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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 22.06.2006
Aktenzeichen: 11 Sa 624/05
Rechtsgebiete: ATZG


Vorschriften:

ATZG § 3 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 624/05

Entscheidung vom 22.06.2006

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Auswärtige Kammern Landau, vom 17.06.2005 (Az.: 9 Ca 1296/04), wird zurückgewiesen.

Die Klageerweiterungen werden abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens samt Klageerweiterungen zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

Die am 16.11.1949 (insoweit liegt ein Schreibfehler des erstinstanzlichen Urteils vor)geborene Klägerin ist bei der Beklagten, die durchschnittlich 990 Arbeitnehmer ausschließlich der Schwerbehinderten und Gleichgestellten im Sinne des SGB IX sowie der Auszubildenden beschäftigt, seit dem 01.01.1979 als Verwaltungsangestellte nach Vergr. BAT VII tätig. Sie arbeitet zuletzt mit der Hälfte der tariflich vorgesehenen Arbeitszeit.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der BAT sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge in der für den Bereich der VKA jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeit sind in dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (im Folgenden TV ATZ) geregelt. In dessen § 2 heißt es:

"(1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die

a) das 55. Lebensjahr vollendet haben;

b) eine Beschäftigungszeit (z.B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und

c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Sozialgesetzbuch sein.

(2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muß vor dem 1. Januar 2010 beginnen."

Bei der Beklagten ist ergänzend ein Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Beschäftigten und zur Weiterentwicklung des Standortes A-Stadt beim C. (Tarifvertrag zur sozialen Sicherung) vom 29.05.2001 vereinbart, der in § 12 zur Altersteilzeit folgende Regelung enthält:

"Sofern Beschäftigte die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 beantragen, erklärt sich das P.-klinikum bereit, diesen Anträgen bei allen Beschäftigten, die die persönlichen Voraussetzungen nach dem Altersteilzeitgesetz und dem TV ATZ erfüllen, zu entsprechen, soweit dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen."

Am 15.12.2003 führte die Klägerin mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau M., ein Informationsgespräch über einen Antrag auf Altersteilzeit. Frau M formulierte noch am gleichen Tag einen Antrag für die Klägerin, den diese indes erst am 02.08.2004 bei der Beklagten einreichte.

Im Juni 2004 beschloss die Beklagte, die ab dem 01.07.2004 eingehenden Anträge auf Genehmigung von Altersteilzeit abzulehnen. Für die bereits genehmigten Altersteilzeitverträge hat sie ein Budgetvolumen von ca. 6 Millionen € zurückgestellt. Mit Schreiben vom 06.08.2004 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, dass schon mehr als 5 % der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hätten.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Überforderungsklausel des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz finde auf den TV ATZ und den Tarifvertrag zur sozialen Sicherung bereits deswegen keine Anwendung, da die Tarifvertragsparteien diese Grenze nicht erwähnten. Nach dem Wortlaut der Tarifverträge müssten vielmehr dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, die weder von der Beklagten behauptet worden seien, noch vorlägen. Selbst wenn die 5-%-Klausel zur Anwendung kommen sollte, hätte die Beklagte bei der Auswahl der Bewerber soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt. Die Ablehnung ihres Antrags sei daher rechtswidrig.

Bei dem Informationsgespräch mit Frau M im Dezember 2003 habe diese ihr - der Klägerin - zu verstehen gegeben, dass der Antrag nicht eilbedürftig sei, da er noch bis zu drei Monate vor dem Erreichen des 55. Lebensjahres gestellt werden könne. Zudem habe Frau M sie nicht auf die 5 %-Klausel aufmerksam gemacht worden sei, was sich die Beklagte zurechnen lassen müsse.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin vom 15.12.2003, Eingang 02.08.2004, auf Umwandlung des bestehenden Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis nach dem Blockmodel gemäß tarifvertraglicher Vereinbarung ab 01.12.2004 zuzustimmen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, da sich zum Zeitpunkt des Eingangs des Altersteilzeitantrages der Klägerin am 02.08.2004 bereits mehr als 5 % ihrer Mitarbeiter in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befunden hätten, lägen dringende betriebliche Gründe für die Ablehnung des Antrages der Klägerin vor. Solche seien in dem Erreichen der 5-%-Grenze zu sehen, da der TV ATZ auf das Altersteilzeitgesetz Bezug nehme. Nachdem sie im Juni 2004 erstmals eine Berechnungen über die Anzahl der bereits vereinbarten Altersteilzeitfälle vorgenommen und dabei festgestellt habe, dass die 5-%-Grenze bereits im Februar 2004 überschritten gewesen sei, habe sie sich - unstreitig -entschlossen, nach dem 01.07.2004 eingehende Anträge abschlägig zu bescheiden.

Dabei müsse berücksichtigen werden, dass sie im Hinblick auf die Altersstruktur ihrer Mitarbeiter und der damit einhergehenden potenziellen Altersteilzeitanträgen mit einem weiteren Rückstellungsrisiko von 5,5 Millionen € zusätzlich zu dem bereits gebilligten Rückstellungsbudget von 6 Millionen € für die bereits genehmigten Altersteilzeitanträge rechnen. Frau M habe zum Zeitpunkt des Informationsgesprächs mit der Klägerin im September 2003 keinerlei Überlegungen hinsichtlich der 5-%-Grenze angestellt, so dass sie diesbezüglich keine unvollständige oder falsche Information gegeben habe.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, zum Zeitpunkt des Eingangs des Altersteilzeitantrages der Klägerin am 02.08.2004 sei bereits mit mehr als 5 % der Arbeitnehmer ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart gewesen, durch Vernehmung der Zeugin Frau M. Bezüglich des Beweisergebnisses hat es Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 20.05.2005.

Dar Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.06.2005, das der Klägerin am 23.06.2005 zugestellt worden ist, die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klage sei zwar zulässig aber nicht begründet. Der klägerische Anspruch ergebe sich nicht aus § 2 Abs. 1 TV ATZ i.V.m. § 12 des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung. Das dort geregelte Ermessen des Arbeitgebers beim Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit 55-Jährigen werde zwar durch die Regelung in § 12 des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung eingeschränkt, da danach alle Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - die persönlichen Voraussetzungen nach dem Altersteilzeitgesetz und dem TV ATZ erfüllten, einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages hätten. Dies gelte indes nur soweit dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstünden. Als dringender betrieblicher Grund sei auch die sog. Überforderung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz anzusehen. Denn das Altersteilzeitgesetz habe aus arbeitsmarktpolitischen Gründen einen rechtlichen Rahmen für den gleitenden Übergang in den Ruhestand geschaffen. Dazu biete es staatliche Hilfe für die Wiederbesetzung der frei werdenden Stellen an, ohne dass es dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages einräume. Einen Anspruch des Arbeitgebers auf Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit setze gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz indes voraus, dass dessen freie Entscheidung bei einer Inanspruchnahme durch über 5 v.H. der Arbeitnehmer des Betriebes sichergestellt werde. Damit habe der Gesetzgeber auch gewährleisten wollen, dass, soweit Tarifverträge einen Anspruch begründen, eine wirtschaftliche Überforderung des Arbeitgebers vermieden werde. Da der Tarifvertrag zur sozialen Sicherung i.V.m. § 2 TV ATZ einen Anspruch der Arbeitnehmer begründe, könne der Zielsetzung des Gesetzgebers, die wirtschaftliche Überforderung des Arbeitgebers zu vermeiden, nur dann Rechnung getragen werden, wenn die vom Gesetzgeber gezogene Grenze von 5 % Berücksichtigung finde. Der Arbeitgeber könne einem Altersteilzeitverlangen daher als dringenden betrieblichen Grund den Umstand entgegen halten, dass er bereits mit mehr als 5 % der Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag geschlossen habe. Es sei zwar den Tarifvertragsparteien unbenommen, explizit eine andere Grenze als Überforderungsschutz zu vereinbaren, bei einer fehlenden konkreten Regelung müsse daher auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz bzw. ohne Übernahme des Wortlauts davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung schaffen wollten.

Die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin Frau M habe ergeben, dass die Beklagte zu dem Zeitpunkt, als der Antrag der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages eingegangen sei bereits mit mehr als 5 % der Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen habe. Zu diesem Zeitpunkt seien es nach den Angaben der Zeugin bereits 6,5 % gewesen.

Das Recht der Beklagten, sich auf die Überforderung als dringenden betrieblichen Grund zu berufen, sei auch nicht dadurch verwirkt, dass sie im fraglichen Zeitraum bereits mit mehr als 5 % der Arbeitnehmer einen solchen Vertrag abgeschlossen gehabt habe. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz verlange nur, dass sichergestellt sei, dass sich der Arbeitgeber ab dieser Grenze frei entscheiden könne, ob er weitere Verträge schließe. Es sei daher auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte die Entscheidung getroffen habe, ab dem 01.07.2004 bis zum Unterschreiten der 5-%-Grenze keine Altersteilzeitverträge mehr abzuschließen. Die Beklagte habe insoweit vorgetragen, dass sie ein Budgetvolumen von 6 Millionen € für bereits genehmigte Altersteilzeitanträge zurückgestellt habe und annähernd den gleichen Betrag (nämlich 5,5 Millionen €) hätte aufwenden müssen, wenn sie auch weiterhin mit allen von der Altersstruktur in Betracht kommenden Arbeitnehmern des Betriebes Altersteilzeitverträge abschließen würde.

Die Ablehnung des Antrages der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages durch die Beklagte sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte bei Abschluss der Altersteilzeitverträge bis Juni 2004 keine Sozialauswahl getroffen habe und die Klägerin nach ihrem Lebensalter ggf. vor anderen Mitarbeitern vorrangig zu einem Abschluss berechtigt gewesen wäre. Zwar gelte der Grundsatz des älteren Rechts. Dieser werde aber durch das Prinzip des Vertrauensschutzes begrenzt. Derjenige, der seinen Anspruch auf Eintritt in den Vorruhestand erst zu einem Zeitpunkt geltend mache, in dem der Arbeitgeber bereits mit einem nachrangigen Bewerber eine solche Vereinbarung abgeschlossen habe, müsse diese Vorruhestandsregelung grundsätzlich gegen sich gelten lassen. Unstreitig habe die Beklagte alle ab dem 01.07.2004 neu eingehenden Anträge auf Abschluss von Altersteilzeitverträgen abschlägig beschieden. Gemäß der Aufstellung der Beklagten (Bl. 51 d.A.) habe diese zwar noch Anfang Juli 2004 weitere zehn Altersteilzeitverträge abgeschlossen. Die diesbezüglichen Anträge seien aber alle vor Juli 2004 bei der Beklagten eingegangen.

Der Anspruch der Klägerin folge auch nicht aus einer falschen oder unvollständigen Beratung durch die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau M. Dabei könne dahinstehen, ob diese - wie die Klägerin behaupte - der Klägerin gesagt habe, sie könne sich mit ihrem Antrag Zeit lassen, da dieser erst drei Monate vor Vollendung des 55. Lebensjahres gestellt werden müsse, oder ob Frau M - entsprechend der Behauptung der Beklagten - die Klägerin aufgefordert habe, den Antrag gleich im Dezember 2003 zu stellen. Es gehöre nicht zu den Aufgaben von Frau M - auch unter Berücksichtigung von § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung - einen Wettlauf der Antragsteller zu provozieren, in dem sie darauf hinweise, dass eventuell nur ein Teil der Arbeitnehmer Altersteilzeitverträge erhalten könnten. Sie habe die Mitarbeiter nur über die Voraussetzungen und die Konditionen der Altersteilzeit zu informieren. Dies hat sie unstreitig fehlerfrei getan.

Hiergegen richtet sich die - per Fax - am Montag, dem 25.07.2005, eingegangene Berufung der Klägerin, die mit einem am 18.08.2005 bei Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet worden ist.

Die Klägerin trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen vor, sie habe aufgrund der Aussage der Frau M im Beratungsgespräch, dass sie - die Klägerin - sich mit der Antragstellung noch Zeit lassen könne, den Antrag erst am 02.08.2004 eingereicht und sei zudem nicht auf die Gefahr hingewiesen worden, dass ihr Antrag wegen Überschreitens der 5 % Grenze abgewiesen werden könne.

Betriebliche Gründe seien nicht gegeben, insbesondere hätten die Tarifvertragsparteien vorliegend, anders als in anderen Tarifwerken - nicht auf die Überforderungsklausel Bezug genommen. Hinzu komme, dass sich die Beklagte selbst nicht an die 5 % Klausel gehalten habe.

Zudem habe die Beklagte bei der Entscheidung über ihren Antrag den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Aus der von der Beklagten selbst vorgelegten Liste ergebe sich, dass mit weiteren fünf Arbeitnehmern ihres Geburtsjahrganges Altersteilzeitverhältnisse abgeschlossen worden seien. Eine Arbeitnehmerin habe sogar einem späteren Geburtsjahrgang angehört.

Letztlich habe der Zeuge E gegenüber der Klägerin im Beisein der Zeugin F im Sommer 2004 erklärt, sie - die Klägerin - "rutsche" sofort nach, sobald ein Mitarbeiter aus der Altersteilzeit ausscheide und zwar unabhängig davon, ob dann die 5 % Grenze eingehalten sei oder nicht. Dies habe der Geschäftsführer der Beklagten auch in der ersten Güteverhandlung am 16.12.2004 ausdrücklich wiederholt.

Tatsächlich habe Frau G ihren Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit zwischenzeitlich zurückgezogen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Auswärtige Kammern Landau vom 17.06.2005 (Az.: 9 Ca 1296/04) wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin vom 15.12.2003, Eingang 02.08.2004, auf Umwandlung des bestehenden Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis nach dem Blockmodel gemäß tarifvertraglicher Vereinbarung ab dem 01.12.2004 zuzustimmen;

hilfsweise:

festzustellen, dass zwischen den Parteien im Hinblick auf die Erklärung des Geschäftsführers im Gütetermin zum Zeitpunkt des Aussscheidens der Mitarbeiterin G aus einem Altersteilzeitverhältnis zwischen den Parteien ein Altersteilzeitverhältnis im Blockmodel gemäß tarifvertraglicher Vereinbarung zustande gekommen ist;

äußerst hilfsweise:

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, Auswärtige Kammern Landau vom 17.06.2005 (Az.: 9 Ca 1296/04) wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin vom 15.12.2003, Eingang 02.08.2004, auf Umwandlung des bestehenden Arbeitsverhältnis in ein Altersteilzeitverhältnis nach dem Blockmodel gemäß tarifvertraglicher Vereinbarung ab Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens zuzustimmen;

äußerst hilfsweise:

die Beklagte zu verurteilen einer Altersteilzeitvereinbarung zu einem, Zeitpunkt nach Maßgabe der Bestimmung durch das Landesarbeitsgericht zuzustimmen;

Die Beklagte beantragt,

die Berufung und die weitere (Hilfs-)Anträge zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Klägerin habe es unstreitig gestellt, dass im Zeitpunkt ihrer Antragseinreichung im August 2004 bereits mit mehr als 5 % der Arbeitnehmer bereits ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart gewesen sei. Im Hinblick auf den sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 AtzG ergebenden Überforderungsschutz liege daher ein dringender dienstlicher Grund bzw. ein betrieblicher Grund i.S.v. § 2 Abs. 3 TV ATZ vor. Hierauf könne sich der Arbeitgeber auch dann berufen, wenn er bereits mit mehr als 5 % der Arbeitnehmer Altersteilzeitverträge abgeschlossen habe. Einer ausdrücklichen Aufnahme der Überforderungsgrenze in die Tarifverträge habe es nicht bedurft.

Die Darstellung der Klägerin zum Inhalt des Gesprächs mit Frau M bleibe bestritten. Diese habe der Klägerin nicht nur den zukunftsorientierten Antrag formuliert, sondern ihr auch ein Merkblatt zur Altersteilzeit ausgehändigt und ihr wegen der Vielzahl der bereits vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisse geraten, den Antrag sofort zu stellen. Im Übrigen komme es hierauf - wovon das Arbeitsgericht zu Recht ausgehe - nicht an.

Sie habe bei ihrer Entscheidung auch nicht den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Vielmehr habe sie nach intensiver Prüfung der finanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Altersteilzeitvereinbarungen die Entscheidung getroffen, im Rahmen einer Stichtagsregelung alle nach dem 01.07.2004 eingehenden Anträge auf die Gewährung von Altersteilzeit abzulehnen, wobei sie insbesondere berücksichtigt habe, dass die 5 % Grenze bereits im Februar 2004 überschritten gewesen sei. Hieran habe sie auch festgehalten.

Von einem ohnehin wirtschaftlich belasteten Arbeitgeber könne nicht verlangt werden, die Mitarbeiter hiervon vorab zu informieren, und damit einen "Wettlauf" auf die Altersteilzeit zu provozieren.

Die von ihr vorgelegte Liste zur Berechnung der 5 % Überforderung sei auch nicht unvollständig. Die von der Klägerin erwähnten Mitarbeiter fehlten zu Recht, da sich die Liste auf den Monat August 2004 beziehe und die genannten Personen deutlich vor der Klägerin einen Antrag gestellt hätten.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A. Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 511 ff. ZPO, §§ 187ff. BGB form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.

Die mithin zulässige Berufung der Klägerin, mit der diese ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt, hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen.

I. Der Klageantrag ist, hiervon geht das Arbeitsgericht zutreffend aus, unter Zugrundelegung des § 3 des TV ATZ vom 05.05.1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 30.06.2000 zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin begehrt ausweislich ihres Klageantrags die Variante des Blockmodels gem. § 3 Abs. 2 a des vorgenannten Tarifvertrages, der zwei Modelle (Block- und Teilzeitmodel) vorsieht.

II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Dabei kann dahinstehen, ob schon grundsätzlich eine Verurteilung zum Abschluss eines rückwirkenden Vertrages ausgeschlossen ist (so unter Geltung von § 306 BGB aF: BAG Urteil vom 28.06.2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171; ebenso 14.11.2001 - 7 AZR 568/00 -BAGE 99, 326), oder ob sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes in § 311 a Abs. 1 BGB geändert hat (vgl. BAG Urteil vom 03.12.2002 - 9 AZR 457/01 AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 2).

Der Klägerin steht weder auf Grund der tarifvertraglichen Regelungen, noch unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes oder des Rechtsmissbrauchs ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages zu.

1. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 TV ATZ i.V.m. § 12 des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung. Nach § 2 des TV ATZ kann der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren vollendet haben und innerhalb der letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

Das hierdurch entstehende Ermessen des Arbeitgebers beim Abschluss eines Altersteilzeitvertrages mit 55-Jährigen wird - davon geht das Arbeitsgericht zu Recht aus - vorliegend durch § 12 des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Beschäftigten eingeschränkt. Danach haben alle Arbeitnehmer, die die persönlichen Voraussetzungen nach dem Altersteilzeitgesetz und dem TV ATZ erfüllen, einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages, soweit dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

a) Die Klägerin erfüllte zum Zeitpunkt des beantragten Abschlusses des Altersteilzeitvertrages, nämlich am 01.12.2004, zwar die persönlichen Voraussetzungen nach dem TV ATZ, der insoweit die persönlichen Voraussetzungen des § 2 Altersteilzeitgesetz abdeckt. Sie hat am 16.11.2004 ihr 55. Lebensjahr vollendet, eine Beschäftigungszeit von 5 Jahren zurückgelegt sowie innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Sozialgesetzbuch gestanden.

b) Dem Anspruch der Klägerin auf Abschluss des Altersteilzeitvertrages stehen jedoch dringende betriebliche Gründe entgegen.

Bei "dringenden betrieblichen Gründen" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der nach allgemeinen Erfahrungssätzen auszulegen ist (BAG, 02.12.1999 - 2 AZR 757/98 -). Als dringender betrieblicher bzw. betrieblicher Grund, den der Arbeitgeber bei einer ablehnenden Entscheidung anführen kann, ist auch die Überforderung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz (Langenbrinck/Litzka, Altersteilzeit im öffentlichen Dienst für Angestellte und Arbeiter, 1. Aufl.) anzusehen.

Nach dieser Vorschrift muss "die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über 5 v.H. der Arbeitnehmer des Betriebs hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt" sein. Das Altersteilzeitgesetz will durch die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AtG zum Überforderungsschutz regeln, dass dann, wenn der Arbeitgeber mit einer Inanspruchnahme von Altersteilzeit von mehr als 5 v.H. der Arbeitnehmer eine Betriebs konfrontiert ist, für ihn kein Kontrahierungszwang besteht.

Damit hat der Gesetzgeber auch sicherstellen wollen, dass, soweit Tarifverträge einen Anspruch begründen, eine wirtschaftliche Überforderung des Arbeitgebers vermieden wird (BAG, 18.09.2001 - 9 AZR 397/00 -).

Da der Tarifvertrag zur sozialen Sicherung i.V.m. § 2 TV ATZ einen Anspruch der Arbeitnehmer begründet, kann der Zielsetzung des Gesetzgebers, die wirtschaftliche Überforderung des Arbeitgebers zu vermeiden, nur Rechnung getragen werden, wenn die vom Gesetzgeber gezogene Grenze von 5 % berücksichtigt wird.

Zwar ist es Tarifvertragsparteien grundsätzlich unbenommen, explizit eine andere Grenze als Überforderungsschutz zu vereinbaren (vgl. z.B. Tarifvertrag der Textilindustrie). Dabei gilt es indes gerade für einen öffentlich-rechtliche Träger zu beachten, dass dieser sich aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanzieren und bei Überschreiten der Überforderungsgrenze auch die staatliche Förderung der Altersteilzeit entfällt.

Die in § 3 Abs. 1 Nr. 3 AtG angesprochene Kontrahierungsfreiheit wird dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mithin auch nach Auffassung der Kammer im Rahmen des § 2 Abs. 3 TV ATZ eingeräumt. Der Arbeitgeber kann als dringenden betrieblichen Grund dem Anspruch des Arbeitnehmers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages auch entgegen halten, dass er bereits mit mehr als 5 % der Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag geschlossen hat (Langenbrinck/Litzka, a.a.O.). Darüber hinaus wird vorliegend in § 12 des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung auch ausdrücklich das AtG angesprochen und in § 2 Abs. 1 Tarifvertrag ATZ ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass der Arbeitgeber (nur) auf der Grundlage des AtG, dazu gehört auch § 3 Abs. 1 Nr. 3 AtG, Altersteilzeitverträge vereinbaren kann.

c) Die Beklagte hatte indes zu dem Zeitpunkt, als der Antrag der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages einging, am 02.08.2004, bereits mit mehr als 5 % der Arbeitnehmer einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen.

Dabei kommt es auf die von der Klägerin erstmals im Kammertermin in der Berufungsinstanz aufgeworfene Frage, welche Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der 5 % Grenze anzuwenden ist, nicht an. Insbesondere bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Berechung der 5 % Grenze nach Kopfteilen oder nach Arbeitsdeputaten zu erfolgen hat. Für die Ermittlung der im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigten Arbeitnehmer enthält § 7 Abs. 3 S. 2 AtG eine ausdrückliche Bestimmung, wonach Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen sind. Diese gesetzliche Regelung spricht im Hinblick auf die zu gewährleistende einheitliche Bezugsgröße nach Überzeugung der Kammer dafür, dass auch die Überforderungsgrenze entsprechend zu ermitteln ist. Auch wenn man indes hiervon zugunsten der Klägerin ausgeht, war ausweislich der von der Beklagten zu den Akten gereichten Übersicht, zwar noch nicht im Februar, jedenfalls aber noch vor Eingang des Antrages durch die Klägerin die 5 %-Grenze überschritten, was die Klägerin im Übrigen trotz eines entsprechenden Hinweises der Kammer nicht (mehr) bestritten hat.

d) Die Beklagte hat ihr Recht, sich auf das Argument der Überforderung als dringenden betrieblichen Grund zur Ablehnung eines Altersteilzeitvertrags mit der Klägerin zu berufen, auch nicht dadurch verwirkt, dass sie nach ihrem eigenen Vortrag im Zeitpunkt des Eingangs des Antrags der Klägerin schon mit ca. 6,5 % der Arbeitnehmer einen solchen Vertrag abgeschlossen hatte.

Zum einen trifft dies bei der hier vertretenen und von der Klägerin selbst vorgetragenen Berechnungsmethode nicht zu. Zudem verlangt § 3 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz nur, dass sichergestellt ist, dass der Arbeitgeber ab dieser Grenze sich frei entscheiden kann, ob er weitere Verträge schließt.

Es ist daher auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte die Entscheidung betroffen hat, ab dem 01.07.2004 keine Altersteilzeitverträge mehr abzuschließen. Die Beklagte hat - worauf das Arbeitsgericht zu Recht hinweist - in diesem Zusammenhang unbestritten vorgetragen, dass sie bereits ein Budgetvolumen von 6 Millionen € für die schon genehmigten Altersteilzeitanträge zurückgestellt hat und annähernd den gleichen Betrag (nämlich 5,5 Millionen €) aufwenden müsste, um weiterhin mit allen Arbeitnehmern des Betriebes, die von der Altersstruktur in Betracht kommen, Altersteilzeitverträge abzuschließen.

2. Die Ablehnung des Antrages der Klägerin auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages durch die Beklagte ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte bei Abschluss der Altersteilzeitverträge bis Juni 2004 keine Sozialauswahl getroffen hat und die Klägerin jedenfalls nach ihrem Lebensalter ggf. vorrangig vor anderen Mitarbeitern zu einem entsprechenden Abschluss berechtigt gewesen wäre.

Zwar entspricht der Grundsatz des älteren Rechts den allgemeinen Grundsätzen der Gesamtrechtsordnung. Er knüpft an objektive Kriterien, z.B. Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit an, so dass Arbeitnehmer, die vor Anderen die Voraussetzungen für Altersteilzeitverträge erfüllen, grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen sind. Dieser Grundsatz des Vorrangs des älteren Rechts wird aber durch das Prinzip des Vertrauensschutzes begrenzt. Derjenige, der seinen Anspruch auf Eintritt in den Vorruhestand erst zu einem Zeitpunkt geltend macht, in dem der Arbeitgeber bereits mit einem nachrangigen Bewerber eine Vereinbarung abgeschlossen hat, muss diese Abrede grundsätzlich gegen sich gelten lassen. Der Abschluss einer Vorruhestandsregelung bedeutet für den betreffenden Arbeitnehmer, dass er alsbald aus dem Erwerbsleben ausscheidet, die dadurch gewonnene Freizeit anderweitig einsetzen kann und hierfür Vorbereitungen trifft. Das Vertrauen, dass die abgeschlossene Vorruhestandsvereinbarung auch durchgeführt wird, ist schutzwürdig. Insoweit gilt der Grundsatz: Pacta sunt servanda (BAG Urteil vom 21.01.1987 - 4 AZR 547/86 -, BAGE 54,113). Insbesondere braucht ein Arbeitnehmer auch nicht ohne weiteres damit zu rechnen, dass ein vorrangiger Arbeitskollege noch nach ihm Eintritt in den Vorruhestand begehrt. Vielmehr ist es Sache des einzelnen Arbeitnehmers, seinen Anspruch auf Eintritt in den Vorruhestand so rechtzeitig geltend zu machen, dass er mit seinem älteren Recht zum Zuge kommt.

Diese Grundsätze gelten wegen der vergleichbaren Interessenlage auch im vorliegenden Fall, in dem es um die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsvertrages geht.

Unstreitig hat die Beklagte alle ab dem 01.07.2004 eingegangenen Anträge auf Abschluss von Altersteilzeitverträgen abschlägig beschieden. Nur zehn Altersteilzeitverträge gemäß der Aufstellung der Beklagten, die dem Schriftsatz vom 14.01.2005 beigefügt war, wurden noch Anfang Juli 2004 abgeschlossen, wobei diese Anträge alle vor Juli 2004 gestellt waren. Dagegen ging der Antrag der Klägerin erst am 02.08.2004 und damit zu einem Zeitpunkt ein, als kein Altersteilzeitvertrag mehr geschlossen wurde. Deshalb gilt der Grundsatz, dass die zuvor abgeschlossenen Verträge zu erfüllen sind und nicht rückgängig gemacht werden können.

3. Das Arbeitsgericht geht auch rechtsfehlerfrei davon aus, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages wegen einer falschen oder unvollständigen Beratung durch die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau M, hat. Hierbei kann dahinstehen, ob Frau M - wie die Beklagte behauptet - die Klägerin aufforderte, den Antrag gleich im Dezember 2003 zu stellen oder Frau M - wie die Klägerin vorträgt - dieser gesagt hat, dass sie sich mit ihrem Antrag Zeit lassen könne, da er erst drei Monate vor Vollendung des 55. Lebensjahres gestellt werden müsse. Abgesehen davon, dass letzteres nicht falsch ist, hat die Beklagte stets bestritten, dass der Mitarbeiterin M überhaupt die Problematik des Erreichens der 5 % Grenz bewusst war, so dass eine entsprechende Aufklärungspflicht bereits aus diesem Grunde nicht bestand. Letztlich weist das Arbeitsgericht auch zu Recht darauf hin, dass es nicht zu den Aufgaben von Frau M gehörte - auch unter Berücksichtigung von § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Beschäftigten - einen Wettlauf der Antragsteller zu provozieren, in dem sie darauf hingewiesen hätte, dass eventuell nur ein Teil der Arbeitnehmer Altersteilzeitverträge erhalten. Vielmehr hat sie die Mitarbeiter nur über die Voraussetzungen und die Konditionen der Altersteilzeit zu informieren, was sie unstreitig fehlerfrei getan hat. Im Übrigen ist es Sache des einzelnen Arbeitnehmers selbst, seinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages so rechtzeitig geltend zu machen, dass er mit seinem älteren Recht zum Zuge kommt (BAG Urt. vom 21.01.1987, a.a.O.).

B. Soweit die Klägerin ihre Klage in der Berufungsinstanz erweitert hat, hat diese ebenfalls keinen Erfolg.

I. Ihren ersten, als Feststellungsantrag gestellten Hilfsantrag begründet die Klägerin vor allem mit ihrer Behauptung, die sie in der Kammerverhandlung vom 13.04.2006 auf Nachfrage präzisiert hat, der Geschäftsführer habe ihr gegenüber im August 2004 in Anwesenheit der Zeugin F ihr und der Zeugin F gegenüber erklärt, dass diese sofort nachrücken würden, wenn "jemand" wegfalle. Gegebenenfalls müsse man auch gerichtlich vorgehen.

Anlässlich des Gütetermins am 16.12.2004 habe der Geschäftsführer E erneut wiederholt, sie - die Klägerin - rücke nach, sobald ein Mitarbeiter "wegfalle". Weder in diesem Gespräch noch in dem vorherigen Gespräch sei die 5 % Klausel ausdrücklich Thema gewesen.

Die 1951 geborene Mitarbeiterin I habe zwischenzeitlich am 08.03.2005 ihren Antrag auf Altersteilzeit zurückgezogen.

1. Dem vermochte die Kammer nicht zu folgen. Wie bereits oben dargelegt ist die Möglichkeit zur Verurteilung zum Abschluss eines rückwirkenden Vertrages nicht unproblematisch (so unter Geltung von § 306 BGB aF: BAG Urteil vom 28.06.2000 - 7 AZR 904/98 - BAGE 95, 171; ebenso 14.11.2001 - 7 AZR 568/00 - BAGE 99, 326 oder ob sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes in § 311 a Abs. 1BGB geändert hat; vgl. BAG Urteil vom 03.12.2002 - 9 AZR 457/01 AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 2).

Jedenfalls setzt der Wechsel in die Altersteilzeit den Abschluss eines Änderungsvertrages voraus. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen in einem gesonderten Schriftstück die Bedingungen der Altersteilzeit regeln. Dazu gehören neben einer Abrede über den Beginn und die Dauer der Altersteilzeit, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, dem Inhalt der während der Altersteilzeit geschuldeten Tätigkeit, der Lage der Arbeitszeit, die Vergütung während der Altersteilzeit u.a.m.. Da es sich bei der Altersteilzeit um einen befristeten Vertrag handelt, ist darüber hinaus auch Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG) erforderlich (DLW/Hoß, D 2856).

Da die Klägerin indes weder behauptet, die Parteien hätten sich über die wesentlichen Vertragsbestandteile verständigt, noch die Schriftform eingehalten wurde, ist mithin auch kein Altersteilzeitarbeitsverhältnis entstanden, so dass der Feststellungsantrag abzuweisen war.

2. Entsprechendes gilt für die weiteren Hilfsanträge, die lediglich noch den Zeitpunkt des Beginns des Altersteilzeitverhältnis betreffen.

Insoweit hat die Klägerin bezüglich der angeblichen Zusage im Sommer 2004 keine ganz konkreten Angaben gemacht und selbst vorgetragen, eine entsprechende Zusage sei auch an die Kollegin F erfolgt. Demgegenüber hat die Beklagte eine entsprechende Zusage ihres sowohl zu diesem Termin als auch anlässlich der Güteverhandlung bestritten bzw. vorgetragen entsprechend Aussagen hätten unter dem Vorbehalt der Überforderungsgrenze gestanden.

Dies hat die Klägerin auf Befragen der Kammer auch insoweit eingeräumt, als sie ausgesagt hat, über die 5 % Grenze sei nicht gesprochen worden. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte der Klägerin bereits zuvor den schriftlichen Antrag auf Abschluss eine Altersteilzeitvertrages bereits unter Berufung auf die Überforderungsgrenze abgelehnt hat, konnte die Klägerin die Nichterwähnung der Überforderungsgrenze gemäß §§ 133, 157 BGB nicht als vorbehaltlose Zusage eines Altersteilzeitverhältnisses verstehen, zumal ein Vergleich zwischen den Parteien nicht abgeschlossen wurde. Überdies behauptet die Klägerin selbst nicht, dass wenigsten über die wesentlichen Grundzüge der Zusage gesprochen worden wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen (§ 72 ArbGG) war die Zulassung der Berufung nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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