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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 05.03.2009
Aktenzeichen: 11 Sa 805/07
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO, BetrVG


Vorschriften:

BGB § 613 a
ArbGG § 64 Abs. 2 b
ZPO § 256
ZPO § 256 Abs. 1
BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1
BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.11.2007, Az: 3 Ca 1362/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Die Parteien streiten noch darüber, ob bestimmte Regelungen eines Sozialplans auch für den Kläger gelten.

Der Kläger war bei der Beklagten, die Herausgeberin der Tageszeitung "F-Zeitung." ist, seit 01.01.1985 beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien war der Arbeitsvertrag vom 09.02.1988 (Bl. 14 ff. d.A.). Seit dem 15.02.1999 war er als Heimatsportredakteur für die Lokalausgabe "C" der "F-Zeitung" in der Schwerpunktredaktion B. tätig. Zuletzt verdiente er 4.343,00 EUR brutto/Monat.

Die Beklagte gab zum 01.05.2005 die Fertigung der Lokalausgabe "C" der "F-Zeitung" an die ab-c-d GmbH ab. Anlässlich dieser als "Betriebsänderung Redaktion" bezeichneten Maßnahme schlossen die Beklagte und der bei ihr gebildete Betriebsrat am 18.05.2005 einen Sozialplan, auf den verwiesen wird (Bl. 24 ff. d.A.).

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 27.06.2005 zum 31.12.2005. Die hiergegen vom Kläger beim Arbeitsgericht Koblenz erhobene Kündigungsschutzklage wurde mit der Begründung abgewiesen, das Arbeitsverhältnis sei mit dem 01.05.2005 auf die ab-c-d GmbH übergegangen; im Zeitpunkt der Kündigung habe zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden. Die Berufung des Klägers wurde vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit identischer Begründung zurückgewiesen. Die ab-c-d GmbH weigerte sich, den Kläger zu beschäftigen. Der Kläger erhob deshalb beim Arbeitsgericht Koblenz gegen die ab-c-d GmbH Klage auf Feststellung, dass er bei dieser aufgrund eines Betriebsübergangs zu den Bedingungen des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten beschäftigt sei. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, die Berufung der ab-c-d GmbH wurde zurückgewiesen. Darüber hinaus machte der Kläger beim Arbeitsgericht Koblenz mit einer weiteren Klage Vergütungsansprüche gegen die ab-c-d GmbH geltend. Dieses Verfahren ist erstinstanzlich noch nicht abgeschlossen.

Mit am 14.06.2007 beim Arbeitsgericht Koblenz erhobener und im Kammertermin vom 06.11.2007 erweiterter Klage verfolgte der Kläger zunächst einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gemäß § 3.1 des Sozialplans in Höhe von 76.610,52 EUR brutto nebst Zinsen hieraus. Mit seiner Klageerweiterung begehrte er hilfsweise festzustellen, dass die Regelungen des Sozialplans gemäß § 3.8 auch bei einem Betriebsübergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die ab-c-d GmbH gälten.

Die ab-c-d GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 13.01.2009 zum 30.09.2009 (Bl. 210 d.A.). Der Kläger wandte sich mit einer beim Arbeitsgericht Koblenz noch anhängigen Kündigungsschutzklage gegen diese Kündigung. Der Kläger hat erstinstanzlich - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - vorgetragen, von den Schutzregelungen in § 3.8 des Sozialplans sei er nicht erfasst. Gleichwohl müsse ihm jedoch zumindest dieser Schutz eingeräumt werden. Insoweit sei der Sozialplan zu seinen Gunsten auszulegen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien sei mit Ablauf des 30.04.2005 beendet worden. Das Arbeitsverhältnis sei auf die ab-c-d GmbH übergegangen; daher lägen die Voraussetzungen gemäß § 1 des Sozialplans vor. Der Betriebsübergang sei im Sozialplan nicht geregelt. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei durch eine Betriebsänderung verursacht worden. Dies habe zu erheblichen Nachteilen für ihn geführt, da die ab-c-d GmbH im Gegensatz zu der Beklagten ein kleiner, nicht tarifgebundener Dienstleister sei, der sich nachhaltig weigere, seine Vergütungsansprüche zu befriedigen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 76.610,52 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

hilfsweise, festzustellen, dass die Regelungen des Sozialplans vom 18.05.2005 aus § 3.8 auch bei einem Betriebsübergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die ab-c-d GmbH, E., N., für den Kläger gelten. Die Beklagte hat erstinstanzlich Klageabweisung beantragt. Die Beklagte hat erstinstanzlich - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - erwidert,

§ 3.8 des Sozialplans sehe nur für solche Arbeitnehmer eine Abfindung vor, die mit einem Regionalverlag einen Arbeitsvertrag mit Einkommenseinbußen abgeschlossen hätten. Der Kläger habe jedoch im Hinblick auf § 613 a BGB keine finanziellen Nachteile zu befürchten. Ein Abfindungsanspruch könne nicht auf Grundlage des Sozialplans entgegen dessen Wortlaut begründet werden.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 06.11.2007, auf dessen Tatbestand zur näheren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, die Klage insgesamt abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es angegeben, dem Kläger stehe der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf eine Sozialplanabfindung in Höhe von 76.610,52 EUR brutto nicht zu, weil er die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 3.1 des Sozialplans nicht erfülle. Der Hilfsantrag sei unbegründet, weil der Kläger selbst einräume, dass er einen Arbeitsvertrag mit einer fünf- bzw. zweijährigen Arbeitsplatzgarantie mit dem Regionalverlag ab-c-d GmbH nicht abgeschlossen habe. Bereits deshalb seien die Voraussetzungen gemäß § 3.8 a des Sozialplans nicht gegeben. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsgründe wird hiermit auf die Seiten 9 bis 17 des Urteils Bezug genommen. Der Kläger hat umfänglich beschränkt auf den erstinstanzlichen Hilfsantrag form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese in gleicher Weise begründet. Nach Auffassung des Klägers müsse sich die Beklagte so behandeln lassen, als habe er mit einem Regionalverlag einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Abgestellt werden müsse auch auf den Sicherungszweck des § 3. 8 a des Sozialplans. Die Regelung unterscheide nicht zwischen Arbeitnehmern, die zu identischen Bedingungen und solchen, die mit einem geringeren Einkommen bei einem Regionalverlag beschäftigt seien. Auch ein Arbeitnehmer, der zu gleichen Bedingungen bei dem Regionalverlag beschäftigt sei, erhalte die Abfindung, wenn innerhalb der Garantiezeit die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt werde. Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 06.11.2007, Az.: 3 Ca 1362/07, zugestellt am 27.11.2007, wird aufgehoben, soweit es den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag abgewiesen hat und es wird festgestellt, dass die Regelungen des Sozialplans vom 18.05.2005 aus § 3.8 a auch bei einem Betriebsübergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die ab-c-d GmbH, P., B.N.-A. für den Kläger gelten. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert, für den Feststellungsantrag sei kein Feststellungsinteresse gegeben. Dem Kläger könne zugemutet werden, seine angeblichen Ansprüche mit einer Leistungsklage zu verfolgen. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen von § 3.8 a nicht. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung müsse ein Anstellungsvertrag mit einem Regionalverlag neu abgeschlossen worden sein. Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch einen Betriebsübergang werde dem nicht gleichgestellt. Dass nur neu abgeschlossene Arbeitsverträge von § 3.8 a erfasst seien, entspreche auch Sinn und Zweck des Sozialplans. Der Sozialplan solle nur den Mitarbeitern zugute kommen, die ihren Arbeitsplatz bei der Beklagten aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung verloren und entweder kein neues Arbeitsverhältnis mit einem Regionalverlag begründet hätten (§ 3.1) oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten bei einem Regionalverlag zu einem schlechteren Jahreseinkommen eingestellt worden seien (§ 3.8). Dies treffe auf den Kläger jedoch nicht zu, weil dessen Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen gemäß § 613 a BGB auf die ab-c-d GmbH übergegangen sei. Auch sei gegenwärtig völlig offen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen der Kläger vor Ablauf von fünf bzw. zwei Jahren seinen Arbeitsplatz bei der ab-c-d GmbH wieder verlieren könnte.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren sowie auf die zu den Sitzungsniederschriften getroffenen Feststellungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Die nach § 64 Abs. 2 b ArbGG statthafte Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und in gleicher Weise begründet; in der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage auch bezüglich des Feststellungsbegehrens zu Recht abgewiesen. Die Regelungen des Sozialplans vom 18.05.2005 gemäß § 3.8 a gelten für den Kläger nicht. I. Bezüglich der Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen Bedenken am Vorliegen eines Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 ZPO. Danach kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde (§ 256 Abs. 1 ZPO). Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet, oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil in Folge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH vom 07.02.1986, V ZR 201/84, NJW 1986, 2507). Zweifel hinsichtlich des Feststellungsinteresses bestehen insbesondere deshalb, weil die Beklagte deutlich zu verstehen gegeben hat, dass sie sich einem Feststellungsausspruch nicht beugen werde. Daher müsste der Kläger auch im Falle des Obsiegens in diesem Verfahren Zahlungsansprüche im Wege einer bezifferten Leistungsklage geltend machen. Von einer grundsätzlich prozessual vorrangigen Prüfung des Vorliegens eines Feststellungsinteresses nach § 256 ZPO kann hier jedoch abgesehen werden. Das Feststellungsinteresse ist nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Für die Abweisung einer Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn auch eine in Betracht kommende Leistungsklage mangels Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs abzuweisen wäre (BAG v. 21.06.2005, 9 AZR 295/04). Das Feststellungsbegehren des Klägers ist unbegründet, was im Folgenden dargestellt wird (II.). II. § 3.8 a des Sozialplans ist auf den Kläger nicht anwendbar.

Diese Regelung lautet: "Mitarbeiter in Regionalverlagen"

Die Betriebsparteien haben die Erwartung, dass nach Abschluss des Sozialplans die Geschäftsführung der Regionalverlage jedem betroffenen Mitarbeiter ein Wahlrecht einräumt, wonach zwischen fünfjähriger und zweijähriger Arbeitsplatzgarantie gewählt werden kann. a) Mitarbeiter mit fünfjähriger Arbeitsplatzgarantie

Der M. zahlt Mitarbeiter/innen, die einen Anstellungsvertrag mit einem Regionalverlag abgeschlossen haben und darin eine fünfjährige Arbeitsplatzgarantie vereinbart haben, eine Abfindung für den Fall, dass diese Arbeitsplatzgarantie aus Gründen, die in dem Auftragsverhältnis zwischen M. und Regionalverlag liegen, nicht eingehalten wird und der/die Mitarbeiter/in deshalb seinen/ihren Arbeitsplatz in dem Regionalverlag verliert. Die Abfindung beträgt für jeden Monat, um den das Arbeitsverhältnis mit dem Regionalverlag vor Ablauf der fünfjährigen Arbeitsplatzgarantie endet, ein Monatsverdienst, wie es sich aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Regionalverlag und Mitarbeiter/in errechnet..." Die Voraussetzungen der Sozialplanregelung § 3.8 a liegen nicht vor.

1. Der Kläger hat keinen Anstellungsvertrag mit der ab-c-d GmbH abgeschlossen und darin eine fünfjährige Arbeitsplatzgarantie vereinbart, wie dies § 3.8 a voraussetzt. 2. Der Kläger hat seinen Arbeitsplatz bei der ab-c-d GmbH nicht verloren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus § 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgenden normativen Wirkung wie Tarifverträge auszulegen. Auszugehen ist deshalb zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Von besonderer Bedeutung ist ferner der Sinn und Zweck der Regelung. Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist zu berücksichtigen, sofern er in dem Regelungswerk seinen Niederschlag gefunden hat. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG vom 22.03.2005, 1 AZR 3/04 m.w.N.). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Sozialplanregelung ist Anspruchsvoraussetzung der Verlust des Arbeitsplatzes in dem Regionalverlag.

Nicht ausreichend ist die Kündigung des zwischen dem vormaligen Mitarbeiter der M. und dem Regionalverlag abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Vielmehr stellt die Sozialplanregelung darauf ab, dass der Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz "verliert", d.h. das Arbeitsverhältnis endgültig beendet wird. Die ab-c-d GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 13.01.2009 zum 30.09.2009 (Bl. 210 d.A.). Der Kläger hat hiergegen Kündigungsschutzklage erhoben. Dieses Verfahren ist noch beim Arbeitsgericht Koblenz anhängig. Aus diesem Grund kann von einem Verlust des Arbeitsplatzes im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als Anspruchsvoraussetzung gemäß § 3.8 a des Sozialplans nicht die Rede sein. 3. Der Abfindungsanspruch gemäß § 3.8 a setzt weiter voraus, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz in dem Regionalverlag aus Gründen verliert, die in dem Auftragsverhältnis zwischen M. und Regionalverlag liegen. Hierzu fehlt jedweder Vortrag des Klägers. Mithin liegen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 3.8 a des Sozialplans nicht vor.

Nach alledem war die unbegründete Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Revision konnte angesichts der gesetzlichen Kriterien von § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zugelassen werden.

Ende der Entscheidung

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