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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 21.08.2008
Aktenzeichen: 11 SaGa 10/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 67
ZPO § 67 Satz 2
ZPO § 68
ZPO § 74 Abs. 1
ZPO § 294
ZPO § 850 c
ZPO § 935
ZPO § 940
ArbGG § 69 Abs. 2
BGB §§ 293 ff.
BGB § 613 a
BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1
BGB § 615 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten vom 09.07.2008 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 25.06.2008, 5 Ga 29/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Tatbestand:

Die Parteien streiten im anhängigen Einstweiligen Verfügungsverfahren über Vergütungsansprüche des Verfügungsklägers gegen die Verfügungsbeklagte unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.

Der verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Verfügungskläger war seit 01.04.1992 bei der M.-V. GmbH als Lokalredakteur auf Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24.03.1992 beschäftigt. Ab 1995 wurde er in den Lokalredaktionen B. und L., seit 1998 ausschließlich in der Lokalredaktion A-Stadt eingesetzt. Die Nettovergütung des Verfügungsklägers belief sich zuletzt auf 3.261,42 €/Monat.

Der Verfügungskläger erhielt am 27.04.2005 eine E-Mail des Chefredakteurs des M.-Verlages in der ihm mitgeteilt wurde, dass die redaktionellen Aufgaben der Lokalredaktion A-Stadt zum 01.05.2005 von einem "Regionalverlag" übernommen würden; er sei "bis auf weiteres" freigestellt.

Die Verfügungsbeklagte erstellt seit 01.05.2005 den Lokalteil für den Bereich A-Stadt der R.-Zeitung. Sie hat von der M.-V. GmbH von dreizehn Redakteuren drei übernommen; daneben werden eine Redaktionssekretärin und alle dreißig freien Mitarbeiter weiterbeschäftigt. Die Verfügungsbeklagte hat ihren Sitz in den Büroräumen, in denen sich zuvor die Lokalredaktion des M.-Verlages befand, sie benutzt sämtliche Computer, die Telefonanlage einschließlich Telefon- und Faxnummern sowie das Ausschnitt- und das Fotoarchiv der vormaligen Lokalredaktion des M.-Verlages. Der Verfügungskläger wurde - wie auch andere freigestellte Redakteure - aufgefordert, seine E-Mail Zugangsdaten zum 01.05.2005 offen zu legen, um den ab diesem Zeitpunkt beschäftigten Personen ungehinderten Zugang auf den E-Mail-Verkehr zu ermöglichen. Die M.-V. GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.06.2005 zum 31.12.2005. Hiergegen wandte sich der Verfügungskläger mit am 12.07.2005 beim Arbeitsgericht Koblenz erhobener Kündigungsschutzklage (Az: 3 Ca 2060/05). In dem dortigen Verfahren legte er bereits mit der Klageschrift vom 11.07.2005 ein Schreiben des Betriebsrats der M.-V. GmbH vom 23.06.2005 vor, in dem der Betriebsrat unter anderem ausführte, es handele sich aus seiner Sicht um einen Betriebsübergang. Er behauptete mit Schriftsatz vom 21.12.2005 einen Betriebsteilübergang auf die Verfügungsbeklagte des vorliegenden Verfahrens (3 Ca 2060/05, Bl. 36 d. A.). Erstmals im Kammertermin vom 24.01.2006 erfuhr er den Namen der Verfügungsbeklagten.

Das Arbeitsgericht wies die Klage durch Urteil vom 24.01.2006 mit der Begründung ab, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung infolge Betriebsteilübergangs auf die Verfügungsbeklagte kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Verfügungskläger und dem M.-Verlag mehr bestanden habe. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Verfügungskläger am 07.03.2006 zugestellt. Er verkündete der Verfügungsbeklagten mit Schriftsatz vom 04.04.2006 den Streit mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Verfügungsklägers beizutreten. Dieser Schriftsatz wurde der Verfügungsbeklagten am 10.04.2006 zugestellt (3 Ca 2060/05, Bl. 71 d. A.). Die Verfügungsbeklagte ihrerseits erklärte mit Schriftsatz vom 22.08.2006 den Beitritt auf Seiten des Verfügungsklägers und führte aus, sie sei gehindert, den Sachverhalt aus ihrer Sicht darzustellen, da sie sich in Widerspruch zu den Erklärungen des Verfügungsklägers setzen würde; sie gehe aber davon aus, dass ein Betriebsübergang nicht erfolgt sei. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies mit Urteil vom 31.08.2006 (Bl. 127 ff., 11 Sa 286/05) die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz zurück.

Der Verfügungskläger war bei der M.-V. GmbH bis zum 31.12.2006 im Rahmen eines Prozessrechtsarbeitsverhältnisses tätig. Er bezog seit Januar 2007 bis einschließlich 27.01.2008 Arbeitslosengeld I.

Er machte mit am 14.02.2007 unter Aktenzeichen 5 Ca 279/07 beim Arbeitsgericht Koblenz erhobener und gegen die Verfügungsbeklagte gerichteter Klage die Zahlung ausstehender Arbeitsvergütung für die Monate Januar bis einschließlich März 2007 in Gesamthöhe von 5.400,00 € geltend; darüber hinaus beantragte er die Weiterbeschäftigung bei der Verfügungsbeklagten. In diesem Verfahren ist Kammertermin bestimmt auf den 17.09.2008, 9.00 Uhr.

Mit am 29.05.2008 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenem Antrag begehrt der Verfügungskläger nunmehr von der Verfügungsbeklagten Zahlung von Notbedarfsentgelt in Höhe von jeweils 1.500,00 € netto für die Monate Mai bis Juli 2008. Seine Ehefrau erhält derzeit eine monatliche Vergütung von 1.000,00 € brutto. Der Verfügungskläger und seine Ehefrau haben laufende monatliche Belastungen aus einem eigen genutzten Einfamilienhaus in Höhe von 612,00 € und müssen darüber hinaus 180,00 €/Monat Abzahlung für einen Pkw leisten. Barmittel sind bis auf einen Restbetrag von 3.800,00 € aufgebraucht. Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich vorgetragen,

er habe Anspruch auf Notbedarfsentgelt in der geltend gemachten Höhe. Zum 01.05.2005 habe ein Betriebsübergang der Lokalredaktion A-Stadt von der M.-Verlags GmbH auf die Verfügungsbeklagte stattgefunden. Seine Hausbank habe ihm mitgeteilt, dass eine weitere Inanspruchnahme von Dispositionskrediten nicht in Frage komme. Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, an den Verfügungskläger ein Notbedarfsentgelt von 1.500,00 € netto für den Monat Mai 2008 zu zahlen, ferner ein Notbedarfsentgelt für den Monat Juni 2008 in Höhe von 1.500,00 € netto am 02.07.2008 sowie ferner ein Notbedarfsentgelt für den Monat Juli 2008 in Höhe von 1.500,00 € netto am 02.08.2008 zu zahlen. Die Verfügungsbeklagte hat erstinstanzlich beantragt,

den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie hat erwidert,

mangels Betriebsteilübergangs bestehe zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis. Ein Betriebsteilübergang sei insbesondere deshalb nicht eingetreten, weil es sich um einen betriebsmittelarmen Betrieb handele, dessen Hauptkapital die Belegschaft sei. Da sie von vierzehn ehemals in A-Stadt tätigen Redakteuren und Sekretärinnen lediglich vier Personen übernommen habe, könne nicht von der Übernahme eines wesentlichen Teils der Mitarbeiter ausgegangen werden. Während es bei den Lokalredaktionen der M.-V. GmbH ein Redaktionssekretariat gegeben habe, müssten - was unstreitig ist - die Redakteure der Verfügungsbeklagten ihre Artikel selbst schreiben. Selbst wenn ein Betriebsteilübergang auf die Verfügungsbeklagte vorliege, so sei der Verfügungskläger hiervon nicht erfasst, weil er infolge seiner Freistellung nicht mehr Mitarbeiter der Lokalredaktion A-Stadt gewesen sei. Der Verfügungskläger könne sich nicht auf Rechtswirkungen der Streitverkündung berufen, da die Verfügungsbeklagte gemäß § 67 ZPO gehindert gewesen sei, den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern. Sie verweise auf die Entscheidung des BGH vom 08.10.1981, Az: VII ZR 341/80. Schließlich seien etwaige Ansprüche des Verfügungsklägers verwirkt, da er erstmals mit Klage vom 14.02.2007, mithin fast zwei Jahre nach dem behaupteten Betriebsteilübergang ein Verfahren gegen die Verfügungsbeklagte eingeleitet habe. In dem unter Aktenzeichen 3 Ca 2060/05 geführten Verfahren habe er auch erst ein Jahr nach dem behaupteten Betriebteilübergang den Streit verkündet. Die Verfügungsbeklagte habe infolge fehlender Geltendmachung von Ansprüchen im Zeitraum August 2005 bis Dezember 2005 zahlreiche personelle Dispositionen getroffen, unter anderem fünf Redakteure eingestellt. Schließlich fehle es auch an einem für den Erlass einer Einstweiligen Verfügung notwendigen Verfügungsgrund. Sie bestreite, dass die Hausbank des Verfügungsklägers ihm mitgeteilt habe, dass eine weitere Inanspruchnahme eines Dispositionskredites nicht in Betracht komme.

Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.06.2008, 5 Ga 29/08 (Bl. 66 bis 70 d. A.). Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.06.2008 nach dem Klageantrag erkannt (Bl. 64 ff. d. A.) und zur Begründung im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, infolge Betriebsteilübergangs der Lokalredaktion A-Stadt von der M.-V. GmbH auf die Verfügungsbeklagte am 01.05.2005 bestehe zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis, aus dem dem Verfügungskläger wegen der im Verfahren 5 Ca 279/07 beanspruchten Weiterbeschäftigung nach Ablehnung des Weiterbeschäftigungsangebotes ein Verfügungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges in beanspruchter Höhe zustehe. Die Verfügungsbeklagte habe materielle Betriebsmittel wie die Räumlichkeiten der Lokalredaktion A-Stadt der M.-V. GmbH nebst Einrichtung übernommen, wozu auch die vorhandenen Computer, Archive, Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adressen gehörten. Sie beschäftige zumindest einen Teil der vormals für die M.-Verlags GmbH tätigen Redakteure sowie ca. dreißig freie Mitarbeiter weiter. Auch die vor und nach dem Betriebsübergang verrichteten Tätigkeiten seien identisch. Die Freistellung des Verfügungsklägers stehe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen, da der Betriebsteilübergang auch ruhende Arbeitsverhältnisse erfasse und der Verfügungskläger mangels Versetzung in einen anderen Betriebsteil weiterhin dem Betriebsteil der Lokalredaktion A-Stadt zuzuordnen sei. Er habe das Recht, den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Verfügungsbeklagte geltend zu machen, nicht verwirkt. Zwar sei das Zeitmoment der Verwirkung gegeben, nicht aber das Umstandsmoment Die Verfügungsbeklagte habe damit rechnen müssen, dass der Verfügungskläger jedenfalls bei Beendigung des Prozessarbeitsverhältnisses mit der M.-V. GmbH seinen Beschäftigungsanspruch ihr gegenüber geltend machen würde. Bezüglich der Höhe der geltend gemachten Ansprüche ergebe sich aus der Tabelle im Anhang zu § 850 c ZPO bei einem Nettogehalt des Verfügungsklägers in Höhe von zuletzt 3.261,42 € ein pfändbarer Betrag von 616,65 €. Er mache ein Notbedarfsentgelt in weitaus geringerer Höhe, als sich seine unpfändbaren Bezüge darstellten, geltend. Der Verfügungskläger habe den erforderlichen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Auf Leistungen der Sozialversicherungsträger müsse er sich aufgrund deren Subsidiarität nicht verweisen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 7 ff. des Urteils vom 25.06.2008 (Bl. 70 ff. d. A.) verwiesen. Die Beklagte zahlte nach Verkündung des Urteils vom 25.06.2008 4.500,00 € an den Verfügungskläger. In einem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten, gerichtet an die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers vom 03.07.2008, führt sie aus, dass die Zahlung zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleistet werde (Bl. 175 d. A.). Die Verfügungsbeklagte hat gegen das ihr am 30.06.2008 zugestellte Urteil am 09.07.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und zugleich begründet. Sie macht geltend,

entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege kein Betriebsteilübergang von der M.-V. GmbH auf die Verfügungsbeklagte hinsichtlich der Lokalredaktion A-Stadt vor. Das wesentliche "Betriebsmittel" einer Lokalredaktion seien die dort beschäftigten Redakteure. Sie habe keinen wesentlichen Teil der ehemals in der Lokalredaktion A-Stadt tätigen Mitarbeiter der M.-V. GmbH übernommen. Der Verfügungskläger sei infolge der durch E-Mail der M.-V. GmbH vom 27.04.2005 erfolgten Freistellung zum Zeitpunkt des behaupteten Betriebsteilübergangs aus dem Betrieb in A-Stadt herausgelöst gewesen. Das Arbeitsgericht übersehe, dass nur diejenigen ruhenden Arbeitsverhältnisse übergehen könnten, die dem entsprechenden Betriebsteil zugeordnet werden könnten.

Jedenfalls habe der Verfügungskläger das Recht, den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Verfügungsbeklagte und damit auch Vergütungsansprüche geltend zu machen, verwirkt. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei auch das Umstandsmoment der Verwirkung gegeben. Die Verfügungsbeklagte habe zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 14.02.2007 davon ausgehen können, dass ihr gegenüber keine weitere Inanspruchnahme mehr erfolgen würde. Der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass sich der Verfügungskläger nicht auf Leistungen der Sozialversicherungsträger verweisen lassen müsse, könne nicht gefolgt werden. Er habe im Übrigen nicht dargelegt, über welches Vermögen er und seine Ehefrau verfügten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Verfügungsbeklagten vom 09.07.2008 (Bl. 87 ff d. A.) und vom 31.07.2008 (Bl. 153 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.06.2008 abzuändern und den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Verfügungskläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Der Verfügungskläger führt aus,

die Verfügungsbeklagte habe nicht nur drei von dreizehn Redakteuren unmittelbar übernommen, sondern vier weitere Redakteure eingestellt, nachdem diese bei der M.-V. GmbH ausgeschieden seien. Es sei nicht von einem ruhenden Arbeitsverhältnis auszugehen; vielmehr habe das Arbeitsverhältnis bei vollen Vergütungsansprüchen weiter bestanden. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verwirkt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz des Verfügungsklägers vom 29.07.2008 (Bl. 161 ff. d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Verfügungsbeklagte zur Zahlung eines Notbedarfsentgelts in Höhe von jeweils 1.500,00 € netto für die Monate Mai, Juni und Juli 2008 verurteilt.

Der Verfügungskläger hat die Voraussetzungen für den Erlass einer Einstweiligen Verfügung gerichtet auf Zahlung eines Geldbetrages, Verfügungsgrund und -anspruch, §§ 935, 940 ZPO, dargelegt und hinreichend glaubhaft gemacht im Sinne von § 294 ZPO. I. Dem Verfügungskläger steht ein Verfügungsanspruch im Sinne der §§ 935, 940 ZPO zur Seite. Der Anspruch auf Zahlung eines Notbedarfsentgelts in Höhe von jeweils 1.500,00 € netto für die Monate Mai, Juni und Juli 2008 beruht auf §§ 615 Satz 1, 293 ff. BGB in Verbindung mit § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB. Erfüllung ist nicht eingetreten.

Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits besteht ein Arbeitsverhältnis. Der Verfügungskläger war seit 01.04.1992 bei der M.-V. GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging am 01.05.2005 auf die Verfügungsbeklagte gemäß § 613 a BGB über. Dieses Ergebnis ergibt sich bei Anwendung von § 613 a BGB, nicht jedoch auf Grund Bindungswirkung durch die am 04.04.2006 erfolgte Streitverkündung in dem Verfahren 3 Ca 2060/05.

1. Eine Bindungswirkung der Verfügungsbeklagten durch die am 04.04.2006 erfolgte Streitverkündung in dem Verfahren 3 Ca 2060/05 ist nicht eingetreten. Die M.-V. GmbH kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27.06.2005 zum 31.12.2005. Die von dem Verfügungskläger hiergegen unter Aktenzeichen 3 Ca 2060/05 beim Arbeitsgericht Koblenz erhobene Klage wurde durch Urteil vom 24.01.2006 abgewiesen. Das Gericht führte zur Begründung aus, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Verfügungskläger und der M.-V. GmbH infolge eines Betriebsteilübergangs gemäß § 613 a BGB auf die hiesige Verfügungsbeklagte übergegangen sei und dem zufolge ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Verfügungskläger und der M.-V. GmbH nicht mehr bestehe. Die Verfügungsbeklagte ist dem Verfahren 3 Ca 2060/05 auf Seiten des Verfügungsklägers am 22.08.2006 beigetreten. Nach §§ 74 Abs. 1, 68 ZPO muss der Streitverkündungsgegner grundsätzlich alle tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen gegen sich gelten lassen, auf denen das Urteil im Vorprozess beruht. Diese Bindung tritt jedoch nicht ein, soweit der Streitverkündungsgegner nach § 67 ZPO gehindert war, auf den Verlauf des Vorprozesses Einfluss zu nehmen. Konnte er dort auch im Falle seines Beitritts seinen eigenen Standpunkt nicht zur Geltung bringen, weil er auf die Unterstützung der Hauptpartei beschränkt ist, so ist für eine Bindungswirkung kein Raum (BGH vom 08.10.1981, VII ZR 341/80, NJW 1982, 281 ff.; Zöller/Vollkommer § 67 Rz. 9, § 68 Rz. 5). Nach § 67 Satz 2 ZPO ist der Streitverkündungsgegner nur insoweit berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen, als seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei nicht in Widerspruch stehen. Der Verfügungskläger hat in dem Vorprozess 3 Ca 2060/05 erstmals mit Schriftsatz vom 21.12.2005 einen Betriebsübergang auf die Verfügungsbeklagte behauptet. Die Verfügungsbeklagte ist im Vorprozess dieser Behauptung pauschal entgegen getreten: sie gehe davon aus, dass ein Betriebsübergang nicht erfolgt sei (Schriftsatz vom 22.08.2006). Sie war gemäß § 67 Satz 2 ZPO gehindert, ihren eigenen Rechtsstandpunkt im Vorprozess darzustellen, weil sie sich insoweit mit der Rechtsauffassung des Verfügungsklägers in Widerspruch gesetzt hätte.

2. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Werte und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer evtl. Unterbrechung der Betriebstätigkeit (BAG vom 02.12.1999, 8 AZR 796/98; BAG vom 22.07.2004, 8 AZR 394/03; BAG vom 13.02.2003, 8 AZR 102/02, AP Nr. 245 zu § 613 a BGB; LAG Rheinland-Pfalz vom 24.05.2007, 11 Sa 54/07). Die wirtschaftliche Einheit kann auch ein Betriebsteil sein. Betriebsteile sind Teileinheiten des Betriebs. Es muss sich um selbständig abtrennbare organisatorische Einheiten handeln, in denen innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird (BAG vom 17.04.2003, 8 AZR 253/02, AP Nr. 253 zu § 613 a BGB). Wird ein Betriebsteil übertragen, gehen nur die Arbeitnehmer des betroffenen Betriebsteils über (BAG vom 18.09.1997, 2 ABR 15/97, NZA 1998, 192, BAG vom 31.01.2008, 8 AZR 27/07, BAG vom 18.12.2003, 8 AZR 621/02).

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze steht fest, dass ein Betriebsteilübergang von der M.-V. GmbH auf die Verfügungsbeklagte bezogen auf die Lokalredaktion A-Stadt vorliegt. Die Lokalredaktion A-Stadt stellte schon bei der M.-V. GmbH eine selbständige, organisatorisch abtrennbare Einheit dar, deren Aufgabe darin bestand, den Lokalteil für den Bereich A-Stadt der R.-Zeitung zu erstellen. Die Redaktionsräume befanden sich in A-Stadt räumlich entfernt von der M.-V. GmbH mit Sitz in K.. Die Lokalredaktion hatte eine eigene redaktionelle Leitung. Die Verfügungsbeklagte hat diese wirtschaftliche Einheit zur Verfolgung eigener wirtschaftlicher Tätigkeiten - der Erstellung des Lokalteils der R.-Zeitung für den Bereich A-Stadt - fortgeführt. Sie hat materielle Betriebsmittel übernommen. Sie nutzt die vorhandenen Räumlichkeiten der Lokalredaktion in A-Stadt wie zuvor die Lokalredaktion der M.-Verlag GmbH. Sie benutzt die vorhandenen Computer und das Ausschnitt- und Fotoarchiv und ist unter den bereits vorhandenen Telefon- und Faxnummern erreichbar. Ebenso bedient sie sich der E-Mail-Adressen. Damit ist gewährleistet, dass Leser, Anzeigenkunden sowie weitere Personen, die mit der Lokalredaktion in Kontakt treten wollen, dies unverändert tun können. Hinzu kommt, dass auch eine gewisse personelle Kontinuität gegeben ist. Sie beschäftigt drei von dreizehn bei der M.-V. GmbH tätigen Redakteuren. Vier weitere Redakteure der M.-V. GmbH wurden nach Kündigung ihrer Arbeitsverhältnisse mit der M.-V. GmbH von der Verfügungsbeklagten neu eingestellt. Darüber hinaus bedient sich die Verfügungsbeklagte der dreißig freien Mitarbeiter, die auch zuvor für die Lokalredaktion der M.-V. GmbH tätig waren. Angesichts dieser Umstände teilt das Gericht die in diesem Zusammenhang von der Verfügungsbeklagten geäußerte Auffassung nicht, wonach sie keinen wesentlichen Teil der ehemals in der Lokalredaktion A-Stadt tätigen Mitarbeiter der M.-V. GmbH übernommen habe. Davon könnte allenfalls ausgegangen werden, wenn angestellte Redakteure auf Grund besonderer Fähigkeiten, Spezialwissens oder Kontakten im Unterschied zu freien Mitarbeitern als "Know-how-Träger" den "wesentlichen Teil" einer Lokalredaktion ausmachen. Derartiges ist jedoch im Streitfall weder ersichtlich noch vorgetragen.

Die vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten sind identisch. Auch die Verfügungsbeklagte stellt den Lokalteil der R.-Zeitung her. Insoweit haben sich keinerlei Veränderungen gegenüber der Situation vor dem 01.05.2005 ergeben. Die Fortsetzung der Tätigkeit erfolgte ohne jedwede zeitliche Unterbrechung ab 01.05.2005.

Eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar stand den Redakteuren bis zum 30.04.2005 ein Sekretariat zur Verfügung; ab 01.05.2005 müssen die Redakteure ihre Artikel selbst schreiben. Diese Änderungen der Arbeitsorganisation sind jedoch unwesentlich und stehen der Annahme der Wahrung der Identität nicht entgegen.

Das Gericht geht davon aus, dass der Betriebsteilübergang aufgrund Rechtsgeschäfts erfolgte. Legt der Arbeitnehmer dar, dass der in Anspruch genommene Betriebserwerber die wesentlichen Betriebsmittel nach Einstellung des Geschäftsbetriebs des bisherigen Inhabers verwendet, um einen gleichartigen Geschäftsbetrieb zu führen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass dies aufgrund eines Rechtsgeschäfts im Sinne von § 613 a BGB erfolgt (BAG vom 15.05.1985, 5 AZR 276/84, NZA 1985, 736).

Entgegen der Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten gehörte der Verfügungskläger dem übergegangenen Betriebsteil der Lokalredaktion A-Stadt an. Die durch E-Mail vom 27.04.2005 erfolgte Freistellung steht dem nicht entgegen. Wenn nicht der gesamte Betrieb, sondern nur ein Betriebsteil übernommen wird, muss der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil angehören, damit sein Arbeitsverhältnis nach § 613 a BGB übergeht (BAG vom 13.02.2003, 8 AZR 102/02, AP Nr. 245 zu § 613 a BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 31.01.2008, 8 AZR 27/07) erfasst der Wortlaut des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auch Altersteilzeitarbeitsverhältnisse in der Freistellungsphase, da das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum nicht ruhe, da wegen der fortbestehenden Vergütungspflicht des Arbeitgebers keine vollständige Freistellung von den beiderseitigen Hauptpflichten vorliege. Ein Arbeitnehmer in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses muss - ebenso wie der durch E-Mail vom 27.04.2005 freigestellte Verfügungskläger - keine Arbeitsleistung erbringen. Für die Anwendbarkeit des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist entscheidend darauf abzustellen, ob das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges noch bestand. Bestehende Arbeitsverhältnisse sind alle, die rechtlich weiter bestehen, gleichgültig, ob noch Arbeit geleistet wird oder ob der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt ist. Daher steht sogar eine unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses nicht entgegen (BAG aaO m. w. N.). Ausschlaggebend ist daher, dass der Verfügungskläger lediglich einseitig von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung als Redakteur in der Lokalredaktion A-Stadt freigestellt war, ohne dass er einem anderen Betriebsteil - einer anderen (Lokal-) redaktion - zugewiesen worden wäre. Aus diesem Grund war er weiterhin der Lokalredaktion A-Stadt zuzuordnen, woraus sich der Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Verfügungsbeklagte ergibt.

II. 1. Der Verfügungskläger hat Anspruch auf Notbedarfsentgelt in Höhe von jeweils 1.500,00 € netto für die Monate Mai, Juni und Juli 2008. Der Anspruch beruht auf §§ 615 Satz 1, 293 ff. BGB i.V.m. § 613 a BGB.

Der Verfügungskläger begehrte mit am 14.02.2007 unter Aktenzeichen 5 Ca 279/07 beim Arbeitsgericht Koblenz erhobener und gegen die Verfügungsbeklagte gerichteter Klage unter anderem die Weiterbeschäftigung bei der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsbeklagte lehnte das Weiterbeschäftigungsangebot ab und befand sich daher in Annahmeverzug.

Der Entgeltanspruch kann im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung nicht in voller Höhe zugesprochen werden, vielmehr kann hier lediglich die Zahlung des für den Lebensunterhalt Notwendigen in Betracht kommen (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, § 62, Rz. 103). Soweit eine konkrete Höhe für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ermittelt werden kann, kann generalisierend von der Höhe der Pfändungsfreigrenzen ausgegangen werden, da aus ihnen im Regelfall deutlich wird, was der Gesetzgeber als für den notwendigen Lebensunterhalt erforderlich angesehen hat (Germelmann u. a., a. a. O.).

Der Verfügungskläger hat dargelegt und in der vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass er sich ohne die Entgeltzahlung in einer Notlage befinden würde. Er bezog bis 27.01.2008 Arbeitslosengeld I. Er hat zusammen mit seiner Ehefrau monatliche Belastung bezüglich des eigen genutzten Einfamilienhauses in Höhe von 612,00 € sowie Kosten für den Pkw von 180,00 €. Die Barmittel sind bis auf ein Schonvermögen von 3.800,00 € aufgebraucht. Der Verfügungskläger ist gegenüber seiner Ehefrau sowie zwei Töchtern zum Unterhalt verpflichtet. Nach der Tabelle im Anhang zu § 850 c ZPO ergibt sich bei dem Nettogehalt des Verfügungsklägers in Höhe von zuletzt 3.261,42 € ein pfändbarer Betrag von 616,65 €. Der Verfügungskläger macht vorliegend Notbedarfsentgelt in weitaus geringerer Höhe geltend.

Der Verfügungsgrund ist hinreichend glaubhaft gemacht. Der Verfügungskläger musste sich nicht auf Leistungen der Sozialversicherungsträger nach dem Sozialgesetzbuch III verweisen lassen (Schwab/Weth, § 62 Rz. 115; DLW-Stichler M Rz. 79).

2. Der Verfügungskläger hat das Recht, den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Verfügungsbeklagte und Zahlungsansprüche geltend zu machen, nicht verwirkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Geltendmachung eines Betriebsübergangs durch den Arbeitnehmer wie jeder andere Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis verwirkt werden. Die Verwirkung tritt ein, wenn der Anspruchsberechtigte erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums den Anspruch erhebt (Zeitmoment) und dadurch beim Verpflichteten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, dieser werde nicht mehr in Anspruch genommen, sog. Umstandsmoment (BAG vom 17.01.2007, 7 AZR 23/06, m. w. N.). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist (BAG vom 18.12.2003, 8 AZR 621/02, AP Nr. 263 zu § 613 a BGB, m. w. N.; BAG vom 22.07.2004, 8 AZR 394/03, m. w. N).

Die Verfügungsbeklagte konnte nicht darauf vertrauen, dass der Verfügungskläger sich nicht auf den Übergang seines Arbeitsverhältnisses berufen und Zahlungsansprüche ihr gegenüber geltend machen würde. Der Betriebsteilübergang vollzog sich am 01.05.2005. Der Verfügungskläger war von der M.-V. GmbH freigestellt worden. Die Freistellung wirkte auch gegenüber der Verfügungsbeklagten. Daher musste der Verfügungskläger seine Arbeitskraft gar nicht gegenüber der Verfügungsbeklagten anbieten.Der Verfügungskläger hat in dem gegen die M.-V. GmbH unter Aktenzeichen 3 Ca 2060/05 geführten Kündigungsschutzverfahren - nicht gegenüber der Verfügungsbeklagten - mit Schriftsatz vom 21.12.2005 das Vorliegen eines Betriebsteilübergangs behauptet. In dem dortigen Verfahren legte er bereits mit der Klageschrift vom 11.07.2005 ein Schreiben des Betriebsrats der M.-V. GmbH vom 23.06.2005, in dem der Betriebsrat unter anderem ausführte, es handele sich aus seiner Sicht um einen Betriebsübergang. Diese Einschätzung des Betriebsrats ist ohne Relevanz. Ansprüche gegenüber der Verfügungsbeklagten konnte der Verfügungskläger nicht vor dem 24.01.2006 erheben, da er erstmals im Kammertermin vom 24.01.2006 den Namen der Verfügungsbeklagten erfuhr. Daher konnte er vor diesem Zeitpunkt Weiterbeschäftigungs- und Zahlungsansprüche gegenüber der Verfügungsbeklagten gar nicht geltend machen. Das Urteil vom 24.01.2006 wurde ihm am 07.03.2006 zugestellt. Der Verfügungskläger war auch nicht gehalten, vor Zustellung des Urteils die Verfügungsbeklagte in Anspruch zu nehmen, weil er die Gründe der klageabweisenden Entscheidung nicht kannte und deshalb nicht in der Lage war, die Erfolgsaussichten einer Inanspruchnahme der Verfügungsbeklagten einzuschätzen. Am 10.04.2006, dh. einen Monat nach Zustellung des Urteils des Arbeitsgerichts, verkündete er der Verfügungsbeklagten den Streit. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste sie mit einer Inanspruchnahme durch den Verfügungskläger - für den Fall dessen endgültigen Unterliegens im Kündigungsschutzprozess - rechnen. Der Kündigungsschutzprozess wurde durch das die Berufung zurückweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts am 31.08.2006 (11 Sa 286/06) beendet. Ab Verkündung der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts wusste der Kläger, dass er Weiterbeschäftigungs- und gegebenenfalls Zahlungsansprüche nicht mehr gegenüber der M.-Verlag GmbH, sondern nur noch gegenüber der Verfügungsbeklagten erheben können würde. Gleichwohl hat er die Verfügungsbeklagte erst erheblich später, mit am 14.02.2007 eingegangener Klageschrift auf Weiterbeschäftigung und Zahlung verklagt (Az: 5 Ca 279/07). Der Verfügungskläger hat ihr gegenüber jedoch in keiner Weise zu verstehen gegeben, von seiner bereits durch die Streitverkündung zum Ausdruck gebrachten Absicht abzurücken, sie in Anspruch nehmen zu wollen. Er ist 5 1/2 Monate schlicht untätig geblieben, hat aber ihr gegenüber durch nichts den Eindruck vermittelt, keine Ansprüche geltend machen zu wollen.

3. Der Anspruch ist nicht durch Erfüllung erloschen. Die Beklagte zahlte nach Verkündung des Urteils vom 25.06.2008 4.500,00 € an den Verfügungskläger. In einem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten, gerichtet an die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers vom 03.07.2008, führt sie aus, dass die Zahlung zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleistet werde (Bl. 175 d. A.). Die Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung führt jedoch nicht zur Erfüllung (BGH vom 08.05.1985, IV a ZR 138/83). III. Nach alledem war die Berufung der Verfügungsbeklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 72 Abs. 4 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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