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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 19.06.2008
Aktenzeichen: 11 Sa 88/08
Rechtsgebiete: GMTV, ArbGG, ZPO, TVG


Vorschriften:

GMTV § 26
GMTV § 26 Abs. 3
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
ZPO § 519
ZPO § 520
TVG § 3 Abs. 3
TVG § 4
TVG § 4 Abs. 1
TVG § 4 Abs. 5
TVG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az: 10 Ca 1967/07 - vom 10.01.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Bezahlung von Annahmeverzugslohnansprüchen für die Zeit vom 09.11.2006 bis zum 30.04.2007.

Der im Dezember 1944 geborene Kläger ist seit 1985 auf der Grundlage des seither unverändert gebliebenen schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.06.1985 (vgl. Bl. 5 und 6 d. A.) als "Fachkraft in der Fabrikation" gegen einen Stundenlohn in Höhe von zuletzt 14,85 EUR brutto mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt.

Die Beklagte stellt in ihrem Betrieb in B. Messer und Ersatzteile für die Druck- und Verpackungsindustrie her und beschäftigt regelmäßig ca. 50 Arbeitnehmer.

Die Beklagte war bis 1993 Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Rheinhessen e.V. (VEM) in K. Der Kläger war damals noch Mitglied der IG-Metall und trat nach Beendigung der Verbandsmitgliedschaft der Beklagten aus der Gewerkschaft aus.

Im Arbeitsvertrag der Parteien ist die folgende Verweisungsklausel enthalten:

"Im Übrigen gelten für das Arbeitsverhältnis die tariflichen Bestimmungen für die Eisen- und Metallindustrie in Rheinland-Pfalz in ihrer jeweils gültigen Fassung, sowie die Arbeitsordnung der Firma."

Mit Schreiben vom 13.11.2006 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich gekündigt. Der von dem Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage wurde durch das Arbeitsgericht stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 19.07.2007 zum Aktenzeichen 11 Sa 281/07 zurückgewiesen.

Die Beklagte hatte den Kläger während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses vom 09.11.2006 bis zum 22.07.2007 nicht beschäftigt. Ab dem 23.07.2007 wurde der Kläger dann bei der Beklagten weiter beschäftigt. Mittlerweile ist der Kläger bei der Beklagten aus gesundheitlichen Gründen ausgeschieden.

In der Zeit vom 06.02.2007 bis zum 22.07.2007 hat der Kläger insgesamt 6.826,05 EUR Arbeitslosengeld bezogen. Auf den Leistungsnachweis der Bundesagentur für Arbeit vom 30.07.2007 wird verwiesen (Bl. 30 d. A.).

Mit Schreiben vom 20.07.2007 (vgl. Bl. 35 d. A.) hat der Kläger die Beklagte zur Zahlung des ausstehenden Lohnes nebst der zustehenden Gratifikationen ab dem 09.11.2006 aufgefordert. Mit Schreiben vom 26.07.2007 hat die Beklagte die Ansprüche des Klägers unter Hinweis auf die tarifliche Ausschlussfrist aus § 26 GMTV zurückgewiesen.

In der Folge hat die Beklagte die Ansprüche des Klägers für die Monate Mai bis Juli 2007 abgerechnet und die entsprechenden Beträge an den Kläger gezahlt.

Mit seiner am 17.08.2007 zum Arbeitsgericht Koblenz eingereichten und der Beklagten am 25.08.2007 zugestellten Klage verfolgt der Kläger die Annahmeverzugslohnansprüche für die Zeit vom 09.11.2006 bis zum 30.04.2007, einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2007, einen Urlaubsgeldanspruch für das Jahr 2006 sowie die Bezahlung von vermögenswirksamen Leistungen. Auf die Berechnung in der Klageschrift wird verwiesen (vgl. Bl. 3 d. A.).

Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen:

Die klageweise geltend gemachten Beträge seien keinesfalls verfallen. Eine individualrechtlich vereinbarte Anwendung des Tarifvertrages bzw. des Manteltarifvertrages bestehe vorliegend nicht. Die arbeitsvertragliche Regelung zur Anwendung des Tarifrechtes habe nur deklaratorische Bedeutung gehabt.

Seit dem Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband sei die Tarifbindung der Arbeitgeberseite entfallen. Sodann sei er - unstreitig - aus der Gewerkschaft ausgetreten, so dass die individualvertragliche Bindungswirkung des Tarifvertrages entfallen sei. Eine Anwendung der Verfallsfrist als Folge der Nachwirkung des Tarifvertrages sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Zum einen sei der Manteltarifvertrag in der Vergangenheit verändert worden, so dass die Bindungswirkung entfallen sei, zum anderen wäre selbst bei Annahme der Fortwirkung eine Berufung der Beklagtenseite auf diese Regelung rechtsmissbräuchlich. Insbesondere auf Betriebsversammlungen sei nach dem Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband stets dargelegt worden, dass tarifvertragliche Regelungen sämtlich keine Bindungswirkung mehr für die Arbeitgeberin hätten, dementsprechend seien sämtliche Parteien seit 1994 davon ausgegangen, dass die Regelungen des Manteltarifvertrages keine Anwendung mehr finden sollten. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Arbeitgeberin sich jahrelang gegen Forderungen der Arbeitnehmer mit der Argumentation der Nichtanwendbarkeit der Tarifverträge wehre und jetzt, da eine für sie positive Regelung des Tarifvertrages vorhanden sei, sich auf diese berufen könnte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.372,81 EUR nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen:

Die von dem Kläger geltend gemachten Beträge (Nachzahlungen) einschließlich vermögenswirksamer Leistungen bis einschließlich April 2007, Weihnachtsgeld 2006 sowie Urlaubsgeld für 2,5 Urlaubstage aus November 2006 seien tariflich verfallen. Bekanntlich bleibe die Tarifgebundenheit bestehen bis der Tarifvertrag ende. Der GMTV gelte seit dem Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband bis zum heutigen Tage fort. Überdies hätten die Parteien im Arbeitsvertrag die Geltung u. a. des GMTV individualrechtlich vereinbart. Im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Zahlungsklage seien mithin Ansprüche bis einschließlich Monat April 2007 bereits verfallen gewesen. Sie - die Beklagte - habe auch nie auf Betriebsversammlungen die Falschmeldung verbreitet, dass mit dem Verbandswechsel die Tarifbindung entfallen sei. Es sei vielmehr stets betont worden, dass der Austritt aus dem VEM erfolgt sei, um mittel - und langfristig die Tarifbindung (wegen der Arbeitszeitverkürzung) abzustreifen.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 10.01.2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die mit der Klage verfolgten Ansprüche gemäß § 26 GMTV verfallen seien. Zwar habe der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage die Ansprüche aus Annahmeverzug wirksam geltend gemacht. § 26 Abs. 3 GMTV verlange aber weiter die gerichtliche Geltendmachung von Zahlungsansprüchen. Diese gerichtliche Geltendmachung sei nicht im Rahmen der Kündigungsschutzklage erfolgt. Zum Zeitpunkt des Eingangs der zugrunde liegenden Zahlungsklage seien dann die erhobenen Annahmeverzugsansprüche verfallen gewesen.

Die tarifvertragliche Ausschlussfrist komme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien schon wegen Ziffer 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom Juni 1985 zur Anwendung. Die Beklagte berufe sich auch nicht rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig auf die tarifvertraglichen Verfallfristen. Der Kläger habe hierzu nicht vorgetragen, dass die Beklagte ausgerechnet ihm gegenüber persönlich erklärt habe, sie sei ihm gegenüber an tarifvertraglichen Regelungen nicht oder nicht mehr gebunden.

Wegen des weiteren Inhaltes der Entscheidungsgründe wird auf die Seite 6 bis 11 (= Bl. 68 bis 73 der Akte) des Urteils vom 10.01.2008 Bezug genommen.

Gegen dieses dem Kläger am 05.02.2008 zugestellte Urteil wendet sich dieser mit seiner am 15.02.2008 zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegten und unter dem 07.04.2008 begründeten Berufung.

Zu deren Begründung trägt der Kläger vor:

Nach dem Parteiwillen hätte jede tarifliche Bindung mit dem Ausscheiden aus dem Tarifverband erlöschen sollen. Zuerst sei die Beklagte aus der tarifgebundenen Vereinigung ausgetreten, so dann der Kläger. Bei dieser Konstellation habe der Kläger selbst seinen Willen dargelegt, die tariflichen Regelungen sämtlich als für ihn nicht mehr anwendbar anzusehen.

Nach dem Austritt der Beklagten aus dem tarifgebundenen Verband seien die alten Arbeitsverträge auch nicht geändert worden, sie seien unverändert gelassen worden mit dem Hinweis, dass die Bindung ohnehin nicht mehr gegeben sei. Die neuesten Arbeitsverträge enthielten die Regelung Nr. 4 nicht mehr.

Wegen der jahrelang praktizierten tariflosen Zeit habe der Kläger seine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft aufgegeben, in dem Glauben auf vollständig fehlende tarifliche Bindung. Es wäre treuwidrig, wenn der Kläger nach dem Verbandsaustritt der Beklagten an wirksam gewordenen Tarifveränderungen nicht mehr teilnehmen könne, jedoch die unveränderten fort geltenden Regelungen zu seinen Lasten akzeptieren müsse. Die Beklagte habe nach deren Austritt aus dem tarifgebundenen Verband stets die fehlende Anwendbarkeit der tariflichen Regelungen erklärt. Diese Erklärungen seien nicht nur gegenüber dem Kläger selbst, sondern insbesondere auch auf Betriebsversammlungen gegenüber den Arbeitnehmervertretern abgegeben worden.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.01.2008, Az.: 10 Ca 1967/07 - wird aufgehoben.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird verurteilt an den Kläger und Berufungskläger 9.372,81 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend:

Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung seien in keiner Weise geeignet, die sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zutreffende Entscheidung des Arbeitsgerichtes zu erschüttern. Unwahre Behauptungen, wie diejenige, die Beklagte habe seit ihrem Austritt aus dem VEM stets jedwede Fortgeltung von tariflichen Bestimmungen in Abrede gestellt, würden durch Wiederholen nicht richtiger.

Bis zum Austritt aus dem Tarifträgerverband sei zudem die Verweisungsklausel in allen abgeschlossenen Arbeitsverträgen (und nicht etwa nur in Arbeitsverträgen mit IG-Mitgliedern) enthalten gewesen. Zudem habe die Beklagte dem Kläger - wie allen anderen Mitarbeitern auch - nach ihrem Austritt aus dem VEM - unstreitig - sämtliche Leistungen weiter gewährt, die ihre Rechtsgrundlage in tariflichen Bestimmungen hätten und haben, wie zum Beispiel 30 Arbeitstage Urlaub pro Jahr, zusätzliche Urlaubsvergütung, betriebliche Sonderzahlung/Weihnachtsgeld etc.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Wegen der Verfahrensgeschichte wird insbesondere auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die mit der Klage noch verfolgten Zahlungsansprüche sind jedenfalls gemäß § 26 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren GMTV verfallen.

I. Das Rechtsmittel der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.01.2008 ist gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG statthaft, nachdem der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt.

Die Berufung ist auch gemäß der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit den §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Die Berufung erweist sich damit insgesamt als zulässig.

II. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten die Bezahlung von Annahmeverzugslohnansprüchen für die Zeit vom 09.11.2006 bis zum 30.04.2007 nicht mehr verlangen. Die Ansprüche des Klägers sind gemäß § 26 GMTV verfallen. Diese Tarifvorschrift lautet wie folgt:

"§ 26 Erlöschen von Ansprüchen

1. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind wie folgt geltend zu machen:

a) Ansprüche auf Zuschläge aller Art sofort, spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Abrechnung der Entgeltperiode, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen;

b) alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit.

2. Eine Geltendmachung nach Ablauf der unter Ziff. 1 festgesetzten Frist ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Einhaltung dieser Frist wegen eines unabwendbaren Zufalls nicht möglich gewesen ist.

3. Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt die Gegenseite seine Erfüllung ab, so ist der Anspruch innerhalb von 3 Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen."

1. Auf die von dem Kläger noch verfolgten Annahmeverzugslohnansprüche findet die Ausschlussfrist des § 26 GMTV Anwendung.

Die Ansprüche sind solche aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung. Formulieren Tarifvertragsparteien in der Verfallvorschrift keine Einschränkungen, fallen unter den Begriff der "Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die Arbeitsvertragsparteien auf Grund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben (BAG, 22.01.2008, 9 AZR 416/07 nnv. m.w.Nw.)

Unabhängig von der Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag der Parteien findet § 26 GMTV schon deswegen auf das Arbeitsverhältnis der Parteien (noch) Anwendung, weil diese bis 1993 aufgrund ihrer Verbandszugehörigkeit tarifgebunden waren und diese Tarifvorschrift auch nach dem Austritt beider Parteien aus ihren jeweiligen Verbänden jedenfalls nachwirkt.

a) Ursprünglich (bis 1993) galt der gesamte GMTV für die damals noch beiderseits Tarifgebundenen unmittelbar und zwingend, § 4 Abs. 1 TVG.

b) Nach dem Verbandsaustritt beider Parteien schloss sich dann die verlängerte Tarifgebundenheit über § 3 Abs. 3 TVG an (vgl. BAG, 4.04.2001, 4 AZR 242/00,AP Nr. 156 zu § 4 TVG Ausschlußfristen unter 1. der Gründe). Während dieser Zeit galt der Tarifvertrag weiter unmittelbar und zwingend. Gemäß § 3 Abs. 3 TVG bleibt diese verlängerte Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet. Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen (BAG, 4.04.2001, 4 AZR 237/00, AP Nr. 26 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz unter Hinweis auf Wiedemann/Oetker § 3 TVG Rn. 46; Löwisch/Rieble TVG § 3 Rn. 75; Däubler Tarifvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 299; Gamillscheg Kollektives Arbeitsrecht Band I § 17 I 5 e S 729). § 3 Abs. 3 TVG soll damit die fehlende Verbandsmitgliedschaft ersetzen. Insbesondere dem Arbeitgeber soll der Anreiz genommen werden, aus dem Arbeitgeberverband auszutreten und damit missliebigen Tarifverträgen zu entgehen (BAG, 26. Oktober 1983 - 4 AZR 219/81 = AP Nr. 3 zu § 3 TVG; vom 15. Oktober 1986 - 4 AZR 289/85 = AP Nr. 4 zu § 3 TVG; vom 2. Dezember 1992 - 4 AZR 277/92 = AP Nr. 14 zu § 3 TVG).

Diese zwingende Nachbindung an den Tarifvertrag endet zwar mit dem Ende des Tarifvertrages. Weiter wird überwiegend angenommen, dass etwa die inhaltliche Änderung des Tarifvertrages der Beendigung gleichsteht und deswegen die Nachbindung nach § 3 Abs. 3 TVG gleichfalls beendet (BAG, 7.11.2001, 4 AZR 703/00, AP Nr. 11 zu § 3 TVG Verbandsaustritt sowie ErfK/Franzen, 8. Aufl., § 3 TVG Rn 26 jeweils m.w.Nw.).

Dies führt im Streitfall aber gerade nicht dazu, dass damit die Vorschriften des bis zum Ende der Nachbindung für die Parteien geltenden Tarifvertrages keine Anwendung mehr finden.

c) Auf die Nachbindung folgt grundsätzlich die Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG. § 4 Abs. 5 TVG stellt eine Überbrückungsregelung zur Vermeidung inhaltsleerer Arbeitsverhältnisse dar. Deswegen wird § 4 Abs. 5 TVG von der Rechtsprechung in allen Fällen angewendet, in denen die Arbeitsverhältnisse inhaltsleer zu werden drohen. Aus welchen Gründen die Arbeitsverhältnisse Gefahr laufen, inhaltsleer zu werden, ist zumindest dann nicht erheblich, wenn - wie hier - ursprünglich ein Tarifvertrag unmittelbar anwendbar war und es die Arbeitsvertragsparteien unterlassen haben, Vorsorge durch eigene Regelungen zu treffen (BAG, 10.12.1997, 4 AZR 247/96, AP Nr. 20 zu § 3 TVG m.w.Nw.).

Deswegen konnte dahinstehen, ob der GMTV in der Form, wie er zum Zeitpunkt des Verbandsaustritts der Parteien bestanden hat, beendet oder abgeändert worden ist. In jedem Fall gilt er im Wege der Nachwirkung fort.

d) Die Nachwirkung des Tarifvertrages nach § 4 Abs. 5 TVG setzt den Fortbestand der beiderseitigen Mitgliedschaft der Arbeitsvertragsparteien in den tarifschließenden Verbänden gerade nicht voraus. Nach dem Ende der Tarifgebundenheit nehmen diese nur an künftigen Tarifentwicklungen nicht mehr teil. § 4 Abs. 5 TVG schafft deshalb einen Rechtsgrund für den Fortbestand des bisherigen Tarifinhalts zwischen den Arbeitsvertragsparteien bis zu einer anderen Abmachung. Diese Nachwirkung ist dabei grundsätzlich zeitlich nicht begrenzt (BAG, 15.10.2003, 4 AZR 573/02, AP Nr. 41 zu § 4 TVG Nachwirkung).

Das Bundesverfassungsgericht hat mögliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Nachwirkungslehre des Bundesarbeitsgerichts zurückgewiesen (3. Juli 2000 - 1 BvR 945/00 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 36). Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Arbeitsvertragspartei an einen lediglich nachwirkenden Tarifvertrag trotz Austritts aus dem (Arbeitnehmer- oder Arbeitgeber-) Verband gebunden bleibt. Im Stadium der Nachwirkung können ehemals zwingend und unmittelbar geltende Tarifbestimmungen jederzeit durch einzelarbeitsvertragliche oder kollektive Vereinbarungen ersetzt werden. Es geht allein darum, das ausgetretene Verbandsmitglied gegenüber der anderen Arbeitsvertragspartei an den tariflichen Bestimmungen festzuhalten, die für es kraft Tarifgebundenheit gegolten haben, bis eine neue Abmachung getroffen ist.

e) Eine solche neue Abmachung, nach der der GMTV insgesamt auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung mehr finden sollte, ist nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht behauptet.

Insbesondere führt die Fehlvorstellung des Klägers, die Regelungen des GMTV hätten nach dem Verbandsaustritt beider Parteien nicht mehr gegolten, nicht zum Entstehen einer solchen Abmachung.

Zudem hat die Beklagte unwidersprochen darauf hingewiesen, dass den Arbeitnehmern auch nach dem Verbandsaustritt sämtliche Leistungen weiter gewährt worden seien, die in dem GMTV ihre Grundlagen hätten (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld). Dies konnte der Kläger schon deswegen nicht bestreiten, weil er solche Ansprüche mit der Klage verfolgt. Auch eine konkludente Abbedingung des GMTV scheidet daher aus.

Damit erfasst § 26 GMTV jedenfalls im Wege der Nachwirkung noch das Arbeitsverhältnis der Parteien.

Ob die Vorschrift zudem auch über die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag Anwendung findet, kann deswegen dahinstehen. Eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung im Sinne dieser Vorschrift durch den Kläger ist unstreitig nicht erfolgt.

2. Es ist der Beklagten auch nicht verwehrt, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Ein solches Berufen ist im Streitfall jedenfalls nicht rechtsmissbräuchlich.

a) Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger auf einen möglichen Verfall hinzuweisen, bestand nicht. Der Kläger handelte insoweit auf eigenes Risiko. Tarifliche Ausschlussfristen laufen unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt sind. Das gilt regelmäßig selbst dann, wenn der Tarifvertrag entgegen § 8 TVG nicht im Betrieb ausgelegt wird (BAG, 23.01.2002, 4 AZR 56/01, BAGE 100, 225 zu 5 der Gründe).

b) Der Kläger kann der Anwendung der tariflichen Ausschlussfrist auch nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten. Der Anwendung einer tarifvertraglichen Verfallfrist kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ohnehin nur entgegengehalten werden, wenn der Schuldner den Gläubiger durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen von einer tarifgerechten Geltendmachung abhält (BAG, 22.01.2008, 9 AZR 416/07 nnv.).

Der Kläger hat es zudem unterlassen, substantiierten Tatsachenvortrag zu seiner von der Beklagten bestrittenen Behauptung zu leisten, die Beklagte habe nach dem Verbandsaustritt stets die fehlende Anwendbarkeit der tariflichen Regelungen erklärt. Diese Behauptung hat keinen tatsächlichen Inhalt (wer, wie, wo, wann, mit welcher Äußerung). Ein solcher Vortrag wäre schon deswegen erforderlich gewesen, weil das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen unter B. III. des Urteils vom 10.01.2008 darauf abgestellt hat, dass der Kläger keinen Vortrag habe leisten können, der die Annahme des Rechtsmissbrauchs durch die Beklagte rechtfertigen würde. Der von dem Kläger in der Berufungsinstanz angebotene Zeugenbeweis ist damit ein Ausforschungsbeweis und als solcher im vom Beibringungsgrundsatz geprägten Urteilsverfahren unzulässig (vgl. Schwab/Weth/Schwab, ArbGG, § 58 Rn. 33 m.w.Nw.).

3. Die Klage ist damit insgesamt zu Recht abgewiesen worden. Es kam daher auch nicht mehr streitentscheidend darauf an, dass der Kläger bei der Fassung des Klagebegehrens Bruttoansprüche mit Nettoleistungen verrechnet hat.

Die Berufung war zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen, bestehen nicht (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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