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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 17.08.2004
Aktenzeichen: 11 Ta 101/04
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

KSchG § 4
KSchG § 5
KSchG § 5 Abs. 1
KSchG § 5 Abs. 4
KSchG § 5 Abs. 4 Satz 1
KSchG § 7
ZPO § 5 Abs. 2
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 286 Abs. 1
ZPO § 572 Abs. 1
ArbGG § 46 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 101/04

Verkündet am: 17.08.2004

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.04.2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 2.400,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage.

Der Kläger ist seit 14.09.1987 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt. In dem letzten Arbeitsvertrag vom 02.01.1998 heißt es:

"Arbeitsvertrag

(YY Reg XX)

Zwischen

vertreten durch WW (Arbeitgeber)

und

Herrn/Frau [...]"

Unter § 2 des Arbeitsvertrages ist festgehalten, dass Inhalt des Arbeitsvertrages die Bestimmungen des Tarifvertrages für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften (TV AL II) in der jeweils geltenden Fassung seien. Als "Nebenabrede" ist ein "Zusatz zum Arbeitsvertrag für VV Arbeitnehmer" vereinbart. Dem Kläger wurde unter dem Datum des 02.02.2004 unter dem Briefkopf "WW" Kläger gekündigt und ihm unter anderem mitgeteilt, dass er zur Entgegennahme seiner Arbeitspapiere sich nach der Entlassung an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Lohnstelle ausländischer Streitkräfte (ADD, LaS) in UU wenden möge.

Der Kläger erhob durch seine Prozessbevollmächtigten mit einem am 20.02.2004 beim Arbeitsgericht eingegangen Fax Kündigungsschutzklage, die er gegen die Dienststelle, wie sie im Arbeitsvertrag und im Kündigungsschreiben entsprechend den obigen Zitaten jeweils genannt war, als Beklagte richtete. Auf den schriftlichen Hinweis des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.02.2004, dass eine amerikanische Dienststelle nicht Partei eines Rechtsstreits sein könne und Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis ziviler Bediensteter mit den US-Stationierungsstreitkräften gegen die C zu richten seien, erklärte er schließlich im Gütetermin, dass die Klage gerichtet sein solle gegen die C, vertreten durch den C., dieser vertreten durch das Ministerium C, dieses vertreten durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion - Lohnstelle ausländischer Streitkräfte - in U. Mit einem am gleichen Tage beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 10.03.2004 hat der Kläger darüber hinaus vorsorglich nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG begehrt.

Er hat - zusammengefasst - geltend gemacht, die Klage sei rechtzeitig, da sie sich gegen den Arbeitgeber gerichtet habe. Jedenfalls treffe an einer möglichen Versäumung der Klagefrist den Kläger kein Verschulden, da er nicht gewusst habe, dass die Kündigungsschutzklage gegen die C zu richten sei. Für seine Prozessbevollmächtigten sei nicht erkennbar gewesen, dass auf das Arbeitsverhältnis Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS anwendbar sei. Ein Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten sei im Übrigen dem Kläger nicht zuzurechnen.

Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 01.04.2004 gegen eine nachträgliche Zulassung gewandt.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 14.04.2004, auf den Bezug genommen wird, den Antrag auf nachträgliche Zulassung zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am19.04.2004 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 30.04.2004 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Wegen der Begründung der Beschwerde, wird auf die Schriftsätze vom 30.04.2004 und 12.07.2004 Bezug genommen.

Wegen des Vorbringens der Beklagten, die Zurückweisung der Beschwerde begehrt, wird auf den Schriftsatz vom 02.06.2004 Bezug genommen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

1.

Die Beschwerdekammer konnte in der Sache entscheiden, ohne auf die beim Landesarbeitsgericht und nicht beim Arbeitsgericht eingelegte Beschwerde hin zunächst eine Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts nach § 572 Abs. 1 ZPO durch Rücksenden der Akten zu veranlassen.

Nach zutreffender Ansicht ist das Landesarbeitsgericht im Verfahren nach § 5 KSchG auch ohne Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen. Es bedarf einer Nichtabhilfeentscheidung des Ausgangsgerichts gemäß § 572 Abs. 1 ZPO nicht. Dies folgt aus der besonderen Ausgestaltung des Verfahrens auf nachträgliche Zulassung einer verspätet eingereichten Kündigungsschutzklage. Das Verfahren nach § 5 Abs. 4 KSchG ist mit der zivilprozessualen Beschwerde, die der Gesetzgeber bei der ZPO-Reform regeln wollte, nicht vergleichbar. § 5 Abs. 4 KSchG regelt ein vorgeschaltetes Verfahren, das zu einer Zwischenentscheidung führt. Nach dem System der ZPO wäre eine Entscheidung durch Zwischenurteil entsprechender gewesen. Auch wenn der Gesetzgeber einen Beschluss an Stelle eines entsprechenden Zwischen- oder Grundurteils vorgeschrieben hat, kommt es für die Frage, welche einzelnen Bestimmungen aus Arbeitsgerichtsgesetz und ZPO auf dieses Verfahren anwendbar sind, auf den Inhalt der Entscheidung an. Inhaltlich geht es hierbei nicht um eine Nebenentscheidung, sondern um einen Bestandteil der eigentlichen Hauptsache: Die im Zivilprozess-Reformgesetz unter anderem beabsichtigte Straffung und Vereinfachung des bisherigen Rechtsmittels in der ZPO zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu einer Verlängerung des Verfahrens in einer anderen Prozessordnung führen (LAG Sachsen-Anhalt, 07.08.2003 - 11 TA 205/03 - juris Rn 18 unter Bezugnahme auf BAG 20.08.2002 - 2 AZB 16/02 - NZA 2002, 1228).

2.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 KSchG statthafte Rechtsmittel, das form- und fristgerecht eingelegt worden ist (§ 569 ZPO).

3.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückgewiesen.

Das Arbeitsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die von ihm angenommene Versäumung der Klagefrist nach § 4 KSchG nicht trotz aller dem Kläger nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt eingetreten ist. Die Voraussetzung zur Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG ist nur zu bejahen, wenn den Arbeitnehmer alle ihm zuzumutende Sorgfalt beachtet hat, ihn also keinerlei Verschulden, auch keine Fahrlässigkeit trifft (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.1990 - 9 Ta 65/90 - LAGE KSchG § 4 Nr. 17).

a) Es erscheint schon fraglich, ob der Kläger selbst die ihm zuzumutende Sorgfalt hat walten lassen. Der Kläger ist langjährig bei den US-Streitkräften beschäftigt und hat nach seinen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 08.03.2004 im Jahr 1996 ein Verfahren gegen seinen Arbeitgeber geführt und dabei nicht diesen selbst, sondern die C verklagt.

b) Letztlich kann die Frage des eigenen Verschuldens des Klägers dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht ohne Verschulden gehandelt, was dem Kläger zuzurechnen ist.

aa) Nach Auffassung der Beschwerdekammer hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers als Organ der Rechtspflege und Fachanwalt für Arbeitsrecht wissen müssen, dass bei Streitigkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen im zivilen Bereich der Streitkräfte nach Art. 56 Abs. 8 des ZA-NTS eine gesetzliche Prozessstandschaft der C angeordnet ist (LAG Rheinland Pfalz aaO).

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27.11.1987 - 9 Ta 238/97 - führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Landesarbeitsgericht Köln hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, die Gesetzesunkenntnis des Anwalts könne nach § 5 Abs. 1 KSchG ausnahmsweise entschuldbar sein, wenn es sich um ein ungewöhnliches, seltenes Rechtsgebiet handele, wozu es offensichtlich Art. 56 Ziffer 8 ZA-NTS zählt, und die an sich gebotene Befassung des Rechtsanwaltes mit diesem Rechtsgebiet durch irreführende Hinweise auf eine falsche Partei im Kündigungsschreiben verhindert werde.

Zum einen hält es die Beschwerdekammer für fraglich, ob man die genannte Vorschrift in Rheinland-Pfalz und insbesondere im Bezirk des Arbeitsgerichts Kaiserslautern als seltenes und ungewöhnliches Rechtsgebiet bezeichnen kann. Zum anderen aber mögen auch vorliegend im Arbeitsvertrag die Angaben zur Arbeitgeberin eher unklar gehalten sein. Jedoch finden sich auch hinreichende Anhaltspunkte sowohl in dem in Kopie zur Akte gereichten Arbeitsvertrag als auch in dem ebenfalls als Kopie eingereichten Kündigungsschreiben, die Anlass zur näheren Befassung mit der Frage, wer als Partei in der Klageschrift zu benennen ist, und auch zur Beantwortung der Frage hätten geben müssen.

Der Arbeitsvertrag ist zwar nicht vollständig ausgefüllt. Denn die Zeile, in der an sich die Arbeitgeberin zu nennen ist, ist nicht leer geblieben, lediglich in der Zeile, in der der oder die Vertreterin aufzuführen ist, ist die Dienstelle genannt. Allerdings hätte gerade dies auch Anlass sein müssen, sich weiter mit der Frage zu befassen, wer Arbeitgeber und wer zu verklagen ist. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang, dass nicht einmal ersichtlich ist, dass die tatsächlich zunächst vom Kläger in der Klageschrift genannte Dienststelle "WW" überhaupt partei- oder prozessfähig ist, was ein wiederum zu der Frage der Arbeitgeberstellung und derjenigen, wer gerichtlich in Anspruch zu nehmen ist, hätte führen müssen.

Auch Hinweise, die den Weg zur richtigen Lösung hätten weisen können, finden sich im Arbeitsvertrag und im Kündigungsschreiben. Insoweit ist der unter I. zitierte in Klammern gesetzte Zusatz unter der Bezeichnung Arbeitsvertrag, der Hinweis auf die Bestimmungen des TV AL II, die Zusatzvereinbarung im Arbeitsvertrag sowie der letzte Absatz des Kündigungsschreibens vom 02.02.2004 zu nennen.

bb) Das somit zu bejahende Verschulden seines Prozessbevollmächtigten hat sich der Kläger nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen (LAG Rheinland-Pfalz aaO; 28.05.1997 - 8 Ta 254/96 - NZA 1998, 55, 56).

Die Beschwerdekammer sieht letztlich trotz der Einwände des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren keinen Anlass, von der von Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ständig vertretenen Auffassung zur Anwendbarkeit des § 85 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Zusammenhang abzuweichen.

(1) Anders als wohl der Kläger in seiner Beschwerdeschrift meint, ist der für den Arbeitsnehmer Handelnde dann Prozessbevollmächtigter im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO, wenn ihm die Vollmacht erteilt worden ist, Kündigungsschutzklage zu erheben (vgl. HaKo-Gallner § 5 Rn. 17; Th-Putzo § 85 Rn. 14).

(2) Auch die Frage der Einordnung der Klagefrist ist für die Anwendbarkeit des § 85 Abs. 2 ZPO letztlich unerheblich. Sieht man die Dreiwochenfrist als prozessuale Klageerhebungsfrist, erscheint es ohne weiteres folgerichtig, § 85 Abs. 2 ZPO auf die nachträgliche Zulassung anzuwenden. Nichts anderes gilt aber, wenn der Auffassung zugestimmt wird, wegen der Fiktion des § 7 KSchG sei die Dreiwochenfrist als materielle Frist einzuordnen, denn auch diese materielle Wirkung hängt davon ab, dass die Prozesshandlung der Klageerhebung vorgenommen wird. Dabei sei noch darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des § 85 Abs. 2 ZPO nicht etwa unterscheidet danach, ob die Prozesshandlung den Rechtsstreit einleitet oder erst innerhalb eines bereits anhängigen Verfahrens vorgenommen wird (HaKo-Gallner aaO Rn. 18).

(3) Soweit schließlich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Bundesarbeitsgericht (12.02.2004 - 2 AZR 136/03 - juris) und ErfK Ascheid § 5 Rn. 5), darauf hinweist, der Zugang zu den Gerichten dürfe nicht in einer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden, führt dies nach Auffassung der Beschwerdekammer ebenfalls nicht zur Unanwendbarkeit der Zurechnungsnorm des § 5 Abs. 2 ZPO. Der Zugang zu den Gerichten wird durch die Heranziehung der Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO nicht erschwert, der Arbeitnehmer trägt lediglich das mit der Einschaltung eines Dritten im Rechtsverkehr verbundene Risiko. Dieser Nachteil ist die Kehrseite des Vorteils, der in der Erweiterung seines Wirkungskreises besteht. Der Dritte steht dem Arbeitnehmer als Haftender, der Geldersatz zu leisten hat, zur Verfügung, wenn ihm auch keine Naturalrestitution möglich ist (HaKo-Gallner, aaO, Rn. 19).

c) Ob das Arbeitsgericht in der Sache zu Recht angenommen hat, dass die Frist des § 4 KSchG versäumt wurde, weil in der Klageschrift die Beschäftigungsdienststelle des Klägers genannt ist und eine Rubrumsberichtigung wegen fehlender Identität zwischen dieser Dienststelle und der C, die hätte benannt werden müssen, ausscheidet, war von der Beschwerdekammer nicht zu überprüfen.

Nach in Rechtssprechung und Literatur vertretener zutreffender Auffassung, der die Kammer folgt, ist Gegenstand des Zulassungsverfahrens, der auch vom Beschwerdegericht allein zu überprüfen ist, lediglich die Frage, ob die Verspätung der Klageerhebung verschuldet ist (Hessisches LAG - 26.02.2003 - 15 Ta 598/02 - juris; LAG Köln - 27.11.1987 - 9 Ta 238/87 - LAGE KSchG § 5 Nr. 39; LAG Berlin - 19.01.1989 LAGE KSchG § 5 Nr. 27; LAG Hamburg - 11.04.1989 - 3 Ta 3/89 - LAGE KSchG § 5 Nr. 47; KR-Friedrich § 5 KSchG Rn. 134, 154, 158; ähnlich HaKo-Gallner § 5 Rz. 12; aA BAG 28.04.1983 - 2 AZR 438/81, AP KSchG 1969 § 5 Nr. 4; 05.04.1984 - 2 AZR 67/83 - AP KSchG 1969 § 5 Nr. 6). Zu prüfen ist im Rahmen des Verfahrens nach § 5 KSchG nicht, ob etwa der Arbeitgeber eine Erklärung abgegeben hat, die der Arbeitnehmer als Kündigung ansehen konnte, ob die streitige Kündigungserklärung, dem "wirklichen" Arbeitgeber zuzurechnen ist, ob durch Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung ein Verzicht auf den Kündigungsschutz vorliegt, wann die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist und ob die Klage überhaupt verspätet, also die Klagefrist versäumt war. Bei der Entscheidung des Antrags nach § 5 KSchG ist vielmehr grundsätzlich die Versäumung der Dreiwochenfrist des 4 Satz 1 KSchG zu unterstellen. Die Bindungswirkung eines Beschlusses erstreckt sich nur darauf, ob Gründe für eine nachträgliche Klagezulassung vorliegen oder nicht (KR-Friedrich aaO, Rn. 134). Zur Begründung dieser Auffassung wird zutreffend insbesondere darauf hingewiesen, dass das Verfahren gemäß § 5 KSchG nur die Glaubhaftmachung vorsieht (§ 5 Abs. 2 KSchG i.V.m. § 294 ZPO), nicht aber die Führung des vollen Beweises gemäß § 286 Abs. 1 ZPO, sowie auf den nur zwei Instanzen umfassenden kurzen Instanzenzug verwiesen (HaKo-Gallner, aaO Rn. 12; KR-Friedrich aaO; Hessisches LAG aaO).

Die Beschwerdekammer hatte mithin die Annahme des Arbeitsgerichts, dass die Klageerhebung gegen die C als Prozessstandschafterin des Arbeitgebers des Klägers verspätet sei, nicht zu überprüfen, sondern allein der Frage nachzugehen, ob unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdeinstanz von einem Verschulden an dieser - nicht in Frage zu stellenden - Verspätung anzunehmen ist. Da dies nach den obigen Ausführungen der Fall ist, war die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Beschwerdewert war auf 2.400,00 € brutto entsprechend einem Drittel des Wertes nach § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG festzusetzen.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Es ist eine Rechtsbeschwerde nicht allgemein vorgesehen; die Möglichkeit ihrer Zulassung besteht nicht (BAG 20.08.2002 - 2 AZB 16/02 - NZA 2002, 1228).

Ende der Entscheidung

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