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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.03.2009
Aktenzeichen: 11 Sa 706/08
Rechtsgebiete: DWVO, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

DWVO § 23
DWVO § 25
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.09.2008, 3 Ca 1163/08, wird kostenpflichtig verworfen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die monatlichen Vorauszahlungen der Betriebs-, Neben- und Heizkosten für die Dienstwohnung des Klägers als Bestandteil seines Arbeitslohns zu tragen.

Der Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten als Hausmeister beschäftigt. Seit 01.09.2006 wird er im Städtischen Seniorenwohnhaus in der A-Straße eingesetzt. Er schloss am 03.08.2006 mit der G. (künftig: G) einen Mietvertrag über die Wohnung mit der Wohnungsnummer 2, gelegen im Erdgeschoss des Seniorenwohnhauses in der L.. Nach § 3 des Mietvertrages beträgt die monatliche Miete insgesamt 546,70 EUR. Sie setzt sich zusammen aus der Nettokaltmiete (324,00 EUR), einem Modernisierungszuschlag (23,70 EUR) sowie Vorauszahlungen auf Heiz- (50,00 EUR) und Betriebskosten (149,00 EUR). Die Parteien dieses Verfahrens vereinbarten am 19.09.2006 eine "Nebenabrede zum Arbeitsvertrag" (Bl. 28 bis 30 d. A.). Hierauf wird Bezug genommen.

Die Beklagte schrieb den Kläger am 12.09.2007 erneut an. Dieses Schreiben lautet (Bl. 34 d.A.): "Sehr geehrter Herr A.,

wie Ihnen bereits mitgeteilt, ist es aufgrund unterschiedlicher Vorgehensweisen notwendig, den Mietwert sowie den Zuschuss des Bereichs Senioren für Ihre Werkdienstwohnung einheitlich zu gestalten...

Die neue Zahlung setzt sich somit wie folgt zusammen:

 Festgestellter Mietwert Stadtverwaltung 324,00 EUR
Nebenkosten 151,00 EUR
Heizkosten 50,00 EUR
Dienstwohnungsmiete 525,00 EUR
- 10 % 52,50 EUR
Miete durch Mieter an G. 472,50 EUR

Bitte überweisen Sie ab dem 01.10.2007 den o. g. Betrag (472,50 EUR) unter Angabe Ihrer Wohnungsnummer direkt an die G.. ........." Mit am 23.06.2008 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobener Feststellungsklage begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte die monatlichen Vorauszahlungen der Betriebs-, Neben- und Heizkosten für die Dienstwohnung des Klägers als Bestandteil des Arbeitslohns zu tragen habe. Mit Klageerweiterung vom 13.08.2008 macht er rückständige Zahlungen in Gesamthöhe von 2.071,50 EUR ab Januar 2008 gegenüber der Beklagten geltend. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,

durch Bescheid vom 19.09.2006 sei der Betrag, der monatlich als Zuschuss zu den Betriebs-, Neben- und Heizkosten zu leisten sei, auf 216,70 EUR festgesetzt worden. Es handele sich um einen Lohnbestandteil, der Inhalt seines Miet- und seines Arbeitsvertrages geworden sei und nicht einseitig entzogen werden könne. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

1. Festzustellen, dass die Beklagte die monatlichen Vorauszahlungen der Betriebs-, Neben- und Heizkosten für seine Dienstwohnung als Bestandteil des Arbeitslohns zu tragen hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn 2.071,50 EUR aus rückständiger Zuschusszahlung im Zeitraum Januar 2008 bis August 2008 zu zahlen nebst laufender Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz aus 216,70 EUR seit dem 02.01.2008,

aus 216,70 EUR seit dem 02.02.2008,

aus 216,70 EUR seit dem 02.03.2008,

aus 216,70 EUR seit dem 02.04.2008,

aus 216,70 EUR seit dem 02.05.2008,

aus 152,20 EUR seit dem 02.06.2008,

aus 216,70 EUR seit dem 02.07.2008,

aus 216,70 EUR seit dem 02.08.2008. Die Beklagte hat erstinstanzlich

Klageabweisung beantragt. Die Beklagte hat erstinstanzlich erwidert,

in dem Schreiben vom 19.09.2006 habe sie versehentlich angegeben, der Differenzbetrag von 216,70 EUR werde vom Bereich Senioren getragen. Sowohl die Nebenabrede zum Arbeitsvertrag als auch die Dienstwohnungsverordnung bestimmten, dass der Dienstwohnungsinhaber die Betriebskosten zu tragen habe. Der Fehler sei mit Schreiben vom 12.09.2007 korrigiert worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.09.2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag oder dem Schreiben der Beklagten vom 19.09.2006 stehe dem Kläger ein Anspruch auf Übernahme der monatlichen Vorauszahlungen auf die Betriebs-, Neben- und Heizkosten für die Dienstwohnung des Klägers als Bestandteil der Arbeitsvergütung zu. Der Arbeitsvertrag werde durch die schriftliche Nebenabrede ergänzt, in der ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass der Dienstwohnungsinhaber gemäß § 23 DWVO in Verbindung mit § 25 DWVO im einzelnen aufgeführte Betriebskosten zu zahlen habe. Der Kläger hätte aufgrund des Inhalts der Nebenabrede erkennen müssen, dass im Schreiben vom 19.09.2006 ein Fehler enthalten sei. Das Schreiben vom 19.09.2006 sei auf Grundlage der Dienstwohnungsverordnung erstellt worden. Es sei nicht erkennbar, dass durch dieses Schreiben die arbeitsvertraglichen sowie die Vorgaben der Dienstwohnungsverordnung bewusst und anspruchsbegründend zugunsten des Klägers inhaltlich abgeändert werden sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils verwiesen (Bl. 65 bis 71 d. A.). Der Kläger hat gegen das am 03.09.2008 verkündete und am 27.10.2008 (Bl. 71 a d. A.) zugestellte Urteil bereits am 16.09.2008 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen Berufung eingelegt (Bl. 49 d. A.). Das Arbeitsgericht hat die Berufung an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz weitergeleitet, wo sie am 06.10.2008 einging (Bl. 53 d. A.). Am 26.11.2008 ging beim Landearbeitsgericht Rheinland-Pfalz ein weiterer Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers ein, mit dem er gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.09.2008 Berufung einlegte und sogleich begründete (Bl. 75 ff. d. A.). Seite 2 dieses Schriftsatzes endet wie folgt:

"Drittens hat die Beklagte in der Vergangenheit des Öfteren Verträge mit ihren Hausmeistern geschlossen, bei denen die BK/NK/HK insgesamt von der Stadt getragen wurde.

Erst in jüngerer Zeit versucht die Stadt, von der garantierten Freistellung BK/NK/HK in den betroffenen Hausmeisterwohnungen wegzukommen.

Zum Beweis dafür, dass die Stadt in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen die gesamten BK/NK/HK übernommen hat: Beweis:" Die nächste Seite lautet wie folgt:

"Sehr geehrter Herr A.,

nun liegt es an Ihnen, einen oder mehrere Zeugen mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen, damit die Berufung Erfolg verspricht. Bitte in den nächsten zwei Wochen darum kümmern und zufaxen oder einwerfen.

Danke im Voraus!

Der Sache nach stellt die einseitige Abänderung der vertraglich garantierten Übernahme der BK/NK/HK durch die Beklagte nichts anderes als einen Vertragsbruch dar.

Die Möglichkeit einer einseitigen Korrektur der garantierten Übernahme der BK/NK/HK durch die Beklagte für die Zukunft im Wege der Rückgruppierung ist der Beklagten schon mangels Irrtums verschlossen.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Rechtsanwalt" Das Gericht hat durch Beschluss vom 11.02.2009 darauf hingewiesen, es sei nicht erkennbar, dass die Berufungsbegründung von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eigenhändig unterzeichnet sei. Deshalb werde in Betracht gezogen, die Berufung zu verwerfen.

Hierauf entgegnete der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25.02.2009, er habe vor Anlegung der Berufungsbegründung den Entwurf der Berufungsbegründungsschrift dem Kläger per Fax mitteilen und um seine Mitwirkung bitten wollen. Den Entwurf als solchen habe er nicht mehr durchgelesen, sondern seine eigenständige Unterschrift unter den Entwurf gesetzt und die Berufungsbegründung dem Landesarbeitsgericht zugeleitet, ohne den an den Kläger gerichteten Anhang zu löschen (Bl. 119 d. A.).

Die Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, der Anspruch des Klägers auf Übernahme der vollständigen Betriebs-, Neben- und Heizkosten für seine Werkdienstwohnung ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit der schriftlichen Nebenabrede und dem Schreiben der Beklagten vom 19.09.2006. Der Kläger habe ein Angebot auf Begründung eines Dienstwohnungsverhältnisses mit Anknüpfung an den privatrechtlichen Arbeitsvertrag abgegeben. Die Beklagte habe dieses Angebot mit Schreiben vom 06.10.2006 angenommen. Diese Vereinbarung könne nicht einseitig von der Beklagten abgeändert werden. Der Kläger beantragt:

1. Auf die Berufung des Berufungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 03.09.2008, zugestellt am 27.10.2008, Az. 3 Ca 1163/08, aufgehoben.

2. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an den Berufungskläger 2.071,50 EUR aus rückständiger Zuschusszahlung für den Zeitraum Januar 2008 bis August 2008 zu zahlen nebst laufender Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz

aus 216,70 EUR seit dem 02.01.2008,

aus 216,70 EUR seit dem 02.02.2008,

aus 216,70 EUR seit dem 02.03.2008,

aus 216,70 EUR seit dem 02.04.2008,

aus 216,70 EUR seit dem 02.05.2008,

aus 152,20 EUR seit dem 02.06.2008,

aus 216,70 EUR seit dem 02.07.2008,

aus 216,70 EUR seit dem 02.08.2008.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte die monatlichen Vorauszahlungen der Betriebs-, Neben- und Heizkosten für die Dienstwohnung des Klägers als Bestandteil des Arbeitslohns zu tragen hat. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte erwidert,

bei dem Schreiben des Klägers vom 26.11.2008 handele es sich um einen nicht unterzeichneten Entwurf einer Berufungsbegründung. Es fehle an einer eigenhändigen Unterschrift unter dem Schriftsatz. Lediglich das Anschreiben an den Kläger, das auf Seite 3 der Berufungsbegründung beigefügt sei, sei - mit einer Paraphe - unterschrieben. Der Schriftsatz selbst enthalte keine Unterschrift (Bl. 101 ff. d. A.).

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die Berufung war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht form- und fristgerecht begründet worden ist.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung wurde jedoch nicht fristgerecht begründet und ist daher unzulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 520 ZPO). Gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO war die Berufung daher zu verwerfen.

I. Die Berufung wurde fristgerecht eingelegt. Gemäß § 66 Abs.1 S.1 ArbGG beträgt die Frist für die Einlegung der Berufung einen Monat. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (§ 66 Abs.1 S.2 ArbGG).

Das am 03.09.2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.10.2008 zugestellt (Bl. 71 a d. A.). Die Berufung wurde beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 06.10.2008 eingelegt. Der Kläger legte bereits am 16.09.2008 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen Berufung ein (Bl. 49 d. A.). Das Rechtsmittel der Berufung kann schon vor Zustellung, aber nach Verkündung der Entscheidung eingelegt werden (Schwab/Weth-Schwab § 66 Rz. 30). Wird die Berufungsschrift statt an das Landesarbeitsgericht fehlerhaft an ein anderes unzuständiges Gericht, insbesondere an das erstinstanzliche Arbeitsgericht, adressiert und dort eingereicht, dann liegt ein Zugang beim Landesarbeitsgericht erst dann vor, wenn die Berufungsschrift von dort aus weitergeleitet beim Landesarbeitsgericht eingeht (Schwab/Weth-Schwab § 66 Rz. 37). Die Akte mitsamt der Berufungsschrift traf beim Landesarbeitsgericht am 06.10.2008 ein.

II. Die Berufung wurde nicht fristgerecht begründet. Die Frist für die Begründung der Berufung beträgt 2 Monate (§ 66 Abs.1 S.1 ArbGG). Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils (§ 66 Abs.1 S.2 ArbGG). Das am 03.09.2008 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.10.2008 zugestellt (Bl. 71 a d. A.). Spätestens am Montag, 29.12.2008 hätte eine Berufungsbegründung beim Landesarbeitsgericht vorliegen müsse (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG). Eine von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnete Berufungsbegründung ging erst am 25.02.2009 beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründungsschrift vom 26.11.2008 (Bl. 77 ff. d.A.) wurde nicht eigenhändig von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnet.

1. Die Begründung ist ein bestimmender Schriftsatz, der grundsätzlich eigenhändig von der postulationsfähigen Person unterschrieben sein muss (BAG vom 27.03.1996, 5 AZR 576/94; BGH vom 10.07.1997, IX ZR 24/97, BSG vom 24.02.1992, 7 BAr 86/91). Fehlt die Unterschrift, so ist die Prozesshandlung nicht wirksam vorgenommen (BGH vom 29.09.1998, IX ZR 367/97). Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Das letztgenannte Erfordernis soll sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss (BGH vom 10.05.2005, IX ZR 128/04).

2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründungsschrift vom 26.11.2008 nicht gerecht. Der Schriftsatz trägt nicht die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Die Unterschrift befindet sich auf einem separaten Anschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers an den Kläger (Bl. 77 d. A.). Sie schließt nicht die an das Landesarbeitsgericht gerichtete Berufungsbegründung, sondern das an den Kläger gerichtete Schreiben ab. Es handelt sich bei der Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 26.11.2008 offensichtlich um einen bloßen, noch nicht fertig gestellten Entwurf einer Berufungsbegründung. Das an den Kläger gerichtete Schreiben (Bl. 77 d. A.) bezieht sich ersichtlich auf das angekündigte Beweisangebot auf Seite 2 des Schriftsatzes unten. Dort heißt es:

"Drittens hat die Beklagte in der Vergangenheit des Öfteren Verträge mit ihren Hausmeistern geschlossen, bei denen die BK/NK/HK insgesamt von der Stadt getragen wurde.

Erst in jüngerer Zeit versucht die Stadt, von der garantierten Freistellung aller BK/NK/HK in den betroffenen Hausmeisterwohnungen wegzukommen.

Zum Beweis dafür, dass die Stadt in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen die gesamten BK/NK/HK übernommen hat: Beweis:" Der Prozessbevollmächtigte des Klägers fordert den Kläger in seinem Anschreiben auf, Zeugen zu benennen: "... Nun liegt es an Ihnen, einen oder mehrere Zeugen mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen, damit die Berufung Erfolg verspricht... " .

Auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers geht offensichtlich davon aus, dass es sich bei dem Schriftsatz vom 26.11.2008 um einen Entwurf handelt. Er führt in seinem Schriftsatz vom 25.02.2009 aus, er habe ".... vor Einlegung der Berufungsbegründung.... den Entwurf der Berufungsbegründungsschrift dem Kläger per Fax mitteilen ....." und um seine Mitwirkung bitten wollen.... ". Den Entwurf als solchen ...." habe nicht mehr durchgelesen, sondern seine Unterschrift "unter diesen Entwurf ....." gesetzt.

Damit steht fest, dass die eigenhändige Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Klägers unter dem Berufungsbegründungsschriftsatz fehlt. Eine fristgerecht eingelegte Berufungsbegründung liegt nicht vor. Die Berufung gemäß Schriftsatz vom 16.09.2008 enthält keine Begründung. Erst am 25.02.2009 ging -verspätet- eine ordnungsgemäß unterzeichnete Berufungsbegründung beim Landesarbeitsgericht ein (Bl. 119 ff. d. A.).

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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