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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.07.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 43/07
Rechtsgebiete: TV-V, BGB, GewO, BMT-G II, GewO, ZPO, RTV


Vorschriften:

TV-V § 22
TV-V § 22 Abs. 1 lit. b
BGB § 315
GewO § 106
GewO § 106 Satz 1
BMT-G II § 20 Abs. 1
BMT-G II § 27 Abs. 3
GewO § 106
ArbGG § 46 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 256 Abs. 1
RTV § 2 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 43/07

Urteil vom 05.07.2007

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 14.09.2006 - Az: 6 Ca 287/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzungsmaßnahme.

Der Kläger, der eine Ausbildung als Elektroinstallateur absolviert hat, ist bei der Beklagten, Die ca. 100 Arbeitnehmer beschäftigt, seit Oktober 1995 als Arbeiter zu einem Bruttogehalt von zuletzt 2.500 € auf Grundlage schriftlichen Arbeitsvertrages vom 16.10.1995 beschäftigt. Gemäß § 1 des Arbeitsvertrages erfolgt die Beschäftigung als "voll beschäftigter Arbeiter" auf unbestimmte Zeit. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages wird der Kläger in die Lohngruppe 4, Fallgruppe 1, Stufe 1 BMT-G II eingruppiert. Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages wird Bezug genommen (Bl. 19 f. d. A.).

Mit Wirkung vom 01.05.1996 wurde der Kläger in die Lohngruppe 5, Fallgruppe 2 des BMT-G II höhergruppiert. Mit Wirkung vom 01.07.2000 erfolgte eine erneute Höhergruppierung in die Lohngruppe 6, Fallgruppe 2 des BMT-G II. Auf den Inhalt der jeweiligen Mitteilungsschreiben über die Höhergruppierung vom 18.04.1996 und 08.06.2000 wird verwiesen (vgl. Bl. 93, 94 d. A.).

Am 01.04.2002 wurde der BMT-G II ersetzt durch den Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V). Aufgrund der Überleitungsregelung des § 22 Abs. 1 lit. b TV-V wird die Lohngruppe 6 BMT-G der neuen Entgeltgruppe 6 zugeordnet.

Mit Schreiben vom 06.04.2005 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt. In dem Kündigungsschutzverfahren, welches vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - unter dem Aktenzeichen 6 Ca 335/05 geführt wurde, hat der Kläger erstinstanzlich obsiegt. Die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 30.03.2006 zurückgewiesen (Az: 11 Sa 644/05).

Nachdem der Kläger bislang die Tätigkeiten eines Kabelmonteurs ausgeführt hatte, versetzte die Beklagte den Kläger mit Zustimmung des Betriebsrats durch Schreiben vom 13.04.2006 mit sofortiger Wirkung in die Abteilung T 31 - Tiefbau -. Die Bezahlung erfolgt weiterhin nach der Entgeltgruppe 6 der Anlage 1 zum TV-V. Auf den Inhalt des Versetzungsschreibens wird Bezug genommen (vgl. Bl. 22 d. A.). Seitdem ist der Kläger mit Tiefbauarbeiten betraut, wobei es sich um Aufbruch- und Verfüllarbeiten bei der Erstellung von Hausanschlüssen und Reparaturen im Versorgungsnetz E/G/W handelt. Der Kläger ersetzt einen ehemals dort von einer Drittfirma ausgeliehenen Arbeitnehmer, wo er derzeit mit sechs weiteren Kollegen tätig ist. Die in diesem Bereich fest angestellten Kollegen werden nach der Entgeltgruppe 4 der Anlage 1 zum TV-V vergütet.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass diese Versetzungsmaßnahme nicht durch die Direktionsbefugnis der Beklagten gedeckt sei. Zwar erhalte er weiterhin die ursprüngliche Bezahlung eines Kabelmonteurs. Gleichwohl stelle das jetzige Tätigkeitsfeld ein gänzlich anderes dar, da er im Tiefbau lediglich noch zu Schachtungsarbeiten eingesetzt werde. Die Tätigkeit eines Kabelmonteurs hingegen stelle einen Ausbildungsberuf dar, so dass seine jetzige Tätigkeit qualitativ minderwertig sei.

Eine wesentliche betriebliche Neuorganisation, die diese Versetzung notwendig gemacht habe, werde bestritten. Zu der personellen Maßnahme hätte es einer Änderungskündigung bedurft. Die Grenzen des Direktionsrechts seien insbesondere aufgrund der Konkretisierung seines Arbeitsverhältnisses überschritten.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass seine Versetzung in die so genannte Tiefbauabteilung T 31 bei der Beklagten sozial ungerechtfertigt ist,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass der Kläger keinen Anspruch auf Beschäftigung als Kabelmonteur habe, denn der abgeschlossene Arbeitsvertrag regele ausdrücklich, dass der Kläger als "voll beschäftigter Arbeiter" eingestellt werde. Aus dem Sachverhalt, den sie zur Begründung der damaligen Kündigung herangezogen habe, sei deutlich geworden, dass dem Kläger die notwendige Qualifikation für einen Kabelmonteur fehle.

Die Versetzung in die Tiefbauabteilung sei im Zuge der betrieblichen Neuorganisation erfolgt und durch das nahe altersbedingte Ausscheiden von vier Mitarbeitern veranlasst gewesen. Der Kläger habe zudem einen von einer Drittfirma ausgeliehenen Arbeitnehmer ersetzt. Nachdem sie durch den Einsatz des Klägers in der Tiefbauabteilung Kosten einspare, weil sie nicht kostenträchtig von außen Arbeitskräfte einkaufen müsste und gleichzeitig den Kläger selbst seine bisherige Vergütung belassen hätte und ihm auch eine Änderungs- oder gar Beendigungskündigung erspart hätte, entspreche die beanstandete Versetzungsentscheidung billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB. Eine Beschäftigung des Klägers in seiner alten Funktion sei ihr nicht mehr zumutbar, weil es dem Kläger an der notwendigen Qualifikation fehle.

Die Arbeitspflicht des Klägers habe sich auch nicht auf die Tätigkeit eines Kabelmonteurs konkretisiert, so dass ihr Direktionsrecht nicht eingeschränkt sei.

Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze in der ersten Instanz sowie die Sitzungsprotokolle des Arbeitsgerichts verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.09.2006 festgestellt, dass die Versetzung des Klägers in die sog. Tiefbauabteilung T 31 bei der Beklagten unwirksam sei und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Versetzungsmaßnahme unter Verletzung der Direktionsbefugnis der Beklagten erfolgt sei. Dem Kläger könnten nur solche Tätigkeiten zugewiesen werden, die gegenüber der bisher ausgeübten Tätigkeit gleichwertig seien. Eine solche Gleichwertigkeit sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dies komme unter anderem dadurch zum Ausdruck, dass der Kläger in der Gehaltsgruppe T 6, Fallgruppe 2 des BMT-G II eingruppiert sei, während alle übrigen Arbeitnehmer in der Arbeitskolonne des Klägers in der Lohngruppe T 4 eingruppiert seien. Insbesondere sei für diese Tätigkeit keine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 14.09.2006 am 15.12.2006 zugestellt worden ist, hat am 15.01.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 15.02.2007 ihr Rechtsmittel begründet.

Die Beklagte ist unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags der Ansicht, dass ihre Versetzungsverfügung vom 13.04.2006 durch die gesetzliche Regelung des § 106 Satz 1 GewO gedeckt sei. Sie beschäftige den Kläger weiterhin als "Arbeiter". Das Arbeitsgericht habe geltendes Tarifrecht nicht angewandt. Entsprechend dem in Bezirkstarifvertrag zum BMT-G II niedergelegten Lohngruppenverzeichnis sei der Kläger damals in seiner Eigenschaft als Arbeiter zutreffenderweise in die Lohngruppe 4, Fallgruppe 1 eingruppiert worden. Die Höhergruppierung in die Lohngruppe 5, Fallgruppe 2 gemäß Schreiben vom 18.04.1996 sei aus Bewährungsgründen erfolgt. Die weitere Höhergruppierung mit Schreiben vom 08.06.2000 in die Lohngruppe 6, Fallgruppe 2 wiederum nur aus Bewährungsgesichtspunkten. Eine Höhergruppierung aus der Lohngruppe 4 sei also in keinem Falle aus Gründen der Verrichtung hochwertigerer Arbeiten vorgenommen worden. Das Arbeitsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass eine Tätigkeit im Rahmen der Entgruppe 4 keine abgeschlossene Berufsausbildung erfordere. Nach den einschlägigen tariflichen Bestimmungen erfordere die Lohngruppe 4 nach dem Bezirkstarifvertrag zum BMT-G II eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Anders sei dies auch nicht in der Nachfolgeregelung des TV-V niedergelegt. In die Entgeltgruppe 4 würden danach Arbeitnehmer eingruppiert, welche Tätigkeiten ausübten, die gründliche Fachkenntnisse erforderten, sowie Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausübten. In die Entgeltgruppe 5 gehörten Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und entsprechende Tätigkeiten. Nach den Überleitungsregelungen des § 22 TV-V dürfte der Kläger gegenüber der bisherigen Vergütungsregelung nicht schlechter gestellt werden.

Das Arbeitsgericht übersehe auch, dass nach § 27 Abs. 3 BMT - G II ein Arbeiter sogar in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingewiesen werden könne, wenn betriebliche Gründe, Arbeitsmangel oder ein an anderer Stelle dringend notwendiger Bedarf einer entsprechenden Personalumsetzung vorübergehend erforderlich machten. Diese Bestimmung erweitere in zulässigerweise das Direktionsrecht des Arbeitgebers.

Die Beklagte beantragt,

unter entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er trägt vor,

soweit im Standardarbeitsvertrag eine Einstellung des Klägers als "Arbeiter" erfolgt sei, werde sich dieser Begriff sowohl bei Mitarbeitern finden, die tatsächlich nur untergeordnete Hilfstätigkeiten ausübten, als auch bei solchen, die aufgrund einer Berufsausbildung und weiteren Qualifikationen von Anfang an eine höherwertige Tätigkeiten ausgeübt hätten. Es sei daher bei der Frage, welches Ermessen dem Arbeitgeber im Sinne von § 106 GewO bei der Zuweisung von Tätigkeit hinzukomme nicht allein auf dem Wortlaut des Arbeitsvertrages abzustellen, sondern darauf, wie das Arbeitsverhältnis tatsächlich gelebt werde.

Das Ermessen der Beklagten könnte durch eine Zuweisung einer gleichwertigen Tätigkeit gedeckt sein. Werde er jedoch vom qualifizierten Facharbeiter mit abgeschlossener Ausbildung zum "Sandschippen" degradiert, sei das billige Ermessen des Arbeitgebers überschritten. Sein Arbeitsplatz sei nicht weggefallen, so dass seine Versetzung von seiner ursprünglichen Arbeitsstelle aus diesem Grunde nicht erforderlich gewesen sei. Auch der ihm im vorausgegangenen Kündigungsschutzverfahren angelastete Fehler begründe eine solche Versetzung nicht. Die damalige Kündigung sei sozial ungerechtfertigt gewesen.

Die Mitteilungen über die Höhergruppierung vom 18.04.1996 und 08.06.2000 enthielten keinen Hinweis darauf, dass es sich um einen Bewährungsaufstieg handeln solle. Es sei auch denkbar, dass die Tätigkeit in dem Tiefbaubereich überbewertet seien, da eine abgeschlossene Berufsausbildung hierfür zweifellos nicht erforderlich sei.

Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 05.07.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Unwirksamkeit der Versetzungsmaßnahme vom 13.04.2006 festgestellt.

1.

Die Feststellungsklage im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG ist zulässig. Ist der Arbeitnehmer mit einer Einzelweisung nicht einverstanden, kann er ihre Rechtmäßigkeit durch das Arbeitsgericht aufgrund einer Feststellungsklage überprüfen lassen. Insoweit besteht ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Weisung des Arbeitgebers rechtswidrig ist (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz; D/L/W, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 6. Auflage, A, Rz. 689 a).

2.

Die Versetzungsmaßnahme vom 13.04.2006, aufgrund derer der Kläger mit sofortiger Wirkung in die Abteilung T 31 - Tiefbau versetzt werden soll, überschreitet das Direktionsrecht des Arbeitgebers im Sinne des § 106 GewO. Gemäß § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.

Vorliegend scheitert die Zuweisung von Tätigkeiten in der Tiefbauabteilung daran, dass die Tätigkeit des Klägers in der Tiefbauabteilung nicht mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit gleichwertig ist. Unstreitig wurde der Kläger mit Schreiben vom 08.06.2000 ab dem 01.07.2000 in die Lohngruppe 6, Fallgruppe 2 des § 2 Abs. 4 des Rahmentarifvertrages zu § 20 Abs. 1 BMT-G II höhergruppiert. Ursprünglich erfolgte bei Einstellung einer Eingruppierung in die Lohngruppe 4, Fallgruppe 1 des BMT-G II. Zur Lohngruppe 4, Fallgruppe 1 des BMT-G II gehören Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 1/2 Jahren, die in ihrem oder in einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden. Der Kläger wurde sodann mit Schreiben vom 18.04.1996 in die Lohngruppe 5, Fallgruppe 2 des BMT-G II höhergruppiert. Die Lohngruppe 5, Fallgruppe 2 des BMT-G II erfasst Arbeiter der Lohngruppe 4, Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohnfallgruppe. Mithin ist dieser Höhergruppierung - wie die Beklagte zu Recht vorträgt - Folge eines Bewährungsaufstiegs gewesen.

Die Behauptung der Beklagten, die weitere Höhergruppierung mit Schreiben vom 08.06.2002 in die Lohngruppe 6, Fallgruppe 2 des BMT-G II sei wiederum Folge eines Bewährungsaufstiegs ist jedoch nicht nachvollziehbar. Gem. Lohngruppe 6, Fallgruppe 2 des BMT-G II sind Arbeiter der Lohngruppe 5, Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Lohn- und Fallgruppe erfasst. Bei den Arbeitern der Lohngruppe 5, Fallgruppe 1 handelt es sich um Arbeiter der Lohngruppe 4, Fallgruppe 1, die hochwertige Arbeiten verrichten, wobei hochwertige Arbeiten definiert werden als solche, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann. Mithin ist die Höhergruppierung in die Lohngruppe 6, Fallgruppe 2, nicht Folge eines Bewährungsaufstiegs von der Lohngruppe 5, Fallgruppe 2, worin der Kläger gem. Schreiben vom 18.04.1996 eingruppiert war, sondern Folge eines Bewährungsaufstiegs von Arbeitern, die im Verhältnis zu Arbeitern der Lohngruppe 4, Fallgruppe 1 hochwertige Arbeiten verrichten (Lohngruppe 5, Fallgruppe 1). Der Kläger war aber vorher nicht in Lohngruppe 5 Fallgruppe 1 eingruppiert, so dass ein Bewährungsaufstieg auszuschließen ist. Gegen einen Bewährungsaufstieg spricht auch der in der ersten Instanz erfolgte Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 31.08.2006, wonach die Höhergruppierung mit Schreiben vom 08.06.2000 aufgrund des veränderten Einsatzbereiches des Klägers erfolgt sei und die Entlohnung dem neuen Aufgabengebiet angepasst worden sei.

Ob diese Einruppierung (Lohngruppe 6, Fallgruppe 2 des BMT-G II) zu Recht erfolgt ist, kann letztlich dahingestellt bleiben. Die Beklagte weist zu Recht auf § 22 Abs. 1 lit. b TV-V hin. § 22 TV-V enthält eine Überleitungsregelung, die im Hinblick auf die Ersetzung des BMT-G II durch den TV-V am 01.04.2002 notwendig wurde. Gemäß § 22 Abs. 1 lit. b TV-V werden die Lohngruppen nach dem BMT-G dem neu im TV-V geregelten Entgeltgruppen zugeordnet und damit tariflich neu festlegt. Danach entspricht die Lohngruppe 6 des BMT-G der neuen Entgeltgruppe 6 des TV-V. Die Entgeltgruppe 6 umfasst Arbeiter der Entgeltgruppe 5/1, die besonders hochwertige und besonders vielseitige Tätigkeiten ausüben (Fallgruppe 6.1), Arbeitnehmer, die die Tätigkeiten ausüben, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu 1/5 selbständige Leistungen erfordern (Fallgruppe 6.2) sowie Arbeiter, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben (Fallgruppe 6.3). Soweit in der Entgeltgruppe 6.1 des TV-V auf die Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 5.1 verwiesen wird, sind dies Arbeitnehmer mit abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und entsprechenden Tätigkeiten.

Unstreitig übt der Kläger nach Zuweisung von Arbeiten in der Tiefbauabteilung Tätigkeiten aus, die im Übrigen von Arbeitern getätigt werden, die nach der neuen Entgeltgruppe 4 TV-V vergütet werden. Die Entgeltgruppe 4 erfasst Arbeiter, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche Fachkenntnisse erfordern (Fallgruppe 4.1) sowie Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Fähigkeiten oder Erfahrungen entsprechende gleichwertige Tätigkeiten ausüben (Fallgruppe 4.2). Einen Bewährungsaufstieg von der Entgeltgruppe 4 in die Entgeltgruppe 5 bzw. 6 sehen die Eingruppierungsbestimmungen zum TV-V nicht vor.

Die Betrachtung dieser unterschiedlichen Entgeltgruppen des TV-V belegt, dass der Kläger infolge der Versetzung in die Tiefbauabteilung eine Tätigkeit auszuüben hat, die zwei Stufen unterhalb seiner durch die Beklagte geschuldete Entgeltgruppe liegt.

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich jedoch nur auf Tätigkeiten, die die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingruppiert/eingereiht ist. Den Arbeitnehmern können dabei grundsätzlich nur neue Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen. Mithin hat der Arbeitgeber keine Befugnis, dem Arbeitnehmer im Wege des Direktionsrechts einen Aufgabenbereich zuzuweisen, der lediglich die Tätigkeitsmerkmale einer niedrigeren Vergütungsgruppe erfüllt (vgl. BAG 24.04.1996 - 4 AZR 976/94, AP Nr. 65 zu § 75 BPersVG). Mithin kann die Art der Beschäftigung durch das allgemeine Direktionsrecht nicht unbegrenzt abgeändert werden. Zwar ist bei einer entsprechenden Fassung des Arbeitsvertrages - vorliegend wie hier Beschäftigung als "vollbeschäftigter Arbeiter" - die Übertragung unterschiedlicher Tätigkeiten kraft Weisung zulässig. Voraussetzung ist aber, dass diese als gleichwertig anzusehen sind. Die Gleichwertigkeit bestimmt sich grundsätzlich aus der auf den Betrieb abgestellten Verkehrsauffassung und dem sich daraus ergebenden Sozialbild. Bei Anwendung eines tariflichen Vergütungssystems orientiert sie sich in der Regel an diesem System. Sie wird aber nicht allein durch die Vergütung hergestellt. Das Arbeitsverhältnis genießt Bestandsschutz auch gegen eine inhaltliche Änderung der Tätigkeit. Der Arbeitgeber kann deshalb dem Arbeitnehmer auch dann keine niedriger zu bewertende Tätigkeit zuweisen, wenn er dennoch die höhere Vergütung fortzahlt, die der bisherigen Tätigkeit entspricht (vgl. BAG, a.a.O.).

Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass nach § 27 Abs. 3 BMT-G II ein Arbeiter in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingewiesen werden könne, wenn betriebliche Gründe, Arbeitsmangel oder ein an anderer Stelle dringend notwendiger Bedarf eine entsprechende Personalumsetzung vorübergehend erforderlich machen, ist zum einen fraglich, ob diese Bestimmung überhaupt noch auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden kann, da nach eigenem Vortrag der Beklagten der BMT-G II durch den Tarifvertrag TV-V am 01.04.2002 abgelöst worden ist und nicht ersichtlich ist, dass im TV-V auf diese Regelung verwiesen wird oder es im TV-V eine vergleichbare Regelung gibt. Selbst wenn diese Bestimmung noch auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden könnte, wäre eine entsprechend § 27 Abs. 3 BMT-G II getroffene Maßnahme nur zeitlich begrenzt möglich. Die Maßnahme darf gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer höchstens so lange aufrecht erhalten werden, wie die Gründe für die Einweisung bestehen. Hierdurch soll ausgeschlossen werden, dass der Inhalt des bestehenden Arbeitsvertrages auf Dauer verändert wird (vgl. BAG 23.09.2004 - 6 AZR 442/03 - , AP Nr. 1 zu § 27 BMT-G II).

Dem Vorbringen der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass es sich bei der Zuweisung der Tätigkeit in der Tiefbauabteilung um eine vorübergehende Maßnahme handeln soll. Im Gegenteil, die Beklagte beabsichtigt den Kläger dauerhaft nicht mehr als Kabelmonteur einzusetzen, da sie ihn für diese Tätigkeit als unqualifiziert einschätzt. Mithin ist davon auszugehen, dass auch die mit dem 13.04.2006 verfolgte Versetzungsmaßnahme dauerhaft erfolgen sollte. Auch aus dem Schreiben vom 13.04.2006 ergibt sich keine zeitliche Einschränkung.

Nach alledem konnte somit festgestellt werden, dass die Versetzungsmaßnahme entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 13.04.2006 unwirksam ist, so dass es auf die Frage der Konkretisierung der Arbeitstätigkeit des Klägers auf eine solche des Kabelmonteurs nicht mehr ankommt.

III.

Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für die Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Ende der Entscheidung

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