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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 08.07.2009
Aktenzeichen: 11 Ta 121/09
Rechtsgebiete: RVG, BGB, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

RVG § 11
RVG § 11 Abs. 5 Satz 1
BGB § 247
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 569 Abs. 2
ZPO § 571 Abs. 2 Satz 1
ArbGG § 72 Abs. 2
ArbGG § 78 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 19.02.2009 aufgehoben.

Der Antrag der Beschwerdegegner vom 26.01.2009 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Am 07.04.2008 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsentgelt in Höhe von 25.264,80 € nebst Zinsen. Die Parteien waren miteinander verheiratet. Der Kläger war zunächst Arbeitnehmer der Beklagten gewesen, arbeitete jedoch während der Ehezeit unentgeltlich im Betrieb. Streitig war zwischen den Parteien, ob der Kläger für die Zeit nach der Trennung, von Juli 2006 bis Mai 2007, eine Vergütung beanspruchen kann. Mit Beschluss vom 13.08.2008 wies das Arbeitsgericht darauf hin, dass die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht erkennbar und daher beabsichtigt sei, den Rechtsstreit an das Landgericht Frankenthal zu verweisen. Am 27.08.2008 nahm der Kläger die Klage zurück. Mit Schriftsatz vom 26.01.2009, bei Gericht eingegangen am 29.01.2009, beantragten die Beschwerdegegner, ausgehend von dem auf 25.264,80 € festgesetzten Gegenstandswert, die Vergütung gegen den Kläger gemäß § 11 RVG auf 2.304,55 € nebst Zinsen und Zustellungskosten festzusetzen. Mit Beschluss vom 19.02.2009 setzte das Arbeitsgericht die vom Kläger an seine Prozessbevollmächtigten zu zahlende Vergütung auf 2.309,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 29.01.2009 fest. Mit Schreiben vom 14.02.2009, bei Gericht eingegangen am 24.02.2009, teilte der Kläger mit, dass er mit der Festsetzung nicht einverstanden sei. Seine Rechtsanwältin habe ihm den Rechtsstreit vorgeschlagen und nur ein Schriftstück dazu aufgesetzt, um ihm anschließend mitzuteilen, dass der Rechtsstreit wohl aussichtslos sei. Er bitte daher um nochmalige Prüfung der Unterlagen. Der Beschluss vom 19.02.2009 wurde dem Kläger am 26.02.2009 zugestellt. Die Anfrage, ob sein Schreiben vom 14.02.2009 als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss gewertet werden solle, beantwortete der Kläger nicht. Mit Beschluss vom 04.05.2009 half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor. Das Arbeitsgericht ist der Auffassung, dass der Vortrag des Klägers, da er am Gütetermin gemeinsam mit seiner Anwältin teilgenommen habe, offenbar unrichtig sei. Eine materiell-rechtliche Prüfung könne aber weder im Festsetzungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht das Schreiben des Klägers vom 14.02.2009 als sofortige Beschwerde angesehen. Denn wegen des Zugangs des Schreibens erst am 24.02.2009 konnte sein Inhalt nicht mehr bei der Abfassung des Beschlusses vom 19.02.2009 berücksichtigt werden. Die Beschwerde wahrt die Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Zwar war der Beschluss vom 19.02.2009 dem Kläger am 24.02.2009 noch nicht förmlich zugestellt, Beschwerde kann jedoch bereits ab Erlass des Beschlusses eingelegt werden (Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 329, Rn. 26 sowie § 569, Rn. 5). Das Schreiben des Klägers genügt auch den in § 569 Abs. 2 ZPO genannten Formalien, an die keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind. Der Kläger hat zwar nicht ausdrücklich Beschwerde eingelegt, aber hinreichend zum Ausdruck gebracht, mit der Festsetzung nicht einverstanden zu sein, und um eine Überprüfung gebeten. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Anfrage des Arbeitsgerichts, ob sein Schreiben vom 14.02.2009 als sofortige Beschwerde gewertet werden solle, unbeantwortet ließ und sich auch im Rahmen der Anhörung durch das Landesarbeitsgericht nicht geäußert hat. 2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. a) Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist die Vergütungsfestsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Vorliegend macht der Kläger nicht geltend, die geforderte Vergütung sei nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes einschließlich der sonstigen Gebührenvorschriften nicht oder nicht in der geforderten Höhe erwachsen, sondern erhebt außergebührenrechtliche Einwendungen. Grundsätzlich genügt es für die Ablehnung der Vergütungsfestsetzung, dass derartige Einwendungen überhaupt erhoben werden. Es ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen, ob sie begründet sind. Daher kann weder eine nähere Substantiierung verlangt werden noch ist eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (Gerold/ Schmitt/ Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl. 2008, § 11, Rn. 137). b) Die Einwendungen müssen allerdings erkennen lassen, dass sie aus konkreten, tatsächlichen Umständen hergeleitet werden. Nur formelhafte Wendungen reichen nicht aus. Der Einwand darf nicht völlig haltlos sein. Es muss jedenfalls im Ansatz die Möglichkeit zu erkennen sein, dass der Anspruch des Antragstellers unbegründet sein könnte. Andernfalls ist die Einwendung unbeachtlich (Gerold/ Schmitt/ Müller-Rabe, § 11 RVG, Rn. 138 ff.). Der Kläger wirft seinen Prozessbevollmächtigten Schlechterfüllung vor. Sein diesbezüglicher Vortrag ist nicht schon bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet, offensichtlich halt- und substanzlos oder aus der Luft gegriffen. Zwar ist die Behauptung des Klägers, seine Rechtsanwältin habe nur ein Schriftstück aufgesetzt, erkennbar unzutreffend. Denn ausweislich des Akteninhalts hat sie tatsächlich nicht nur den Gütetermin gemeinsam mit dem Kläger wahrgenommen, sondern neben der Klageschrift noch weitere Schriftsätze verfasst, bevor sie schließlich die Klage zurückgenommen hat. Hingegen genügt der Einwand des Klägers, seine Rechtsanwältin habe ihm zunächst den Rechtsstreit vorgeschlagen, um ihm sodann zu eröffnen, dass der Rechtsstreit aussichtslos sei, den gesetzlichen Anforderungen. Denn der Kläger macht damit nicht lediglich pauschal geltend, dass er sich schlecht vertreten fühlt, sondern dass er bei frühzeitiger ordnungsgemäßer Beratung über die Erfolgsaussichten die Klage nicht erhoben hätte.

Da eine inhaltliche Prüfung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht stattfindet, war die beantragte Festsetzung abzulehnen. Die Beschwerdegegner sind auf den Weg der Gebührenklage zu verweisen. c) Der Einwand des Klägers konnte gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO noch im Beschwerdeverfahren Berücksichtigung finden. Die Beschwerdeinstanz ist grundsätzlich eine volle zweite Tatsacheninstanz. Neues tatsächliches Vorbringen ist auch dann möglich, wenn entsprechender Vortrag schon in der Vorinstanz möglich gewesen wäre (Zöller/ Heßler, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 571, Rn. 3). III. Gründe, die gemäß §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Der Beschluss ist daher unanfechtbar.

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