Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 02.08.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 252/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, ArbGG, ZPO, TzBfG, MTV DP AG, GG


Vorschriften:

BGB § 242
BGB §§ 305 ff.
BGB § 305 Abs. 1
BGB § 305 Abs. 1 Satz 1
BGB § 306 Abs. 2
BGB § 307
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 611
BGB § 613
ZPO § 256 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 519
ZPO § 520
TzBfG §§ 14 ff.
MTV DP AG § 22 Abs. 4
MTV DP AG § 22 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2
GG Art. 1
GG Art. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 252/07

Entscheidung vom 02.08.2007

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.03.2007, Az: 10 Ca 1727/06, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer befristeten Aufstockung der Arbeitszeit sowie über die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden zu beschäftigen.

Die am 24.01.1967 geborene, verheiratete und drei Personen zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist seit dem 01.08.1985 bei der Beklagten als Zustellerin beschäftigt. Seit dem 01.07.1996 wurde die Klägerin im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von mindestens 19,5 Stunden auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 20.08.1996 eingesetzt (vgl. Bl. 8 d. A.). Im Zeitraum vom 01.07.2000 bis 29.05.2006 wurde die Arbeitszeit mehrfach befristet auf 30 und mehr Stunden erhöht. Die letztmalige befristete Arbeitszeiterhöhung gemäß Änderungsvertrag vom 29.12.2005 bezog sich auf den Zeitraum 01.01.2006 bis 29.05.2006. Der Änderungsvertrag vom 29.12.2005 lautet:

Befristete Änderung der Wochenarbeitszeit

Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ändert sich am 01.01.2006 in 30 Stunden. ....

Zweckbefristet

Grund:

Bis zur Realisierung 1. Mai 2006

jedoch längstens bis (sachlich begründetes Datum einsetzen)

29.05.2006.

Auf den Inhalt des Änderungsvertrages vom 29.12.2005 wird Bezug genommen (vgl. Bl. 6 f. d. A.). Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer der D. P. AG (MTV-DP AG) Anwendung. Das monatliche Bruttoentgelt betrug zuletzt 2.566,38 EUR bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden. Ab Juni 2006 wurde die Klägerin wieder mit 19,5 Stunden beschäftigt.

Die mit "Realisierung I." begründete Zweckbefristung stellt auf ein Verfahren zur Neubemessung des jeweiligen Personalbedarfs ab. Diese Neubemessungen haben den Zweck, eine Veränderung des Personalbedarfs innerhalb eines Zustellstützpunktes (ZSP) oder einer größeren Organisationseinheit festzustellen. Bei einer Veränderung der für die Zustelltätigkeit maßgeblichen Verhältnisse wie zum Beispiel einer Erhöhung der Anzahl der zu versorgenden Haushalte oder auch durch den Rückgang der insgesamt zuzustellenden Sendungen soll durch die Neubemessung der veränderte Personalbedarf ermittelt werden. Dabei wird in der jeweils zu bemessenden Organisationseinheit die Gesamtarbeitszeit ermittelt. Hierbei handelt es sich um die Arbeitsstunden, die zur Bewältigung der Zustelltätigkeiten im Bemessungszeitpunkt innerhalb der Organisationseinheit notwendig sind. Dieser Gesamtarbeitszeit wird die Summe der regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit aller in der jeweiligen Organisationseinheit eingesetzten Zusteller gegenüber gestellt und auf diese Weise ein Personalmehrbedarf oder ein Personalminderbedarf ermittelt. Während eines laufenden Bemessungsverfahrens wird mit den einzelnen Arbeitnehmern - wie hier der Klägerin - eine befristete Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart.

Die Klägerin hat vorgetragen,

über einen sehr langen Zeitraum sei sie mit einer befristeten Wochenarbeitszeit von 30 Stunden oder mehr beschäftigt worden. In dieser Zeit hätten mehrere I. Bemessungen stattgefunden, ohne dass sich ihre Wochenarbeitszeit geändert hätte.

Ihre Arbeitsinhalte hätten sich nicht verändert, sie mache nach wie vor die Zustellung und zwar als sog, Rolli-Springer. Insbesondere hätten sich die Sendungsmengen seit Beginn der Tätigkeit nicht wesentlich verändert.

Die befristete Arbeitszeiterhöhung unterliege der allgemeinen zivilrechtlichen Kontrolle nach dem §§ 305 ff. BGB. Die Befristung sei nach § 307 BGB unwirksam, weil sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werde. Sie besitze als Arbeitnehmerin ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs ihrer Arbeitszeit. Bei einer Vertragsgestaltung, die eine zeitlich begrenzte Arbeitszeiterhöhung vorsehe, könne sie den Lebensstandard nicht an einem mit weitgehender Sicherheit kalkulierbaren, in etwa gleich bleibenden Einkommen ausrichten. Die Ungewissheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf reiche allein nicht aus, die Befristung von Arbeitszeiterhöhungen zu rechtfertigen. Diese Ungewissheit gehöre zum unternehmerischen Risiko, das nicht auf die Arbeitnehmer verlagert werden könne. Somit sei die Befristung nicht durch billigenswerte Interessen der Beklagten gerechtfertigt.

Die seitens der Beklagten ins Feld geführte Entscheidung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts treffe nicht den vorliegenden Fall, sondern die Vereinbarung von Arbeit auf Abruf.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 29.05.2006 hinaus mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden unbefristet fortbesteht,

und

2. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Zustellerin bei einer monatlichen Arbeitszeit von 30 Stunden weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich ausgeführt,

die Bemessung nach dem Verfahren I. habe beim ZSP K., bei dem die Klägerin eingesetzt sei, zum Wegfall des Bezirks 15 geführt. Dieser sei mit der Mitarbeiterin R. besetzt und sei zum Bezirk 1 umgeschlüsselt worden. Die im bisherigen Bezirk 1 a/b eingesetzten Mitarbeiterinnen V. und M., die sich diesen Bezirk bis dahin geteilt hätten, seien dann in dem Bezirk untergebracht worden, den die Klägerin bis dahin inne gehabt hätte. Gleichzeitig sei ein neuer Teildienstposten geschaffen, den die Klägerin nunmehr inne habe. Aus diesem Grunde sei es erforderlich gewesen, die Wochenarbeitszeit der Klägerin von 19,5 um 10,5 auf 30 Stunden zu erhöhen. Zum Zeitpunkt der Vertragsänderung habe man lediglich abschätzen können, dass sich wahrscheinlich ein Personalminderbedarf durch die I.-Bemessung beim ZSP K. ergeben würde.

Selbst wenn man mit der Gegenseite eine Unsicherheit des zukünftigen Beschäftigungsbedarfs annehmen würde, dürfe die Entscheidung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 07.12.2005 (Az: 5 AZR 535/04) nicht unberücksichtigt bleiben.

Es sei darauf abzustellen, ob die Klägerin durch die nur befristete Erhöhung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werde. Hierbei sei ein genereller typisierender vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Das Bundesarbeitsgericht habe in der oben genannten Entscheidung ein berechtigtes Interesse an einer gewissen Flexibilität der Arbeitsbedingungen anerkannt und festgestellt, dass bei einer dauerhaft vereinbarten Abrufarbeit in bestimmten Grenzen der Nichtabruf von Arbeit zulässig sei und nicht zu Vergütungsansprüchen führe. Dabei habe der Senat auf Grundsätze zurückgegriffen, die er in seinem Urteil zur Wirksamkeit von Widerrufsvorbehalten aufgestellt habe. Der widerrufliche Anteil am Gesamtverdienst dürfe nicht mehr als 25 bis 30 % des Gesamtverdienstes ausmachen. Dieser Rechtsgedanke sei auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendbar. Zwischen den Parteien sei eine Wochenarbeitszeit von 19,5 Stunden dauerhaft vereinbart. Damit bestehe die Möglichkeit, die Arbeit im Umfang von 5 bis 6 Stunden variabel zu gestalten. Zwar hätten die Parteien eine befristete Erhöhung von 10,5 Stunden vereinbart. Hierdurch hätten sie sich um 4,5 bis 5,5 Stunden oberhalb der durch das Bundesarbeitsgericht zulässig angesehenen Bandbreite bewegt. Der Klage sei daher nicht in vollem Umfang, sondern lediglich in dem über 4,5 Stunden hinausgehenden Umfang stattzugeben.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die erstinstanzlichen Schriftsätze der Parteien sowie die Protokolle Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.03.2007 der Klage voll umfänglich stattgegeben und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klage sei als allgemeine Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die zuletzt am 29.12.2005 getroffene Vereinbarung unterliege als Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und halte dieser Kontrolle nicht stand. Die Klägerin werde durch die Befristung der erhöhten wöchentlichen Arbeitszeit entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Sie besitze als Arbeitnehmerin ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs ihrer Arbeitszeit. Für die Lebensplanung des Arbeitnehmers sei regelmäßig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens maßgebend, welches unter anderem vom Umfang der Arbeitszeit abhängig sei. Dieses schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers werde durch eine Vertragsgestaltung beeinträchtigt, die lediglich eine zeitlich unbegrenzte Teilzeitbeschäftigung vorsehe und die jeweils befristete Aufstockung der Arbeitszeit.

Diese Benachteiligung sei vorliegend nicht durch billigenswerte Interessen der Beklagten gerechtfertigt. Allein die Ungewissheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf reiche nicht aus, die Befristung von Arbeitszeiterhöhungen zu rechtfertigen. Diese gehöre vielmehr zum unternehmerischen Risiko, das nicht auf die Arbeitnehmer verlagert werden könne.

Die Beklagte habe darüber hinaus nicht erläutern können, dass der Bedarf an Zustelltätigkeiten tatsächlich vorübergehend oder gar dauerhaft rückläufig etwa in der Zeit vom 29.12.2005 bis 29.05.2006 gewesen sei. Die befristete Arbeitszeiterhöhung habe allgemein als Instrument zur Anpassung der Arbeitszeiten ihrer Zusteller an die rechnerisch ermittelte, aber vorab ungewisse benötigte Gesamtarbeitszeit gedient, die sich grundsätzlich auch ändern könnte, weil die Erhöhung der Anzahl der zu versorgenden Haushalte nicht ausgeschlossen werden könne.

Der Verweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen dürfe, könne nicht die Abweisung der Klage begründen. Vorliegend hätten die Parteien keine vom Arbeitgeber teilweise einseitig abrufbare Arbeit vereinbart, so dass es keinen Anlass zur Überlegung gebe, ob an die Stelle der unwirksamen befristeten Arbeitszeiterhöhung eine im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu ermittelnde Verpflichtung der Klägerin trete, über die regelmäßige Arbeitszeit von 19,5 Wochenstunden hinaus auf Abruf tätig zu werden. Schließlich sei auf die Rechtsfolgen unwirksamer Vertragsbestimmungen und auf § 306 Abs. 2 BGB hinzuweisen, wonach im Grundsatz das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion von unwirksamen Vertragsklauseln auch für das Arbeitsrecht gelte.

Da der Feststellungsantrag begründet sei, habe die Klägerin auch einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

Die Beklagte, der die Entscheidung am 19.03.2007 zugestellt worden ist, hat am 18.04.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 19.06.2007 ihr Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum diesem Tag verlängert worden ist.

Die Beklagte trägt vor,

das Arbeitsgericht habe verkannt, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 27.07.2005 - 7 AZR 486/04 - die Klägerin als Zustellerin in Teilzeit durch die in der letzten, streitgegenständlichen Vereinbarung getroffene Abrede zur befristeten Erhöhung der Wochenarbeitzeit für die Dauer "I. Mai 2006" gerade nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werde. Der Klägerin sei zuzugestehen, dass grundsätzlich ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der unbefristeten Vereinbarung des Umfangs ihrer Arbeitszeit bestehe. Das Arbeitsgericht habe indes verkannt, dass eine etwaige Benachteiligung der Klägerin nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sei. Eine etwaige Benachteiligung der Klägerin sei vielmehr durch billigenswerte Interessen der Beklagten gerechtfertigt.

Das Verfahren I. diene der flexiblen Reaktion auf Veränderungen der für die Zustelltätigkeit maßgeblichen Verhältnisse zur Aufrechterhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit in einem bereits enger gewordenen Markt, in dem das zukünftig wegfallende Briefmonopol zu einer erheblichen Verschärfung der Wettbewerbssituation führen werde. Zwar nehme sie - infolge des Postneuordnungsgesetzes als Nachfolgerin der D. B. - den Postdienst im privatrechtlicher Form wahr und habe nur noch vorübergehend - voraussichtlich bis zum 31.12.2007 - Pflichtaufgaben und Monopolbefugnisse. Im Gegensatz zu sonstigen Produktions- oder Dienstleistungsunternehmen der Privatwirtschaft habe sie indes keine Möglichkeit, den Beschäftigungsbedarf ihrer Zusteller durch Einflussnahme auf die Anzahl der Kunden in den jeweiligen ZSP zu beeinflussen. Der Bedarf an ihren Zustelltätigkeiten sei dauerhaft rückläufig, weil vermehrt auch andere privatwirtschaftliche Postdienstleistungsunternehmen in ihren originären Tätigkeitsfeldern Zustellungen übernehmen würden.

Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der befristeten Änderung der Wochenarbeitszeit im Dezember 2005 sei prognostizierbar gewesen, dass ab Juni 2006 der Mehrbedarf nicht mehr bestehen würde. Bereits im Dezember 2005 habe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gesprochen, dass ab Juni 2006 mindestens 30 Wochenstunden Regelarbeitszeit im ZSP K. wegfallen würden. Dass diese Prognose zutreffend gewesen sei, ergebe sich daraus, dass ab Juni 2006 tatsächlich insgesamt sogar mehr als 30 Wochenstunden regelmäßiger Arbeitszeit weggefallen seien, und zwar verteilt auf sämtliche Bezirke und Zusteller des ZSP K.. Die Einschätzung des Arbeitsgerichts, dass sich die Gesamtarbeitszeit grundsätzlich durch Erhöhung der Anzahl der zu versorgenden Haushalte erhöhen könnte, sei unzutreffend.

Weiteres Instrument in diesem Zusammenhang sei Nr. 112 a des für die Arbeitnehmer der D. P. AG geltenden Tarifvertrages, der in seinem dritten Teil unter der Überschrift "Übernahme zusätzlicher Leistungen" vorsehe, dass Arbeitnehmer im Bereich Zustellung auf freiwilliger Basis zusätzliche Leistungen übernehmen könnten, wobei die Teilnahme des Arbeitnehmers für jeweils ein Jahr, mindestens jedoch bis zur Realisierung einer Neubemessung festzulegen sei.

In entsprechender Anwendung der durch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 07.12.2005 aufgestellten Grundsätze und ausgehend von einer dauerhaft vereinbarten Wochenarbeitszeit von 19,5 Stunden, wäre es ihr möglich, die Arbeitsleistung in einem Umfang von 4,875 bis zu 5,85 Stunden pro Woche auf Abruf flexibel zu gestalten. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob diese Stundenzahl komplett über Arbeit auf Abruf oder aber über eine garantierte Erhöhung in einem befristeten Zeitraum erbracht werde. Soweit die Parteien mit der befristeten Erhöhung um 10,5 Stunden pro Woche die von dem Bundesarbeitsgericht als zulässig erachteten Grenzen überschritten hätten, sei dies auf das zulässige Maß entsprechend der Rechtsprechung zu den Widerrufsvorbehalten zurückzuführen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 08.03.2007 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz, Az: 10 Ca 1727/06, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie trägt vor,

das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass ihre Benachteiligung nicht durch billigenswerte Interessen der Beklagten gerechtfertigt sei. Soweit die Beklagte meine, auf die Anzahl der Haushalte und Gewerbetreibende keinen Einfluss zu haben, treffe dies nicht zu. Im Unterschied zu staatlichen Schulen berufe sich die Beklagte selbst auf die Aufrechterhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit. Wer sich auf Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit berufe, richte sein Handeln danach aus, sich neue Kundenkreise zu erschließen bzw. die bisherigen Kunden zu erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte keine Möglichkeit haben sollte, den Beschäftigungsbedarf der Zusteller durch Einflussnahme auf die Anzahl der Kunden zu beeinflussen. Die pauschale und durch nichts belegte Behauptung, der Bedarf an Zustelltätigkeiten der Beklagten sei dauerhaft rückläufig, weil vermehrt andere privatwirtschaftliche Postdienstleistungsunternehmen Zustellungen übernehmen würden, werde bestritten. Zur Aufrechterhaltung ihrer Wettbewerbsfähigkeit habe die Beklagte hierauf zu reagieren, wie zum Beispiel durch verbesserte Serviceangebote. Zu einem anderen Dienstleister abgewanderte Kunden könnten aufgrund verbesserter Serviceangebote wieder zu der Beklagten zurückkehren und die Abwanderung von Kunden zu anderen Dienstleistern stoppen.

Insgesamt bleibe es dabei, dass die Beklagte mit der nur befristeten Erhöhung der Wochenarbeitszeit allein die Unsicherheit regulieren wolle, die aus der Ungewissheit des künftigen Bedarf an Zustellarbeiten entstünde. Der Feststellung des Arbeitsgerichts, die Beklagte habe lediglich abschätzen können, dass sich nur mit Wahrscheinlichkeit ein Personalminderbedarf durch die I.-Bemessung beim Zustellstützpunkt K. ergeben werde, habe die Beklagte nicht widersprochen. Die weitere Behauptung, bereits im Dezember 2005 habe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gesprochen, dass ab Juni 2006 mindestens 30 Wochenstunden Regelarbeitszeit im ZSP K. wegfallen würden und sich diese Prognose tatsächlich bestätigt habe, sei nicht hinreichend substantiiert und damit einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. So teile die Beklagte schon nicht mit, aus welchen konkreten Tatsachen sich die für Dezember 2005 behauptete Prognose ergeben haben sollte.

Weshalb trotz fehlender Vereinbarung von Arbeit auf Abruf die dazu aufgestellten Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts vorliegend entsprechend anwendbar sein sollten, ergebe sich aus den Ausführungen der Beklagten nicht, so dass die Feststellungen des Arbeitsgerichts hierzu zutreffend seien.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien sowie das Sitzungsprotokoll vom 02.08.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung der Feststellungs- und Beschäftigungsklage der Klägerin stattgegeben. Das Berufungsgericht folgt den dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Kontrolle der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen - anders als die Befristung von Arbeitsverträgen - nicht anhand der Bestimmungen der §§ 14 ff. TzBfG erfolgt, sondern, da es sich bei der streitgegenständlichen Befristungsabrede über die Arbeitszeiterhöhung gemäß Änderungsvertrag vom 29.12.2005 um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt.

Mit der Beklagten ist auch davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 307 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB, die Vermutungstatbestände für eine unangemessene Benachteiligung regeln, nicht vorliegen. Gesetzliche Regelungen über die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen, von denen die Befristungsabrede abweichen könnte, bestehen nicht. Außerdem wird durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung die Erreichung des Vertragszwecks nicht gefährdet (vgl. BAG 18.01.2006 - 7 AZR 191/05 -, AP Nr. 8 zu § 305 BGB; BAG 27.07.2005 - 7 AZR 486/04 -, AP Nr. 6 zu § 307 BGB).

Mithin hat die Inhaltskontrolle der Befristungsabrede nach § 307 Abs. 1 BGB zu erfolgen.

Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten hat das Arbeitsgericht nicht verkannt, dass die Klägerin als Zustellerin in Teilzeit durch die streitgegenständliche Vereinbarung vom 29.12.2005 gerade nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt worden ist.

Dabei geht das Arbeitsgericht zutreffend davon aus, dass jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers unangemessen ist, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BAG 18.01.2006, a.a.O.; BAG 27.07.2005, a.a.O.). Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist auch ein - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - genereller typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Das heißt, es ist zu prüfen, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Werden daher allgemeine Geschäftsbedingungen für verschiedenen Arten von Geschäften oder gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen verwendet, deren Interessen, Verhältnisse und Schutzbedürfnisse unterschiedlich gelagert sind, kann die Abwägung zu gruppentypisch unterschiedlichen Ergebnissen führen (vgl. BAG 18.01.2006 und 27.07.2005 mit Verweis auf BAG 14.03.2004, 8 AZR 196/03, AP Nr. 3 zu § 309 BGB).

Die Ausführungen der Beklagten in der Berufung können weiterhin ein billigenswertes Interesse der Beklagten an der befristeten Arbeitszeiterhöhung, das die Benachteiligung der Klägerin, die die Beklagte selbst darin sieht, dass die Klägerin ihren Lebensstandard nicht mit längerfristiger Planungssicherheit an einem in etwa gleichbleibenden Einkommen ausrichten kann, rechtfertigen. Die Beklagte hat zunächst das sog. I.-Verfahren wiederholt erläutert, ohne dass hieraus andere Erkenntnisse zu gewinnen sind, als sie bereits durch das Arbeitsgericht getroffen wurden. Das Verfahren dient dem Zweck, eine Veränderung des Personalbedarfs innerhalb eines Zustellstützpunktes oder einer größeren Organisationseinheit festzustellen und während des laufenden Bemessungsverfahrens wird mit einzelnen Arbeitnehmern eine befristete Erhöhung der Wochenarbeitszeit vereinbart. Dieses Verfahren dient - worauf die Beklagte richtig hinweist - der flexiblen Reaktion auf Veränderungen der für die Zustelltätigkeit maßgebenden Verhältnisse und kann bereits aus diesem Grund nicht das billigenswerte Interesse des Arbeitgebers rechtfertigen. Die Ungewissheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf gehört zum unternehmerischen Risiko, das, worauf das Arbeitsgericht zutreffend hinweist, nicht auf die Arbeitnehmer verlagert werden kann.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht gerechtfertigt soweit die Beklagte behauptet, ähnlich wie im Fall des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.2005 habe sie auf die Anzahl der Haushalte und Gewerbetreibenden keinen Einfluss, so dass sie auch nicht den Umfang der Zustelltätigkeit, die von der Anzahl der Haushalte und der Anzahl der Gewerbetreibenden abhänge, beeinflussen könne. In diesem Zusammenhang weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die Beklagte gerade im Unterschied zu staatlichen Schulen die Möglichkeit hat auf den Wettbewerb zu anderen privatwirtschaftlichen Postdienstleistungsunternehmen zu reagieren, etwa durch verbesserte Serviceangebote. Warum dies der Beklagten nicht möglich ist, insbesondere ihr nicht möglich ist, die Anzahl der zu versorgenden Haushalte oder der Gewerbetreibenden zu erhöhen, bleibt weiterhin unklar. Insbesondere der Umstand, dass mit der Klägerin immer wieder befristete Arbeitszeiterhöhungen vereinbart worden sind, die mit dem I.-Verfahren begründet worden sind, widerspricht der Behauptung der Beklagten, der Bedarf an Zustelltätigkeiten sei dauerhaft rückläufig, weil vermehrt auch andere privatwirtschaftliche Postdienstleistungsunternehmen in ihrem originären Tätigkeitsfeldern Zustellungen übernehmen würden. Diese Rückläufigkeit ist lediglich eine pauschale Behauptung der Beklagten, die nicht durch konkrete Fakten dargelegt wurde.

Die Beklagte übersieht aber auch, dass Hintergrund für die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.2005, die befristete Arbeitszeiterhöhung von Lehrkräften für die Dauer eines Schuljahres dennoch für wirksam zu halten, obwohl in jenem Fall eine Unsicherheit über den künftigen Arbeitskräftebedarf bestanden hat, der Umstand war, dass die Befristung Teil eines Gesamtkonzeptes war, dass dazu diente, einem aufgrund rückläufiger Schülerzahlen eingetretenen Lehrerüberhang zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen zu begegnen. Es wurde insoweit auf eine Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung im Schulbereich Bezug genommen. Auf Grundlage einer in jenem Fall mit der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft sowie mehreren Pädagogenverbänden getroffenen Koalitionsvereinbarung wurde für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung mit den Lehrkräften der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen vertraglich vereinbart. Nur aus diesem Konzept, das auch die Interessen der betroffenen Lehrkräfte berücksichtigte, ergab sich das berechtigte Interesse des Landes an einer befristeten Aufstockung des Unterrichtsdeputates (vgl. BAG vom 27.07.2005, a.a.O., BAG 18.01.2006, a.a.O.). Mithin war es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht allein entscheidend, dass die Schulverwaltung des beklagten Landes im Gegensatz zu Produktions- oder Dienstleistungsunternehmen der Privatwirtschaft nicht die Möglichkeit hat, den Beschäftigungsbedarf der Lehrkräfte durch Akquisition am Markt zu beeinflussen.

Soweit die Beklagte in der Berufung ausgeführt hat, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der befristeten Änderung der Wochenarbeitszeit mit der Klägerin im Dezember 2005 prognostizierbar gewesen sei, dass ab Juni 2006 der Mehrbedarf nicht mehr bestehe, weil bereits im Dezember 2005 eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gesprochen hätte, dass ab Juni 2006 mindestens 30 Wochenstunden Regelarbeitszeit im ZSP K. wegfallen würden, steht dieses Vorbringen im Widerspruch zum erstinstanzlichen Vorbringen der Beklagten, welches auch im arbeitsgerichtlichen Urteil festgehalten wurde. Danach soll es richtig sein, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Vertragsänderung aufgrund von Beobachtungen lediglich habe abschätzen können, dass sich wahrscheinlich eine Personalminderung durch die I.-Bemessung beim ZSP K. ergeben würde. Woher und woraus es sich nunmehr rechtfertigen soll, dass für einen Wegfall des Mehrbedarfs eine hohe Wahrscheinlichkeit sprechen soll, trägt die Beklagte nicht vor. Ihr Vortrag ist daher widersprüchlich, wobei unterlassen wird, diesen Widerspruch aufzuklären. Nicht nachvollziehbar ist darüber hinaus, die Beklagte habe einen Wegfall von mindestens 30 Wochenstunden im ZSP K. prognostizieren können, wenn die unbefristete Arbeitszeit der Klägerin von 19,5 Stunden um lediglich 10,5 Stunden befristet erhöht worden ist.

Soweit die Beklagte in der Berufung weiterhin vorgetragen hat, mit der befristeten Arbeitszeiterhöhung werde die Verteilung des Aufkommens auf die vorhandenen Zusteller bei gleichzeitiger Vermeidung betriebsbedingter Änderungskündigungen bzw. Beendigungskündigungen, wobei letztere nur noch bis zum 31.03.2008 ausgeschlossen seien, ermöglicht, kann nicht festgestellt werden, dass die befristete Arbeitszeiterhöhung - ähnlich wie im Fall des Bundesarbeitsgerichts vom 27.07.2005 - Teil eines Konzeptes gewesen ist, das dazu diente, betriebsbedingte Beendigungs- bzw. Änderungskündigungen zu vermeiden. Die Beklagte beruft sich im Arbeitsvertrag als Befristungsgrund auf das I.-Verfahren und nicht auf eine irgendwie geartete Koalitionsvereinbarung, die speziell darauf gerichtet ist, betriebsbedingte Kündigungen durch befristete Arbeitszeiterhöhungen zu vermeiden.

Der Verweis auf Nr. 112 a des für die Arbeitnehmer der D. P. AG geltenden Tarifvertrages, der unter der Überschrift "Übernahme zusätzlicher Leistungen" vorsehen soll, dass Arbeitnehmer im Bereich Zustellung auf freiwilliger Basis zusätzliche Leistungen übernehmen können, wird von der Beklagten selbst nicht als Grundlage für die arbeitsvertragliche Befristung der Arbeitszeiterhöhung herangezogen. Vielmehr bezieht sich diese tarifliche Bestimmung auf § 22 Abs. 4 MTV DP AG. Danach kann im Rahmen des gemäß § 22 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 MTV DP AG für die Zustellung geltenden Ausgleichszeitraums von 12 Monaten zur Ermittlung der gesetzlich festgelegten Höchstarbeitszeit von werktäglich 8 Stunden (48 Stunden im wöchentlichen Durchschnitt) ein Arbeitnehmer auf freiwilliger Basis zusätzliche Leistungen übernehmen. § 22 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 regelt also den Ausgleichszeitraum bei einer Arbeitszeitverlängerung und trifft keine Regelung über befristete Arbeitszeiterhöhungen.

Das Arbeitsgericht hat auch mit zutreffender Begründung abgelehnt, die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 07.12.2005 - 5 AZR 535/04 - auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Im vorliegenden Fall haben die Parteien keine vom Arbeitgeber teilweise einseitig abrufbare Arbeit vereinbart, so dass keine Veranlassung besteht, auf die Grundsätze des Bundesarbeitsgerichts zurückzugreifen, die im Zusammenhang mit der Wirksamkeit von Widerrufsvorbehalten aufgestellt worden ist und demzufolge der widerrufliche Anteil nicht mehr als 25 bis 30 % des Gesamtverdienstes ausmachen darf.

Eine entsprechende Anwendung dieser Grundsätze verbietet sich allein bereits daraus, dass im Falle der Unwirksamkeit der Befristung der Umfang der Arbeitszeit, ebenso wie der gesamte Arbeitsvertrag, für unbestimmte Zeit als vereinbart gilt (vgl. BAG 18.01.2006, a.a.O.; 27.07.2005, a.a.O.). Unter Berücksichtigung von § 306 Abs. 2 BGB, muss davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich eine geltungserhaltende Reduktion von unwirksamen Vertragsklauseln nicht stattfindet. Es kommt auch keine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, denn durch die Unwirksamkeit der Befristungsabrede ist keine Vertragslücke entstanden. Vielmehr gilt hinsichtlich der von der Klägerin zu erbringenden Arbeitszeit die im Änderungsvertrag vom 29.12.2005 getroffene Abrede über den 29.05.2006 hinaus (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 08.11.2006 - 10 Sa 399/06 -).Soweit in dem seitens der Beklagten benannten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 - die unwirksame Vertragsklausel nicht ersatzlos weggefallen ist und es einer ergänzenden Vertragsauslegung bedurfte, übersieht die Beklagte, dass es sich in jenem Fall um einen sog. Altfall gehandelt hat. Der dort streitgegenständliche Arbeitsvertrag wurde vor dem 01.01.2002 abgeschlossen. Auf die ergänzende Vertragsauslegung wurde zurückgegriffen, weil die Anwendung der Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB auf eine echte Rückwirkung hinausgelaufen wäre, so dass es einer verfassungskonformen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrenden Auslegung und Anwendung bedurfte. Nur dieser Umstand hat in jenem Fall dazu geführt, dass die unwirksame Klausel nicht gemäß § 306 Abs. 2 BGB ersatzlos weggefallen ist.

Da der Feststellungsantrag begründet ist, ist auch der Beschäftigungsanspruch gegeben, §§ 611, 613 BGB i.V.m. § 242 BGB, Art.1 und 2 GG. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts wird insoweit Bezug genommen.

III.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der sich aus § 97 Abs. 1 ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

Zurück