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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: 11 Ta 10/07
Rechtsgebiete: GVG, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

GVG § 17 a
ArbGG § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
ZPO § 572 Abs. 1
ZPO § 572 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 10/07

Entscheidung vom 25.01.2007

Tenor:

1. Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.12.2006 - 6 Ca 527/06 - wird aufgehoben.

2. Das Beschwerdeverfahren wird an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Im vorliegenden Streitverfahren begehrt der Kläger die Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, an die Beklagte Provisionsvorschüsse zurück zu zahlen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 30.11.2006 den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Zweibrücken verwiesen.

Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 11.12.2006 zugestellt worden.

Mit beim Arbeitsgericht am 27.12.2006 eingegangenem Schriftsatz hat er gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet.

Das Arbeitsgericht hat einen Nichtabhilfebeschluss am 28.12.2006 erlassen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Den Nichtabhilfebeschluss hat die Vorsitzende der Kammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter erlassen.

II.

Der Nichtabhilfebeschluss war aufzuheben, da er nicht durch die gesetzlichen Richter ergangen ist. Nicht nur der Verweisungsbeschluss ist nach § 17 a GVG, § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ArbGG durch die voll besetzte Kammer des Arbeitsgerichts zu treffen, sondern auch die Nichtabhilfeentscheidung nach § 572 Abs. 1 ZPO (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 01.07.2005, NzA 2005, 1079; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 5. Auflage K Rz. 206 a; Schwab-Weth/Schwab, § 78 Rz. 45).

Dieser Verfahrensfehler kann vom Landesarbeitsgericht nicht geheilt werden, weswegen das Beschwerdeverfahren zur erneuten Entscheidung über eine Abhilfe an das Arbeitsgericht gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zurückzuverweisen ist (vgl. Schwab, a.a.O.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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