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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.11.2006
Aktenzeichen: 11 Sa 577/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 64
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 c
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 119
BGB § 121
BGB § 121 Abs. 1
BGB § 123
ZPO § 519
ZPO § 520
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 577/06

Entscheidung vom 09.11.2006

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.05.2006 - 8 Ca 1021/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Bezüglich des Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 22.05.2006 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich vom 26.04.2004 erledigt ist.

In den Gründen hat es ausgeführt,

dass ein Grund für eine Anfechtung des Vergleiches nach § 119 oder nach § 123 BGB nicht ersichtlich sei. Allein eine mögliche Falschberatung des Klägers durch seine ehemalige Prozessbevollmächtigte stelle keinen Anfechtungsgrund dar.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Klägervertreter am 28.06.2006 zugestellt worden. Er hat mit Schriftsatz vom 25.07.2006, beim Landesarbeitsgericht am selben Tag eingegangen, gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18.09.2006, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründet.

Er trägt vor,

er habe sich in einem Inhaltsirrtum befunden. Ihm sei bei Abschluss des Vergleiches nicht klar gewesen, welche Erklärung er eigentlich abgab. Er habe mit dem Vergleichsabschluss keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erklären wollen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.05.2006 - 8 Ca 1021/06 - abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22.12.2003 beendet worden ist,

die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Chemiebetriebsarbeiter weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor

der Kläger habe ganz genau gewusst, welche Bedeutung der Vergleich gehabt habe.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 09.11.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das eingelegte Rechtsmittel der Berufung ist im vorliegenden Fall nach den §§ 64 Abs. 1, Abs. 2 c ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64, Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffend die Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG vollumfänglich auf die Begründung des Arbeitsgerichts verwiesen.

Im Hinblick auf die Berufungsbegründung und die Äußerungen des Klägers im Kammertermin am 09.11.2006 wird ergänzend auf folgendes hingewiesen:

Der Kläger hat auf ausdrückliche Befragung des Vorsitzenden erklärt, dass ihm spätestens zwei bis drei Monate nach dem Vergleichsschluss im Kammertermin am 26.04.2004 bewusst geworden war, was er mit dem Vergleich tatsächlich erklärt hatte, nämlich dass sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten mit Ablauf des 31.03.2004 sein Ende gefunden hat.

Selbst zu seinen Gunsten unterstellt, er hätte sich tatsächlich in einem Inhaltsirrtum gemäß § 119 BGB bei Abschluss des Vergleiches befunden - wofür im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind - könnte dieser eine Anfechtung des Vergleichs nicht mehr rechtfertigen.

Gemäß § 121 BGB muss in den Fällen des § 119 BGB, also beim Vorliegen eines Inhaltsirrtums, gemäß §§ 121 Abs. 1 BGB, eine Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Im vorliegenden Fall hätte der Kläger also spätestens bis Mitte August 2004 seine im Kammertermin am 26.04.2004 abgegebene Willenserklärung im Rahmen des Vergleichsschlusses gegenüber der Beklagten anfechten müssen. Dies tat er unstreitig nicht.

Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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