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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: 11 Sa 253/05
Rechtsgebiete: SGB IX, SGB IV, BGB, ArbGG, ZPO, SchwbG


Vorschriften:

SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1
SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 4
SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 5
SGB IX § 81 Abs. 5 S. 3
SBG IX § 124
SGB IV § 81
BGB § 241 Abs. 2
BGB §§ 280 ff.
BGB § 618
BGB § 618 Abs. 1
BGB § 618 Abs. 3
BGB § 823 Abs. 2
BGB §§ 842 ff.
BGB § 843
BGB § 844
BGB § 845
BGB § 846
ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO §§ 511 ff.
SchwbG § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 253/05

Entscheidung vom 14.07.2005

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen (Gerichtstag Neustadt) vom 26.01.2005 (Az.: 2 Ca 2247/04) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit seiner am 16.08.2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt Kläger die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm denjenigen Schaden zu ersetzen, den er durch den Eintritt des vorzeitigen Rentenbezuges am 01.04.2003 erlitten hat und in Zukunft erleiden wird.

Der am 13.08.1954 geborene Kläger war ab dem 01.04.1992 bei dem beklagten Land als Verwaltungsangestellter in Vollzeit beschäftigt. Er leidet an einem angeborenen Augenleiden verbunden mit einer erheblichen Sehschwäche und hatte schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Grad der Behinderung von 80.

Der Kläger wurde zunächst der Regierungshauptkasse N. zugewiesen. Für alle dortigen Arbeitsplätze ist eine gewisse Sehfähigkeit unabdingbare Voraussetzung.

Im Februar 1995 wurde dem Kläger ein neues Arbeitsgebiet übertragen. Dieses umfasste neben anderen Aufgaben u.a. die Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben von sechs Gesundheitsämtern. Mit Wirkung ab 01.01.1997 wurden die Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen eingegliedert, was im Arbeitsbereich des Klägers zu einer Aufgabenminderung von 25,5 % führte. Zum Ausgleich wurde dem Kläger im Frühjahr 1997 die Bearbeitung der Angelegenheiten der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in Ingelheim übertragen, was mit einem Aufgabenzuwachs von 8,1 % verbunden war. Insgesamt erfolgte mithin eine Entlastung des Klägers i.H.v. 17,4 %.

Die Regierungshauptkasse N. ging im Januar 2000 in den Geschäftsbereich der Steuerverwaltung über und nimmt seitdem ihre Aufgaben als Sachgebiet des Finanzamts N. wahr. Anfang 2000 wurde dem Kläger die Vereinnahmung, Verbuchung und Rechnungslegung der Katastergebühren von drei Katasterämtern übertragen. Diese Tätigkeit führte er bis zu seinem Ausscheiden aus.

Um der Sehbehinderung des Klägers Rechnung zu tragen, war dessen Arbeitsplatz von Anfang an mit einem höhenverstellbaren Schreibtisch und einem Großbildschirm ausgestattet. Auf Initiative des Klägers wurde im Jahr 2000 der Arbeitsplatz um ein sog. Fernlesegerät ergänzt. Das vom Kläger selbst beschaffte Geräte wurde von der BfA finanziert.

Am 28.08.2002 stellte ein Augenarzt beim Kläger auf dem linken Auge eine Sehleistung von 0,5 % und auf dem rechten Auge eine solche von 0,08 % fest. Am 14.01.2003 betrugen diese Werte auf dem linken Auge zwischen 0,2 und 0,3 % und auf dem rechten Auge 0,05 %. Weiter heißt es in der dortigen ärztlichen Stellungnahme:

"Augenanamnese: hohe Kurzsichtigkeit, Brillenträger, Schwierigkeiten am Computer, nach ca. 3 Stunden werden Augen "müde", brennen, tränen.

...

Beurteilung: hochgradige Kurzsichtigkeit, dadurch Veränderungen des Augenhintergrundes ... ."

Vom 21.07. bis zum 01.08.2003 nahm der Kläger an einer Maßnahme zur Abklärung der beruflichen Eignung beim Berufsförderungswerk Würzburg teil. Im augenärztlichen Gutachten des Förderungswerks vom 24.07.2003 heißt es u.a.:

"1. Angaben des Rehabilitanden

1.1 Erbliche und übertragbare Krankheiten in der Familie:

Kurzsichtigkeit in der Familie bekannt.

1.2 ...

2 Jetzige Beschwerden und Krankheitserscheinungen ...

Seit 3/4 Jahr zunehmende Visusminderung beidseits bemerkt."

Im Übrigen wird ausgeführt, dass gegenüber den Vorgutachten eine Verschlechterung der Sehkraft eingetreten sei und der Zustand durch eine ärztliche Behandlung/Operation nicht gebessert werden könne.

Im Endbericht des Berufsförderungswerks W. vom 07.08.2003 wurden für den Kläger keine weiteren beruflichen Möglichkeiten gesehen, da für berufliche Zwecke das blindheitsgemäße Arbeiten benötigt werde, sich aber im Lauf der Erprobung gezeigt habe, dass der Kläger die Braille-Schrift nicht für berufliche Zwecke erlernen könne und ein sehbehindertengemäßes Arbeiten auch mit einer neuen Hilfsmittelausstattung nicht mehr möglich sei. Die Belastbarkeit sei nicht gegeben. Alternativen seien nicht vorhanden. Der Kläger könne mit den vorhandenen Hilfsmitteln maximal zwei Stunden am Tag arbeiten, an manchen Tagen nur eine Stunde.

Der Kläger erbrachte vom 21.07.2003 bis einschließlich 31.03.2004 keine Arbeitsleistung. Seit dem 01.12.2003 hat er einen Grad der Behinderung von 100.

Seit dem 01.04.2003 gewährt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger auf dessen Antrag vom 10.03.2003 gemäß Bewilligungsbescheid vom 12.03.2004 (rückwirkend) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land schulde ihm Schadenersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht. Trotz seiner mehrfachen Aufforderungen habe man es unterlassen, seinen Arbeitsplatz entsprechend seiner körperlichen Leistungsfähigkeit umzugestalten. Zudem seien ihm trotz seiner Bitten, z.B. im Februar 2000, weder mehr Pausen gewährt, noch sein Arbeitspensum reduziert worden. Man habe ihm lediglich die Unterstützung der Kollegen zugesagt. Tatsächlich sei auch dies nicht erfolgt. Vielmehr sei er deren Anfeindungen ausgesetzt gewesen. Er habe daher seine gesamten körperlichen Kräfte zur Bewältigung des Arbeitspensums aufbringen müssen, wodurch sich seine Sehleistung drastisch verschlechtert habe.

In den Jahren 2000 und 2001 habe er tatsächlich jeweils ca. 14.500 Buchungen durchgeführt. Die übrigen Angaben der Gegenseite würden ebenso bestritten, wie deren Behauptung, er - der Kläger - habe allenfalls noch 75 % es Durchschnittspensums erledigt.

Zudem sei die Arbeit mit dem 2000 angeschafften Fernlesegerät so aufwändig, dass das normale Arbeitspensum auf keinen Fall zu schaffen sei. Hätte die Beklagte in den Jahren ab 2000 die geforderten Buchungszahlen um ca. ein Drittel reduziert oder ihm eine andere Tätigkeit zugewiesen, wäre heute seine Sehkraft noch in einem deutlich höheren Ausmaß vorhanden.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, den dieser durch den Eintritt des vorzeitigen Rentenbezuges am 01.04.2003 erlitten hat und in Zukunft erleiden wird.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, aufgrund der fortschreitenden Minderung seiner Seh- und Leistungsfähigkeit sei der Kläger ihm Rahmen der Fürsorgepflicht sukzessive entlastet worden.

So sei der Kläger - was unstreitig ist - ab dem Jahr 2000 von der Urlaubsvertretung befreit worden. Während andere Mitarbeiter 14.000 bis 18.000 Buchungen verbunden mit einem sehr hohen Anteil an Schriftverkehr zu bewältigen gehabt hätten, habe das dem Kläger zugewiesene Arbeitspensum schon im Jahr 2000 allenfalls noch 75 % des Durchschnittspensums eines Mitarbeiters der Regierungskasse betragen. Im Jahr 2002 habe der Kläger lediglich insgesamt 13.200 Buchungen und damit nur 84,6 % der Buchungen zweier vergleichbarer Kolleginnen durchgeführt.

Eine weitere Entlastung des Klägers sei auch im Rahmen der Fürsorgepflicht nicht geboten gewesen und hätte zudem auf das Fortschreiten des Augenleidens keinen Einfluss gehabt.

Mit Urteil vom 26.01.2005, das dem Kläger am 21.02.2005 zugestellt worden ist, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Gemäß § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX hätten schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern zwar einen Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln könnten. Der Anspruch bestehe indes nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre. Das Schwerbehindertenrecht gewähre zudem keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz und auch kein Recht des schwerbehinderten Menschen, nach seinen Neigungen und Wünschen beschäftigt zu werden.

Der Kläger habe weder konkret vorgetragen, noch sei sonst ersichtlich, dass das beklagte Land ihn auf einem anderen seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz als Verwaltungsangestellter hätte beschäftigen können, bei dessen Ausübung sich das Augenleiden nicht verschlechtert hätte.

Soweit der Kläger ohne nähere Begründung behaupte, sein Augenleiden hätte sich nicht wie tatsächlich geschehen verschlechtert, wenn ihm mehr Pausen zugestanden und/oder weniger Arbeit zugewiesen worden wäre, verkenne der Kläger, dass er als vollzeitbeschäftigter und entsprechend vergüteter Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf habe, bei Fortzahlung der vollen Bezüge von einem Teil der zu erbringenden Arbeitsleistung befreit zu werden. Der Kläger hätte vielmehr einen Anspruch auf Teilzeitarbeit mit entsprechender Vergütungsreduzierung geltend machen können.

Abgesehen davon, dass der Arbeitsplatz des Klägers - unstreitig - von Anfang an behindertengerecht eingerichtet gewesen sei und 2000 um eine Autofocuskamera ergänzt worden sei, habe der Kläger auch nicht darlegt, welche konkreten zusätzlichen Hilfs- und/oder Arbeitsmittel das Land ihm zu welchem Zeitpunkt hätte zur Verfügung stellen und wie seinen Arbeitsplatz umgestalten müssen, um das Fortschreiten seiner Krankheit zu vermeiden.

Hiergegen richtet sich die - per Fax vorab - am 18.03.2005 - beim Landesarbeitsgericht eingegangene und zugleich begründete Berufung des Klägers.

Er ist unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen der Auffassung, sein Anspruch folge sowohl aus § 81 SGB IV ggf. i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB als auch aus § 618 BGB.

Obwohl sein sich stets verschlechternder Gesundheitszustand bei der Beklagten bekannt gewesen sei, sei es sei verabsäumt worden, die Ausstattung des Arbeitsplatzes durch noch bessere technische Hilfsmittel zu optimieren. Da er auch nicht wisse, ob und ggf. welche Möglichkeiten es gebe, rege er die Einholung eines Sachverständigengutachtens an.

Das von ihm verlangte Arbeitspensum sei für ihn wegen seiner Sehbehinderung kaum zu bewältigen gewesen und habe ihn überfordert. Seine Bitten um eine Reduzierung des Arbeitspensums und Gewährung von mehr Pausen seien weitgehend ohne Erfolg geblieben. Eine Überlastung des schwerbehinderten Arbeitnehmers könne auch dann vorliegen, wenn die geforderte Arbeit nach Zeit und Umfang zwar gesetzlich zulässig sei, der schwerbehinderte Mensch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand aber zu stark belastet werde.

Im Übrigen habe das Arbeitsgericht verkannt, dass es ihm wegen der Vielzahl der Arbeitsplätze, die das beklagte Land unterhalte, unmöglich sei, eine freie Arbeitsstelle darzulegen, die für ihn in Frage gekommen wäre.

Letztlich hätten ihn seine Vorgesetzten auch nicht ausreichend vor den Anfeindungen seiner Kollegen geschützt.

Die dargestellten Pflichtverletzungen seien auch kausal für den eingetretenen Schaden. Hätte die Beklagte ab 2000 sein Arbeitspensum reduziert, wäre seine Sehkraft mit Sicherheit in einem deutlich höheren Maß als heute vorhanden. Seine vorzeitige Verrentung wäre ausgeblieben.

Das Arbeitsgericht sei auch in diesem Zusammenhang von einer fehlerhaften Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ausgegangen. Er brauche nur darzulegen und zu beweisen, dass ein ordnungswidriger Zustand vorgelegen habe, der nach der Lebenserfahrung bei normalem Ablauf der Dinge geeignet sei, den eingetretenen Schaden herbeizuführen. Sodann sei es Sache des Arbeitgebers, den Gegenbeweis dafür zu erbringen, dass besondere Umstände die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Ursache des entstandenen Schadens erkennen ließen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, den dieser durch den Eintritt des vorzeitigen Rentenbezuges am 01.04.2003 erlitten hat und in Zukunft erleiden wird.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung kostenfällig zurückzuweisen.

Das beklagte Land trägt vor, soweit der Kläger eine Verletzung der Fürsorgepflicht behaupte, fehle es bereits an einem schlüssigen Sachvortrag. Tatsächlich sei es dem Kläger nie verwehrt worden, Pausen einzulegen. Zudem sei das Pensum des Klägers wie bereits erstinstanzlich dargelegt, in erheblichem Umfang reduziert worden.

Es habe auch keine Verpflichtung bestanden, das Arbeitspensum des Klägers bei Fortzahlung des vollen Gehalts noch weiter zu reduzieren. Sei ein Arbeitnehmer nach eigener Einschätzung nicht (mehr) in der Lage, seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung nachzukommen, habe er gesetzliche Möglichkeiten eine Teilzeittätigkeit zu beantragen.

Die vom Kläger pauschal behaupteten Anfeindungen würden bestritten. Es sei auch nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang die angeblichen Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes mit den streitgegenständlichen Ansprüchen stünden.

Insgesamt werde die Kausalität zwischen der Beschäftigung des Klägers und dessen Gesundheitszustand sowie der Eintritt eines Schadens bestritten.

Gegen einen kausalen Zusammenhang spreche bereits, dass sich die Sehfähigkeit des Klägers in den zurückliegenden Jahren unabhängig von der konkreten Ausstattung des Arbeitsplatzes und der Beanspruchung des Klägers immer weiter verschlechtert habe. Bereits dies lege die Vermutung nahe, dass die eingetretene Verschlechterung tatsächlich anlagebedingt sei.

Darüber hinaus werde das Vorliegen eines Schadens bestritten. Insoweit fehle jeglicher Sachvortrag des Klägers. Selbst wenn man aber der Argumentation des Klägers folge, sei zu berücksichtigen, dass eine Reduzierung des Arbeitspensums nur bei gleichzeitiger Gehaltsreduzierung in Betracht gekommen wäre. Dann hätte der Kläger aber weniger verdient, als er derzeit an Rente bekomme.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 511 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.

Die Berufung erweist sich indes als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Schadenersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dargetan hat.

Im Einzelnen:

A. Die Klage ist zulässig; insbesondere liegt ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO vor. Für die Klage gegen einen Schädiger genügt, dass z.B. Verjährungsgefahr besteht und künftige Schäden hinreichend wahrscheinlich sind. Bei der Verletzung eines absoluten Rechts reicht es aus, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind. Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt (z.B. der Schaden) zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist die Feststellungsklage insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 256 Rz 8 a, 7 a, m.w.N.).

B. Die Klage erweist sich indes im Ergebnis als unbegründet.

I. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX i.V.m. §§ 280 ff., 241 Abs. 2 BGB bzw. aus § 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB.

Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass das SGB IX - wie vorher bereits das Schwerbehindertengesetz - verschiedene Rechte des schwerbehinderten Menschen und damit korrespondierende Pflichten des Arbeitgebers regelt und § 81 Abs. 4 S. 1 SGB IX Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB ist. Daneben konkretisiert die Norm die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem schwerbehinderter Menschen (BAG Urt. vom 03.12.2002 - 9 AZR 462/01 - NZA 2004, 1219, m.w.N.).

Der Kläger vermochte aber auch in der Berufungsinstanz nicht darzutun, dass Mitarbeiter des beklagten Landes ihre (Fürsorge-)Pflichten ihm gegenüber verletzt haben.

Im Einzelnen:

1. Der Klageanspruch ergibt sich nicht aus einem Verstoß gegen § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX.

Nach dieser Vorschrift, die seit dem 01.07.2001 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 68 Abs. 1 des SGB IX vom 19.06.2001, BGBl. I S. 1046), als auch nach der vorher geltenden gleichlautenden Gesetzesfassung in § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SchwbG, haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern einen Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung, damit sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können.

a) Die Regelung räumt dem schwerbehinderten Menschen im bestehenden Arbeitsverhältnis im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten einen klagbaren Anspruch auf eine entsprechende Beschäftigung ein (BAG Urt. vom 03.12.2002 - 9 AZR 481/01 - NZA 2003, 1215, m.w.N.).

Das Schwerbehindertenrecht gewährt dem schwerbehinderten Menschen indes keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz und räumt auch kein Recht ein, nach den Neigungen und Wünschen beschäftigt zu werden (BAG vom 03.12.2002 - 9 AZR 481/01 - a.a.O.).

b) Das beklagte Land hat gegen diese Pflichten nicht dadurch verstoßen, weil es den Kläger nicht versetzt oder ihm einen anderen Arbeitsplatz zugewiesen hat.

Das Arbeitsgericht weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger weder vorgetragen hat, noch sonst ersichtlich ist, dass das beklagte Land ihn auf einem anderen, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz hätte beschäftigen können, an dem sich sein Augenleiden nicht verschlechtert hätte.

Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, dass er überhaupt und ggf. wann und gegenüber wem den Einsatz auf einem anderen Arbeitsplatz verlangt hat. Er hat nicht einmal behauptet, dass er um eine entsprechende Überprüfung gebeten habe.

Die Berufung richtet sich zudem im Ergebnis zu Unrecht gegen die Ausführungen des Arbeitsgerichts, der Kläger habe nicht konkret dargelegt, auf welchem anderen Arbeitsplatz er leidensgerecht hätte eingesetzt werden können.

Zwar geht der Kläger zutreffend selbst davon aus, dass ihn grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit trifft. Er ist aber der Meinung, wegen der Vielzahl der beim beklagten Land bestehenden Arbeitsplätze sei es ihm unmöglich, eine freie Arbeitsstelle zu benennen, die für ihn in Frage gekommen wäre.

Letzteres ist vom Kläger auch nicht zu verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt auch in den hier vorliegenden Fällen (vgl. BAG Urt. vom 10.05.2005 - 9 AZR 230/04 -) bei der Frage der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit vielmehr der Grundsatz der sog. abgestuften Darlegungs- und Beweislast.

Danach obliegt es zunächst dem Arbeitnehmer (nur) - abstrakt - darzustellen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt. Von ihm wird zunächst nicht verlangt, einen konkreten (freien) Arbeitsplatz zu benennen (vgl. BAG Urt. vom 10.05.2005 - 9 AZR 230/04 -, BAG Urt. vom 20.01.1994, EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 74, BAG Urt. vom 25.02.1988, DB 1988, 1504).

Aber auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermochte der Kläger keinen sowohl seiner Vorbildung (Verwaltungsangestellter) als auch seinem Gesundheitszustand entsprechenden Arbeitsplatz - abstrakt - zu benennen. Erstmals bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz hat er bekundet, dass ggf. eine Beschäftigung in der Poststelle in Betracht gekommen wäre. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass eine solche Tätigkeit seiner Vorbildung entsprochen hätte, hat der Kläger zudem eingeräumt, dass auch dafür eine gewisse Sehfähigkeit notwendig gewesen sei.

Nach alledem ist der Kläger seiner (abgestuften) Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen.

2. Ein Anspruch ergibt sich entgegen der Meinung des Klägers auch nicht im Hinblick auf § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB IX.

Nach dieser Vorschrift haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr.

a) Der Kläger hat bereits nicht ausreichend dargetan, dass das beklagte Land seine aus dieser Regelung folgenden Pflichten verletzt hat.

aa) Die Pflicht zur Vermeidung von besonderen Arbeitserschwernissen bezog sich bereits unter der Geltung des Schwerbehindertengesetzes auch auf die zeitliche Lage der Arbeitsleistung. Sie beschränkte sich nicht nur auf räumliche oder arbeitsplatzbezogene Erschwernisse. Dies folgte aus dem Schutzzweck der Vorschrift, besondere Arbeitserschwernisse für den schwerbehinderten Menschen zu vermeiden, welche sich auch aus der Dauer und der Lage der Arbeitszeit ergeben können (BAG Urt. vom 03.12.2002 - 9 AZR 462/01 - a.a.O). Ebenso wie bereits das Schwerbehindertengesetz hat auch das SGB IX die besonderen arbeitszeitmäßigen Belastungen im Auge. So ist der schwerbehinderte Mensch nach § 124 SBG IX (früher § 46 SchwbG a.F.) auf sein Verlangen von der Mehrarbeit freizustellen.

Zudem ist in § 81 Abs. 5 S. 3 SGB IX nunmehr ein Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf Teilzeitbeschäftigung geregelt, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art und Schwere der Behinderung notwendig ist. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass der schwerbehinderte Mensch nicht voll arbeitsfähig ist, so dass zur angemessenen Beschäftigung auch für die Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen gesorgt werden muss (Neumann/Pahlen, SGB IX, 11. Aufl., § 81 Rz. 36).

Der Kläger behauptet indes selbst nicht, dass er einen Teilzeitanspruch, der allerdings auch mit einer Vergütungsminderung einhergegangen wäre, geltend gemacht hat.

bb) Demgegenüber enthält weder das Schwerbehindertenrecht, noch das Arbeitszeitgesetz - anders als etwa bezüglich des Urlaubsanspruchs - einen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch des schwerbehinderten Menschen auf erweiterte Pausen. Zudem hat der Kläger trotz des Bestreitens des beklagten Landes nicht konkret vorgetragen, wann er, wen erfolglos um die Gewährung weiterer Pausen gebeten habe.

Im Schwerbehindertenrecht ist auch kein ausdrücklicher Anspruch des in Vollzeit beschäftigten, schwerbehinderten Menschen auf eine Reduzierung des Arbeitspensums bei im Übrigen gleich bleibender Arbeitszeit und Vergütung geregelt.

In diesem Zusammenhang weist das Arbeitsgericht zutreffend darauf hin, dass im Arbeitsverhältnis Leistung und Gegenleistung grundsätzlich in einem Austauschverhältnis stehen, das im Wesentlichen gewahrt bleiben muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gerät daher auch bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer der Arbeitgeber dann nicht mit der Annahme der Dienste in Verzug, wenn der schwerbehinderter Mensch außer Stande ist, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, (BAG Urt. vom 23.01.2001 - 9 AZR 287/99 - NZA 2001, 1020). Die arbeitsvertraglich zu erbringende Leistung besteht indes nicht nur aus einer fachlichen und einer zeitlichen Komponente. Geschuldet ist vielmehr regelmäßig auch eine gewisse Arbeitsmenge pro Zeiteinheit. Auch insoweit ist das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich im Wesentlichen zu wahren.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich bei einem schwerbehinderten Menschen dessen Arbeitstempo gerade wegen der Schwerbehinderung, etwa wegen der daraus folgenden Notwendigkeit technische Hilfsmittel zu benutzen, verlangsamen kann. Dies spricht dafür, dass sich nach dem Zweck der Regelung bereits aus § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB IX - jedenfalls bis zu einem gewissen Maß - eine Verpflichtung des Arbeitgebers auf Rücksichtnahme gegenüber dem schwerbehinderten Menschen auch bezüglich der Art und des Umfangs der zugewiesenen Arbeiten jedenfalls dann ergeben kann, wenn sich das Arbeitstempo und damit die Fähigkeit, eine bestimmte Arbeitsmenge pro Zeiteinheit zu bewältigen, gerade aufgrund der Schwerbehinderung verlangsamt bzw. verringert hat.

Ob dies, wie das der Kläger vorliegend meint, auch eine Pflicht des Arbeitgebers beinhalten kann, das Arbeitspensum - bei gleich bleibender Vergütung - um ein Drittel zu verringern, kann im hier zu entscheidenden Einzelfall aus folgenden Gründen dahinstehen:

cc) Nach den unstreitigen Tatsachenfeststellungen im erstinstanzlichen Urteil ist das Arbeitspensum des Klägers im Zusammenhang mit der Eingliederung der Gesundheitsämter in die Kreisverwaltungen Anfang 1997 um 25,5 % zurückgegangen. Zum Ausgleich wurde ihm im Frühjahr 1997 lediglich ein zusätzliches Pensum von 8,1% zugeteilt, so dass bereits in den Jahren von 1997 bis 2000 insgesamt eine nicht unerhebliche Entlastung von 17,4 % vorlag.

Unstreitig war der Kläger zudem seit 2000 von der Urlaubsvertretung befreit.

Die Beklagte hat - dies allerdings vom Kläger bestritten - zudem im Einzelnen dargelegt, dass dessen Arbeitspensum auch ab dem Jahr 2000 um ca. 25 % reduziert gewesen sei. Insoweit bedurfte es indes keiner Beweisaufnahme:

Zum Einen hat der Kläger keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, dass und warum gerade seine Schwerbehinderung und die dadurch bedingte Nutzung technischer Hilfsgeräte dazu geführt haben soll, dass sich sein Arbeitstempo um ein Drittel verlangsamt hat. Auch in diesem Zusammenhang erschöpft sich der klägerische Vortrag in völlig unsubstantiierten und damit prozessual unbeachtlichen Pauschalbehauptungen.

Da sich aber auch aus § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 SGB IX jedenfalls kein Anspruch auf eine Reduzierung des Arbeitspensums ergeben kann, die über die durch die Schwerbehinderung bedingte Verlangsamung des Arbeitstempos hinausgeht, hat der Kläger schon deswegen nicht dargetan, dass das beklagte Land unter diesem Gesichtspunkt seine (Fürsorge-)pflicht verletzt hätte.

Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz zwar angegeben, dass er sich stets bemüht habe, soviel Arbeitspensum wie möglich zu bewältigen und dafür auch Pausen eingesetzt habe. Dies spricht zwar für das Pflichtbewusstsein des Klägers. Er hat aber gleichzeitig eingeräumt, dass bei Nichtbewältigung des "Arbeitspensums" keine Sanktionen durch den Arbeitgeber erfolgt sind. Dies spricht dafür, dass dem Kläger in diesem Sinne keine in jedem Fall von ihm zu bewältigende Arbeitsmenge zugewiesen wurde, so dass auch insoweit Zweifel an der behaupteten Pflichtverletzung des beklagten Landes bestehen.

Soweit der Kläger seinen Vorgesetzten vorwirft, sie hätten ihn nicht ausreichend vor den Anfeindungen seiner Kollegen geschützt, ist sein Vortrag auch insoweit so unsubstantiiert, dass er prozessrechtlich keine Berücksichtigung finden kann. Der Kläger hat weder dargetan, um welche Vorkommnisse es sich handeln soll, noch seine Behauptung nach Zeit, Ort und Inhalt präzisiert; insbesondere hat er auch keine angeblich beteiligten Kollegen namentlich benannt.

b) Da es mithin im vorliegenden Einzelfall bereits an einer Pflichtverletzung fehlt, weist die Kammer in Bestätigung der arbeitsgerichtlichen Ausführungen lediglich ergänzend darauf hin, dass der Kläger auch nicht ausreichend dargetan hat, dass die angebliche Pflichtverletzung - insbesondere ab dem Jahr 2000 - zu einer übermäßigen Verschlechterung seines Augenleidens und damit zum vorzeitigen Rentenbezug geführt hat.

aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der im August 1954 geborene Kläger an einem angeborenen Augenleiden verbunden mit einer Sehschwäche leidet und bereits bei seiner Einstellung im April 1992 (mithin im Alter von 37 Jahren) einen Grad der Behinderung von 80 hatte.

Der Kläger hat bereits nicht vorgetragen, um welche Augenerkrankung es sich handelt. Daher ist auch nicht ersichtlich ist, ob und ggf. in welchem Umfang ein Fortschreiten der mit der Krankheit verbundenen Sehschwäche unabhängig von einem Arbeitseinsatz einhergeht. Auch hierzu hat der Kläger keine Angaben gemacht.

Es fehlen auch jegliche Ausführungen darüber, wie sich die Sehkraft des Klägers tatsächlich, insbesondere auch während des Arbeitsverhältnisses, entwickelt hat; insbesondere hat der Kläger keine Angaben gemacht, welche Sehfähigkeit Anfang 2000 bzw. Anfang 2002 vorhanden war. Dies wäre indes bereits deswegen zur Darlegung der Kausalität notwendig gewesen, weil der Kläger selbst bezüglich der behaupteten Pflichtverletzung maßgeblich auf die Zeit ab 2000 und bezüglich der Entwicklung seiner Sehleistung auf die Zeit ab 2002/2003 abstellt.

Insgesamt fehlt es mithin bereits an der Darlegung, dass es im streitgegenständlichen Zeitraum überhaupt zu einer vom "normalen" Ablauf der Krankheit abweichenden, übermäßigen Verschlechterung der Sehleistung des Klägers gekommen ist.

Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass eine - hier zu Gunsten des Klägers unterstellte - "regelwidrige" Krankheitsverschlechterung gerade auf das Arbeitspensum zurückzuführen sein könnte.

Vielmehr sprechen die im Tatbestand dargestellten ärztlichen Berichte - auf die zur Meidung von Wiederholungen verwiesen wird - dafür, dass dem Kläger die zeitliche Dauer der Arbeit nicht mehr zuzumuten war und diese zu einer Verschlechterung der Sehleistung geführt haben könnte.

Der Kläger hat demgegenüber nicht dargetan, weshalb seine Sehleistung sich trotz gleich bleibender zeitlicher Beanspruchung nicht verschlechtert hätte, wenn das Arbeitspensum reduziert worden wäre.

Insgesamt fehlt es mithin auch bei der Kausalität an einem ausreichenden Vortrag des Klägers.

bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Beweislast verkannt hätte.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die vom Bundesarbeitsgericht in seiner zu § 618 BGB ergangenen Entscheidung dargestellte Darlegungs- und Beweislast auch vorliegend anzuwenden ist, hatte der Kläger - nach seinem eigenen Vorbringen - darzulegen und zu beweisen, dass ein ordnungswidriger Zustand vorlagen, der nach der Lebenserfahrung bei normalem Ablauf der Dinge geeignet war, den eingetretenen Schaden herbeizuführen.

Der Kläger hat indes - wie oben im Einzelnen dargestellt - bereits nicht darzulegen vermocht, dass ein ordnungswidriger Zustand vorlag. Jedenfalls ist wegen fehlender Angaben des Klägers zu seiner Erkrankung sowie deren regelmäßigen und tatsächlichen Verlauf aber auch nicht ersichtlich, dass ein unterstellter ordnungswidriger Zustand nach der Lebenserfahrung bei normalem Ablauf der Dinge geeignet gewesen wäre, den eingetretenen Schaden herbeizuführen.

3.Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 SGB IX.

Danach hat der schwerbehinderte Mensch Anspruch auf Ausstattung seines Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen.

Der Kläger hat zwar insbesondere in der Berufungsinstanz behauptet, dass das beklagte Land seine diesbezüglichen Pflichten verletzt habe. Dies vermag aber nicht zu überzeugen.

Unstreitig war der Arbeitsplatz des Klägers bereits zu Beginn seiner Tätigkeit mit einem höhenverstellbaren Schreibtisch und einem Großbildschirm ausgestattet und insoweit von Anfang an behindertengerecht eingerichtet. Im Jahr 2000 wurde dieser durch ein auf Initiative des Klägers angeschafftes Fernlesegerät ergänzt.

Vor diesem Hintergrund ist dessen Einlassung, die Sehbehinderung sei nicht in dem erforderlichen Maß berücksichtigt und seine Bedürfnisse seien regelmäßig ignoriert worden, nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat nicht darlegt, welche konkreten zusätzlichen Hilfs- und Arbeitsmittel das Land zu welchem Zeitpunkt ihm hätte zur Verfügung stellen müssen, um ihm einerseits die Erbringung seiner Arbeitsleistung zu erleichtern und andererseits das Fortschreiten der Krankheit zu vermeiden.

Der Kläger hat nicht einmal behauptet, dass es ein solches Hilfsmittel überhaupt gibt. Seine Anregung, insoweit ein Sachverständigengutachten einzuholen, stellt in dem vom Beibringungsgrundsatz geprägten Zivilprozess das Begehren auf die Durchführung eines Ausforschungsbeweises dar. Dies ist dem Gericht indes untersagt.

Dies gilt um so mehr, als im Endbericht des Berufsförderungswerks W. vom 07.08.2003 festgestellt worden ist, dass für die beruflichen Zwecke des Klägers das blindheitsgemäße Arbeiten benötigt werde, sich aber im Lauf der Erprobung gezeigt habe, dass der Kläger die Braille-Schrift nicht für berufliche Zwecke erlernen könne und ein sehbehindertengemäßes Arbeiten auch mit einer neuen Hilfsmittelausstattung nicht möglich sei.

II. Der vom Kläger geltend gemachte Schadenersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus § 618 Abs. 1, Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 842 ff. BGB.

Nach § 618 Abs. 1 BGB hat der Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadenersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung (§ 618 Abs. 3 BGB).

Da der Kläger - wie oben unter I. bereits im Einzelnen ausgeführt wurde - schon nicht darzulegen vermochte, dass das beklagte Land bei der Ausstattung seines Arbeitsumfeldes und/oder bei der Regelung seiner Dienstpflichten die notwendige (Fürsorge-)Pflichten ihm gegenüber verletzt hat, besteht mithin auch kein Anspruch nach § 618 BGB. Zur Meidung von Wiederholungen wird daher insgesamt auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 72 ArbGG war die Zulassung der Revision.

Ende der Entscheidung

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