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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: 11 Sa 679/04
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, TVG, BGB, BetrVG


Vorschriften:

ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 516
ZPO § 518
ZPO § 519
TVG § 1 Abs. 1
TVG § 1 Abs. 2
BGB § 140
BetrVG § 77 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Sa 679/04

Verkündet am: 09.12.2004

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.06.2004 - 8 Ca 605/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung durch die Beklagte, die Bestandteile des Haustarifvertrags vom 21.3.1997 betrifft.

Der am 9.1.1950 geborene Kläger ist seit 1964 bei der Beklagten als Schriftsetzer bei einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von € 2.700,00 beschäftigt. Der Kläger ist seit 1.1.2003 Mitglied der Gewerkschaft VV.

Der am 21.3.1997 geschlossene Haustarifvertrag lautet wie folgt:

"§ 1

Zwischen den Tarifvertragsparteien gelten die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge, einschließlich der Protokollnotizen, Schiedssprüche und authentischen Interpretationen in der jeweils gültigen Fassung:

- Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie,

- Anhänge zum Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie,

- Lohnrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie,

- Lohnabkommen für die Druckindustrie,

- Tarifverträge über vermögenswirksame Leistungen für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Druckindustrie,

- Tarifvertrag zur Abwendung sozialer Härten bei Rationalisierungsmaßnahmen,

- Vereinbarung über Vertrauensleute,

- Tarifvertrag zur Förderung der Fortbildung und Umschulung in der Druckindustrie,

- Tarifvertrag über Einführung und Anwendung rechnergesteuerter Textsysteme,

- Manteltarifvertrag für kaufmännische und technische Angestellte der Druckindustrie in Rheinland-Pfalz und im Saarland,

- Gehaltstarifvertrag für kaufmännische und technische Angestellte der Druckindustrie in Rheinland-Pfalz und im Saarland,

- Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für kaufmännische und technische Angestellte der Druckindustrie in Rheinland-Pfalz und im Saarland,

- Manteltarifvertrag für Angestellte in Zeitungsverlagen in Rheinland-Pfalz und im Saarland,

- Gehaltstarifvertrag für die Angestellten in Zeitungsverlagen in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland,

- Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Angestellte in Zeitungsverlagen in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland,

- in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland,

- Tarifverträge zur Förderung der Fortbildung und Umschulung in Zeitungsverlagen in Rheinland-Pfalz und im Saarland.

§ 2

Abweichend von § 1 wird in den Jahren 1997 und 1998 die tarifliche Jahresleistung um 18 % des jeweiligen zum Fälligkeitszeitpunkt gültigen monatlichen Tarifentgeltes bzw. der tariflichen monatlichen Ausbildungsvergütung vermindert.

§ 3

Das Unternehmen wird in den Jahren 1997 und 1998 keine betriebsbedingten Kündigungen aussprechen. Betriebsbedingte Versetzungen sind möglich. Die Rechte des Betriebsrats bleiben unberührt.

§ 4

Betriebsrat und Unternehmensleitung werden schnellstmöglich die Beschäftigungssituation der Teilzeitbeschäftigten (Nachtschicht) in der Abteilung Weiterverarbeitung/Packerei verhandeln.

§ 5

Dieser Tarifvertrag gilt ab dem 1.April 1997. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden, erstmals zum 31.3.1999."

Mit Schreiben vom 10.3.2003 kündigte die Beklagte den Firmentarifvertrag zum 30.6.2003 wie folgt:

"[...] hiermit kündigen wir den mit Ihrer Gewerkschaft abgeschlossenen und seit 1.4.1997 geltenden Firmentarifvertrag vom 21.3.1997 hinsichtlich des für den Bereich der kaufmännischen Angestellten in Zeitungsverlagen in den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland geltenden Teils (.....) unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 30.6.2003."

Unter dem Datum des 23.9.2003 vereinbarten die Gewerkschaft VV und der Verband der Zeitungsverleger Rheinland-Pfalz und Saarland e.V. durch Tarifvertrag eine Einmalzahlung im Monat September 2003 in Höhe von € 20,00 sowie eine monatliche Gehaltserhöhung von 1,4 %.

Mit Schreiben vom 13.11.2003 verlangte der Kläger die Einmalzahlung für den Monat September 2003 sowie die Tariflohnerhöhung um 1,4, % ab 1.10.2003 von der Beklagten.

Mit seiner Klage hat er vor allem geltend gemacht, die Kündigung vom 10.3.2003 sei als Teilkündigung nach den von Rechtsprechung und Literatur insoweit vertretenen Grundsätzen und im Hinblick auf den im Tarifvertrag zum Ausdruck gekommenen Willen, Tarifbindung für alle Beschäftigten der Beklagten zu schaffen, unwirksam.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 205,34 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm die zwischen der Gewerkschaft VV und dem Verband der Zeitungsverleger Rheinland-Pfalz und Saarland e.V. am 23.9.2003 abgeschlossenen Tariferhöhungvon 1,4 % ab Oktober 2003 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat mit näherer Begründung vorgetragen, die Kündigung des Haustarifvertrags sei wirksam; die Gefahr, dass in ein komplexes Normengebilde, dessen einzelne Regelungen das Ergebnis eines ausgewogenen Kompromisses seien, eingegriffen werde, bestehe nicht. Vorsorglich berufe sie sich auf die Umdeutung der Kündigungserklärung in eine Kündigung des gesamten Haustarifvertrags.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz im Übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.06.2004, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen, weil die Beklagte eine wirksame Teilkündigung erklärt habe. Gegen dieses, ihm am 05.08.2004 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 16.08.2004 eingereichten Berufung, die er am 18.10.2004 im Anschluss an einen am 14.10.2004 gestellten Wiedereinsetzungsantrag, dem durch Beschluss vom 18.11.2004 entsprochen worden ist, begründet hat.

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, schon nach dem Wortlaut der tariflichen Kündigungsregelung sei ein Teilkündigungsrecht nicht gewollt gewesen. Mit der Vereinbarung der Anwendbarkeit aller 17 Tarifverträge der einschlägigen Branche habe ein tarifliches Gesamtwerk letztlich im Form eines einzigen Firmentarifvertrages geschaffen werden sollen. Tarifrecht habe nicht nur für Angestellte und Arbeiter oder für einzelne Gruppen gelten sollen, sondern für alle.

Der Kläger wiederholt seine erstinstanzlich gestellten Anträge.

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung sowie die Berufungserwiderung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist, nachdem dem Kläger durch Beschluss vom 18.11.2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt worden ist, gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 516, 518, 518, 519 ZPO nicht nur form- und fristgerecht eingelegt, sondern auch als fristgerecht begründet anzusehen. Die Berufung ist somit insgesamt zulässig.

II.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die von ihm mit zutreffender Begründung als zulässig angesehene Klage zu Recht abgewiesen, weil sie unbegründet ist. Die Berufungskammer macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zu Eigen und sieht von der Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab. Ergänzend sei lediglich unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung und den Erörterungen in der Berufungsverhandlung folgendes ausgeführt:

1.

Die in Rede stehende Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Gewerkschaft VV regelt in § 1, dass die nachfolgend aufgeführten Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung "zwischen den Tarifvertragsparteien gelten". Diese Formulierung legt an sich die Annahme nahe, die Tarifvertragsparteien hätten nur eine schuldrechtliche Verpflichtung begründen und keine Regeln, die normativ und zwingend zwischen den tarifgebundenen Arbeitnehmern der Beklagten und dieser gelten sollen, schaffen wollen (vgl. zur Möglichkeit schuldrechtlicher Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien nur Löwisch/Rieble TVG 2. A. § 1 Rz 12). Gegen eine solche Annahme sprechen jedoch die gewählten Bezeichnungen Tarifvertrag und Firmentarifvertrag in der Überschrift und im Eingangssatz, der Sinn und Zweck der Vereinbarung sowie der Umstand, dass im Zweifel bei einer von Tarifvertragsparteien getroffenen Regelung von einem Normsetzungswillen auszugehen ist (Löwisch/RiebleaaORz 13). Es liegt deshalb ein Tarifvertrag im Sinne von § 1 Abs. 1 TVG vor, der als Blankettverweisung nicht gegen das in § 1 Abs. 2 TVG für Tarifverträge vorgeschriebene Schriftformerfordernis verstößt und auch sonst als Blankettverweisung sich als wirksam erweist, weil der Geltungsbereich der in Bezug genommenen Tarifnormen mit dem Geltungsbereich der in Rede stehenden Regelung in einem engen sachlichen Zusammenhang steht (vgl. nur BAG 10.11.1982 - 4 AZR 1203/79 - jurisRz 25 ff). Zu Recht hat daher das Arbeitsgericht auf die für Tarifverträge einschlägigen Regelungen im TVG abgehoben und für das Bestehen oder Nichtbestehen der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf die Frage der Wirksamkeit der seitens der Beklagten erklärten Kündigung abgestellt.

2.

Die von der Beklagten mit Schreiben vom 10.03.2003 erklärte Kündigung, die sich auf die letzten vier in § 1 des Haustarifvertrages genannten Tarifverträge bezieht, also auf sämtliche Tarifverträge für Angestellte in Zeitungsverlagen in Rheinland-Pfalz und Saarland, ist nicht als Teilkündigung unwirksam.

a) Dabei kann die Frage, ob die Kündigung wegen ihrer im Wortlaut ausdrücklich zum Ausdruck kommenden Beschränkung auf diese vier Tarifverträge möglicherweise als Teilkündigung unwirksam ist, nicht etwa deshalb dahinstehen, weil gemäß § 140 BGB eine Umdeutung in eine Kündigung des gesamten Tarifvertrages, das heißt aller dort in Bezug genommenen Tarifverträge, zu erfolgen hätte.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt nach § 140 BGB dieses andere Rechtsgeschäft, wenn anzunehmen ist, dass letzteres in Kenntnis der Nichtigkeit gewollt wäre. Unterstellt man zunächst die Nichtigkeit der ausgesprochenen beschränkten Kündigung, so käme die Umdeutung in eine die gesamten Regelungen des Firmentarifvertrages vom 21.03.1997 erfassenden Regelungen insofern in Betracht, als die Beklagte sich auf diese Umdeutung ausdrücklich berufen hat. Abgesehen von der Frage, ob nicht hinzukommen müsste, dass ein entsprechender Wille schon bei Ausspruch der Kündigung vorhanden und für die Gegenseite erkennbar gewesen wäre (vgl BAG 15.11.2001 - 2 AZR 310/00 - jurisRz 21), scheitert die Umdeutung jedenfalls, wie der Kläger zu Recht geltend gemacht hat, daran, dass das Ersatzgeschäft im Sinne des § 140 BGB, also das Rechtsgeschäft, in das umzudeuten wäre, in seinen rechtlichen Wirkungen nicht weiter reichen darf als das Unwirksame (vgl. nur Palandt/Heinrichs § 140 Rz 6).Gerade das wäre aber der Fall bei einer den gesamten Haustarifvertrag und damit alle darin aufgeführten sechzehn Tarifverträge erfassenden Kündigung im Verhältnis zu der tatsächlich erklärten Kündigung, die nur die Anwendung von vier Tarifverträgen beenden soll.

b) Die auf die vier Tarifverträge für Angestellte in Zeitungsverlagen in Rheinland-Pfalz und Saarland, die im Gegensatz zu den Tarifverträgen für die Druckindustrie, die auf Arbeitgeberseite vom Bundesverband Druck und Medien abgeschlossen worden sind, für die Arbeitgeberseite vom Verband der Zeitungsverleger Rheinland-Pfalz und Saarland e.V. ausgehandelt worden sind, bezogene Kündigung der Beklagten vom 10.03.2004 zum 30.06.2003 ist wirksam.

aa) Die gesetzlichen Regelungen für Tarifverträge enthalten keine Vorschriften über deren Kündigung. Allgemein wird aber angenommen, dass die Tarifvertragsparteien die Modalitäten der Kündigung frei festlegen können. Vereinbaren sie keine feste Laufzeit und auch kein Recht zur Kündigung, ist davon auszugehen, dass dann in entsprechender Anwendung der Kündigungsregelung in § 77 Abs. 5 BetrVG eine Kündigung mit einer Frist von drei Monaten möglich ist (BAG 18.06.1997 - 4 AZR 710/95 - NZA 1997, 1237, 1238; Löwisch-RiebleaaORz 507; Wiedemann/Wank § 4 Rz 22; Gamillscheg S. 771; Oetker RdA 1995, 91 ff.).

Im Falle eines Anerkennungstarifvertrages, der auf verschiedene Tarifverträge mit unterschiedlichen Laufzeit- oder Kündigungsregelungen verweist, ohne selbst eine Kündigungsregelung zu enthalten, gelten nach zutreffender Auffassung des Bundesarbeitsgerichts die Kündigungs- oder Laufzeitregelungen der inkorporierten Tarifverträge für die Parteien des Firmentarifvertrages. Denn diese sind durch die globale Bezugnahme Bestandteil des Firmentarifvertrages geworden (BAG aaO S. 1237 ff.).

Für den Fall der Teilkündigung eines Tarifvertrages hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass diese keinen allgemeinen rechtlichen Bedenken begegne. Das Rechtsinstitut sei dem Schuldrecht nicht unbekannt und das TVG enthalte keine Einschränkungen. Für die Möglichkeit der Kündigung einzelner tariflicher Bestimmungen oder von Teilen von Tarifverträgen bestehe angesichts der Elastizität des Tarifrechts ein erhebliches praktisches Bedürfnis. Von daher sei die Teilkündigung von Tarifverträgen jedenfalls dann unbedenklich zulässig, wenn sich eine entsprechende Vereinbarung in dem betreffenden Tarifvertrag befinde und aus ihr mit der gebotenen Klarheit hervorgehe, auf welche konkreten Bestimmungen oder Teile des jeweiligen Tarifvertrages sich die Möglichkeit der Teilkündigung beziehen solle (BAG 03.12.1985 - 4 ABR 60/85 juris; im Ergebnis ebenso BAG 16.08.1990 - 8 AZR 439/89 jurisRz. 14).

In der Literatur, die das Arbeitsgericht zutreffend zitiert hat, wird, wenn die Teilkündigung nicht vereinbart ist, sie - ebenso wie auch sonst im Vertragsrecht (vgl. BAG 14.11.1990 - 5 AZR 509/98 - NZA 1991, 377; BGH 05.11.1992 IX ZR 200/91 - jurisRz 52) - im Grundsatz als unzulässig angesehen, da sie das vereinbarte Ordnungs- und Äquivalenzgefüge des Vertrages bzw. Tarifvertrages störe (BAG aaO; BGH aaO; Löwisch-RiebleaaORz 509; Oetker aaORz 89). Zu Recht wird allerdings dabei darauf hingewiesen, dass die Teilkündigung auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts stets dann zulässig ist, wenn dies dem Willen der Parteien entspricht, wobei dieser Wille nicht nur ausdrücklich bekundet werden kann, sondern sich auch im Wege der Auslegung aus dem Tarifvertrag ergeben kann (Oetker aaO). Insoweit ist auch der Regelungszusammenhang des Tarifvertrages zu berücksichtigen, der ergeben kann, dass selbstständige Regelungen teilbar nebeneinander stehen sollen, etwa wenn sie nur aus Praktikabilitätsgründen in einer Tarifurkunde zusammengefasst sind (Löwisch-RiebleaaO).

Dem entspricht es, wenn für das Arbeitsvertragsrecht das Bundesarbeitsgericht angenommen hat, dass eine einseitige Änderung von Arbeitsbedingungen grundsätzlich insbesondere dann statthaft sei, wenn ein Gesamtvertragsverhältnis sich aus mehreren Teilverträgen zusammensetze und diese Teilverträge selbst nach dem Gesamtbild des Vertrags jeweils für sich als nach dem Vertrag selbstständig lösbar angesprochen seien und von vornherein als selbstständig lösbar aufgefasst werden müssten (BAG aaO).

bb) Im Streitfall steht der Wirksamkeit der seitens der Beklagten ausgesprochenen Kündigung weder der Gedanke der Störung des ausgehandelten Vertragsgefüges noch der im Tarifvertrag zum Ausdruck gekommene Wille der Vertragsparteien entgegen.

Der getroffenen tariflichen Einigung zwischen der Rechtsvorgängerin der Tarifpartei auf Arbeitnehmerseite und der Beklagten kommt vorliegend lediglich noch der Charakter eines Anerkenntnistarifvertrages zu, nachdem die speziell auf den Betrieb der Beklagten zugeschnittenen Regelungen in §§ 2 ff des Haustarifvertrages durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sind. Darauf hat das Arbeitsgericht zu Recht abgestellt. Innerhalb der getroffenen Vereinbarung zwischen den Parteien gibt es kein von ihnen ausgehandeltes Ordnungs- und Äquivalenzgefüge mehr, das durch Herausnahme einzelner in Bezug genommener Tarifverträge gestört werden könnte. Entsprechendes existiert lediglich noch in den anderweitig ausgehandelten und in den Haustarifvertrag aufgenommenen einzelnen Tarifverträgen, die jeweils für sich genommen ausgewogene und abgeschlossene Regelungskomplexe enthalten. Die Tarifregelung vom 21.03.1997 erschöpft sich darin, die Beklagte so zu behandeln, als sei sie Mitglied in den beiden verschiedenen Arbeitgeberverbänden, die einmal für die Druckindustrie und einmal für die Zeitungsverlage die im Haustarifvertrag für anwendbar erklärten Tarifverträge abgeschlossen haben.

Von daher stellt sich die Situation so dar, dass ohne die getroffene Kündigungsregelung die jeweiligen Kündigungsregelungen in den anerkannten Tarifverträgen für die den Firmentarifvertrag schließenden Parteien zur Anwendung kämen. Die Frage der Teilkündigung stellte sich dann nicht bzw. ließe sich ohne weiteres dahingehend beantworten, dass jede Partei berechtigt ist, die in den in Bezug genommenen Tarifverträgen enthaltenen Kündigungsmöglichkeiten wahrzunehmen. Daran ändert auch die Aufnahme in eine einheitliche Urkunde nichts, die sich für Anerkenntnistarifverträge der Einfachheit halber anbietet und auch in der oben zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vorlag (BAG 18.06.1997 aaO).

Anders als der Kläger meint lässt sich angesichts dessen aus der Regelung über die Kündigungsmöglichkeit kein Ausschluss der Kündigung von einzelnen im Haustarifvertrag anerkannten Tarifverträgen entnehmen. Ihrer bedurfte es - wie das Arbeitsgericht schon richtig ausgeführt hat - zunächst für die Zeit, während derer sich tatsächlich für den Tarifvertrag ein wechselseitiges Ordnungs- und Äquivalenzgefüge ergab, nämlich die Zeit des Verzichts auf den Ausspruch von Kündigungen und die Kürzung der tarifliche geregelten Jahrsleistung. Zum anderen war sie entsprechend dem schon Ausgeführten erforderlich, um eine einheitliche Kündigungsfrist zu schaffen, was aber noch nicht aussagt, dass auch nur eine einheitliche Kündigung erlaubt sein soll. Zwar lässt der Wortlaut diese Deutung zu, angesichts des angeführten Charakters des Tarifvertrages ergibt aber der gesamte Regelungszusammenhang, dass nach Ablauf der speziellen Regelungen dies so nicht mehr gelten kann, weil sich nunmehr das Gesamtvertragsverhältnis der Tarifparteien als aus mehreren Teilverträgen zusammengesetzt darstellt.

Aus dem vom Kläger hervorgehobenen Gesichtspunkt, man habe "einen" Tarifvertrag für alle Beschäftigten schaffen und erreichen wollen, dass einheitlich für alle bei der Beklagten tätigen Arbeitnehmer Tarifrecht zur Anwendung komme, folgt nichts anderes. Der Wunsch, tarifliche Regelung für alle Arbeitnehmer zu schaffen fasst nicht tarifvertragliche Regelungen, die sich zu unterschiedlichen Zeiten ändern, von verschiedenen Tarifvertragsparteien abgeschlossen werden und mit ihrem vollen Inhalt in verschiedenen Urkunden enthalten sind, zu einem Ganzen zusammen, dass nur noch als Ganzes zu kündigen wäre.

Nach alledem ergibt sich, dass die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war.

Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien in § 72 ArbGG nicht.

Ende der Entscheidung

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