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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.01.2009
Aktenzeichen: 11 Sa 616/08
Rechtsgebiete: TzBfG, KSchG, BGB, ArbGG


Vorschriften:

TzBfG § 15 Abs. 3
KSchG § 4
KSchG § 4 Satz 1
KSchG § 7
BGB § 242
BGB § 247
BGB § 615 Satz 1
BGB § 622 Abs. 1
BGB § 623
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.09.2008, Az: 3 Ca 1132/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen von Annahmeverzugsansprüchen über den Beendigungszeitpunkt ihres Arbeitsverhältnisses nach einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung.

Der Kläger war bei der Beklagten ab 02.11.2007 als Facharbeiter beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 26.02.2007 (Bl. 32, 33 d. A.). Gemäß Ziffer 1 des Arbeitsvertrages war das Arbeitsverhältnis bis zum 30.04.2008 befristet. Der Vertrag sah die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen, nicht vor.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis gleichwohl mit Schreiben vom 19.03.2008 zum 29.03.2008. Der Kläger erhob gegen diese Kündigung innerhalb der Frist des § 4 KSchG keine Klage. Die Beklagte leistete für den Zeitraum vom 30.03.2008 bis einschließlich 30.04.2008 keinerlei Zahlungen an den Kläger. Er forderte die Beklagte mit Schreiben der Gewerkschaft IG B. vom 06.05.2008 auf, seine Lohnansprüche für den 30. und 31.03.2008 in Gesamthöhe von 100,- € brutto zu erfüllen und wies gleichzeitig darauf hin, dass die Kündigung vom 19.03.2008 das Arbeitsverhältnis nicht habe auflösen können, da er einen bis zum 30.04.2008 befristeten Arbeitsvertrag habe. Die Beklagte lehnte die Ansprüche ab. Der Kläger machte mit Schreiben vom 19.05.2008 Lohnansprüche für April 2008 in Höhe von 2.200,- € geltend (Bl. 13 d. A.) und wies unter dem 26.05.2008 darauf hin, dass die Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht möglich gewesen sei und das Arbeitsverhältnis daher bis zum 30.04.2008 fortbestanden habe. Da er sich nicht gegen die Sozialwidrigkeit oder die Unwirksamkeit der Kündigung insgesamt wende, sondern lediglich die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist geltend mache, sei er nicht gehalten gewesen, innerhalb der 3-Wochenfrist gemäß § 4 Satz 1 KSchG Kündigungsschutzklage zu erheben.

Der Kläger bezog für den Zeitraum vom 30.03. bis 30.04.2008 Arbeitslosengeld in Höhe von 399,60 € netto.

Mit am 20.06.2008 beim Arbeitsgericht Mainz erhobener Klage begehrt er die Zahlung von Arbeitsvergütung für den 30. und 31.03.2008 sowie für den gesamten Monat April 2008 in Gesamthöhe von 2.300,- € brutto nebst Zinsen hieraus.

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,

der befristete Arbeitsvertrag sehe die Möglichkeit der Kündigung für die Beklagte nicht vor; deshalb habe das Arbeitsverhältnis erst am 30.04.2008 sein Ende gefunden.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.300,-€ brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 02.06.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erwidert,

das Arbeitsverhältnis sei, da der Kläger keine Kündigungsschutzklage erhoben habe, mit Ablauf des 29.03.2008 beendet worden. Infolgedessen habe er keine über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Lohnansprüche. Die Beklagte habe die Kündigung nur zu dem genannten Zeitpunkt gegen sich gelten lassen wollen. Der Kündigungstermin sei Bestandteil der Kündigungserklärung. Eine andere Auslegung der Kündigungserklärung oder die Umdeutung in eine Kündigung zu einem anderen Zeitpunkt seien ausgeschlossen.

Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.09.2008, AZ: 3 Ca 1132/08 (Bl. 44 bis 49 d. A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.09.2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch setze das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Annahmeverzugszeitraum voraus. Das Arbeitsverhältnis sei jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum bereits beendet gewesen. Der Kläger habe nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben. Die Anrufung des Arbeitsgerichts nach Ablauf des 3-Wochenzeitraums oder gar eine Inzidentprüfung im Rahmen einer Zahlungsklage sei auch nicht im Hinblick auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.12.2005, 2 AZR 148/05, möglich. Nach dieser Entscheidung müsse die fehlerhafte Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber nicht binnen 3 Wochen geltend gemacht werden. Der Kläger des vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Falls habe aber ausschließlich die Einhaltung der Kündigungsfrist verlangt und sich gerade nicht gegen die Unwirksamkeit der Kündigung insgesamt gewandt. Vielmehr sei er von der Wirksamkeit der Kündigung ausgegangen und habe lediglich festgestellt wissen wollen, dass die Kündigung zu einem anderen Zeitpunkt wirke. Demgegenüber berufe sich der Kläger vorliegend auf eine Unwirksamkeit der Kündigung nach § 15 Abs. 3 TzBfG. Dieser Unwirksamkeitsgrund müsse fristgerecht durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden. Der Verstoß gegen § 15 Abs. 3 TzBfG führe anders als die Nichtwahrung der Kündigungsfrist bei Ausspruch einer Kündigung zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung insgesamt, nicht jedoch zur Wirksamkeit zu einem anderen Beendigungszeitpunkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 3 ff. des Urteils vom 02.09.2008 (Bl. 46 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat gegen das ihm am 23.09.2008 zugestellte Urteil am 17.10.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und diese mit am Montag, 24.11.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Er macht geltend,

das Arbeitsverhältnis habe erst mit Ablauf des 30.04.2008 sein Ende gefunden. Er verweise auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.12.2005, 2 AZR 148/05, wonach die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist außerhalb der Frist gemäß § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht werden könne. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, er berufe sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 15 Abs. 3 TzBfG. Er habe sich weder außergerichtlich noch in der Klageschrift ausdrücklich auf diese Vorschrift bezogen. Vielmehr habe er mit Schreiben vom 26.05.2008 darauf hingewiesen, dass er sich nicht gegen die Sozialwidrigkeit oder die Unwirksamkeit der Kündigung wende, sondern lediglich die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist geltend mache. Die Beklagte hätte die gesetzliche Kündigungsfrist einhalten müssen, so dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 30.04.2008 geendet habe. Einer Kündigungsschutzklage habe es nicht bedurft, weil auch in einem möglichen Kündigungsschutzverfahren zunächst die Frage der Einhaltung der maßgebenden Kündigungsfrist zu prüfen gewesen wäre. Die Beklagte habe ordentlich gekündigt, obgleich sie dies wegen der fehlenden schriftlichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag nicht habe tun dürfen. Diese Konstellation sei vergleichbar mit dem Ausspruch einer mündlichen Kündigung, die ebenfalls nicht innerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG angegriffen werden müsse. Daher sei die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, bei dem die ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen sei, die nur durch Einhaltung der Schriftform ermöglicht werde, letztlich keine schriftliche Kündigung im Sinne von § 623 BGB. Es sei der Beklagten bewusst gewesen, dass die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung im Arbeitsvertrag der Parteien ausgeschlossen gewesen sei. Gleichwohl habe sie gekündigt. Dieses Verhalten sei willkürlich und die Kündigung verstoße gegen § 242 BGB.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.09.2008, AZ: 3 Ca 1132/08, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.300,- € brutto abzüglich 399,60 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte führt aus,

der Kläger sei ausweislich der Klageschrift davon ausgegangen, dass die Kündigung wegen § 15 Abs. 3 TzBfG rechtlich ausgeschlossen sei. Aus diesem Grund sei sein Begehren gerade nicht darauf gerichtet gewesen, lediglich eine falsche Kündigungsfrist durch die Zutreffende ersetzen zu lassen. Es gebe vorliegend keine "richtige" Frist, die anzuwenden gewesen wäre. Sofern der Kläger die Wirksamkeit der Kündigung insgesamt angreifen wolle, weil es rechtlich keine Kündigungsmöglichkeit gegeben habe, hätte er gemäß § 4 Satz 1 KSchG die Klagefrist von 3 Wochen einhalten müssen. Falls er die Wirksamkeit der Kündigung insgesamt nicht in Frage stelle und nur die Kündigungsfrist überprüfen lassen wolle, stehe fest, dass die Kündigung mit einer Frist von sechs Werktagen gemäß § 12.1. des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe zulässig gewesen wäre und das Arbeitsverhältnis nicht über den 29.03.2008 hinaus bestanden habe. In beiden Fällen sei die Zahlungsklage unbegründet. Der Hinweis des Klägers auf § 623 BGB sei verfehlt, da die Kündigung schriftlich abgefasst worden sei. Sie sei auch nicht willkürlich und verstoße daher nicht gegen § 242 BGB. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Berufungsbeklagten vom 09.12.2008 (Bl. 81 ff. d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte über den 29.03.2008 hinaus. Insbesondere hat er keinen Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für den Zeitraum vom 30.03.2008 bis einschließlich 30.04.2008. Gemäß § 615 Satz 1 BGB kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, wenn der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt. Voraussetzung für den von dem Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses im Zeitraum vom 30.03.2008 bis einschließlich 30.04.2008. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19.03.2008 zum 29.03.2008. Der Kläger hat innerhalb der Frist des § 4 KSchG hiergegen nicht Klage erhoben. Nach § 4 Satz 1 KSchG muss ein Arbeitnehmer, der geltend macht, dass eine Kündigung "...sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist..." innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage erheben. Dies hat der Kläger nicht getan. Daher hat das Arbeitsverhältnis auf Grund der Fiktionswirkung des § 7 KSchG am 29.03.2008 sein Ende gefunden.

Wenn nicht die Unwirksamkeit der Kündigung insgesamt geltend gemacht wird, sondern nur deren Wirksamkeit zu dem in dem Kündigungsschreiben angegebenen Termin angegriffen wird (BAG vom 15.12.2005, 2 AZR 148/05) oder aber die Kündigung nicht schriftlich erklärt wurde (§ 4 Satz 1 KSchG) muss die 3-Wochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht eingehalten werden. Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt im Streitfall nicht vor. 1. Der Arbeitnehmer, der lediglich die Einhaltung der Kündigungsfrist verlangt, will gerade nicht die Sozialwidrigkeit oder die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wissen. Er geht im Gegenteil von der Wirksamkeit der Kündigung aus und will geltend machen, sie wirke allerdings zu einem späteren Zeitpunkt als es nach Auffassung des Arbeitgebers der Fall ist. Die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist kann auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG geltend gemacht werden (BAG vom 15.12.2005, 2 AZR 148/05).

Vorliegend macht der Kläger jedoch nicht geltend, die Kündigung sei wirksam, wirke jedoch zu einem anderen Zeitpunkt. Vielmehr beruft er sich auf eine Unwirksamkeit gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG auch wenn er diese Vorschrift nicht explizit nennt. Dies ergibt sich aus den Schreiben vom 06.05.2008 und vom 26.05.2008 sowie aus der Klageschrift. a) Das Schreiben der Gewerkschaft IG B. vom 06.05.2008 lautet - soweit von Interesse -: "... unser Mitglied hat Sie mit Schreiben vom 01.04.2008 bereits schriftlich darauf hingewiesen, dass die Kündigung zum 29.03.2008 das Arbeitsverhältnis nicht auflösen könne, da unser Mitglied einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 30.04.2008 hat...". Der Kläger stellt hier mit nicht zu überbietender Deutlichkeit auf die Unwirksamkeit der Kündigung insgesamt ab, weil der befristete Arbeitsvertrag eine Kündigungsmöglichkeit gerade nicht vorsehe. Mit keiner Silbe macht er die Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist geltend. b) Der Kläger führt in dem Schreiben der Gewerkschaft IG B. vom 26.05.2008 aus: "... Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 19.05.2008 weisen wir darauf hin, dass eine Kündigung des befristeten Arbeitsvertrages unseres oben genannten Mitglieds durch den Arbeitgeber außerhalb der Befristung nicht möglich war und das Arbeitsverhältnis daher bis zum 30.04.2009 fortbestand.... Da sich unser Mitglied nicht gegen die Sozialwidrigkeit oder die Unwirksamkeit der Kündigung als solche wehrt, sondern lediglich die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist geltend macht, war er auch nicht gehalten, innerhalb der 3-Wochenfrist Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben...". Hieraus ergibt sich, dass die Behauptung des Klägers, er mache "lediglich" die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist geltend, falsch ist. Vielmehr beruft er sich in diesem Schreiben auf den Ausschluss der Möglichkeit der ordentlichen Kündigung aufgrund der Befristung des Arbeitsvertrages und behauptet darüber hinaus, er mache die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist geltend. c) In der Klageschrift heißt es: "Der Kläger ist allerdings der Auffassung, dass der befristete Arbeitsvertrag keine vorzeitige Möglichkeit zur Kündigung für die Beklagte hergibt und somit sein Arbeitsverhältnis erst am 30.04.2008 geendet hat...". Mithin beruft er sich auch in der Klageschrift gerade nicht auf die Unrichtigkeit der zu Grunde gelegten Kündigungsfrist, sondern behauptet die Unwirksamkeit der Kündigung insgesamt wegen des Ausschlusses der Kündigung im befristeten Arbeitsverhältnis, § 15 Abs. 3 TzBfG. 2. Der Kläger ist der Auffassung, einer fristgerecht erhobenen Kündigungsschutzklage habe es nicht bedurft, weil auch in einem möglichen Kündigungsschutzverfahren zunächst die Frage der Einhaltung der maßgebenden Kündigungsfrist zu prüfen gewesen wäre. Aus dieser Annahme folgert er, dass die - nach seiner Meinung - im Kündigungsschutzprozess zunächst anzustellende Feststellung der zutreffenden Kündigungsfrist auch außerhalb der Frist des § 4 Satz 1 KSchG einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden könne. Das ist falsch. Im Streitfall ist es ohne jedwede Relevanz, welche Kündigungsfrist die Beklagte hätte beachten müssen. Das Gericht hätte im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses die Unwirksamkeit der Kündigung im Hinblick auf § 15 Abs. 3 TzBfG festgestellt. Das Gericht hat sich nur dann mit der Frage zu befassen, ob der Arbeitgeber die zutreffende Kündigungsfrist eingehalten hat, mithin das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet, wenn überhaupt eine Kündigung möglich ist. Ist die Kündigung ausgeschlossen (z. B. gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG), hat das Gericht nicht zu klären, wann das Arbeitsverhältnis aufgrund der konkreten Kündigung sein Ende findet, da die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung zu beenden, nicht eröffnet ist. 3. Es ist entgegen der Meinung des Klägers auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte die gesetzliche Kündigungsfrist habe wahren wollen und die Auslegung der Kündigungserklärung ergebe, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 BGB zum Ablauf des 30.04.2008 habe kündigen wollen. Bei einer ordentlichen Kündigung ist für den Kündigungsadressaten erkennbar, dass der Kündigende die einzuhaltende Kündigungsfrist grundsätzlich wahren will, da er auf Grund gesetzlicher, tariflicher oder einzelvertraglicher Regelungen an sie gebunden ist (BAG vom 15.12.2005, 2 AZR 148/05). Die Beklagte wollte das Arbeitsverhältnis zum 29.03.2008, nicht aber zum 30.04.2008 kündigen. Das Kündigungsschreiben erwähnt lediglich den 29.03.2008 als den Termin, zu dem das Arbeitsverhältnis enden soll. Aus den im Rahmen der Auslegung zu berücksichtigenden Umständen des Einzelfalls (BAG vom 15.12.2005, 2 AZR 148/05) ergibt sich ebenfalls nicht der Wille der Beklagten, das Arbeitsverhältnis erst zum 30.04.2008 durch Kündigung beenden zu wollen. Um das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt zu beenden, hätte es einer Kündigung der Beklagten nicht bedurft, da das Arbeitsverhältnis ohnehin bis zu diesem Zeitpunkt befristet war und deshalb eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt entbehrlich war. 4. Die Auffassung des Klägers, wonach der Ausspruch einer nach § 15 Abs. 3 TzBfG ausgeschlossenen ordentlichen Kündigung mit einer mündlichen Kündigung vergleichbar sei, überzeugt nicht. Die Geschäftsführerin der Beklagten hat das Kündigungsschreiben eigenhändig unterzeichnet. Damit ist dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB genüge getan. Die vorliegende Konstellation - Ausspruch einer schriftlichen Kündigung entgegen § 15 Abs.3 TzBfG - ist mit einer mündlichen Kündigung nicht vergleichbar. 5. Schließlich führt der Kläger aus, es sei der Beklagten bewusst gewesen, dass die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung im Arbeitsvertrag der Parteien ausgeschlossen gewesen sei, gleichwohl habe sie gekündigt. Dieses Verhalten sei willkürlich. Daher verstoße die Kündigung gegen § 242 BGB.

Abgesehen davon, dass nicht jede Missachtung gesetzlicher Regelungen, hier § 15 Abs.3 TzBfG, zugleich ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist, handelt es sich insoweit um einen sonstigen Unwirksamkeitsgrund im Sinne von § 4 Satz 1 KSchG, der innerhalb der 3-Wochen-Frist geltend zu machen ist (BAG vom 09.02.2006, 6 AZR 283/05). Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Zulassung der Revision war im Hinblick auf die gesetzlichen Voraussetzungen nicht veranlasst. Daher ist diese Entscheidung unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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