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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.07.2008
Aktenzeichen: 11 Ta 115/08
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG, SGB IX


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 124 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO § 569 Abs. 2
ZPO § 571 Abs. 2 Satz 1
ArbGG § 78
SGB IX § 82 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 06.05.2008/21.05.2008 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.04.2008 aufgehoben. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Dem Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 12.08.2005 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt. Er wurde im Rahmen des Verfahrens gemäß § 120 Abs. 4 ZPO mit an seinen Prozessbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 18.12.2007, 06.02.2008 sowie letztmals 13.03.2008 (unter Fristsetzung auf den 31.03.2008) aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Der Beschwerdeführer kam den Aufforderungen des Arbeitsgerichts nicht nach. Daraufhin hob das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 14.04.2008 den Beschluss vom 12.08.2005 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aus und führte zur Begründung aus, da der Beschwerdeführer die geforderte Erklärung nach § 120 Abs. 4 ZPO trotz wiederholter Aufforderung und Fristsetzung nicht abgegeben habe, sei der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss gemäß § 124 Nr. 2 ZPO aufzuheben.

Mit am 13.05.2008 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangener Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er habe außer dem Beschluss vom 14.04.2008 keinerlei Schreiben - weder von seinem Prozessbevollmächtigten noch vom Arbeitsgericht - erhalten. Daraufhin forderte ihn das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 13.05.2008 auf, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers legte gegen den ihm am 22.04.2008 zugestellten Beschluss am 21.05.2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.04.2008 sofortige Beschwerde namens des Beschwerdeführers ein. Beide Beschwerden wurden trotz Aufforderung durch das Arbeitsgericht nicht begründet.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen half mit Beschluss vom 18.06.2008 den sofortigen Beschwerden vom 13.05.2008 und 21.05.2008 nicht ab und legte sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte das Gericht aus, da bis zum jetzigen Zeitpunkt eine Erklärung des Beschwerdeführers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliege und das Rechtsmittel nicht begründet worden sei, könne den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen werden; sie seien daher dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorzulegen.

Der Beschwerdeführer legte innerhalb verlängerter Vorlagefrist am 25.07.2008 eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen vor. Hieraus ergibt sich, dass er derzeit über ein Bruttomonatsgehalt von 972,23 € verfügt und Mietkosten unter Einbeziehung von Nebenkosten in Gesamthöhe von 344,- €/Monat zu zahlen hat. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 2 S.2 ZPO; sie wurde form- und fristgerecht eingelegt, §§ 78 ArbGG, 569 Abs.2, 127 Abs.2 S.3 ZPO. Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 14.04.2008 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 22.04.2008 zugestellt. Der Beschwerdeführer legte hiergegen mit am 13.05.2008 eingegangenen Schreiben Beschwerde ein, sein Prozessbevollmächtigter am 21.05.2008. Zwar liegen formell zwei (sofortige) Beschwerden vor; gleichwohl ist bei verständiger Auslegung von einem Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.04.2008 auszugehen.

Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.04.2008 war - ausschließlich im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren - aufzuheben. Der Beschwerdeführer konnte noch im Beschwerdeverfahren geltend machen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen vorlagen. Nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Die Fristen nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sind keine Ausschlussfristen (BAG vom 18.11.2003, 5 AZB 46/03; zitiert nach juris; Zöller-Philippi § 124 Rd-Ziffer 10 a).

Bezüglich der subjektiven Bewilligungsvoraussetzungen kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung an, nicht auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Musielak-Fischer ZPO, § 127 Rd-Ziffer 124).

Ausweislich der am 25.07.2008 vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der beiliegenden Lohnabrechnung verfügt der Beschwerdeführer über ein monatliches Nettoeinkommen von 972,23 €. Hiervon sind gemäß § 82 Abs. 2 SGB IX Lohnsteuer (216,72 €), Solidaritätszuschlag (11,76 €), Krankenversicherung (74,38 €), Pflegeversicherung (8,26 €), Rentenversicherung (96,74 €) und Arbeitslosenversicherung (16,04 €) in Abzug zu bringen. Darüber hinaus sind die Freibeträge gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO (174,- €) sowie nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO (372,- €) sowie Mietkosten (344,- €)abzusetzen. Nach Abzug aller Kosten verbleibt dem Beschwerdeführer kein anrechenbares Einkommen. Daher war der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.04.2008 aufzuheben.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Voraussetzungen nicht veranlasst.

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