Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 15.08.2008
Aktenzeichen: 11 Ta 124/08
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 11 a
ArbGG § 11 a Abs. 2
ArbGG § 78 Satz 1
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 329 Abs. 3
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1
BGB § 626
BGB § 626 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05.05.2008, AZ: 7 Ca 391/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe:

I. Die am 10.03.1981 geborene Klägerin war seit 25.04.2007 bei dem Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Der Beklagte betreibt einen Verkaufsshop, in dem Mobiltelefone veräußert werden. Die Klägerin entnahm acht neue Mobilfunkgeräte aus dem Bestand des Beklagten, buchte sie aus den Datensätzen aus, händigte sie jedoch nicht an Kunden aus, sondern nahm sie an sich, um sie auf eigene Rechnung zu veräußern. Sämtliche Mobilfunkgeräte wurden am 17.03.2008 im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei der Klägerin aufgefunden.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19.03.2008, der Klägerin an diesem Tag zugegangen, außerordentlich fristlos. Die Klägerin wandte sich mit am 25.03.2008 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangener Klage gegen diese Kündigung und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt K. Sie beantragte mit Schriftsatz vom 31.03.2008 hilfsweise die Beiordnung gemäß § 11 a ArbGG.

Mit Beschluss vom 05.05.2008, 7 Ca 391/08, hat das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei mutwillig, da die Klägerin den Diebstahl mehrerer Mobilfunkgeräte eingeräumt habe, was den Ausspruch einer fristlosen Kündigung ungeachtet der Frage, in wessen Eigentum das Diebesgut gestanden habe, rechtfertige. Die Klägerin hat gegen den ihr am 07.05.2008 zugestellten Beschluss mit am 09.06.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe acht Mobiltelefone einbehalten, obwohl sie gewusst habe, dass ihr diese nicht zustünden. Es habe sich um Kommissionsware aus dem Eigentum der Firma V. gehandelt. V. habe Kunden, die bereits im Besitz eines Mobiltelefons gewesen seien, angeboten, einen vergünstigten Vertrag abzuschließen. Bei Abschluss eines solchen Vertrages habe der Kunde als Bonus ein Mobiltelefon erhalten sollen. Der Beklagte habe die Klägerin angewiesen, Kunden im Rahmen solcher Werbeaktionen das Mobiltelefon nicht auszuhändigen, wenn danach nicht gefragt werde. Allerdings sollte die Klägerin das Mobiltelefon aus dem Bestand ausbuchen und so gegenüber V. den Eindruck erwecken, es sei dem Kunden ausgehändigt worden. Tatsächlich aber habe sie es dem Beklagten übergeben sollen.

Die Parteien haben am 23.06.2008 im Kündigungsschutzverfahren einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, in dem sie sich u. a. auf die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.03.2008 sowie darüber verständigten, dass für den Zeitraum vom 19. bis 31.03.2008 keinerlei Lohnansprüche gegeben seien.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 25.06.2008 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts war die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig im Sinne von § 11 a ArbGG, weshalb auch keine Beiordnung nach dieser Vorschrift in Betracht gekommen sei.

Mit Schriftsatz vom 16.07.2008 begründete die Klägerin die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe. Aus dem Abschluss des Vergleichs vom 23.06.2008 ergebe sich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offensichtlich mutwillig gewesen sei. Hinzu komme, dass derjenige Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer anweise, eine strafbare Handlung zu Lasten eines Lieferanten zu begehen, sich zur Begründung der Kündigung nicht darauf berufen könne, dass die aus der strafbaren Handlung erhaltenen Vorteile entgegen seinen Vorgaben nicht ihm zu Gute gekommen, sondern von dem Arbeitnehmer selbst vereinnahmt worden seien.

Der Beklagte erwidert im Beschwerdeverfahren,

die Klägerin habe mindestens acht Mobiltelefone einbehalten, um sie auf eigene Rechnung über das Internetauktionshaus "e." zu verkaufen. Sie habe Straftaten zu seinen Lasten begangen, die an sich die fristlose Kündigung rechtfertigten. Die Parteien hätten sich im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Mainz am 23.06.2008 lediglich auf "glattes Beendigungsdatum" geeinigt. Er seinerseits habe keine Untreue gegenüber der Fa. V. begangen. Die Mobiltelefone würden von der Fa. V. im Rahmen von Sonderaktionen zur Verfügung gestellt. Dem Beklagten stehe ein "Pool" an Mobiltelefonen zur Weitergabe an Kunden zur Verfügung. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig; insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 567 ff. ZPO).

1. Die sofortige Beschwerde wurde fristgerecht erhoben. Gemäß § 78 Satz 1 ArbGG gelten hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgeblichen Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO beträgt die Notfrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Monat. Die Frist beginnt mit Zustellung des Beschlusses nach § 329 Abs. 3 ZPO (Thomas/Putzo-Reichold § 127 Rd-Ziffer 4). Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 05.05.2008 wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 07.05.2008 zugestellt. Da das Ende der Frist auf Samstag, 07.06.2008 fiel, endete die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, mithin am 09.06.2008 (§ 222 Abs. 2 ZPO). An diesem Tag ging die sofortige Beschwerde beim Arbeitsgericht ein.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, hilfsweise Beiordnung gemäß § 11 a ArbGG, zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

a) Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachverhaltsdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2008, 10 Ta 122/08).

b) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil die fristlose Kündigung des Beklagten vom 19.03.2008 durch einen wichtigen Grund nach § 626 BGB gerechtfertigt war. Vollendete oder auch nur versuchte Eigentums- oder Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers sind grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu stützen (BAG vom 11.12.2003, 2 AZR 36/03, NZA 2004, 486; BAG vom 12.08.1999, 2 AZR 1923/98, zitiert nach Juris). Es ist unerheblich, ob sich das Vermögensdelikt unmittelbar gegen das Eigentum des Arbeitgebers richtet oder ob der Arbeitnehmer sich Gegenstände, die im Eigentum eines Kunden des Arbeitgebers stehen, rechtswidrig zueignet (LAG Köln vom 11.08.1998, 3 Sa 108/98, NZA-RR 1999, 415). Die Klägerin hat acht Mobilfunkgeräte gestohlen. Es ist ohne jedwede Relevanz, ob diese Geräte im Eigentum des Beklagten standen oder aber der Fa. V. gehörten. Die Klägerin durfte die Mobiltelefone nicht behalten, um sie auf eigene Rechnung über "e." zu verkaufen. Sie hat selbst vorgetragen, bei Abschluss eines Vertrages mit V. habe der Kunde als Bonus ein Mobiltelefon erhalten sollen, der Beklagte habe sie aber angewiesen, Kunden im Rahmen solcher Werbeaktionen das Mobiltelefon nicht auszuhändigen, wenn danach nicht gefragt werde, sie habe es dem Beklagten übergeben sollen. Damit steht - auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin - fest, dass sie nicht befugt war, die acht bei ihr vorgefundenen Mobilfunkgeräte auf eigene Rechnung über "e." zu veräußern. Selbst wenn der Beklagte entgegen einer Weisung von V. die Mobilfunkgeräte nicht an Kunden weitergeben wollte, ändert dies nichts daran, dass jedwede Nutzung für eigene Zwecke der Klägerin ausgeschlossen war. Es liegt eine gravierende Pflichtverletzung vor, die generell zur fristlosen Kündigung berechtigt.

Anhaltspunkte dafür, dass die nach § 626 Abs. 1 BGB durchzuführende Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerin ausfällt, sind nicht ersichtlich. Das Arbeitsverhältnis bestand erst seit 01.05.2007, die Klägerin hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Zu Lasten der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass sie durch ihr Verhalten das Vertrauen des Beklagten in ihre Redlichkeit, Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit verletzt hat. Das Interesse des Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegt das Interesse der Klägerin an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.

3. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung der Klägerin lassen sich auch nicht aus dem Abschluss des Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren ableiten. Zwar wird durch einen gerichtlichen Vergleich die Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO indiziert (OLG Zweibrücken vom 30.10.1996, 2 WF 63/96). Die Parteien haben am 23.06.2008 im Kündigungsschutzverfahren einen Vergleich geschlossen, in dem sie sich u. a. auf die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31.03.2008 sowie darüber verständigten, dass für den Zeitraum vom 19. bis 31.03.2008 keinerlei Lohnansprüche gegeben seien. Nach Maßgabe der fristlosen Kündigung wurde das Arbeitsverhältnis mit Zugang der Kündigung am 19.03.2007 beendet, so dass der Klägerin über diesen Zeitpunkt hinaus keinerlei Vergütungsansprüche zugestanden hätten. Der gerichtliche Vergleich enthält die Vergütungsansprüche der Klägerin betreffend keinerlei Entgegenkommen des Beklagten, lediglich das Beendigungsdatum wurde in dem Vergleich abweichend von der fristlosen Kündigung (19.03.2008) auf den 31.03.2008 festgelegt. Explizit wurde vereinbart, dass für den Zeitraum vom 19. bis 31.03.2008 keinerlei Lohnansprüche gegeben seien. Der Beklagte hat durch Abschluss des Vergleichs in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, in Bezug auf die ausgesprochene fristlose Kündigung Zugeständnisse zu machen. Aus diesem Grund kann von einem Nachgeben des Beklagten, aus dem auf das Vorhandensein von Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin zu schließen wäre, nicht ausgegangen werden.

4. Das Arbeitsgericht hat ebenfalls zu Recht den Beiordnungsantrag der Klägerin gemäß § 11 a ArbGG zurückgewiesen. Die Beiordnung gemäß § 11 a ArbGG kann unterbleiben, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist, § 11 a Abs.2 ArbGG. Offensichtlich mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn auf den ersten Blick ohne nähere Prüfungerkennbar ist, dass sie erfolglossein muss(Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge-ArbGG§ 11 a Rz.69). Die Klägerin hat einen Diebstahl begangen, was sie auch eingeräumt hat. Der Beklagte hat die Kündigung auf dieses Fehlverhalten gestützt. Angesichts dessen konnte die Klägerin nicht mit vertretbaren Gründen davon ausgehen, dass eine Kündigungsschutzklage erfolgreich sein könnte. Ergänzend wird auf die obigen Ausführungen unter 2 b)verwiesen.

5. Die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde hat die Klägerin zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

6. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

Ende der Entscheidung

Zurück