habe es zwischen den Parteien lediglich ein Gespräch gegeben, in dem vom Abbruch der Ausbildung keine Rede gewesen sei. Erstmals bei einem Besuch bei ihrem Personalleiter - dem Zeuge VV - habe der Beklagte Mitte Februar 2002 mitgeteilt, dass er den Meisterkurs nicht mehr fertig machen wolle. Der Zeuge VV habe ihn gebeten, den Lehrgang abzuschließen und die für Mitte Mai 2002 anstehende Prüfung zu absolvieren. Der Zeuge sei nach dem Gespräch davon ausgegangen, dass dies so erfolgen werde. Am 08.03.2002 sei dann der Beklagte wiederum beim Zeuge VV erschienen und habe erklärt, dass er den Lehrgang abgebrochen habe und am 11.03.2002 bei einem neuen Arbeitgeber anfangen werde. Dem Wunsch, ihn wieder einzustellen, habe er - der Beklagte - nicht entsprechen wollen, da er weniger im Tiefbau, sondern mehr im Hochbau, wie es bei seiner neuen Arbeitgeberin möglich sei, arbeiten wolle. Der Zeuge VV habe ihm daraufhin erklärt, dass nunmehr die Kosten für den Meisterkurs zurückgefordert würden und habe einen Termin für die darauf folgende Woche vereinbart, um die Einzelheiten zu besprechen. Schon in diesem Gespräch habe der Beklagte erklärt, dass er die Kosten zurückerstatten werde. In der 12. Kalenderwoche sei er dann beim Zeuge VV erschienen. Dieser habe ihm die als Anlage K 3 zur Klageschrift in Kopie eingereichte Kostenaufstellung mit einem Endbetrag von 5.220,26 € überreicht. Der Beklagte habe erklärt, er werde sich Gedanken über die Rückzahlung machen. Schließlich habe er bei einem erneuten Besuch in der 14. Kalenderwoche sich dahingehend geäußert, dass er die Forderung akzeptiere und sie auf jeden Fall zurückzahlen werde. Er habe in Kürze einen größeren Betrag zu erwarten, den er dazu nutzen wolle. Die Parteien hätten sodann einen Termin für den 29.04.20004 um 17.00 Uhr vereinbart, in dem endgültig die Rückzahlung habe geklärt und abgeschlossen werden sollen. Spätestens in dem Gespräch in der 14. Kalenderwoche habe der Beklagte die Forderung ausdrücklich anerkannt. In den späteren Gesprächen sei es erkennbar nur noch um die Zahlungsmodalitäten gegangen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.575,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.05.2002 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, er habe am 20.01.2002 das letzte Mal den Lehrgang besucht und den Zeugen VV danach in der Zeit bis 25.01.2002 davon unterrichtet. Danach sei er mindestens noch dreimal bei dem Zeugen gewesen, der immer darauf gedrungen habe, dass er den Lehrgang wieder besuchen solle. Da dies jedoch für ihn nicht in Frage gekommen sei, habe er - der Beklagte - jeweils erfolglos darum gebeten, wieder eingestellt zu werden. Am 01.03.2002 habe ihn der Zeuge VV wegen der Bewerbung bei der neuen Arbeitgeberin angerufen. Der Zeuge habe auf seinen - des Beklagten - erneut geäußerten Wunsch, bei der Klägerin weiter zu arbeiten, erklärt, dass es besser wäre, wenn er die Arbeit nicht wieder aufnehme, da er nun die Schule abgebrochen habe. Der Zeuge habe in diesem Gespräch wie bereits zuvor die Ausbildungskosten zugunsten der Klägerin zur Rückzahlung vereinbaren wollen. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass er am 07.03.2002 bei seinem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vorgesprochen habe, mit dem verabredet worden sei, dass er die Lehrgangskosten nicht zurückzahlen solle. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass er dies tun werde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens und der Verfahrensgeschichte erster Instanz wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst den Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.10.2003, auf dessen Inhalt verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Gegen dieses, ihr am 03.02.2004 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 27.02.2004 eingegangen und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss vom 26.03.2004 bis zum 03.05.2004 am 14.04.2004 begründeten Berufung.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entscheidend sei, dass der Beklagte in der 14. Kalenderwoche gegenüber dem Zeugen VV erklärt habe, dass er die Forderung akzeptiere und auf jeden Fall zurückbezahlen werde. Der Zeuge VV habe im Zusammenhang mit der Vereinbarung eines Termins für die endgültige Festlegung der Zahlungsmodalitäten dem Beklagten mitgeteilt, es sei gleichgültig, wie er die Forderung begleiche, ob in einem Betrag oder nicht. Entscheidend sei allerdings, dass die Sache in einem Jahr erledigt sei. Der Zeuge habe aufgrund der Kenntnis der Person des Beklagten angenommen, dass dieser bestimmt zahlen werde, dass er sich an sein Wort halten werde. Wegen dieses Anerkenntnisses sei entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung die Geltendmachung nach der zweiten Stufe der Regelung der Ausschlussfrist im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe nicht erforderlich. Zumindest sei es dem Beklagten verwehrt, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.575,90 € nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2002 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

Zurückweisung der Berufung.

Der Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens in der Berufungserwiderung vom 17.05.2004 sowie im Schriftsatz vom 15.07.2004, auf die zur Darstellung des Beklagtenvorbringens in der Berufungsinstanz Bezug genommen wird, das erstinstanzliche Urteil. Er betont insbesondere, dass die Klägerin seine Weiterbeschäftigung ohne weiteres hätte erzielen können, wenn sie auf seine dringlichen Bitten ihn wieder eingestellt hätte. Es habe das behauptete Schuldanerkenntnis in der 14. Kalenderwoche nicht gegeben, das letzte Gespräch zwischen ihm und dem Zeugen VV habe am 01.03.2002 stattgefunden.

Entscheidungsgründe:

A.

Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 516, 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Berufung ist somit insgesamt zulässig.

B.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Der Klägerin steht weder aufgrund der Vereinbarungen vom 08.11.2000 und 21.09.2001 noch aufgrund eines vom Kläger erklärten Schuldanerkenntnisses ein Anspruch auf Zahlung der Klagesumme zu.

I.

Es erscheint nach Auffassung der Kammer schon fraglich, ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf der Grundlage der in Rede stehenden Vereinbarungen aus den Jahren 2000 und 2001 bestanden hat. Jedenfalls ist ein solcher Anspruch, wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, verfallen.

1.

Ein Anspruch der Klägerin scheidet nicht schon deshalb aus, weil diese das Arbeitsverhältnis zum 02.01.2002 selbst gekündigt hatte. Es ergeben sich allerdings Zweifel am Bestehen der geltend gemachten Forderung wegen der langen Bindungsdauer schon für Teile des Lehrgangs sowie wegen der Gründe für den Abbruch der Ausbildung.

a) Ein Anspruch der Klägerin ist - anders als der Beklagte geltend gemacht hat - nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Vereinbarungen aus den Jahren 2000 und 2001 eine Rückzahlungsverpflichtung an und für sich von einer Kündigung des Beklagten abhängig machen und die Klägerin ihrerseits das Arbeitsverhältnis vor Ende des zweiten Lehrgangs durch den Beklagten gekündigt hatte.

Wie der Beklagte in der Berufungsverhandlung in Übereinstimmung mit dem klägerischen Vorbringen erklärt hat, war zwischen den Parteien vereinbart, dass der Beklagte nach Abschluss des Lehrgangs bei der Klägerin die Arbeit wieder aufnimmt. Von daher kommt auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit für die Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien ein Anspruch grundsätzlich in Betracht. Denn die Klägerin trägt vor, es sei der Beklagte gewesen, der eine Wiedereinstellung abgelehnt und die Aufnahme einer Beschäftigung bei einer anderen Arbeitgeberin vorgezogen habe. Auch wenn der Beklagte somit zwar keine Kündigung ausgesprochen hat, so wäre doch nach dem Vorbringen der Klägerin davon auszugehen, dass es auf seine Veranlassung hin nicht zu der vertraglich vorgesehenen weiteren Beschäftigung für eine Dauer von fünf Jahren gekommen ist. Gemäß §§ 133, 157 BGB sind die Vereinbarungen der Parteien dahingehend zu verstehen, dass die Rückzahlungspflicht eintreten soll, wenn der Beklagte aus eigener Entschließung - sei es durch Kündigung oder sei es durch die Weigerung, das unterbrochene Arbeitsverhältnis wieder aufzunehmen - verhindert, dass es nach dem Lehrgang zu weiteren fünf Jahren der Beschäftigung bei der Klägerin kommt.

b) Zweifel am Bestehen eines Anspruchs der Klägerin ergeben sich aber zum einen insofern, als schon für die Kostenübernahme für den ersten Teil der Ausbildung eine fünfjährige Bindung festgelegt ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hängt aber die Wirksamkeit von Vereinbarungen, durch die der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten für den Fall einer von ihm zu verantwortenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb bestimmter Fristen verpflichtet wird, wesentlich davon ab, ob der Arbeitnehmer mit der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung erhalten hat (vgl. nur BAG 19.02.2004 - 6 AZR 552/02 - juris). Bei einem "halben" Meisterlehrgang stellt sich die Frage, ob diesem ein ausreichender Wert beigemessen werden kann.

Bedenken am Bestehen einer Forderung der Klägerin aus den in Rede stehenden Vereinbarungen ergeben sich zu anderen auch deshalb, weil der Beklagte den Lehrgang nicht abgeschlossen hat. Für diesen Fall haben die Parteien eine ausdrückliche Regelung im Vertrag nicht getroffen. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 12.12.1979 (- 5 AZR 1056/77 - juris) angenommen, eine am Sinn und Zweck der Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht orientierte Auslegung, die nicht allein auf den Wortlaut, sondern auf den wahren Willen der Parteien abstelle, könne ergeben, dass die Rückzahlungsverpflichtung auch den Fall des vorzeitigen Abbruchs der Ausbildung erfassen könnte. Allerdings soll dies nur gelten für den Fall, dass die Ausbildung vom Arbeitnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen abgebrochen wurde (BAG aaORz. 30, 36). Dieser Fall wäre aber vorliegend gerade nicht gegeben; nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beklagten hat er den Lehrgang abgebrochen, weil er sich nicht in der Lage sah, den Stoff zu bewältigen. Von daher wäre der Abbruch der Ausbildung gerade nicht von ihm zu vertreten.

2.

Letztlich kann die Frage, ob aufgrund der getroffenen Vereinbarungen vom 08.11.2000 und vom 21.09.2001 der Klägerin der geltend gemachte Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zustand, aber auch dahinstehen. Wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, sind derartige Ansprüche jedenfalls nach § 15 Abs. 2 BRTV verfallen.

a) Die Vorschrift, die nach dem fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BRTV-Bau und wegen ihrer Allgemeinverbindlichkeit gemäß § 5 Abs. 4 TVG sowie Kraft vertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, ist vom Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen im Wortlaut zitiert worden und wird deshalb hier nicht noch einmal wiederholt.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch angenommen, dass der in Rede stehende Anspruch als zumindest mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehend der Ausschlussfrist unterfällt und diese entgegen der von der Klägerin in erster Instanz geäußerten Auffassung nicht deshalb nicht einschlägig ist, weil das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Fälligwerdens der Ansprüche nicht mehr bestand. Schließlich ist mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass die Klägerin die zweite Stufe der tariflichen Ausschlussfrist nicht gewahrt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen auf Seite 5 der Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen und von einer eigenen Darstellung in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils abgesehen. Gegen die Subsumtion des Arbeitsgerichts unter § 15 Abs. 2 BRTV-Bau wendet sich die Klägerin in ihrer Berufung auch nicht.

b) Anders als die Klägerin meint, stehen der Annahme des Verfalls etwaiger Ansprüche nicht die von ihr behaupteten Erklärungen des Beklagten zur Begleichung der Forderung entgegen. Es ist - auch wenn man das eigene Vorbringen der Klägerin zugrunde legt - nicht treuwidrig, dass der Beklagte sich auf die Versäumung der Ausschlussfrist beruft.

aa) Eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit gemäß §§ 242, 134 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist auch dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit des Gläubigers hinsichtlich der erforderlichen Geltendmachung des Anspruchs durch ein Verhalten des Schuldners veranlasst worden ist. Der Schuldner muss also den Gläubiger von der Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Einhaltung der Verfallfrist abgehalten haben. Das wird z.B. angenommen, wenn der Schuldner durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Gläubiger die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hat bzw. an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, der Gläubiger könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist erfüllt werde (BAG 10.10.2002 - 8 AZR 8/02 - NZA 2003, 329;331; 05.08.1999 - 6 AZR 752/97 - ZTR 2000, 36; 08.08.2000 - 9 AZR 418/99 - NZA 2000, 1236; 17.04.2002 - 5 AZR 644/00 - NZA 2002, 1340, 1342). Dabei nimmt das Bundesarbeitsgericht unter Hinweis auch auf die in der Literatur so vertretene Auffassung an, dass es in der Regel gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sich ein Arbeitnehmer darauf beruft, der Gläubiger habe bei Geltendmachung einer Schadensersatzforderung die gültige Ausschlussfrist nicht gewahrt, falls der Arbeitnehmer diese Forderung zuvor deklaratorisch anerkannt hat. Denn wenn der Schuldner ein Anerkenntnis abgibt und so den Gläubiger zur Untätigkeit veranlasst, so setzt er sich mit seiner späteren Berufung auf die Aufschlussfrist in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten (BAG aaO S. 332; 22.01.1997 - 10 AZR 459/96 - NZA 1997, 445, 446).

bb) Im Streitfalle liegt kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis und auch von dieser Einordnung unabhängig kein Verhalten des Beklagten vor, dass an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck hätte erwecken können, die Klägerin könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist erfüllt werde.

(1) Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis soll eine bereits bestehende Schuld lediglich bestätigen. Der Zweck eines kausalen Anerkenntnisvertrages besteht darin, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen. In dieser vertragstypischen Zweckbestimmung ist das kausale deklaratorische Schuldanerkenntnis von vergleichsähnlicher Rechtsnatur. Im Unterschied zum Vergleich werden Streit oder Ungewissheit jedoch nicht durch gegenseitiges, sondern durch einseitiges Nachgeben des Schuldners beseitigt. Es handelt sich also um einen kausalen einseitigen Feststellungsvertrag, mit dem die Parteien ihre materiellrechtlichen Beziehungen regeln. Das kausale Schuldanerkenntnis erfordert den Abschluss eines Vertrages, § 305 BGB. Eine vom Schuldner ausdrücklich gegebene Erklärung kann vom Gläubiger konkludent angenommen werden, § 151 Satz 1 BGB. Ob ein Schuldanerkenntnis abgegeben worden ist, ist durch Auslegung des erklärten Parteiwillens unter Berücksichtigung auch der Umstände, unter denen die zu beurteilenden Erklärungen stehen, zu ermitteln (BAG 15.03.2000 - 10 AZR 101/99 - NZA 2000, 1004; 10.10.2002 aaORz 40). Dabei setzt die Auslegung als deklaratorisches Anerkenntnis im Verhältnis zur bloßen Beweiserleichterung oder Mitteilung der Erfüllungsbereitschaft voraus, dass vorher ein Streit oder eine subjektive Ungewissheit der Parteien über das Bestehen der Schuld oder rechtserhebliche Punkte bestand (Palandt-Thomas § 781 Rz 2).

(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann auch nach dem von der Klägerin geschilderten Geschehensablauf vom Zustandekommen eines Anerkenntnisvertrages nicht ausgegangen werden.

(a) Der Annahme eines wirksamen Schuldanerkenntnisses steht schon die fehlende Schriftform entgegen. Zwar findet § 781 BGB auf das hier allein in Betracht kommende kausale Anerkenntnis keine Anwendung. Der fehlenden Schriftform kommt allerdings im Hinblick auf die Regelung in § 154 Abs. 2 BGB Bedeutung zu.

Nach dieser Vorschrift ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist, wenn die Parteien die Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet haben. Vorliegend ist von einer solchen Vereinbarung auszugehen. Nach dem Vorbringen der Klägerin haben die Parteien die Angelegenheit am 08.03.2002, in der 12. Kalenderwoche und in der 14. Kalenderwoche, das war die Woche vom 01. bis 07.04.2002 besprochen und sodann einen Termin für den 29.04.2002 ausgemacht, um, wie es in der Klageschrift heißt, endgültig die Rückzahlung zu klären und abzuschließen. Der für die Klägerin in der Berufungsverhandlung anwesende Zeuge VV hat erklärt, die Modalitäten hätten fixiert werden sollen. Der Umstand, dass sich die Parteien nach drei Gesprächen - im zweiten ist dem Beklagten schon eine Kostenaufstellung übergeben worden - ein viertes Mal treffen und die Modalitäten "fixieren" wollten, spricht für eine konkludente Vereinbarung von Schriftform, andernfalls hätten sich die Parteien auf ein Telefongespräch beschränken können.

(b) Aber selbst wenn man dem Vorbringen der Klägerin eine Verabredung zur Beurkundung des Schuldanerkenntnisvertrages nicht entnehmen wollte, so ergibt sich auch davon unabhängig, dass ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen ist.

Es ist schon nicht ersichtlich, dass zwischen den Parteien Streit oder eine subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld vorgelegen hätte. Es fehlt mithin an einem wesentlichen Gesichtspunkt, der für ein Schuldanerkenntnis, also auch einen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Beklagten und gegen eine bloße Äußerung zur Erfüllungsbereitschaft auf Seiten des Beklagten sprechen würde. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin hat der Beklagte ihre Forderung niemals in Frage gestellt, sondern im Gespräch am 08.03.2002, als sie erstmals im Anschluss an die Mitteilung, den Lehrgang nicht beenden zu wollen, erhoben worden sein soll erklärt, er werde die Kosten erstatten. Angesichts dessen kann auch in der späteren Äußerung, auf die die Klägerin besonders abstellt, keine rechtsgeschäftliche Erklärung, mit der die Forderung anerkannt bzw. ein Angebot auf Abschluss eines Anerkenntnisvertrages abgegeben wird, gesehen werden.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Parteien über den noch offenen Punkt der Rückzahlungsmodalitäten noch Einigkeit erzielen wollten. Nach den Angaben des für die Klägerin als Partei befragten Personalleiters der Beklagten - den Zeugen VV - hat der Kläger von der Möglichkeit einer größeren Einnahme gesprochen und er - der Zeuge - hat seinen Standpunkt dahingehend festgelegt, dass jedenfalls binnen eines Jahres die Angelegenheit erledigt sein müsste. Insoweit käme auch die Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB zum Tragen, wonach im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen ist, solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden sollte.

(c) Nachdem sich somit ergibt, dass ein Schuldanerkenntnis nicht vorliegt, verbleibt - wie die Klägerin zutreffend geltend gemacht - zwar noch die Möglichkeit, dass unabhängig vom Zustandekommen eines solchen Vertrages es dem Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt wäre, sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist zu berufen. Jedoch liegen die Voraussetzungen dafür ebenfalls nicht vor.

Zwar hat die Klägerin vorgetragen, der Beklagten habe sich in dem dritten Gespräch in der 12. Kalenderwoche, das die Parteien nach ihrer Darstellung wegen der Rückzahlung geführt haben, erklärt, er akzeptiere die Forderung und werde die Ausbildungskosten in jedem Fall zurückzahlen. Auch hat der für die Klägerin handelnde Zeuge VV in der Berufungsverhandlung überzeugend dargestellt, dass er, so wie er den Beklagten gekannt habe, sicher angenommen habe, dieser werde sich an sein Wort halten und zahlen. Auf diese subjektive Überzeugung ist aber nicht abzustellen, vielmehr sind nach der oben angeführten Rechtsprechung objektive Maßstäbe entscheidend. Nach diesen aber konnte nach Auffassung der Kammer das Verhalten des Beklagten nicht den Eindruck erwecken, er werde auch ohne weitere schriftliche oder gerichtliche Geltendmachung die von der Klägerin erhobene Forderung erfüllen. Vielmehr erscheint das Verhalten des Beklagten, so wie es die Klägerin selbst schildert, durchaus als das Verhalten desjenigen, der die Gegenseite zwar nicht mit einer Verweigerung konfrontieren will, aber sich eher im Hinhalten denn in ernsten Versprechungen zur Zahlung übt.

Insoweit kann nicht allein entscheidend auf die Begriffe "akzeptieren" und "bezahlen" abgestellt werden. Es muss vielmehr für das damit in Zusammenhang stehende Gesamtverhalten ebenfalls in die Wertung mit einbezogen werden.

Dabei fällt zunächst auf, dass der Beklagte nach dem ersten Gespräch am 08.03.2002 nicht - wie nach Behauptung der Klägerin verabredet - in der darauf folgenden Woche erschienen ist, sondern erst in der 12. Kalenderwoche, also in derjenigen vom 18. - 22.03.2002. Er erhält dann, obwohl nach dem Vorbringen der Klägerin ja schon Einzelheiten besprochen werden sollten, eine Kostenaufstellung, die er mitnimmt, um sich Gedanken über die Rückzahlung zu machen. Im dritten Gespräch in der 14. Kalenderwoche, also in der Woche vom 01. - 07.04.2002, das sind etwa vier Wochen nach dem ersten Gespräch, in dem erstmals eine Zahlungsaufforderung erfolgt ist, kommt zwar die seitens der Klägerin hervorgehobene Erklärung, die Forderung zu akzeptieren, aber noch immer keine klare Aussage dazu, wann und wie er sie denn begleichen will. Stattdessen gibt es den seitens der Klägerin geschilderten Hinweis auf eine zu erwartende größere Geldsumme. Der Zeuge VV hat in der Berufungsverhandlung erklärt, der Beklagte habe etwas von einem Geländewagen erzählt. Es bedarf eines weiteren Termins, bis zu dem endgültig etwas geklärt werden soll. Betrachtet man diese Geschehnisse im Zusammenhang, so wird deutlich, dass das behauptete Verhalten des Beklagten durchaus den Schluss zulässt, er habe zwar aus seiner nach Abbruch des Lehrgangs etwas ungünstigen Situation heraus nicht gleich erklären wollen, die Forderung nicht begleichen zu wollen oder zu können, habe aber doch gerade mit dem Hinweis auf einen zu erwartenden Geldfluss deutlich gemacht, dass von einer freiwilligen Zahlung seinerseits gerade nicht so gewiss ausgegangen werden kann, wie es die Klägerin versucht darzustellen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass nicht schon aus jeder Leistungsankündigung der Schluss gezogen werden darf, damit sei die Schuld jedem Streit entzogen und die Geltendmachung innerhalb der Ausschlussfrist entbehrlich (so zutreffend Löwisch/Rieble TVG 2. Auflage § 1 Rz 706). Dieser Gedanke hat sich ja wohl auch der Klägerin aufgedrängt. Was sonst hätte sie veranlasst, direkt nach dem der Beklagte den nach ihrer Darstellung für den 29.04.2002 vereinbarten Termin hat platzen lassen, eine Zahlungsaufforderung zu verfassen.

Es ergibt sich damit insgesamt, dass die nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltenden Voraussetzungen dafür, dass eine Berufung auf die Versäumung einer Ausschlussfrist treuwidrig erscheint, nicht gegeben sind. Forderungen der Klägerin aus den Vereinbarungen vom 08.11.2000 und 21.09.2001 sind mithin wegen Versäumung der zweiten Stufe der Ausschlussfrist verfallen.

II.

Nachdem sich aus den obigen Ausführungen ergibt, dass ein Schuldanerkenntnis nicht vorliegt, kann die Klägerin auf ein solches ihre Ansprüche ebenfalls nicht stützen.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Anlass, die Revision zuzulassen, bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien in § 72 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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