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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 207/07
Rechtsgebiete: ArbGG, ABBergV, ZPO, KSchG, BGB, ABPF, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ArbGG § 72 Abs. 2
ABBergV § 21
ZPO § 148
ZPO § 301
ZPO § 519
ZPO § 520
KSchG § 1 Abs. 2
BGB § 622 Abs. 2 Nr. 7
ABPF § 114 Abs. 8
BetrVG § 102
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.01.2007 (Az: 4 Ca 1974/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 03.08.2006 nicht zum 31.12.2006 aufgelöst worden ist, sondern mindestens bis zum 06.02.2007 fortbestanden hat.

2. Die Weiterbeschäftigungsklage wird abgewiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.

Von einer wiederholten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.01.2007 (dort Seite 2 bis 5 = Bl. 138 bis 141 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 03.08.2006 nicht beendet wird,

2. die Beklagte im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenfahrer weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.01.2007 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei der dem Kläger vorgeworfene Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, Unfallverhütungs- bzw. Arbeitssicherheitsvorschriften stets zu beachten, grundsätzlich geeignet eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wobei in der Regel der Kündigung eine Abmahnung vorauszugehen habe. Vorliegend könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger durch das Baden in einem Tonweiher bzw. Pumpensumpf am 04.07.2006 gegen die Sicherheitsvorschrift des § 21 der Allgemeinen Bundesbergverordnung verstoßen habe. Es fehle nämlich zum einen an einem einschlägigen Fehlverhalten, das bereits abgemahnt worden sei und zum anderen daran, dass die vorzunehmende Interessenabwägung vorliegend nicht zuungunsten des Klägers ausfalle. Unstreitig habe der Kläger von der Beklagten eine schriftliche Abmahnung vom 29.01.2003 wegen eines Vorfalls am 22.01.2003 erhalten, bei dem sich aufgrund eines nicht abgelassenen Kippers ein Unfall ereignet habe, wobei strittig sei, ob diese zu Recht und in formal ausreichender Form erfolgt sei. Ferner habe die Beklagte behauptet, den Kläger des Weiteren am 06.02.2004 wegen Verlassens des Fahrzeugs in unabgeschlossenen Zustandes und am 27.10.2005 wegen Anstoßens gegen die Dachkonstruktion der Halle beim Abkippen des Dumpers mündlich abgemahnt zu haben. Eine Abmahnung wegen des mit der Kündigung vorgeworfenen Sachverhalts gebe es daher nicht. Auch existiere anders als bezüglich der Benutzung des Dumpers, der Bedienung des Walzenbrechers, der Wartung etc. keine konkrete Betriebsanweisung betreffend das Verhalten wegen der Gefahren eines Pumpensumpfes. Es sei lediglich im Rahmen der Unterweisung am 14.10.2004 und damit eineinhalb Jahre zuvor ein Vorfall im Pumpensumpf auf der Grube "L." besprochen worden. Verbotsschilder, die die Mitarbeiter vor den Gefahren eines Weihers als Pumpensumpf warnten, gebe es hingegen ebenfalls nicht. Das unterstellte Fehlverhalten vom 04.07.2006 stelle daher kein weiteres einschlägiges Fehlverhalten dar. Es handele sich nicht um einen gleichgelagerten Sachverhalt. Eine Abmahnung sei vorliegend auch nicht entbehrlich, da es sich nicht um ein solch schwerwiegendes Fehlverhalten handele, dass der Kläger davon habe ausgehen müssen, sein Verhalten werde unter keinen Umständen von der Beklagten hingenommen.

Selbst wenn man unterstelle, dass der Kläger in einem Pumpensumpf geschwommen hätte, sei kein Sachverhalt gegeben, der die ordentliche Kündigung bei gewissenhafter Abwägung der beiderseitigen Interessen und des Betriebs als billigenswert und angemessen erscheinen lasse. Auf Seiten der Beklagten sei beim Schwimmen in einem Pumpensumpf zu berücksichtigen, dass sie zum Schutz der übrigen Belegschaft darauf bedacht sein müsse, dass kein Arbeitnehmer sich selbst und andere Arbeitnehmer durch unvernünftiges Verhalten in Gefahr bringe. Ein Schaden sei vorliegend nicht entstanden. Dem gegenüber sei auf Seiten des Klägers zu berücksichtigen, dass er erstmalig das ihm konkret vorgeworfene Fehlverhalten zeige, so dass insoweit keine Beharrlichkeit vorliege. Auch sei zugunsten des Klägers zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit 1975 bestehe und Störungen im Verlauf des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten erst für die Zeit ab 2002 behauptet würden, so dass das Arbeitsverhältnis selbst unter alleiniger Zugrundelegung des Beklagtenvortrages zumindest 27 Jahre ungestört verlaufen sei. Zudem sei der herzkranke Kläger im Kündigungszeitpunkt bereits 59 Jahre alt, so dass sich seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt als eher schlecht darstellten. Da die Feststellungsklage begründet sei, könne der Kläger die Weiterbeschäftigung als Keramik-Arbeiter zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung vom 20.07.2006 beanspruchen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen (vgl. Bl. 6 bis 11 = Bl. 142 bis 147 d. A.).

Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 17.01.2007 am 19.03.2007 zugestellt worden ist, hat am 30.03.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 11.05.2007 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Beklagte ist der Ansicht,

dass die Wertungen und Bewertungen durch das Arbeitsgericht unzutreffend seien, insbesondere dass es vorliegend an einer einschlägigen Abmahnung fehle. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrages ist die Beklagte der Auffassung, dass der Kläger bereits mehrfach Abmahnungen in schriftlicher und auch mündlicher Form über die Missachtung von Sicherheitsvorschriften erhalten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Schwimmen in einem absoluten Gefahrenbereich sich nicht unter die bisher abgemahnten Vorfälle einordnen ließe. Es sei gerade nicht Voraussetzung, dass der abgemahnte Arbeitnehmer das gleiche Fehlverhalten nochmals an den Tag legen müsse, um den Arbeitgeber zur Kündigung zu berechtigen, sondern es müsse ein gleichgelagertes Fehlverhalten sein. Dies sei hier wegen allseitiger Missachtung von Sicherheitsvorschriften ohne Zweifel gegeben.

Ein weiteres Festhalten am Arbeitsplatz sei ihr unter diesen Umständen nicht länger zumutbar. Sie habe einerseits eine Fürsorgepflicht gegenüber allen Mitarbeitern, andererseits könne auch im Sinne des Betriebsfriedens und der negativen Vorbildfunktion die beharrliche Missachtung gegen die geltenden Sicherheitsvorschriften und entsprechenden Unterweisungen nicht länger hingenommen werden. Mit seinem Verhalten verstoße der Kläger seit Jahren trotz intensiver und sich ständig wiederholender Sicherheitsschulungen bewusst gegen die geltenden Sicherheitsvorschriften. Er habe letztlich sein Fehlverhalten noch immer wieder eingesehen und für die Zukunft Besserung versprochen. Gleichwohl habe er diesen Beteuerungen zuwider gehandelt und erneut entsprechende Sicherheitsbestimmungen missachtet. Angesichts dieser Beharrlichkeit sei auch für die Zukunft nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger den Sicherheitsbestimmungen entsprechend verhalte. Im Gegensatz zur Wertung des Arbeitsgerichts gebe der aufgezeigte Verlauf über einen Zeitraum von fast fünf Jahren einen ausreichend repräsentativen Zeitraum wieder, der durchaus verdeutliche, dass sie dem Kläger angesichts einer relativ langen Betriebszugehörigkeit in der Vergangenheit einiges nachgesehen habe.

Die Beklagte hat zunächst die Kündigung vom 03.08.2006 unter Berücksichtigung der Ziffer 216 des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag Feuerfest-/Säureschutzindustrie mit Wirkung zum 31.12.2006 (= 3 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres) ausgesprochen. Im Kammertermin hat die Beklagte, nachdem auf Bedenken an der Vereinbarkeit der tariflichen Kündigungsfrist für gewerbliche Arbeitnehmer mit Art. 3 GG hingewiesen wurde, an dieser Frist nicht mehr festgehalten und insoweit ausgeführt, dass die Kündigung vom 03.08.2006 nicht zum 31.12.2006, sondern zum 31.03.2007 erklärt werde und insoweit die Berufung zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.01.2007 (Az: 4 Ca 1964/06), zugegangen am 19.03.2007, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er trägt vor,

soweit es um die Einschlägigkeit der behaupteten Abmahnungen gehe, gehe die Beklagte bereits nicht von dem aus, was das Arbeitsgericht festgestellt habe. Wenn die Beklagte beanstande, es müsse sich nicht das Gleiche, sondern lediglich ein gleichgelagertes Fehlverhalten wiederholen, übersehe sie, dass das Arbeitsgericht ausdrücklich davon ausgegangen sei, es handele sich nicht um einen gleichgelagerten Sachverhalt. Soweit die Beklagte zudem annehme, wegen "allseitiger Missachtung von Sicherheitsvorschriften" liege ein gleichgelagertes Fehlverhalten vor, könne dem nicht gefolgt werden. Aus den insoweit durch die Beklagte nicht angegriffenen Ausführungen des Arbeitsgerichts ergebe sich, dass anders als etwa bezüglich der Benutzung des Dumpers keine konkrete Betriebsanweisung betreffend das Verhalten wegen der Gefahren eines Pumpensumpfes existierten, ebenso wenig Verbotsschilder. Angesichts dessen hätte die Beklagte im einzelnen angeben müssen, um welche Sicherheitsvorschriften es sich nach ihrer Auffassung handeln solle, zumal aus dem Unterweisungsbuch bezüglich der Besprechung vom 14.10.2004 allenfalls belegt worden sei, dass seinerzeit über den Unfall "L." gesprochen worden sei, jedoch nicht, was konkret besprochen worden sei. Es bleibe daher bei der zutreffenden Feststellung des Arbeitsgerichts, dass es an einer einschlägigen Abmahnung fehle, weil es sich bezüglich den behaupteten Abmahnungen nicht um einen gleich gelagerten Sachverhalt handele. Gemäß der obergerichtlichen Rechtsprechung müssten dem Arbeitnehmer mit der Abmahnung in hinreichend deutlich erkennbarer Art und Weise Leistungsmängel beanstandet und ihm vor Augen geführt werden, dass der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfall gefährdet sei. Damit könne sich die angedrohte Kündigung nur auf vergleichbare Sachverhalte beziehen.

Auch im Rahmen der Interessenabwägung habe das Gericht zu Recht darauf hingewiesen, dass in Bezug auf das konkret vorgeworfene Fehlverhalten - Schwimmen - keine Beharrlichkeit vorliege. Der Vorhalt der Beklagten, er habe sich beharrlich gegen bestehende Vorschriften im Betrieb gewandt und sich bewusst und gewollt gegen die betriebliche Ordnung entschieden, sei nicht einlassungsfähig und könne nur pauschal bestritten werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsprotokolle vom 28.06.2007 sowie 20.09.2007 verwiesen. Die Berufungskammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.06.2007 durch Vernehmung der Zeugen E., Dr. F., H. (vgl. Bl. 220 f. d. A.) sowie Beweisbeschluss vom 20.09.2007 durch Vernehmung des Zeugen G. (vgl. Bl. 272 d. A.). Auf die protokollierten Zeugenaussagen wird verwiesen (vgl. Bl.260 ff d.A.). Ferner wurde eine tarifliche Auskunft über den Manteltarifvertrag Feuerfest-/Säureschutzindustrie bei den Tarifvertragsparteien eingeholt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß den §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, da die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.08.2006 durch Gründe im Verhalten des Klägers sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG ist.

Da die Beklagte an die zunächst geltend gemachte tarifliche Kündigungsfrist der Ziffer 216 des MTV Feuerfest-/Säureschutzindustrie von drei Monaten zum Kalendervierteljahr (Kündigung zum 31.12.2006) nicht mehr festhält, sondern die Kündigung nunmehr unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB verstanden wissen will, würde das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2007 beendet sein. Da erstinstanzlich noch zwei Kündigungsschutzverfahren unter anderem wegen einer außerordentlichen Kündigung vom 06.02.2007 anhängig ist, konnte zunächst nur per Teil-Urteil im Sinne des § 301 ZPO über das vorliegende Verfahren entschieden werden und ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis bis zum 31.03.2007 noch nicht rechtskräftig festgestellt werden, weil insoweit die Entscheidung über die außerordentliche Kündigung vom 06.02.2007 vorgreiflich ist. Insoweit wurde das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die außerordentliche Kündigung vom 06.02.2007 im Verfahren 4 Ca 509/07 des Arbeitsgerichts Koblenz ausgesetzt.

1.

Die ordentliche Kündigung vom 03.08.2006 nicht sozial ungerechtfertigt i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG. Gem. § 1 Abs. 2 KSchG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, bedingt ist. Ein die Kündigung rechtfertigendes Verhalten i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG ist anzunehmen, wenn beim Arbeitnehmer ein vertragswidriges schuldhaftes Verhalten vorliegt, durch das das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint.

Mit dem Arbeitsgericht ist anzunehmen, dass ein Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, Unfallverhütungs- bzw. Arbeitssicherheitsvorschriften stets zu beachten, grundsätzlich geeignet ist, eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Die vorsätzliche Missachtung von Sicherheitsvorschriften, die dem Schutz von Leben und Gesundheit von Arbeitskollegen sowie von erheblichen Sachwerten dienen, ist sogar grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer trotz Abmahnung Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften nicht einhält (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 14.04.2005 - 11 Sa 810/04 -, NZA-RR 2006, 194 ff.).

Zur Überzeugung der Kammer steht nach Durchführung der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger eine vertragswidrige Pflichtverletzung begangen hat, in dem er am 04.07.2006 in einem sogenannten Pumpensumpf gebadet hat und damit sich und Dritte gefährdet hat.

Die Beklagte hat - von dem Kläger unbestritten - einen Pumpensumpf so beschrieben, dass dieser die Funktion hat, im Grubentiefsten die im Tagebaubereich nieder gehenden Regenmengen zu sammeln. Das Wasser, das über Tonflächen fließt, reichert sich mit feinen Tonbestandteilen an, die sich im Pumpensumpf, wo sich das Wasser sammelt, absetzen. Unstreitig ist auch, dass im Pumpensumpf nicht erkennbar ist, wie weit unter der Wasseroberfläche der Schlamm beginnt. Die gesamte Tiefe des Pumpensumpfes beträgt bei der Erstellung fünf bis sechs Meter und entspricht damit der Reichweite eines Baggerauslegers. Ferner sollen die Randbereiche bzw. die Uferzone des Pumpensumpfs häufig unscharf sein, stellenweise schlammig aufgrund von Bodenunebenheiten und auf jeden Fall glitschig infolge des nassen Tons.

Der Zeuge Dr. F. hat die Behauptung der Beklagten bestätigt, dass der Kläger in einem Pumpensumpf der Grube "Pf." am 04.07.2006 gebadet hat und nicht - wie der Kläger behauptet - in einem Tonweiher.

Der Zeuge hat glaubhaft und widerspruchsfrei dargestellt, anlässlich der Begehung der Grube "Pf." in hundert Meter Entfernung (Luftlinie) zum Pumpensumpf dort zunächst Wellen erkannt zu haben, die sich verbreitert hätten. Nachdem er zunächst nichts gesehen hätte, habe er dann wahrnehmen können, wie der Kläger mit einer Badehose bekleidet aus dem Pumpensumpf gestiegen sei. Dies habe er auch mit seiner Handykamera fotographisch festgehalten (vgl. insoweit Bl. 104 und 105 d. A.). Der Pumpensumpf soll nach Bekundung des Zeugen einen Durchmesser von 20 bis 30 Meter gehabt haben. Zeitgleich soll ein Baggerfahrer damit beschäftigt gewesen sein, Ton am Rande des Pumpensumpfes zu schöpfen und diesen auf den Dumper, den der Kläger zu fahren hatte, zu laden. Auch wenn der Zeuge selbst nicht gesehen hat, wie der Kläger geschwommen ist, ist die Kammer hiervon überzeugt. Zum einen hat der Kläger in seinem schriftsätzlichen Vorbringen nie die Behauptung, er sei geschwommen bestritten, sondern lediglich behauptet, er habe sich zur Abkühlung in den Tonweiher begeben. Strittig war somit nicht der Umstand, dass er sich in einem Gewässer aufgehalten hat, sondern lediglich die Art des Gewässers. Darüber hinaus hat der Zeuge dargetan, der Baggerführer habe ihm gegenüber bestätigt, dass der Kläger im Pumpensumpf geschwommen sei. Schließlich will der Zeuge auch gesehen haben, dass der Kläger den Pumpensumpf über den Uferrand verlassen hat und sich mit den Händen an seinem Körper abgetrocknet hat. Unstreitig war der Kläger auch mit einer Badehose bekleidet. Nach Bekundung des Zeugen gehört zum Pumpensumpf auch ein Betonschacht mit einer Elektropumpe, mittels der Wasser aus dem Pumpensumpf gepumpt wird. Aufgrund der Darstellung des Zeugen anhand der Handyaufnahmen ist zwar festzustellen, dass die Pumpe einige Meter entfernt vom eigentlichen Pumpensumpf, in dem der Kläger eingestiegen ist, angebracht ist. Im Hinblick darauf, dass letztlich die Pumpe im gleichen Gewässer eingebaut ist, in dem der Kläger gebadet hat, ist aber - wie die Beklagte behauptet - auch die Gefahr eines elektrischen Stromschlags nicht auszuschließen, was der Zeuge ausdrücklich bestätigt hat. Neben dem Umstand, dass am Rande des Pumpensumpfes mittels eines Baggers Ton geschöpft wurde, dürfte diese Situation auch im Hinblick auf die bestehende Herzkrankheit des Klägers als gefährlich einzuschätzen sein.

Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie er behauptet - den Pumpensumpf selbst ausgehoben hat, was die Beklagte bestritten hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger meint, eine etwaige Gefahr einschätzen zu können. Die Beklagte hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass selbst ein guter Schwimmer im ungünstigsten Fall im Schlamm des Pumpensumpfes stecken bleiben und sich aus eigener Kraft nicht mehr befreien kann, so dass die Gefahr des Ertrinkens besteht. Diese grundsätzliche Gefährlichkeit eines Pumpensumpfes, die im Hinblick auf die Beschreibung des Pumpensumpfes durch die Beklagte nachvollziehbar ist, hat der Kläger auch nicht bestritten.

Soweit der Kläger zur Rechtfertigung seines Verhaltens ausführt, in den Sommermonaten heizten sich die Gruben im Betrieb der Beklagten auf 50 ° Celsius und mehr auf und die durch ihn benutzten Fahrzeuge seien nie mit funktionstüchtigen Klimaanlagen ausgestattet, so dass er vor diesem Hintergrund in Kombination mit seiner Herzerkrankung sich zur Abkühlung in das Gewässer begeben habe, ist unbestritten, dass es bei der Beklagten Sanitäranlagen mit Duschen gibt, die der Kläger zur Abkühlung hätte nutzen können.

Ein Baden in einem Pumpensumpf stellt unter Berücksichtigung dieser Umstände einen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, die auch im Betrieb der Beklagten, die schwere Maschinen und Geräte zum Einsatz bringt und bei deren die Arbeitnehmer auch den allgemeinen Gefahren des Bergbaus ausgesetzt sind, gelten, dar. Hierzu gehört auch die allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV). Gemäß § 21 der ABBergV Abs. 1 sind die Beschäftigten verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und besonderer Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen und auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen Sorge zu tragen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei ihrer Arbeit betroffen sind (vgl. Bl. 58 d. A.).

Gegen die Annahme eines Verstoßes gegen Sicherheitsvorschriften spricht auch nicht, dass es weder konkrete Betriebsanweisungen betreffend das Verhalten wegen der Gefahren eines Pumpensumpfes noch Verbotsschilder, die die Mitarbeiter vor den Gefahren eines Pumpensumpfes warnen, geben soll. Der Kläger ist seit 1975 bei der Beklagten als Maschinenfahrer eingesetzt und dürfte daher wissen, was ein Pumpensumpf ist und welche Gefahren er in sich birgt. Die Gefährlichkeit eines Pumpensumpfes wurde durch den Kläger auch nie verfahrensrechtlich bestritten. Strittig war lediglich, ob der Kläger überhaupt in einem Pumpensumpf gebadet hat. Hierbei hat der Kläger darauf abgestellt, sich nicht in einem Pumpensumpf, sondern in einem Tonweiher aufgehalten zu haben, den der Kläger wohl offensichtlich für weniger gefährlich als einen Pumpensumpf hält. Es ist für die Kammer daher nicht nachvollziehbar, warum es eines ausdrücklichen Verbotsschildes, einen Pumpensumpf zur Abkühlung zu nutzen, beduft hätte bzw. die "Benutzung" eines Pumpensumpfes hätte beschrieben werden müssen. Schließlich hat es unstreitig auch eine Unterweisung am 14.10.2004 gegeben, anlässlich derer auch der Kläger zugegen war, worin über einen Vorfall in einem Pumpensumpf der Grube "L." gesprochen worden ist. Anlässlich des Vorfalls in der Grube "L." soll ein Arbeitnehmer mit einem Ponton im Wasser des Pumpensumpfes unterwegs gewesen sein, der dann umgekippt sei. Der Arbeitnehmer soll zunächst unter der Wasseroberfläche verschwunden sein, habe sich aber dann selbst aus dem Pumpensumpf befreien können. Mithin dürfte der Kläger auch im Hinblick auf diesen ihm bekannten Vorfall für die Gefährlichkeit eines Aufenthalts im Pumpensumpf sensibilisiert sein.

Da nach § 21 ABBergV die Beschäftigten verpflichtet sind, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und besonderer Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen, dürfte der Kläger mit dem festgestellten Verhalten gegen diese Pflicht dieser Sicherheitsvorschrift zumindest fahrlässig verstoßen haben.

2.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen E., Dr. F. und H. konnte auch festgestellt werden, dass der Kläger vor dem Kündigungsanlass, also dem Aufenthalt im Pumpensumpf am 04.07.2006, bereits mehrfach einschlägig schriftlich bzw. mündlich abgemahnt worden ist.

a.

Das Schreiben vom 29.01.2003 (vgl. Bl. 101 d. A.) erfüllt die Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an Abmahnungen gestellt werden. In der Abmahnung wird das Verhalten des Klägers wie folgt beschrieben:

"Sie haben am Mittwoch, dem 22.01.2003 um 14.30 Uhr auf dem Betriebsgelände der Grube "Pf." einen Unfall verursacht. Nachdem Sie den Dumper mit gefördertem Ton in der Lagerhalle entleert hatten, sind Sie trotz akustischem und optischem Warnsignal mit den nicht abgelassenen Kipper aus der Halle gefahren und an der Dachkonstruktion hängen geblieben. Infolge dieser Kollision ist das Fahrzeug seitlich umgefallen. Nur durch großes Glück sind Verletzungen an ihrer eigenen Person und auch an den Kollegen nicht entstanden. Am Gerät entstand ein erheblicher Sachschaden."

Mit dieser Darstellung wurde das gerügte Verhalten des Klägers detailliert beschrieben, so dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Kläger die Auffassung vertritt, es sei nicht hinreichend klar, welches Verhalten abgemahnt werden sollte.

Die Abmahnung erfüllt auch die erforderliche Warnfunktion, was sich aus dem nachfolgenden Inhalt der Abmahnung ergibt:

"Die Art und Weise wie der Unfall entstanden ist, zeigt wie leichtsinnig und unkonzentriert sie ihre Arbeit bei uns verrichten. In einem gemeinsamen Gespräch vom 24.01.2003 (Teilnehmer Herr R., G., F., Sch. und BR G.) haben wir den geschilderten Vorfall eingehend besprochen und ihnen eine Abmahnung erteilt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir ein solches Verhalten nicht länger hinnehmen. Bei einem weiteren Verstoß müssen Sie mit Ihrer Entlassung rechnen."

Die Beklagte hat durch diese Formulierung den Kläger nicht nur darauf hingewiesen, dass sie das beschriebene Verhalten als vertragswidrig ansieht, sondern auch den Kläger gewarnt, dass im Wiederholungsfalle eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses droht. Der Umstand, dass die Beklagte in dem Schreiben vom 29.01.2003 es unterlassen hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Kläger durch dieses Verhalten gegen Nr. 1 der Betriebsanweisung verstoßen hat, wonach die Weiterfahrt nach dem Abkippvorgang im Gefahrenbereich (z. B. Halle, Brandbrücke usw.) nur fortgesetzt werden darf, wenn die Mulde wieder in Transportstellung ist (vgl. Bl. 59 d. A.) steht der Hinweis - und Warnfunktion der Abmahnung vom 29.01.2003 nicht entgegen. Durch die Darstellung der Beklagten wurde dem Kläger hinreichend deutlich gemacht, dass sie in dem Verhalten des Klägers einen Vertragsverstoß sieht, der vorliegend nur in einem Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften bestehen kann. Eine ausdrückliche Bezeichnung der Vorschrift, gegen die der Kläger verstoßen haben soll, ist nicht erforderlich.

Der somit in der formal wirksamen Abmahnung vom 29.01.2003 beschriebene Vorgang hat sich nach Überzeugung der Kammer auch tatsächlich ereignet. Der Kläger hat insoweit bestritten, dass am Unfalltag, dem 22.01.2003, die akustischen und optischen Warnsignale im Betrieb der Beklagten funktionstüchtig gewesen seien und dass er mit dem Dumper gegen die Dachträger gekommen sei. Unstreitig ist somit, dass der Kläger den Dumper, welches schließlich seitlich umgefallen ist, gelenkt hat. Soweit der Kläger also bestreitet, mit dem Kipper des Dumperfahrzeugs gegen die Dachträger gekommen zu sein, bleibt unklar, infolge welchen anderen Umstandes der Dumper seitlich umgefallen sein könnte. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Der Zeuge Dr. F. hat insoweit ausgeführt, der Kläger sei mit nicht heruntergelassener Mulde zur Hallenausfahrt gefahren und dabei an der Dachkonstruktion hängen geblieben. Allerdings hat der Zeuge dies nicht selbst wahrnehmen können, weil er nicht vor Ort gewesen ist. Im Hinblick auf diese Bekundungen des Zeugen und die Tatsache, dass der Kläger selbst keine Erklärung dafür abgibt, wie es zum seitlichen Umfallen des Fahrzeuges gekommen sein soll, geht die Kammer von diesem Unfallhergang aus. Der Zeuge hat ferner bekundet, dass das optische Warnsignal funktioniert habe. Eine Lampe signalisiere per Blinklicht, wenn der Kipper hochgefahren werde. Zum Zeitpunkt des Unfallhergangs habe man festgestellt, dass das Fahrzeug voll technisch in Ordnung gewesen sei.

Der gegenbeweislich hierzu benannte Zeuge G. hat dagegen die Behauptung des Klägers, das Warnsignal habe nicht funktioniert, nicht bestätigen können. Dieser Zeuge hat im Übrigen auf die Betriebsanweisung Nr. 1 verwiesen, aus der sich ergibt, dass der Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn den betriebssicheren Zustand zu prüfen habe und bei technischen Störungen die Maschine abzustellen und die Aufsichtsführenden zu verständigen habe. Selbst wenn das optische Warnsignal nicht funktioniert hätte, wäre es somit nach der Betriebsanweisung Aufgabe des Klägers gewesen, hierüber seinen Arbeitgeber zu verständigen und das Fahrzeug nicht zu nutzen.

b.

Der Vorfall vom 05.02.2004 ist mehr oder weniger zwischen den Parteien unstreitig. Am 05.02.2004 hat der Kläger seinen Bagger im nicht abgeschlossenen Zustand und bei laufendem Motor verlassen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wie lange der Kläger abwesend gewesen ist. Nach Vortrag des Klägers soll der Zeitraum unter fünf Minuten betragen haben. Nach Vortrag der Beklagten wird von einer zehnminütigen Abwesenheit ausgegangen. Dies konnte letztendlich dahin gestellt bleiben, so dass es auf das Beweisangebot des Klägers nicht ankam. Unstreitig hat der Kläger mit diesem Verhalten am 05.02.2004 gegen die Sicherheitsvorschrift des § 114 Abs. 8 Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPF) verstoßen. Diese lautet: "Die Führer von Fahrzeugen mit Eigenbetrieb dürfen diese erst verlassen, nachdem sie die Bremsen angezogen und festgestellt haben. Außerhalb von Abstellräumen und Werkstätten dürfen die Fahrzeuge nur dann unbeaufsichtigt bleiben, wenn ein Ingangsetzen durch Unbefugte verhindert ist." (vgl. Bl. 102 f. d. A.).

Der hierzu befragte Zeuge Dr. F., der den Vorgang bestätigt hat, hat auch die seitens des Klägers bestrittene Behauptung der Beklagten bestätigt, dass er einen Tag später hierüber mit dem Kläger ein Gespräch geführt habe. Auf das schriftsätzliche Bestreiten des Klägers, diesbezüglich abgemahnt worden zu sein, hat die Beklagte schriftsätzlich vortragen lassen, dass der Zeuge F. dem Kläger vorgeworfen hätte, dass dieser das Dumperfahrzeug am 05.02.2004 um 10.20 Uhr unverschlossen und bei laufendem Motor unzulässigerweise verlassen habe. Er habe auch gesagt, dass die Firma dies nicht hinnehme und den Kläger aufgefordert, sich in Zukunft vertragsgemäß zu verhalten und man sich bei wiederholten Verstößen von ihm trennen müsse. Hierbei handelt es sich um substantiierte Behauptungen der Beklagten, die einer Beweisaufnahme zugänglich sind. Der hierzu vernommene Zeuge Dr. F. hat bekundet, dass er im Auftrag des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn Sch., am Tag nach dem Vorfall, also am 06.02.2004, in Anwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden G. nach den Gründen des Verhaltens des Klägers gefragt hätte und der Kläger zugegeben habe, gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen zu haben. Ausdrücklich bekundet der Zeuge, dass er am Ende des Gespräches gesagt habe "Ich kann das nicht mehr dulden. Beim wiederholten Mal wird die Kündigung ausgesprochen."

Soweit der Kläger einwendet, er habe in dem Gespräch geäußert, dass die Batterie abgenutzt sei und das Fahrzeug nur mit dem Startpiloten angesprungen sei, hat der Zeuge diesen Vorhalt des Klägers bestätigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Umstände tatsächlich am 05.02.2004 vorgelegen haben. Es ändert nichts an dem Umstand, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum den Bagger mit laufendem Motor in der Grube "M." hat stehen lassen, wie der Zeuge Dr. F. bekundet hat. Etwaige Schwierigkeiten beim Start des Baggers können nicht rechtfertigen, die unstreitige Sicherheitsvorschrift nicht zu beachten.

c.

Die Zeugen E., Dr. F. und H. haben schließlich die Behauptung der Beklagten bestätigt, der Kläger sei anlässlich des unstreitigen Vorfalls vom 12.10.2005 im Rahmen eines Personalgesprächs, welches nach Vortrag der Beklagten am 27.10.2005 stattgefunden hat, abgemahnt worden.

Die Geschehnisse des 12.10.2005 hat der Kläger nicht bestritten. Insoweit wurde dem Kläger vorgeworfen, dass er bei Anheben des Kippers seines Dumpers diesen gegen einen Dachträger gedrückt hat, so dass beide Kippzylinder verbogen wurden. Nach Darstellung des Zeugen Dr. F. ist der Kläger mit dem Dumperfahrzeug auf Ton gefahren, so dass es insgesamt höher stand. Der Fahrer sei verpflichtet, bei Anheben des Kippers hierauf zu achten. Da der Kläger den Unfallhergang nicht bestritten hat, musste die Kammer davon ausgehen, dass der Kläger beim Anheben des Kippers nicht auf diesen Umstand geachtet hat, so dass grundsätzlich ein Fehlverhalten des Klägers anzunehmen ist, zumal der Kläger nach Bekundung des Zeugen Dr. F. durch den Arbeitskollegen Roos gewarnt worden sein soll.

Der Kläger hat nur bestritten, dass der Vorfall des 12.10.2005 nicht mit einer Abmahnung geahndet worden sei. Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe hierzu nicht einlassungsfähig und substantiiert vorgetragen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat sowohl im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 11.01.2007 als auch in der Berufungsbegründung vom 09.05.2007 vorgetragen, dass die Herren Dr. F. und H. mit dem Kläger ein Gespräch geführt hätten, in dem ausgeführt worden sei, dass er am 12.10.2005 gegen 11.00 Uhr die Kippmulde gegen einen Dachträger gedrückt habe und ein Schaden von ca. 11.000,-- EUR entstanden sei. Dem Kläger sei dabei auch gesagt worden, dass die Firma sein Verhalten nicht länger hinnehmen werde und er aufgefordert werde, in Zukunft besser Acht zu geben. Dem Kläger sei ausdrücklich von Herrn E. erklärt worden, dass man sich im Wiederholungsfall "beim nächsten Mal" voneinander trennen müsse.

Dem Beweisangebot der Beklagten durch Vernehmung der Zeugen E., Dr. F. und H. war somit nachzugehen. Der Personalleiter der Beklagten, der Zeuge E., hat bestätigt, im Oktober 2005 mit dem Kläger ein Gespräch über den Vorgang in Anwesenheit der Zeugen Dr. F. und H. geführt zu haben. Mit dem Kläger sei der Tathergang erläutert worden und nachdem der Unfallhergang im Rahmen des Gespräches geklärt worden sei, habe er den Kläger darauf hingewiesen, dass es sich um ein Abmahnungsgespräch handele und in diesem Fall auf eine schriftliche Abmahnung verzichtet werde. Allerdings habe er darauf verwiesen, dass in einem Wiederholungsfall, sich die Beklagte von ihm trennen müsste. Auf Nachfrage bekundet der Zeuge, er habe nach seiner Erinnerung gesagt, wenn solche Pflichtverletzungen noch mal vorkämen, Ždann müssten wir uns von ihm trennen`. Er habe nicht auf eine Abmahnung verzichtet, sondern lediglich auf die Schriftform der Abmahnung.

Die Aussage des Zeugen E. wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen Dr. F., dem Betriebsleiter der Beklagten, nach dessen Aussage der Personalleiter und Zeuge E. dem Kläger unmissverständlich gesagt haben soll, dass er beim nächsten Mal mit einer Kündigung rechnen müsse.

Der Zeuge H., der sich über das Gespräch im Oktober 2005 nach eigener Bekundung Notizen gemacht hat, die er auch in Kopie zur Gerichtsakte gereicht hat, hat den Ablauf des Gespräches geschildert. Danach soll der Kläger zunächst mit seinen Worten beschrieben haben, wie sich der Unfall ereignet habe. Außerdem sei ein Rückblick auf die vergangenen Vorfälle und ein allgemeines Kritikgespräch erfolgt. Der Personalleiter E. habe hervor gehoben, dass sich die Vorfälle gehäuft hätten und Vorfälle aus 2003 bis 2005 geschildert. Der Kläger habe zunächst den Unfallhergang geleugnet. Auch sei darüber gesprochen worden, ob rechtliche Schritte gegen den Kläger eingeleitet würden und ob man sich ggf. Schadensersatzansprüche vorbehalte, wobei der Kläger in diesem Zusammenhang seine Familienverhältnisse eingewandt hätte. Das Schlusswort habe Herr E. geführt, in dem er gesagt hätte, dass es sich um ein Abmahnungsgespräch handele. Diese Bekundungen des Zeugen werden untermauert durch die eingereichte Kopie des Zeugen H. über die Gesprächsnotizen, die dieser anlässlich des Personalgesprächs am 27.10.2005 erstellt hat.

Sinngemäß - so der Zeuge H. auf Nachfrage - soll der Personalleiter E. geäußert haben, dass es sich um das allerletzte Mal handele und dass man sich sonst von ihm trennen müsse. Eine Erinnerung, was wörtlich im Schlusswort des Personalleiters gesagt worden sei, hat der Zeuge allerdings nicht.

Aufgrund dieser Aussage der Zeugen, die sich gegenseitig nicht widersprechen, hat die Kammer die Überzeugung gefunden, dass es tatsächlich zu einem Abmahnungsgespräch über den Vorgang vom 12.10.2005 am 27.10.2005 gekommen ist, anlässlich dessen nicht nur der Tathergang und damit das durch die Beklagte gerügte Fehlverhalten dem Kläger dargestellt wurde, sondern auch die Kündigung bei einem erneuten Fehlverhalten in Aussicht gestellt wurde. Dass der Zeuge H. keine genaue Erinnerung mehr daran hat, was der Zeuge E. wörtlich im Schlusswort gesagt habe, und damit nur eine sinngemäße Äußerung des Zeugen E. wieder gegeben hat, ändert nichts an der eindeutigen Aussage des Zeugen E., der auf mehrfache Nachfrage sich genau daran erinnert, dem Kläger im Rahmen des Gesprächs gesagt zu haben, das es sich um ein Abmahnungsgespräch handele und dass im Wiederholungsfall mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen sei.

Die Aussagen sämtlicher Zeugen waren für die Kammer glaubhaft und ohne erkennbaren Belastungseifer. Hinweise, die auf eine Unglaubwürdigkeit der Zeugen schließen lassen, konnten nicht festgestellt werden.

d.

Entgegen der Ansicht des Klägers konnte auch davon ausgegangen werden, dass das Fehlverhalten des Klägers vom 04.07.2006 sowie die mit der schriftlichen Abmahnung vom 29.01.2003 und den mündlichen Abmahnungen vom 06.02.2004 und 27.10.2005 gerügte Verhaltensweisen des Klägers einen vergleichbaren Sachverhalt treffen und somit im Verhalten des Klägers am 04.07.2006 ein einschlägiges Fehlverhalten nach mehrfacher Abmahnung bei dem Kläger vorliegt. Soweit das Arbeitsgericht dies nicht annimmt, folgt die Kammer dieser Begründung nicht. Ein einschlägiges abgemahntes Fehlverhalten ist anzunehmen, wenn das abgemahnte Fehlverhalten auf gleicher Ebene liegt wie der Kündigungsvorwurf. Der auf die Abmahnung folgende Wiederholungsfall muss gleichartig bzw. vergleichbar sein und darf nicht auf die gleiche Störungshandlung verengt werden. Bei der Beurteilung, ob ein einschlägiges abgemahntes Fehlverhalten gegeben ist, darf kein strenger formaler Maßstab gelten. Eine Zusammenfassung unter einem einheitlichen Kriterium reicht vielmehr aus (vgl. KR-Fischermeier, 8. Auflage, § 626 BGB, Rz. 281).

Das Fahren des Dumpers mit hoch gelassener Kippmulde, das Zurücklassen des Baggers bei laufendem Motor ohne Beaufsichtigung, das Anstoßen der Kippmulde gegen die Dachkonstruktion der Betriebshalle bei Missachtung des Gebotes beim Hochfahren der Kippmulde auf die Höhe des Dumpers zu achten und das Baden in Pumpensumpf betreffen einen gleichgelagerten Sachverhalt, nämlich den Verstoß gegen Arbeitsicherheitsvorschriften. Der Umstand, dass es teilweise konkrete Benutzungsanweisungen gibt, die es im Hinblick auf den Pumpensumpf nicht gegeben haben soll, steht dem nicht entgegen. Die jeweiligen Störungshandlungen müssen nicht gleich sein. Die Betrachtung des Klägers hierzu wirkt gekünstelt und praxisfern.

Der Kläger hat aus den Abmahnungen bei gehöriger Sorgfalt erkennen könne, die Beklagte werde neues Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Sicherheit nicht einfach hinnehmen. Schließlich ist bei allen Abmahnungen deutlich geworden, dass die Unzuverlässigkeit des Klägers in Bezug auf sein Sicherheitsverhalten nicht akzeptiert werde und gerade in Bezug hierauf hat der Kläger beim Baden im Pumpensumpf wieder die erforderliche Sorgfalt vermissen lassen.

3.

Vorliegend ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger anderweitig auf einen freien Arbeitsplatz der Beklagten weiterbeschäftigt werden kann, der ohne Sicherheitsrisiken ist. Im Allgemeinen ist auch ohne ausdrücklichen Vortrag des Arbeitgebers nicht davon auszugehen, dass ein zumutbarer freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden könnte. Erst wenn der Arbeitnehmer konkret aufzeigt, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, muss der Arbeitgeber darlegen und ggf. beweisen, dass ein solcher freier Arbeitsplatz nicht vorhanden oder zumutbar ist (vgl. BAG 20.01.1994, EzA Nr. 74 zu § 1 KSchG). Da der Kläger eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht aufgezeigt hat, war eine solche auch nicht anzunehmen.

4.

Die Kündigung hält auch der gebotenen Interessenabwägung stand. Zutreffend führt das Arbeitsgericht aus, dass im Rahmen der Interessenabwägung auf Seiten des Arbeitnehmers die Art, Schwere und Häufigkeit der vorgeworfenen Pflichtwidrigkeiten, das frühere Verhalten, Grad des Verschuldens, etwaiges Mitverschulden des Arbeitgebers, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, der Umfang der Unterhaltsverpflichtungen und die Arbeitsmarktsituation und auf Seiten des Arbeitgebers Betriebsablaufstörungen, Arbeits- und Betriebsdisziplin, Vermögensschaden, Wiederholungsgefahr, Ansehensschaden und der Schutz der Belegschaft zu berücksichtigen und zueinander in ein Verhältnis zu setzen sind.

Vorliegend ist zugunsten des Klägers hinsichtlich seines Interesses an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, seine seit 1975 bestehende Betriebszugehörigkeit und sein Lebensalter mit 59 Jahren im Kündigungszeitpunkt zu berücksichtigen und die dadurch eingeschränkte Arbeitsmarktsituation für den Kläger. Zudem besteht eine Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Ehefrau.

Dem gegenüber steht die Verpflichtung und das Interesse der Beklagten, seine Arbeitnehmer und auf dem Betriebsgelände befindliche Dritte sowie sein Eigentum vor unfallbedingten Schäden zu schützen. Hierzu sollen insbesondere die Sicherheitsvorschriften, die sich aus allgemeinen bergbehördlichen Vorschriften wie auch internen Betriebsanweisungen ergeben, dienen. Dabei geht es dem Arbeitgeber nicht nur um die Sicherheit desjenigen Arbeitnehmers, der gegen die Sicherheitsvorschrift verstoßen hat, sondern auch um die Arbeitskollegen, die durch ein etwaiges Fehlverhalten eines Mitarbeiters mit gefährdet werden, insbesondere bei dem Versuch einen sich in Gefahr begebenden Arbeitnehmer Hilfe zu leisten.

Der Kläger ist, worauf die Vorfälle der jeweiligen Abmahnungen hinweisen, in zeitnaher Vergangenheit mehrfach durch Verletzung gegen einzuhaltende Sicherheitsvorschriften aufgefallen. Hierbei handelt es sich um Vorfälle, die zum einen Sachschäden in nicht unerheblichem Umfang hervorgerufen haben. Durch die Verbiegung der Kippzylinder soll nach Vortrag der Beklagten ein Sachschaden von 11.000,-- EUR entstanden sein. Der Zeuge Dr. F. hat den Schaden sogar mit 20.000,-- EUR beziffert. Den Sachschaden an der Dachkonstruktion infolge des Unfallereignisses im Januar 2003 wurde durch die Beklagte - vom Kläger unbestritten - mit ca. 11.000,-- EUR beziffert, zu dem infolge der 4-wöchigen Ausfallzeit des Dumpers weitere 2.800,-- EUR wegen Mietkosten hinzukommen.

In dem Vorfall von Februar 2004 und in dem Verhalten des Klägers am 04.07.2006, welches Anlass der streitgegenständlichen Kündigung geworden ist, sieht die Kammer ein besonders leichtfertiges Verhalten des Klägers, da die Gefährlichkeit und die Risiken eines derartiges Tuns offensichtlich sind. So hätte ein Unbefugter vom Bagger, als dieser mit laufendem Motor abgestellt wurde, Gebrauch machen können und dabei sich oder Dritte verletzen können. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Fahrzeug ohne fremdes Zutun in Bewegung setzen kann mit der Folge, dass das Fahrzeug oder sogar Personen beschädigt werden können. Die Beklagte hat die Risiken eines Pumpensumpfes beschrieben, so dass die Gefahr bestanden hat, dass der Kläger im Schlamm versinkt und nicht aus eigener Hilfe dieser Gefahrenzone entkommen kann. Damit hat der Kläger nicht nur sich, sondern auch seine Arbeitskollegen in Gefahr gebracht. Zudem hätte er von dem Bagger, der am Pumpensumpf eingesetzt wurde, verletzt werden können oder ggf. einen elektrischen Stromschlag erleiden können. Auf jeden Fall hat sich der herzkranke Kläger mit diesem Tun in großer Gefahr begeben.

Der Kläger ist somit wiederholt durch ein sorgloses Umgehen mit den bei der Beklagten zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen aufgefallen, was dazu führt, dass gerade in dem Betrieb der Beklagten, wo auch mit großen und gefährlichen Fahr- und Werkzeugen gearbeitet wird, ein erhöhtes Verletzungsrisiko besteht. Daher ist die Beklagte gehalten, darauf zu achten, dass sich ihre Mitarbeiter insoweit vertragsgerecht verhalten. Durch das wiederholte Fehlverhalten des Klägers ist nachvollziehbar, dass das Vertrauen der Beklagten in den Kläger, sich an die Sicherheitsbestimmungen zu halten, nicht mehr besteht. Insbesondere der Zeuge Dr. F. hat anlässlich seiner Vernehmung zum Ausdruck gebracht, dass der Kläger zugegeben hat, er habe Blödsinn gemacht, wobei er die Situation nicht ernsthaft genommen hat, sondern vielmehr gelacht hat. Unter diesen Umständen ist von einem beharrlichen leichtsinnigen Verhalten des Klägers auszugehen, wobei nicht auszuschließen ist, dass sich dieses Fehlverhalten in der Zukunft fortsetzen wird und der Kläger die mehrfachen Abmahnungen seines Arbeitgebers nicht zum Anlass nehmen wird, dieses Verhalten abzustellen. Der Kläger war über die Folgen seines Tuns hinreichend gewarnt, so dass er auch nicht darauf vertrauen durfte, trotz seiner langen Betriebszugehörigkeit mit seinem Fehlverhalten fortfahren zu können. Schließlich besteht die für den Kläger und von dem Kläger auszugehende Gefahr unabhängig davon, wie lange er bereits dem Betrieb zugehörig gewesen ist. Umso unverständlicher ist es, dass der Kläger sein Sicherheitsverhalten nicht geändert hat.

5.

Soweit der Kläger erstinstanzlich die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung gerügt hat, ist nachdem die Beklagte hierzu vorgetragen hat, wann und mit welchem Inhalt der Betriebsrat angehört worden ist, keine weitere Stellungnahme durch den Kläger erfolgt, insbesondere kein konkretes Bestreiten der seitens der Beklagten vorgetragenen tatsächlichen Umstände. Das schlichte Bestreiten mit Nichtwissen ist unzulässig (vgl. BAG 23.06.2005 - 2 AZR 193/04 -, AP Nr. 147 zu § 102 BetrVG 1972). Mithin ist auch von einer ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung gemäß § 102 BetrVG auszugehen.

III.

Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Eine Entscheidung darüber, ob die tarifvertraglichen Kündigungsfristen der Ziffer 216 des MTV Feuerfest-/Säureschutzindustrie mit Artikel 3 GG vereinbar sind, woran seitens der Kammer Bedenken bestehen, brauchte nicht zu ergehen, da die Beklagte sich im Kammertermin am 20.09.2007 nicht mehr auf die tarifvertragliche Kündigungsfrist berufen hat und die ordentliche Kündigung vom 03.08.2006 unter Berücksichtigung der gesetzlichen siebenmonatigen Kündigungsfrist ausgesprochen hat.

IV.

Da noch nicht abschließend über den Zeitpunkt der Beendigung entschieden werden konnte, weil das Verfahren des Arbeitsgerichts Koblenz unter dem Aktenzeichen 4 Ca 509/07, das insbesondere die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 06.02.2007 betrifft, vorgreiflich ist, ist per Teil-Urteil entschieden worden, so dass noch keine Kostenentscheidung ergehen konnte. Diese bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung

Ende der Entscheidung

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