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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: 11 Sa 78/07
Rechtsgebiete: EStG, BetrVG, BetrAVG, BGB, ArbGG, ZPO, EGBGB


Vorschriften:

EStG § 6 a
BetrVG § 77 Abs. 4
BetrVG § 87
BetrVG § 87 Abs. 1
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10
BetrAVG § 3
BetrAVG § 3 Abs. 2
BetrAVG § 5
BetrAVG § 16
BGB § 134
BGB § 157
BGB § 242
BGB §§ 305 ff.
BGB § 305 c Abs. 1
BGB § 307
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2
BGB § 307 Abs. 2
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2
BGB § 307 Abs. 3 Satz 1
BGB § 308 Nr. 4
BGB § 308 Nr. 8
BGB § 310 Abs. 4 Satz 2
BGB § 315
BGB § 323 Abs. 1
BGB § 324
BGB § 326 Abs. 5
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.11.2006 - 4 Ca 1457/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin eine monatliche Betriebsrente zahlen muss oder berechtigt war, den Anspruch der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung durch eine Kapitalzahlung abzulösen.

Die am 26.11.1936 geborene Klägerin war von November 1957 bis zum 30.09.1993 bei der Beklagten beschäftigt. Mit Urkunde vom 01.10.1960 gewährte die Beklagte der Klägerin die Teilnahme an der 1952 geschaffenen betrieblichen Versorgungseinrichtung. Diese wurde unter dem 01.01.1982 durch eine neue Versorgungsordnung (VO) ersetzt. Beide Versorgungsregelungen enthalten einen Vorbehalt für die Beklagte, im Versorgungsfall oder später die Rente abzulösen. So lautet die Versorgungsordnung vom 01.01.1982, die als Versorgungsleistungen in Ziffer II die Altersrente, vorgezogene Altersrente und Witwenrente vorsieht in Ziffer IX (2):

"Die Firma behält sich vor, jederzeit anstelle der laufenden Rente ein wertgleiches Kapital zu zahlen. Die Höhe der Kapitalzahlung entspricht dem Barwert der Rente, ermittelt nach den Rechnungsgrundsätzen der Berechnungsgrundlage des Gutachtens über Pensionsrückstellungen gemäß § 6 a Einkommenssteuergesetz zum letzten Bilanzstichtag".

Auf den Inhalt der Versorgungsordnung vom 01.01.1982 wird verwiesen (vgl. Bl. 5 bis 15 des Anlagenhefters). Seit 1984 besteht in dem bislang betriebsratslosen Betrieb der Beklagten ein Betriebsrat.

Mit Schreiben vom 30.09.1993 wurde der Klägerin durch die Beklagte bescheinigt, dass ihr zum vorgesehenen Pensionsalter von 65 Jahren eine Rentenanwartschaft über 472,40 DM monatlich zusteht und sich durch ihr vorzeitiges Ausscheiden diese Anwartschaft auf einen Teilanspruch in Höhe von 384,87 DM reduziert (vgl. Bl. 19 d. Anlagenordners). Vom 01.10.1993 bis 30.09.2003 bezog die Klägerin eine monatliche Rente, die sich zuletzt auf 137,74 EUR belief. Mit Schreiben vom 31.10.2003 teilte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf IX (2) der Versorgungsordnung vom 01.01.1982 folgendes mit:

"Der Barwert Ihrer Rente hatte zum letzten Bilanzstichtag, dem 31.12.2002, gemäß der versicherungsmathematischen Berechnung eine Höhe von 17.705,00 EUR. Abzüglich der bereits in 2003 geleisteten neuen Rentenzahlungen, Januar bis September zusammen 1.239,66 EUR, ergibt sich ein einmaliger Auszahlungsbetrag von 16.465,34 EUR.

Diese Renten-Schlusszahlung erfolgt mit der Abrechnung Oktober 2003 und wird der Krankenkasse aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen mitgeteilt. Die Steuern werden entsprechend den Eintragungen auf Ihrer Lohnsteuerkarte abgeführt. Wir empfehlen Ihnen daher, einen Lohnsteuerjahresausgleich für 2003 vorzunehmen.

..."

Auf das Schreiben vom 31.10.2003 wird Bezug genommen (vgl. Bl. 20 des Anlagenordners). Dem Schreiben war eine Steuerabrechnung beigefügt, wonach der der Klägerin nach Abzug der Lohn- (Einkommens-) Steuer verbleibende Betrag mit 7.860,10 EUR beziffert wurde. Dieser Betrag wurde der Klägerin am 04.11.2003 ausgezahlt. Die Differenz zu den 16.465,34 EUR (8.605,74 EUR) wurde der Klägerin und ihrem Ehemann im Rahmen des Steuerausgleichs für das Kalenderjahr 2003 durch das Finanzamt zurückerstattet.

Die Mitteilung vom 31.10.2003 ging in der selben Form mit divergierenden Beträgen im Sommer 2003 allen anderen damaligen Betriebsrentnern der Beklagten zu, die ebenfalls einen kapitalisierten Betrag erhielten. Von der Kapitalisierung wurden im August 2003 13 Arbeitnehmer, im Oktober 2003 37 Arbeitnehmer und im August 2004 ein weiterer Arbeitnehmer erfasst, so dass insgesamt 51 Arbeitnehmer hiervon betroffen sind. Eine Beteiligung des Betriebsrats anlässlich der Entscheidung der Beklagten zur Kapitalisierung erfolgte nicht. Die seit dem 01.01.2005 in Rente gegangenen Arbeitnehmer erhalten wieder eine monatliche Rente und keinen kapitalisierten Betrag.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,

der Betriebsrat habe nach § 87 BetrVG bei der Entscheidung der Beklagten, ihren Rentenanspruch durch ein Kapital abzufinden, mitbestimmen müssen. Zwar habe es der Beklagten freigestanden zwischen Rente und Kapitalabfindungen zu wählen, aber ihr habe nicht völlig freigestanden, wie das zu geschehen habe. Das in "wie" der Anwendung dieser Grundsätze greife in ihren durch die Versorgungsordnung erworbenen, sozialen Besitzstand als Arbeitnehmerin ein.

Die Umwandlung einer Rente in eine Kapitalabfindung könne dem Arbeitgeber nicht je nach Belieben anheim gestellt bleiben. Der Arbeitnehmer erleide durch die Umwandlung erhebliche steuerliche Nachteile. Es könne dahinstehen, ob die Abfindung versicherungsmathematisch richtig errechnet sei. Die erworbenen Arbeitnehmerrechte bestünden auch darin, dass ihr Ehemann seine Rechte als Witwer nach der Versorgungsordnung verloren hätte.

Die Lohngerechtigkeit sei betroffen, weil die Beklagte zum Teil wesentlich älteren Arbeitnehmern dieselbe Summe als Kapitalbetrag ausgezahlt hätte, wie ihr als 70-jährige. Der Sinn der Neufassung des § 3 (2) BetrAVG sei, dass die betriebliche Rente Bestandteil des Lohnes sei. Wo die Freiwilligkeit zum bereits erfüllten Anspruch geworden sei, höre die freie Verfügbarkeit auf. Das Recht der Umwandlung sei im Moment der Entstehung des Anspruchs nur noch dort gegeben gewesen, wo der Arbeitgeber ähnliche Gründe anführen könne, wie die, die seine Leistungspflicht ausschließen oder mindern würden.

Sei die Willenserklärung, welche die Beklagte aufgrund der Versorgungsordnung abgegeben habe, nichtig, habe sie dem 01.11.2003 einen Anspruch auf Weiterzahlung der Rente und wäre verpflichtet, den empfangenden Betrag an die Beklagte zurückzuzahlen, deshalb könne nur ein Feststellungsantrag gestellt werden.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die mit Schreiben der Beklagten vom 31.10.2003 vollzogene Kapitalisierung einer betrieblichen Altersrente in ein Kapital nichtig ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erstinstanzlich vorgetragen,

der Wechsel der Durchführungsform oder die Auswahl und der Wechsel eines Versicherungsunternehmers seien nicht mitbestimmungspflichtig. Der Arbeitgeber könne frei darüber entscheiden, ob er dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht zwischen Rente und Kapitalisierung einräume. Da die Entscheidung zwischen Renten und Kapitalleistung sowohl den Zweck der Leistung als auch die übernommenen Risiken betreffe, sei sie grundsätzlich mitbestimmungsfrei. Die durch § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG angesprochene Lohngerechtigkeit sei nicht angesprochen.

Soweit die Klägerin kritisiere, dass § 16 BetrAVG nicht beachtet werde, lasse sie unberücksichtigt, dass sie allein durch den Zufluss eines so hohen Betrages auch erhebliche Zinsvorteile genieße.

Der Vortrag, es seien Personen unterschiedlichen Alters bei der Kapitalisierung gleichbehandelt worden, sei unsubstantiiert. Hintergrund dafür, dass die seit dem 01.01.2005 in Rente gegangenen Arbeitnehmer wieder eine Rente und keinen kapitalisierten Betrag erhalten würden, sei das zum 01.01.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz, das hinsichtlich der Kapitalisierung ein ausdrückliches Verbot enthalte.

Sie habe die Kriterien für die Betriebsrentenbemessung bzw. die Kapitalisierung nicht selbst erarbeitet, sondern sich auf ein Gutachten der B.-GmbH, der Beratungsgesellschaft für Versorgungseinrichtungen, gestützt.

Bezüglich des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze in der ersten Instanz sowie die Sitzungsprotokolle vor dem Arbeitsgericht verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass sich die Beklagte bei der Vollziehung der Kapitalisierung der betrieblichen Altersrente im Rahmen ihrer Befugnisse aus der Verordnung in der Bestimmung IX (2) gehalten habe. Es seien keine Gesichtspunkte ersichtlich, warum die Beklagte hierbei in ihren Entscheidungen eingeschränkt gewesen sein sollte. Der Vorwurf der Klägerin man habe nicht die individuellen Daten der Arbeitnehmer berücksichtigt, sei mangels näherer Angaben nicht überprüfbar. Soweit die Klägerin auf gesetzliche Änderungen hinweise, übersehe sie, dass § 3 Abs. 2 BetrAVG in der jetzigen Fassung eine Kapitalisierung von Renten für Mitarbeiter, die erst nach dem 01.01.2005 in den Ruhestand getreten seien, nicht mehr vorsehe. Der Arbeitgeber könne sich bei einer durch ihn finanzierten Altersversorgung für eine Kapitalisierung entscheiden, wenn diese in der Versorgungsordnung vorbehalten gewesen sei und zwar ohne Mitwirkung des Betriebsrats. Die durch § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geschützte Lohngerechtigkeit sei durch diese Maßnahme nicht unzulässig eingeschränkt worden. Durch die Auszahlung habe die Klägerin einen erheblichen Zinsvorteil erhalten.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

Das Urteil wurde der Klägerin am 03.01.2007 zugestellt. Die Klägerin hat mit am 31.01.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 01.03.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie trägt vor,

der Betriebsrat habe mitbestimmen müssen, wie ggf. der Arbeitgeber von seinem Vorbehalt, Rentenansprüche zu kapitalisieren, Gebrauch machen dürfe, ohne den Grundsatz der Lohngerechtigkeit zu verletzen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 29.07.2003 - 3 ABR 34/02 - habe mit dem hier anstehenden Problem nichts zu tun. Denn die Mitwirkung des Betriebsrats sei gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 und 10 BetrVG geboten gewesen. Die Versorgungsordnung regele nur das "ob", nicht aber das "wie" einer Umwandlung. Es gebe niemanden, der kontrolliere, ob die höher stehenden Gebote der Lohngerechtigkeit und Lohngleichheit verletzt seien und ein Verstoß gegen das Aufzehrungsverbot vorliege. Mangels Mitbestimmung des Betriebsrats sei die Umwandlung nichtig.

Ein 82-jähriger Mitarbeiter habe nahezu gleichzeitig ein Rentenkapital von 15.000,-- EUR, die Witwe eines Mitarbeiters 9.000,--. EUR und ein weiterer nicht wesentlich jüngerer Mitarbeiter 42.000,-- EUR ausgezahlt bekommen. Der Hinweis, sie habe zur Ungleichbehandlung nicht genau vorgetragen, sei erstmals im Urteil erfolgt. Hätte das Gericht zu dieser Frage einen vertieften Vortrag als erforderlich bezeichnet, hätte sie vielleicht Mittel und Wege gefunden, dies zu verwirklichen. Es liege ein Verstoß gegen die Grundsätze zum rechtlichen Gehör vor.

Es sei nicht auszuschließen, dass die Beklagte bekannt gegebene Kapitalisierung gegen das Aufzehrungsverbot gemäß § 5 BetrAVG verstoßen habe.

Die Versorgungsordnung sei Bestandteil des Arbeitsvertrages der Parteien geworden und unterliege deshalb der Inhaltskontrolle gemäß den §§ 305 ff. BGB. Weder die Vorgängerregelung vor der Versorgungsordnung noch die Versorgungsordnung erteilten Auskunft über die Grundsätze/Rechenmethoden, wonach bei Anwendung von "Versicherungsmathematik" zu rechnen sei. Damit verstoße die Versorgungsordnung gegen das Transparenzgebot. Der Arbeitnehmer müsse wissen, worauf er sich einlasse. Die Vorschrift über die Kapitalisierung sei auch überraschend.

Die Ziffer IX der Versorgungsordnung vom 01.01.1982 verstoße gegen § 308 Nr. 4 BGB. Zwar gehe es in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 - um freiwillige Leistungen der Beklagten, aber auch in ihrem Falle sei die Bindungswirkung inzwischen eingetreten. Gemäß dieser Entscheidung dürfe das Wirtschaftsrisiko des Unternehmers nicht auf den Arbeitnehmer verlagert werden. Die Beklagte habe die Gründe, die zum Verlust des Auftrags der D. P. AG geführt hätten, selbst verursacht, weil sie sich bestimmten Forderungen der Kundenseite widersetzt habe mit der Folge, dass die Post ihre Aufträge einem anderen Unternehmen übertragen habe.

Die Klausel der Ziffer IX (2) der Versorgungsordnung verstoße auch gegen § 308 Nr. 8 BGB, denn die Kapitalisierung des Rentenanspruchs sei die Nichtverfügbarkeit der Rente. Zwar dürfe sich die Beklagte von der Rente lossagen, wenn das aus mathematischen Gründen richtig sei. Die Klausel sage jedoch nichts von den rechtlichen Voraussetzungen, und schon gar nicht von der wirklichen, wirtschaftlichen Gleichwertigkeit.

Die Klausel verstoße auch gegen § 307 Abs. 1 wie auch § 307 Abs. 2 Nr. 2. Die unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB bestehe für sie darin, dass sie von dem ihr überlassenen Kapital nicht entfernt den geldlichen Nutzen wie aus der Rente hätte. Da sie zunächst nur den Teilbetrag über 7.860,-- EUR ausgezahlt bekommen hätte, sei bei einer Verzinsung von drei Prozent für das erste Jahr von einem Zinsvorteil in Höhe von 235,-- EUR im Jahr auszugehen, also 19,65 EUR im Monat. Nach der Überweisung durch das Finanzamt Mainz-Süd in Höhe von 8.605,64 EUR habe der Zinsvorteil von Jahr zu Jahr auf zuletzt 2007 in Höhe von 4,25 Prozent einen Gewinn von 699,79 EUR beinhaltet, also 58,32 EUR im Monat. Die Differenz zu der ihr zuletzt gezahlten Rente von 125,41 EUR betrage zur Zeit 67,09 EUR (53,5 %). Der Gedanke, dass der Empfänger durch den früheren Erhalt des Kapitals begünstigt wäre, sei für ihren Fall wirtschaftlich unsinnig, denn mit 16.465,64 EUR könne der Rentenempfänger nicht viel anfangen, vor allem nichts wirtschaftlich Sinnvolles. Will sie auf demselben Rentenniveau bleiben, könne sie das genau 131 Monate und einige Tage. Sie dürfe also nicht mehr als 77 Jahre alt werden, danach sei das Kapital durch die Rente verbraucht.

Die Beklagte habe die Mittel aus sonst steuerrechtlich zu erfassenden Einkünften für das Versorgungswerk gewonnen. Die in der Versorgungsordnung verankerte Zusage einer betrieblichen Altersrente sei ein nicht unwesentlicher Umstand für die Betriebszugehörigkeit und Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers gewesen. Wenn sich der Arbeitgeber aus dieser Bindung verabschieden wolle, genüge der dies aussprechende Vorbehalt nicht. Vielmehr müsse dieser angeben, wann, warum und wie das vor sich gehen solle. Mit Recht sei das betriebliche Altersversorgungsgesetz in der Weise geändert worden, dass eine Kapitalisierung nicht ohne weiteres zulässig sei, sondern nur, wenn dadurch kein Missverhältnis entstehe. Der freie Wille der Beklagten lasse die Ursachen und Gründe der Bestandteil der Versorgungsordnung nicht erkennen, auch deshalb verstießen die angegriffenen Regeln gegen das Transparenzgebot.

Ohne Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung und ohne Darstellung der wahren Gründe sei die Kapitalisierung nicht gerechtfertigt. Die Beklagte habe auch nicht dargetan, dass ihr - der Klägerin - hieraus ein messbarer Vorteil erwachse. Die Beklagte habe sich durch eigenes Fehlverhalten in die Situation manövriert, in der sie sich behauptet zu befinden.

Die Klägerin beantragt,

1. das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.11.2006 - 4 Ca 1457/06 - wird aufgehoben,

2. es wird festgestellt, dass die mit Schreiben der Beklagten vom 31.10.2003 vollzogene Kapitalisierung einer betrieblichen Altersgrenze in ein Kapital nichtig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor,

die angebliche Verletzung der Lohngerechtigkeit bzw. der behaupteten Ungleichbehandlung der Klägerin sei mangels Substanz nicht einlassungsfähig.

Nicht nachvollziehbar sei der Vorbehalt, es sei nicht nachprüfbar, ob sie durch die Kapitalisierung gegen das Aufzehrungsverbot gemäß § 5 BetrAVG verstoßen habe. Die seitens der Klägerin hierzu zitierte Entscheidung anerkenne, dass sich für Versorgungsberechtigte durch nachträgliche Änderungen durchaus Nachteile ergeben könnten. Die Klägerin habe noch nicht einmal nachvollziehbar vorgetragen, worin eine angebliche Benachteiligung bestehen solle. Zwar sei der Arbeitgeber nach § 16 BetrAVG verpflichtet, alle drei Jahre zu prüfen, und nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die laufende Rentenleistung unter Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und der eigenen wirtschaftlichen Lage anzupassen sei. Damit sei jedoch kein Anpassungsautomatismus nach oben verbunden. Insbesondere bei schwieriger wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers könne sie zu dem Ergebnis führen, dass eine Anpassung ausbleiben müsse.

Sie habe die ihr generell eingeräumte Kapitalisierungsmöglichkeit unter Beachtung billigen Ermessens ausgeübt. Nach billigem Ermessen handele, wer nach Abwägung aller wesentlichen Umstände die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien angemessen berücksichtigt habe, also ihr Interesse an einer Kapitalabfindung und das Interesse der Klägerin an einer Beibehaltung einer monatlichen Rentenzahlung. Auf ihrer Seite seien die verschlechterten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. So habe der Anteil der Kundin D. P. AG am Gesamtumsatz im Jahr 2001 43 % und im Jahr 2002 ca. 37 % betragen. Diese Kundin habe ihren Rahmenvertrag fristgerecht zum 31.03.2003 gekündigt und den Vertrag neu ausgeschrieben. Da die in dem Bieterverfahren festgestellten Bestpreise deutlich unter ihrer Preisuntergrenze gelegen hätten, habe man sich hieran nicht beteiligt. Im Hinblick auf die dann betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten einer Personalanpassung wegen des dem 01.04.2003 gesunkenen Auftrags- und Umsatzvolumens seien unternehmerische Entscheidungen zum Teil Betriebsstilllegungen erfolgt. Ein Interessenausgleich und Sozialplan seien am 20.12.2002 unterzeichnet worden. Hieraus sei ersichtlich, dass für 2003 mit einem Umsatzrückgang gegenüber 2002 in Höhe von 34 % und gegenüber 2001 in Höhe von 46 % gerechnet worden sei. Angesichts dieser schwierigen wirtschaftlichen Situation sei auch mit einem Interessenten und Wettbewerber Gespräche über die Möglichkeit gegenseitiger Beteiligungen und/oder eines Zusammenschlusses geführt worden. Von der Interessentenpartei sei die Kosten- und Liquiditätsproblematik der Betriebsrenten angesprochen worden. Die Prämienzahlungen an die Rückdeckungsversicherung, die Prämien an den Pensionssicherungsverein und die Veränderungen der Pensionsrückstellungen zum Jahresende aufgrund versicherungsmathematischer Verzinsung wirkten sich negativ aus das Jahresergebnis aus. Die laufenden Renten bewirkten zudem einen Liquiditätsabschluss. Ein Makler für Versicherung und Finanzen sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kapitalisierung geeignet sei, die aus der gestiegenen Lebenserwartung und langfristig niedrigeren Kapitalmarktzinsen folgenden Risiken für das Unternehmen entgegen zu wirken. Anlässlich einer Besprechung im Juni 2003 zwischen der Interessenpartei und ihr sei von der Interessenpartei hervorgehoben worden, dass die Ablösung der Pensionsverpflichtungen bei ihr einen wesentlichen, vor einem Zusammenschluss der Unternehmen zu lösenden, Eckpunkt darstelle. Hätten die Betriebsrentenansprüche nicht wie geschehen kapitalisiert werden können, hätte ein für das Unternehmen Existenz bedrohender Zustand eintreten können.

Für die Durchführung der Kapitalisierung habe auch die Minderung des Verwaltungsaufwands gesprochen, weil die Rentenleistungen nicht mehr jeden Monat berechnet und ausgezahlt werden müssten.

Ferner habe die Ablösung der Rentenzahlung durch die Kapitalisierung die Reduzierung der Pflichtbeiträge zum Pensionssicherungsverein zur Folge gehabt. Die Pflichtbeiträge zum Pensionssicherungsverein hätten sich von 7.954,31 EUR im Jahr 2002 auf 2.158,51 EUR im Jahr 2006 reduziert.

Die Interessen der Klägerin seien bei der Entscheidung, die Kapitalisierung vorzunehmen, angemessen berücksichtigt worden. Bei der Umrechnung der Rente in einen Kapitalbetrag handele es sich um einen technischen Vorgang. Der versicherungsmathematische Umfang der Versorgung bleibe unberührt. Angesichts der Höhe der betrieblichen Rente sei sie davon ausgegangen, dass die Rentenzahlung nur einen geringen Teil der Altersversorgung der verheirateten Klägerin ausmache. Ein Nachteil durch den Wegfall einer laufenden Leistung zugunsten eines nicht unbeträchtlichen Einmalbetrages sei nicht ersichtlich, da statt einer monatlichen Rente in Höhe von 137,74 EUR die Klägerin vorzeitig als Einmalbetrag 16.465,34 EUR ausgezahlt erhalten hätte. Hierdurch könnten erhebliche Zinsvorteile realisiert werden. Eine steuerliche Schlechterstellung der Klägerin sei auch nicht zu erwarten gewesen.

Es sei bereits fraglich, ob die Bestimmungen in der Versorgungszusage allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen würden. Fraglich sei auch, ob § 308 Nr. 4 BGB anwendbar sei. Da es sich bei der Versorgungsordnung um eine freiwillige Leistung handele, sei fraglich, ob insbesondere etwaige entgegenstehende Regelungen des betrieblichen Altersversorgungsgesetzes Bezugspunkt für eine Prüfung sein könnten. Da in der Versorgungsordnung nur der Vorbehalt bestehe, laufende Leistungen abzufinden, habe keine Abweichung oder Ergänzung von den damaligen Regelungen des betrieblichen Altersversorgungsgesetzes vor dem 01.01.2005 bestanden.

Der von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelte Grundsatz, wonach der Arbeitgeber eine in Form einer Zusage gewährte zusätzliche Leistung ohne Angabe von bestimmten Gründen unter den Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs stellen könne, wenn er dabei nicht gegen den zwingenden Änderungskündigungsschutz des Arbeitnehmers verstoße, stelle eine Rechtsprechung dar, die als Besonderheit des Arbeitsrechts bei Anwendung der §§ 308 Nr. 4, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB angemessen zu berücksichtigen sei gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB. Erbringe der Arbeitgeber eine zusätzliche Leistung, wozu er nicht verpflichtet sei, habe er ein anzuerkennendes Interesse daran, sich dabei den jederzeitigen Widerruf dieser Leistung vorzubehalten, ohne durch die Angabe von bestimmten Widerrufsgründen diese Widerrufsmöglichkeit gleichzeitig wieder einschränken zu müssen. Da vorliegend kein Widerruf einer Leistung, sondern eine Umwandlung einer freiwilligen Leistung in einen wertgleichen Einmalbetrag Gegenstand der streitgegenständlichen Klausel sei und damit ein Verstoß gegen zwingenden Änderungskündigungsschutz des Arbeitnehmers nicht in Betracht komme, würden diese Grundsätze hier erst recht gelten. Aus den Besonderheiten des Arbeitsrecht im Sinne des § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB folge daher, dass die Kapitalisierungsklausel für die Klägerin zumutbar gewesen sei und dass insbesondere Widerrufsgründe im Rahmen der Kapitalisierungsklausel nicht zu benennen gewesen seien.

Selbst wenn von einem Verstoß gegen das Klauselverbot des § 308 Nr. 4 BGB ausgegangen würde, folge hieraus nicht die Unwirksamkeit der vorgenommenen Kapitalisierung. Mit Urteil vom 11.10.2006 - 5 AZR 721/05 - habe das Bundesarbeitsgericht die Vereinbarung des Widerrufsrechts gemäß § 308 Nr. 4 BGB für zumutbar gehalten, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen, sondern wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sei. Das BAG anerkenne, dass der Arbeitgeber wegen der Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens ein Interesse daran habe, bestimmte Leistungen, insbesondere "Zusatzleistungen" flexibel auszugestalten. Werde dem Arbeitnehmer zu seinem Vorteil eine Leistung zusätzlich zum üblichen Entgelt gewährt, so sei der Arbeitgeber bis zur Grenze der Willkür frei, die Voraussetzungen des Anspruchs festzulegen und dementsprechend auch den Widerruf zu erklären. Soweit der Verwender bei Abschluss des Arbeitsvertrages die §§ 305 f. BGB nicht habe berücksichtigen können und die Klausel nur deswegen unwirksam sei, weil sie in formeller Hinsicht den Anforderungen nicht genüge, bedürfe es zur Schließung der entstandenen Lücke der ergänzenden Vertragsauslegung. Redliche Parteien hätten bei Kenntnis der neuen gesetzlichen Anforderungen die Widerrufsmöglichkeit insbesondere bei wirtschaftlichen Verlusten, wie sie ihrer Entscheidung zugrunde gelegen hätten, vorgesehen. Im Hinblick auf diese Feststellung des BAGs sei vorliegend zudem zu beachten, dass es vorliegend nicht um den Widerruf einer Leistung, also deren vollständigen Wegfall gehe, sondern um eine Klausel, die die Auszahlung eines wertgleichen Äquivalenz für eine laufende Leistung vorsehe. Eine irgendwie geartete Benachteiligung der Klägerin sei von dieser nicht schlüssig dargelegt worden.

Wenn die Kapitalisierung nach billigem Ermessen, also unter Abwägung der betrieblichen Belange mit denen der Klägerin zugunsten der Beklagten erfolgt sei, hätten die Parteien ursprünglich über den Weg der ergänzenden Vertragsauslegung einen Vorbehalt für eben diesen abstrakten Fall der zu berücksichtigenden Interessen des Arbeitgebers treffen können bzw. redlicherweise getroffen.

Hinsichtlich aller weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien sowie die Sitzungsprotokolle vom 10.05.2007 und 13.09.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs.1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1.

Der Feststellungsantrag im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist zulässig. Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten führt zur Unwirksamkeit der individualrechtlichen Erklärungen und Maßnahmen des Arbeitgebers oder Rechtsgeschäften, die den Arbeitnehmer belasten (Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung). Ebenso hat eine Maßnahme des Arbeitgebers, die gegen billiges Ermessen verstößt im Sinne des § 315 BGB die Unwirksamkeit der Maßnahme zur Folge. Darüber hinaus führt auch grundsätzlich der Verstoß gegen die Bestimmungen über allgemeine Geschäftsbedingungen in Arbeitsverträgen im Sinne der §§ 305 ff. BGB zur Unwirksamkeit der darauf fußenden arbeitgeberseitigen Maßnahmen. Mithin kann der Arbeitnehmer die Überprüfung der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Maßnahme, also die Kapitalisierung der laufenden Rente der Klägerin, mittels Feststellungsklage überprüfen lassen. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist somit zu bejahen.

2.

Das Arbeitsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Entscheidung der Beklagten, die laufenden Renten zu kapitalisieren und die Durchführung dieser Entscheidung, nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt.

Da die Entscheidung, laufende Renten zu kapitalisieren, nicht nur die Klägerin betraf, sondern weitere 50 Arbeitnehmer, verteilt auf die Monate August 2003, Oktober 2003 sowie August 2004, ist nicht von einem Einzelfall, sondern von einem kollektiven Tatbestand im Sinne des § 87 Abs. 1 BetrVG auszugehen.

Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil dies eine Zahlung der laufenden Rente über eine Sozialeinrichtung wie Unterstützungskasse oder Pensionskasse mit einer relativ selbständigen Verwaltungsorganisation voraussetzt. Damit fällt die Zahlung einer Betriebsrente aus dem Firmenvermögen, wie vorliegend, nicht unter Nr. 8. Wie sich insbesondere aus Ziffer VIII und XIII der VO vom 01.01.1982 ergibt, hat im Zeitpunkt der Entscheidung über die Kapitalisierung eine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung ohne Sozialeinrichtung vorgelegen.

Ein Mitbestimmungsrecht ist auch nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG herzuleiten. Danach hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung. Es soll die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges und die Wahrung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sichern (vgl. BAG 29.07.2003 - 3 ABR 34/02 -, AP Nr. 18 zu § 87 BetrVG 1972 Sozialeinrichtung). Grundsätzlich frei entscheidet der Arbeitgeber aber darüber, ob, in welchem Umfang und für welchen Zweck er zusätzliche Leistungen erbringen will. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats erstreckt sich nicht auf die Entscheidungen darüber, ob eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird, welche finanziellen Mittel dafür der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat, welcher Personenkreis begünstigt werden soll, welcher Durchführungsweg beschritten und welcher Versorgungsträger ausgewählt wird. Denn die Wahl des Durchführungsweges und des Versorgungsträgers beeinflusst nicht nur den Finanzierungsaufwand, sondern auch die Risiken der einstandspflichtigen Arbeitgeber. Dementsprechend legen die Arbeitgeber auch fest, welche Versorgungsrisiken (Alter, Invalidität, Tod) sie abdecken wollen. Nicht mitbestimmungspflichtig ist deshalb auch der Wechsel der Durchführungsform (Direktzusagen, Direktversicherung, Unterstützungs- oder Pensionskassen) und die Auswahl und der Wechsel eines Versicherungsunternehmens. Hiervon ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn mit dem Wechsel zugleich eine Änderung des Leistungsplans einhergeht (vgl. BAG 16.02.1993 - 3 ABR 29/92 -, AP Nr. 19 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung). Diese Mitbestimmungsfreiheit ist gerechtfertigt wegen des Charakters der betrieblichen Altersversorgung als freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Da die Entscheidung zwischen einer Renten- und Kapitalleistung sowohl den Zweck der Leistung als auch die übernommenen Risiken betrifft, ist sie ebenfalls grundsätzlich mitbestimmungsfrei. So hat auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 29.07.2003 festgestellt, dass neben der Art der Versorgungsleistungen, insbesondere Gewährung oder Nichtgewährung einer Hinterbliebenenversorgung, Aufteilung der Beiträge auf die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung, Aufteilung der Überschussanteile auf die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung, Verwendung der Überschussanteile, insbesondere Auszahlung und anderweitige Verwendung auch die Möglichkeit der Kapitalisierung der freien Entscheidung des Arbeitgebers unterliege.

Vorliegend ist jedoch nicht nur das "ob" der Kapitalisierung im Sinne der Ziffer IX (2) mitbestimmungsfrei, sondern auch das "wie" Bei der Mitbestimmung aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist zu unterscheiden zwischen mitbestimmungsfreien unternehmerischen Grundentscheidungen und der konkreten Ausgestaltung der Leistungsordnung, die mitbestimmungspflichtig ist. Letzteres soll der Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges und der Wahrung der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit dienen. Mitbestimmungspflichtig sind daher alle Regeln, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigen verteilt werden. Dies gilt auch für die Kürzung oder Einstellung von Versorgungsleistungen. Die Reduzierung des Dotierungsrahmen ist häufig nicht zu trennen von der Aufgabe, die verbleibenden Mittel nach durchschaubaren und den Gerechtigkeitsvorstellungen der Betriebsparteien entsprechenden Kriterien auf den begünstigten Arbeitnehmer zu verteilen. Solche Eingriffe sind nur dann mitbestimmungsfrei, wenn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Verteilungsspielraum für die verbliebenen Versorgungsmittel bleibt, ein abweichender Leistungsplan also nicht aufgestellt werden kann (vgl. BAG 21.01.2003 - 3 AZR 30/02 -, AP Nr. 13 zu § 3 BetrAVG). Das Mitbestimmungsrecht findet daher dort seine Grenzen, wo der Änderung des Verteilungsgrundsatzes rechtliche Grenzen entgegenstehen. Gerade dann, wenn Arbeitnehmer aufgrund gesicherter Rechtspositionen nicht mehr der Disposition der Betriebsparteien unterliegende Rechtsansprüche gegen den Arbeitgeber hat, ist für die Aufstellung mitbestimmungspflichtiger Verteilungsgrundsätze kein Raum mehr, soweit nicht der Arbeitgeber bereit ist, über die zur Erfüllung dieser Rechtsansprüche erforderlichen Mittel hinaus in Ausweitung des Dotierungsrahmens weitere Mittel zur Verfügung zu stellen (vgl. LAG Hamburg vom 17.08.1992 - 1 TaBV 5/91 -, NZA 1993, 283 ff.).

Vorliegend sieht die Ziffer IX (2) der Versorgungsordnung vom 01.01.1982 vor, dass die Höhe der Kapitalzahlung den Barwert der Rente entspricht, ermittelt nach den Rechnungsgrundsätzen der Berechnungsgrundlage des Gutachtens über Pensionsrückstellungen gemäß § 6 a EStG zum letzten Bilanzstichtag. Das heißt, sollte sich der Arbeitgeber für die Kapitalisierung der laufenden Rente entscheiden, ist der Berechnungsmodus von Rente in Kapital durch die Versorgungsordnung definiert, so dass dem Arbeitnehmer ein entsprechender Anspruch zusteht. Bei der Umrechnung der Rente in einen Kapitalbetrag handelt es sich um einen versicherungsmathematischen Vorgang, wobei der Umfang der Versorgung unberührt bleibt (vgl. LAG Hessen, 23.09.1998 - 8 Sa 410/97 -, NZA-RR 1999, 497 ff.).

Mithin ist vorliegend weder feststellbar, dass bezüglich des "ob" als auch des "wie" eine Beteiligung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Kapitalisierung der laufenden Rente rechtlich geboten war.

3.

Da die betriebliche Altersversorgung auch nicht auf einer Betriebsvereinbarung beruht, sondern es sich bei der Versorgungsordnung vielmehr um eine vertragliche Einheitsregelung handelt, war auch eine Zustimmung des Betriebsrats nach § 77 Abs. 4 BetrVG nicht erforderlich.

4.

Die Kapitalisierung der laufenden Rente der Klägerin gemäß Ziffer IX (2) der Versorgungsordnung vom 01.01.1982 verstößt bereits deshalb nicht gegen § 134 BGB in Verbindung mit 3 BetrAVG, weil § 3 BetrAVG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung ein Abfindungsverbot bei laufenden Leistungen nicht vorgesehen hat. Das Abfindungsverbot gilt nicht für laufende Leistungen, die erstmals vor dem 01.01.2005 gezahlt wurden (vgl. Kempner/Kisters/Kölkes u. a., Betriebliches Altersversorgungsgesetz, 2. Auflage, 2005, § 3, Rz. 7 ff; Dr. Dr. Förster und Cisch, BB 2004, 2126 (2132)).

5.

Die Ziffer IX (2) der Versorgungsordnung vom 01.01.1982 hält auch einer AGB-Kontrolle im Sinne der §§ 305 ff. BGB stand. Bei der Versorgungsordnung vom 01.01.1982 handelt es sich offensichtlich um vertragliche Einheitsbedingungen, also einseitig vorformulierte allgemeine Vertragsbedingungen (vgl. auch LAG Nürnberg, 21.03.2006 - 6 Sa 705/05 -, juris). Die Anwendbarkeit der Bestimmung der §§ 305 ff BGB für vor In-Krafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes abgeschlossene Altverträge gilt gemäß Artikel 229 § 5 Satz 2 EGBGB seit dem 01.01.2003, wobei die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hier gewisse Einschränkungen gebieten, die vor allem die Anforderungen an die transparente Vertragsgestaltung (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) betreffen (Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebliche Altersversorgungsgesetz, 4. Auflage, Anhang § 1, Rz. 150).

a)

Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt Ziffer IX (2) der Versorgungsordnung vom 01.01.1982 keine überraschende Klausel dar. Überraschend sind Vertragsklausel dann, wenn sie so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsächlichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere das äußere Erscheinungsbild des Vertrages.

Die Kammer sieht die Voraussetzungen des § 305 c Abs. 1 BGB nicht für gegeben. Die Möglichkeit der Kapitalisierung einer laufenden Rente ist weder ungewöhnlich gewesen, noch war sie bis zum In-Kraft-Treten des Alterseinkünftegesetz zum 01.01.2005 rechtlich unzulässig. Insoweit dürfte auch ein entsprechender Vorbehalt des Arbeitgebers in einer Versorgungsordnung nicht überraschend sein. Darüber hinaus findet sich die Regelung über die Kapitalisierung auch nicht an einer versteckten Stelle der Versorgungsordnung, sondern in der insgesamt 16 - ziffrigen Versorgungsordnung unter Ziffer IX mit dem Titel "Zahlung der Versorgungsleistungen". Diese Ziffer ist in zwei Absätze untergliedert, so dass für den Vertragspartner ohne Probleme der Vorbehalt in dem zweiten Absatz zu erkennen ist.

b)

Vorliegend ist zwar ein Verstoß gegen § 308 Nr. 4 BGB erkennbar. Gemäß § 308 Nr. 4 ist in allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist, unwirksam.

Bei dem Änderungsvorbehalt in Ziffer IX (2) der Versorgungsordnung vom 01.01.1982 handelt es sich um eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, ähnlich einem Widerrufsvorbehalt. Dabei sind Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht nur die Gesetzesbestimmungen selbst, sondern die dem Gerechtigkeitsgebot entsprechenden allgemein erkannten Rechtsgrundsätze, d. h. auch alle ungeschriebenen Rechtsgrundsätze, die Regeln des Richterrechts oder die aufgrund ergänzende Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten (BAG 11.10.2006 - 5 AZR 721/05 -, AP Nr. 6 zu § 308 BGB). Grundsätzlich ist der Vertrag und damit auch vertragliche Einheitsregelungen, die individualrechtliche Ansprüche gewährleisten, bindend. Der Satz "pacta sunt servanda" gehört zu dem Grundelementen des Vertragsrechts. Eine Vertragspartei kann grundsätzlich nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag Abstand nehmen, z. B. § 323 Abs. 1, § 324, § 326 Abs. 5 BGB (vgl. BAG vom 11.10.2006, a.a.O.; BAG vom 12.01.2005 - 5 AZR 364/04 -, AP Nr. 1 zu § 308 BGB).

§ 308 Nr. 4 BGB stellt die gegenüber § 307 BGB speziellere Norm dar. Da sie den § 307 BGB konkretisiert, sind auch die Wertungen des § 307 BGB heranzuziehen. Ferner sind nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen (vgl. BAG vom 11.10.2006, a.a.O.; 12.01.2005, a.a.O.).

Das BAG hat in den oben genannten Entscheidungen die Vereinbarung eines Widerrufsrechts gemäß § 308 Nr. 4 BGB für zumutbar gehalten, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll, sondern wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig ist. Unabhängig davon, ob der Grund als sachlich, hinreichend, triftig oder schwerwiegend bezeichnet wird, soll die gebotene Interessenabwägung zu einer Zumutbarkeit der Klausel für den Arbeitnehmer führen. Dies richte sich in Anlehnung an § 307 BGB insbesondere nach der Art und Höhe der Leistung, die widerrufen werden solle, nach der Höhe des verbleibenden Verdienstes und der Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte müsse der Widerrufsgrund den Widerruf typischerweise rechtfertigen. Dabei gesteht das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber zu, bestimmte Leistungen, insbesondere "Zusatzleistungen" flexibel auszugestalten. Zwar dürfe das Wirtschaftsrisiko des Unternehmers nicht auf den Arbeitnehmer verlagert werden und seien Eingriffe in den Kernbereich des Arbeitsvertrags nach der Wertung des § 307 Abs. 2 BGB nicht zulässig. Sind aber Zahlungen des Arbeitgebers widerruflich, die nicht eine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen, erhöht sich sogar nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der widerrufliche Teil der Arbeitsvergütung. Dies wird damit begründet, dass dem Arbeitnehmer zu seinem Vorteil eine Leistung zusätzlich zum üblichen Entgelt gewährt wird. Der Arbeitgeber kann dann bis zur Grenze der Willkür frei die Voraussetzungen des Anspruchs festlegen und dementsprechend auch den Widerruf erklären. Das Bundesarbeitsgericht sieht in den oben genannten Entscheidungen die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Widerrufsrechts aus wirtschaftlichen Gründen als gegeben an.

Da vorliegend die Beklagte die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht gänzlich widerrufen hat, sondern lediglich die Leistung umgewandelt hat von einer laufenden Rente in eine Kapitalleistung zum Barwert der Rente, dürften diese Grundsätze - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - erst Recht gelten.

Bei der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich nicht um eine unmittelbare Gegenleistung für die Arbeit, was auch bei dem Vertrauensschutz zu berücksichtigen ist. Dieser muss sich zugunsten des Arbeitgebers zumindest dann verschieben, wenn wie hier die Leistung der laufenden Rente durch einen einmaligen Kapitalbetrag in Höhe des Barwertes der Rente ersetzt wird. Allerdings nennt die Ziffer IX (2) der Versorgungsordnung vom 01.01.1982 nicht die Voraussetzungen der vorbehaltenen Änderung, so dass sie den formellen Anforderungen von § 308 Nr. 4, § 307 BGB nicht gerecht wird. Die Bestimmung muss aber die Angemessenheit und Zumutbarkeit des Vorbehalts erkennen lassen. Der Maßstab von § 307 Abs. 1, Abs. 2, § 308 Nr. 4 BGB muss daher nach dem Text der Klausel zum Ausdruck kommen. Es muss sich aus der Regelung selbst ergeben, dass der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf (vgl. BAG 11.10.2006, a.a.O.; BAG 12.01.2005, a.a.O.). Dies bedeutet, dass Voraussetzungen und Umfang der vorbehaltenen Änderungen möglichst konkretisiert werden müssen. Für den Widerrufsvorbehalt hat das BAG entschieden, dass die widerrufliche Leistung nach Art und Höhe eindeutig sein muss, damit der Arbeitnehmer erkennen könne, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt". Bei den Voraussetzungen der Änderung lässt sich - wie bei den Widerrufsgründen - zumindest die Richtung angeben, aus der die Änderung möglich sein soll, wie wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers. Wenn der Verwender hierauf abstellen will, muss auch der Grad der Störung (wirtschaftliche Notlage des Unternehmens, negatives wirtschaftliches Ergebnis der Betriebsabteilung, nicht ausreichender Gewinn, Rückgang bzw. Nichterreichen der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung, unterdurchschnittliche Leistungen des Arbeitnehmers, schwerwiegende Pflichtverletzung, konkretisiert werden (vgl. BAG vom 11.10.2006, a.a.O.; vom 12.01.2005, a.a.O.).

Da die Ziffer IX (2) der Versorgungsordnung vom 01.01.1982 keine Widerrufsgründe nennt, wäre der Änderungsvorbehalt somit unwirksam. Das BAG zieht jedoch für vor und dem 01.01.2002 abgeschlossene Verträge unterschiedliche Konsequenzen aus der Wirksamkeit der vertraglichen Regelung. So soll die unwirksame Vertragsklausel bei Altfällen nicht ersatzlos wegfallen. Es bedürfe in diesen Fällen der vertragskonformen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrenden Auslegung. Da der Verwender bei Abschluss des Altvertrages die §§ 307 f. BGB nicht berücksichtigen habe können und die Klausel nur deswegen unwirksam sei, weil sie in formeller Hinsicht den neuen Anforderungen nicht genüge, bedürfe es zur Schließung der entstandenen Lücke der ergänzenden Vertragsauslegung. Es sei zu fragen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die gesetzlich angeordnete Unwirksamkeit der (Widerrufs-)Klausel bekannt gewesen wäre.

Vorliegend darf angenommen werden, dass redliche Parteien bei Kenntnis der gesetzlichen Anforderungen die Änderungsmöglichkeit von einer laufenden Rente in eine Kapitalzahlung vereinbart hätten. Eine solche Bestimmung wäre für den Arbeitnehmer grundsätzlich zumutbar und würde ihn nicht unangemessen benachteiligen, da er bei Kapitalisierung den versicherungsmathematischen Barwert der Rente erhalten würde. Die Klägerin hat insoweit der Versorgungsordnung bis zur Klageerhebung auch nie widersprochen.

Ziff. IX der VO vom 01.01.1982 ist durch den Verweis auf § 6 a EStG auch bestimmt genug bezogen auf die Berechnung der Kapitalleistung. In § 6 a Abs. 3 EStG i.d.F. von 2002 ist der Teilwert einer Pensionsverpflichtung definiert. Über diese abstrakten Kriterien kann sich die Klägerin kundig machen.

c)

Die Anwendungsvoraussetzungen für § 308 Nr. 8 BGB sieht die Kammer nicht für gegeben. Bei dieser Ziffer handelt es sich um eine Ergänzung zu § 308 Nr. 3 BGB, der nicht auf Dauerschuldverhältnisse Anwendung findet (vgl. Palandt-Heinrichs, 62. Aufl., § 308 Rz. 42).

6.

Die Ausübung des Vorbehalts nach Ziffer IX (2) der Versorgungsordnung vom 01.01.1982 entspricht auch im vorliegenden Fall billigem Ermessen gemäß § 315 BGB.

Vorliegend kann die Beklagte betriebliche Gründe anführen, die ihr Interesse an der Kapitalisierung der laufenden Renten rechtfertigen. Unstreitig hat eine Auftraggeberin der Beklagten, die D. P. AG, zum 31.03.2003 ihren Auftrag bei der Beklagten gekündigt. Der Anteil der Postprodukte am Umsatz der Beklagten betrug in 2001 43 % und in 2002 37 %. Die daraufhin aufgrund Unternehmerentscheidung getroffene Teilbetriebsstilllegung hinsichtlich einiger Produktionsbereiche, Versand/Packerei und kaufmännische Abteilung der Postprodukte basierte auf den zu erwartenden Umsatzrückgang in 2003, der nicht nur einen Personalabbau zufolge hatte, der durch einen Interessenausgleich und Sozialplan vom 20.12.2002 begleitet wurde, sondern auch weitere Maßnahmen zur Kostensenkung erforderlich machte. In diesem Zusammenhang verfolgte die Beklagte das Ziel sich mit einem Wettbewerber zusammen zu schließen, wobei unstreitig die Kosten- und Liquiditätsproblematik der Betriebsrenten diskutiert wurde im Hinblick auf die Prämienzahlungen an die Rückdeckungsversicherung, die Prämien an den Pensionssicherungsverein und die Veränderungen der Pensionsrückstellungen zum Jahresende aufgrund versicherungsmathematischer Verzinsung sowie im Hinblick auf den durch die laufenden Rentenzahlung bewirkten Liquiditätsabfluss. Der beauftragte Makler für Versicherungen und Finanzen H. begutachtete die Versorgungsordnung vom 01.01.1982 unter Berücksichtigung der beabsichtigten Kapitalisierung und kam zu dem Ergebnis, dass eine Kapitalisierung den unternehmerischen Risiken entgegenwirken würde. Zudem hat die Interessentenpartei nach unstreitigem Vorbringen der Beklagten hervorgehoben, dass die Ablösung der Pensionsverpflichtungen bei der Beklagten einen wesentlichen, vor einem Zusammenschluss der Unternehmen zu lösenden, Eckpunkt darstelle.

Bereits durch diesen Vortrag hat die Beklagte nachvollziehbar berechtigte Interessen an einer Kapitalisierung ihrer laufenden Renten dargestellt.

Dem gegenüber steht das Interesse der Klägerin, die vorliegend in Erwartung einer laufenden Rentenzahlung ihre Arbeitsleistung bis zu ihrem Ausscheiden erbracht hat, monatlich eine lebenslängliche Rente zu erhalten, die im Falle ihres Ablebens vor ihrem Ehemann durch eine Witwenrente gemäß Ziffer V (3) der Versorgungsordnung vom 01.01.1982 fortgesetzt würde.

Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kapital- und Rentenzahlungen das Versorgungsinstitut auf unterschiedliche Weise decken. Die Kapitalzahlung wird nach statistischen Durchschnittswerten losgelöst von persönlichen Umständen und Risiken ermittelt (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.2005 - 3 AZR 137/04 -, NJOZ 2005, 4447, 4450). Der versicherungsmathematische Barwert einer Leibrente ist die Summe aller möglichen zukünftigen Rentenzahlungen (einschließlich möglicher Hinterbliebenenrentenzahlungen nach dem Tode des Empfängers), jeweils mit der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens gewichtet und auf dem Berechnungszeitpunkt abgezinst. Die Rentenzahlung trägt dagegen dem Versorgungsrisiko zeitgleich Rechnung. Inwieweit Kapitalleistungen zur Altersvorsorge tatsächlich eingesetzt werden können, hängt, worauf das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 18.01.2005 verweist, von den individuellen Verhältnissen wie erhöhten Gesundheitsrisiken, faktischen Zwängen zur anderweitigen Verwendung der Mittel oder dem Zugriff von Gläubigern .

Die Abwägung der beiderseitigen Interessen führt nach Auffassung der Kammer zu einem Überwiegen der Interessen der Beklagten an einer Kapitalisierung der laufenden Rente. Soweit die Klägerin hinsichtlich der dargestellten betrieblichen Gründe, die für eine Kapitalisierung sprechen, auf ein Eigenverschulden der Beklagten abstellt, dürfte ein solches nicht festzustellen sein, insbesondere im Hinblick auf die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eines jeden Arbeitgebers. Soweit die Beklagte - nach Vortrag der Klägerin - sich bestimmten Forderungen der D. P. AG widersetzt habe und dadurch die Kündigung des Auftrages mit verursacht haben soll, vermag die Kammer dies bei der Komplexität, die jeweils hinter unternehmerischen Entscheidungen stecken, nicht offensichtlich zu erkennen, so dass insoweit nicht von einem willkürlichen Handeln der Beklagten auszugehen wäre. Im Übrigen dürfte das Arbeitsgericht - wie bei betrieblichen Kündigungen - an unternehmerischen Entscheidungen und deren tatsächlichen und rechtlichen Folgen gebunden sein.

Nachteile für die Klägerin sind nicht offensichtlich. Die Klägerin erhält das, was sie als sie Rente erhielte vorzeitig in einem abgezinsten Einmalbetrag, so dass ihr zwar die Anpassung nach § 16 BetrAVG entgehen würde (vgl. LAG Hessen, 23.09.1998 - 8 Sa 1410/97 -, NZA-RR 1999, 497 f. d. A.) Infolge der Kapitalzahlung erhält sie aber als Ausgleich für die entgangene Anpassung nach § 16 BetrAVG die Möglichkeit den Kapitalbetrag verzinslich anzulegen. Einen Steuerschaden hat die Klägerin schließlich unstreitig nicht erlitten.

Soweit der ausgezahlte Betrag über 16.465,74 EUR in der Summe 119,54 Monate x 137,74 EUR monatliche Rente ausmacht, ist es aufgrund der Verzinsung dieses Betrages oder eines Teilbetrages möglich, die Dauer der monatlichen Inanspruchnahme weit über die zehn Jahre hinaus zu verlängern. Dabei ist die Klägerin nicht gezwungen, den gesamten kapitalisierten Betrag verzinslich anzulegen. Vielmehr kann sie ebenso gut einen Teilbetrag etwa in Höhe eines Jahresbetrages, also 1.256,88 EUR (12 x 137,74 EUR) jederzeit zugriffsbereit auf einem Tagesgeldkonto parken und den Restbetrag längerfristig (mit höherem Zinssatz) anlegen. Irgendwelche faktischen Zwänge, die dieser Möglichkeit entgegenstünden, wurden nicht seitens der Klägerin vorgetragen. Zu berücksichtigen ist auch bei einer Abwägung, dass das Vertrauen der Klägerin in eine unbeschränkte Dauer der Rentenzahlung weniger schützenswert ist, weil die Beklagte sich bei Zusage der Versorgungsleistung in rechtlich zulässiger Weise das Recht vorbehalten hat, laufende Renten zu kapitalisieren. Dies war zumindest noch im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten über die Kapitalisierung auch ohne Einschränkungen gesetzlich zulässig.

Mithin wurde das billige Ermessen bei der Ausübung des der Beklagten gemäß Ziffer IX (2) eingeräumten Vorbehalts gewahrt. Soweit die Klägerin rügt, dass aus der Kapitalisierung für sie kein messbarer Vorteil erwachse, ist festzustellen, dass die Ausübungskontrolle hieran nicht zu messen ist. Vielmehr geht es darum, ob die Interessen des Arbeitnehmers bei Ausübung eines etwaigen Direktionsrechts noch angemessen berücksichtigt worden sind, so dass gerade nicht eine Verschlechterung der Vertragsbedingungen für den Arbeitnehmer ausgeschlossen ist, solange das berechtigte Interesse des Arbeitgebers diese Entwicklung rechtfertigen.

7.

Soweit die Klägerin eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes rügt, ist ihr Vortrag weiterhin in der Berufungsinstanz unschlüssig. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. die Rüge der Ungleichbehandlung setzt voraus, dass der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen aus sachfremden Gründen ungünstiger behandelt als andere Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Die Klägerin ist insoweit ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Soweit die Klägerin auf einen 82-jährigen Mitarbeiter hingewiesen hat, dessen fast gleichzeitig ausbezahltes Rentenkapital 15.000,-- EUR betragen habe sowie auf die Witwe eines Mitarbeiters mit 9.000,-- EUR und einen nicht wesentlich jüngeren Mitarbeiter als sie mit 42.000,-- EUR, kann aus diesen Angaben nicht auf eine Ungleichbehandlung geschlossen werden. Bereits aus der Versorgungsordnung ergibt sich, dass die Höhe der Versorgungsleistungen abhängig ist von der Art der Tätigkeit des Mitarbeiters und sich nach den anrechenbaren Bezügen und der anrechnungsfähigen Dienstzeit berechnet (vgl. Ziffer II (2) der Versorgungsordnung vom 01.0.1.1982), wobei sich die vorgezogene Altersrente, die die Klägerin erhält, für jeden Monat, für den die vorgezogene Altersrente früher in Anspruch genommen wird, um 0,5 von Hundert kürzt (vgl. Ziffer V (2) c der Versorgungsordnung vom 01.01.1982). Darüber hinaus ist anzunehmen, dass die Unterschiede mit dem abstrakten und nur schwer verständlichen Berechnungsmodus zusammenhängen, da die Kapitalzahlung nach statistischen Durchschnittswerten losgelöst von persönlichen Umständen und Risiken errechnet wird. Mithin sind allein die seitens der Klägerin erfolgten Angaben für sich nicht aussagekräftig für die Feststellung einer Ungleichbehandlung.

III.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin mit der sich § 97 Abs 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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