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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 06.07.2005
Aktenzeichen: 11 Ta 140/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 140/05

Entscheidung vom 06.07.2005

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.04.2005 (Az.: 4 Ca 238/05) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass das Arbeitsgericht Ludwigshafen seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen hat.

Mit seinem am 30.12.2004 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides hat der Kläger zunächst die Bezahlung von Überstunden für die Jahre 2001 bis 2003 i.H.v. 40.960,63 € sowie € 1,44 € vorgerichtlicher Kosten geltend gemacht. Der antragsgemäß erlassene Mahnbescheid vom 05.01.2005 ist der Beklagten durch Einlegung in den Briefkasten am 06.01.2005 zugestellt worden.

Mit Anwaltsschreiben vom 10.01.2005, das am 11.01.2005 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangen ist, hat die Beklagte fristgerecht (§ 46 a Abs. 3 ArbGG) Widerspruch eingelegt. Das Widerspruchschreiben ist nicht unterzeichnet, sondern enthält lediglich den Stempel "gez. v. Moltke".

Nach Aufforderung vom 11.01.2005 hat der Kläger seinen Zahlungsanspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form (§ 46 Abs. 4 ArbGG) in Höhe von 23.227,97 € brutto (Überstunden für die Jahre 2002 und 2003) abzüglich erhaltener 6.260 € netto nebst Zinsen seit dem 22.12.2004 und 1,44 € vorgerichtlicher Kosten schriftlich begründet und im Übrigen den Antrag aus dem Mahnbescheid zurückgenommen.

Gleichzeitig hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt.

Der Kläger war auf der Grundlage von zwei befristeten Arbeitsverträgen vom 20.02.2002 bis zum 18.11.2002 und vom 01.04.2003 bis zum 12.06.2003 bei der Beklagten, die ein Riesenrad betreibt, als Hilfsarbeiter in deren Schaustellerbetrieb tätig. Der Vertrag von 2002 sah eine monatliche Bruttovergütung von 767 € und derjenige von 2003 eine solche von 813,66 € bei einer 40 Stundenwoche vor.

Mit Schreiben vom 17.06.2004 hat der Kläger die Beklagte aufgefordert, eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung für die Jahre 2001 und 2002 zu erteilen und auf die geleisteten Überstunden pauschal einen Betrag i.H.v. 500 € zuzahlen. Mit weiterem Schreiben vom 25.06.2004 (Bl. 31 ff. d.A.) hat er die Forderung auf 400 € reduziert.

Der Kläger hat vorgetragen, ausweislich seiner Stundenaufstellungen (Bl. 22 ff. d.A.) habe er im Jahr 2002 an 7 Tagen pro Woche eine tägliche Arbeitszeit von 8.00 Uhr bis 24 Uhr bei einer Stunde Mittagspause gehabt und insgesamt 3.949 Stunden gearbeitet. Lediglich am 18.11.2002 habe er nur von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr gearbeitet, da an diesem Tag die Abreise erfolgt sei. Die Überstunden seien von der Beklagten angeordnet bzw. geduldet worden.

Im Jahr 2003 habe er bei gleicher Mittagspause regelmäßig täglich von 7.00 Uhr bis 1.00 Uhr nachts, insgesamt 1.231 Stunden, gearbeitet.

Auch am 10.06.2003 habe er seine Arbeit um 7.00 Uhr aufgenommen und bis am 11.06.2003 um 22 Uhr durchgearbeitet, weil das Riesenrad nachts habe abgebaut und zum nächsten Standort verbracht werden müssen. Dafür habe er am 12.06.2003 nur von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr gearbeitet. Auch diese Überstunden seien von der Beklagten angeordnet bzw. geduldet worden.

Anfang 2003 habe er die Geschäftsführerin der Beklagten gebeten, ihm die noch zustehenden Überstunden auszuzahlen. Da ihm dies zugesagt worden sei, habe er sich auf einen Folgearbeitsvertrag mit der Beklagten eingelassen.

Am 12.06.2003 habe er sich an Herrn Jost gewandt und die Bezahlung sämtlicher Überstunden gefordert. Darauf hin sei er aufgefordert worden, seine Sachen zu packen und innerhalb von 10 Minuten das Gelände der Firma zu verlassen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der gesamte Vortrag des Klägers sei falsch und beruhe offensichtlich darauf, dass er im Nachhinein noch etwas "rausschlagen" wolle.

Dabei sei auffällig, dass die vorgelegte "Stundenliste" offensichtlich nachträglich - und zwar auf einmal - gefertigt worden sei und in bemerkenswerter Weise nahezu immer die gleichen Daten enthalte. Besonders auffällig sei, dass nach der Aufstellung für Oktober 2002 der November 2004 bezeichnet sei.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers vertrete zudem vor dem ArbG Mainz einen weiteren früheren polnischen Mitarbeiter, der ebenfalls mit nachträglich gefertigtem Stundenzettel die Bezahlung von Überstunden fordere.

Dies sei deswegen interessant, da dieser Mitarbeiter vortrage, die (angebliche) Arbeitszeit vom 01.04.1003 bis 12.06.2003 sei täglich von 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr gewesen.

In ihrem Gewerbe gebe es keine Überstunden im eigentlichen Sinne; vielmehr werde die Arbeit so erledigt, wie sie anfalle. So sei an einigen Tagen außer beispielsweise Materialreinigung so gut wie nichts zu tun und an anderen Tagen, z.B. während des Auf- und Abbaus des Riesenrads täglich mehr als 8 Stunden zu arbeiten.

Nach näherer Maßgabe der Ausführungen im Schriftsatz vom 11.02.2005 (Bl. 40 ff., 43 d.A.) hat die Beklagte sodann unter konkreter Darstellung der einzelnen Örtlichkeiten und Gegebenheiten die Behauptungen des Klägers für die Zeit vom 01.04.2003 bis 12.11.2003 im Einzelnen bestritten. Hierauf wird ausdrücklich Bezug genommen.

Am 12.06.2003 seien der Kläger und ein weiterer polnischer Hilfsarbeiter zunächst nicht zur Arbeit erschienen. Erst am Nachmittag seien beide wieder gekommen und hätten den Zeugen J. und D. erklärt, man wolle zukünftig auf Stundenlohnbasis arbeiten, was ihre Geschäftsführerin abgelehnt habe. Daraufhin habe der Kläger seine Sachen gepackt und sei nicht wieder gekommen.

Mit Beschluss vom 25.04.2005, der dem Klägers am 28.04.2005 zugestellt worden ist, hat das Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die Rechtsverfolgung des Klägers biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die für das Jahr 2002 geltend gemachten Überstundenansprüche seien bereits deswegen verwirkt, weil sich der Kläger auf einen Folgearbeitsvertrag mit der Beklagten im Jahr 2003 eingelassen habe, ohne zuvor eine Klärung bzgl. der angeblichen Überstunden für das Jahr 2002 herbeizuführen. Auch die für das Jahr 2003 geltend gemachten Überstundenansprüche seien nach dem eigenen Vortrag des Klägers verwirkt.

Unabhängig von dem Gesichtspunkt der Verwirkung erweise sich der klägerische Vortrag auch deswegen als unglaubwürdig, weil der Kläger behaupte, sowohl 2002 als auch 2003 eine über Monate hinweg gleich bleibende Arbeitszeit ausgeübt zu haben. Er berufe sich insoweit auf den Arbeitsanfall aufgrund eines täglichen, durchgehenden Riesenradsbetriebes, lasse dabei aber unbeachtet, dass nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten das Riesenrad zwischendurch auch ab- und an anderen Orten wieder aufgebaut worden sei. Einen täglich gleichbleibenden Betrieb habe es mithin gar nicht gegeben. Schon deswegen könnten sich die Arbeitstage nicht einer wie der andere gestaltet haben.

Hier gegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 27.05.2005, die - per Fax vorab - gleichtägig beim Arbeitsgericht eingegangen ist.

Er trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bestünden hinreichende Erfolgsaussichten, da er seine Arbeitszeit ganz konkret vorgetragen habe. Er habe unter Beweisantritt auch dargelegt, aufgrund welcher Umstände die Ansprüche nicht verwirkt seien.

Im Übrigen stütze er die Klage nicht nur auf die Vergütung von Überstunden, sondern beziehe sich auch auf den regelmäßigen Arbeitslohn, der von der Beklagten auf der Grundlage der geschlossenen Arbeitsverträge ohnehin geschuldet werde.

Mit Beschluss vom 30.05.2005 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und den Rechtsstreit dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Es hat ergänzend ausgeführt, Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei nicht der regelmäßige Arbeitslohn, sondern die Vergütung für Überstunden. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er die in den beiden schriftlichen Arbeitsverträgen festgehaltene Monatsvergütung für die vereinbarte 40 Stunden-Woche nicht erhalten habe. Ihm gehe es vielmehr darum, dass er behaupte über 40 Stunden pro Woche hinaus Arbeitsleistungen erbracht zu haben, deren Vergütung er verlange.

Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Klägers seien die Voraussetzungen für die Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche gegeben.

Der Kläger habe seine Ansprüche erstmals mit Schreiben vom 17.06.2004 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei das Arbeitsverhältnis seit über einem Jahr beendet gewesen. Damit sei das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment gegeben. Die Beklagte habe im Juni 2004 nicht mehr damit zu rechnen brauchen, dass der Kläger noch die Vergütung von Überstunden begehre.

Zudem habe der Kläger bereits nach seinem eigenen Vortrag schon im Jahr 2002 eine Vielzahl von Überstunden geleistet und dennoch einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für das Jahr 2003 abgeschlossen, ohne dass es zuvor zu einem Ausgleich der angeblichen Überstunden gekommen sei. Dieser Umstand habe die Beklagte in ihrem Vertrauen darauf bestärken dürfen, dass die Frage der Überstunden auch nach Beendigung des Arbeitsvertrages im Jahr 2003 erledigt sei.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte (§ 78 ArbGG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567, 569 ff. ZPO) sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

1. Die nach § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Beklagte keinen ordnungsgemäßen Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt hat.

Zwar sieht das Gesetz für die Einlegung des Widerspruchs die Schriftlichkeit vor (§ 46 a ArbGG i.V.m. § 694 Abs. 1 ZPO).

Im Rahmen des Mahnverfahrens genügt es aber, dass bei der Einreichung eines nicht (eigenhändig) unterschriebenen Widerspruchsvordrucks - wie hier - kein ernstlicher Zweifel daran besteht, dass ihn der Antragsgegner bzw. dessen Prozessbevollmächtigter ausgefüllt hat (Zöller/Vollkommer, 25. Aufl., § 694 Rz. 2, m.w.N.). Dies folgt daraus, dass das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift aus dem dem Mahnverfahren fremden Anwaltszwang oder doch aus der Anwaltsvertretung hergeleitet wird (Zöller/Vollkommer, a.a.O., m.w.N.).

Zudem wurde vorliegend auch kein Vollstreckungsbescheid erlassen.

2. Nach § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hinreichende Erfolgsausssicht für die Rechtsverfolgung liegt dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist.

Es muss also auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird.

Die Beweiserhebung muss ernsthaft in Betracht kommen und es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der hilfsbedürftigen Partei ausgehen. Eine Beweisantizipation ist hier zulässig und verfassungsrechtlich unbedenklich.

Da § 114 ZPO nur "hinreichende" Erfolgsaussichten verlangt, dürfen die Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden. Oft genügt eine schlüssige Darlegung mit Beweisantritt; jedoch können bei dubiosen Sachen strengere Anforderungen gestellt werden (Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 114 Rz. 19 m.w.N.).

3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze, denen die Kammer folgt, bietet die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 ZPO.

a) Der Arbeitnehmer, der - wie hier der Kläger - die Vergütung von Überstunden fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben will. Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt ferner voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.

Der Arbeitnehmer muss darlegen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht und dass er tatsächlich gearbeitet hat. Ist streitig, ob in einem Zeitraum Arbeitsleistungen erbracht wurden, trifft den Arbeitnehmer nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast (st. Rspr., Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29.05.2002 - 5 AZR 370/01 - EzA BGB § 611 Mehrarbeit Nr. 10, mwN.).

Diese Grundsätze gelten auch und gerade dann, wenn - wie hier - zwischen der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs und dem Zeitpunkt der behaupteten Arbeitsleistung ein längerer Zeitraum liegt.

Nur eine derartig substantiierte Darstellung ermöglicht es dem Arbeitgeber seinerseits, den Anspruch im Einzelnen nachzuprüfen und konkret zur Forderung Stellung zu nehmen. Erst danach kann das Gericht feststellen, welche Tatsachen zwischen den Parteien streitig sind, und ist dann gehalten - ggf. im Wege der Beweisaufnahme - die Streitpunkte weiter aufklären.

Gibt der Arbeitnehmer daher lediglich ohne nähere Konkretisierung die Höhe seiner Forderung an und muss sich der Arbeitgeber deshalb auf ein pauschales Bestreiten beschränken, so ist dies deshalb unzureichend, weil eine weitere Sachaufklärung allenfalls durch die Erhebung eines Ausforschungsbeweises möglich wäre; dies aber unzulässig ist (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25.11.1993 - 2 AZR 517/93 - AP KSchG 1969 § 14 Nr. 3).

b) Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen, denen die Kammer folgt, hat der Kläger den streitgegenständlichen Vergütungsanspruch nicht schlüssig dargetan.

Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger zwar Listen zu den Akten gereicht hat, in denen die einzelnen Kalendertage im streitgegenständlichen Zeitraum aufgeführt sind. Aber auch dadurch hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass und in welchem Umfang er Arbeitsleistungen, insbesondere Überstunden für die Beklagte erbracht hat.

Im Einzelnen gilt:

aa) Die vom Kläger eingereichten und von ihm selbst gefertigten Listen haben keinen eigenen Beweiswert; insbesondere wurden sie nicht von der Beklagten gegengezeichnet. Sie stellen damit lediglich Sachvortrag des Klägers dar.

Inhaltlich ergibt sich aus ihnen nur die Behauptung des Klägers, er habe - mit Ausnahme der Pausen - im Jahr 2002 bis auf den 18.11.2002 stets von 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr und im Jahr 2002 mit Ausnahme des 11. und 12.06.2003 stets von 07.00 Uhr bis 01.00 Uhr gearbeitet.

Auch wenn der Kläger in seinen Listen daher zwar die einzelnen Tage aufführt, erschöpft sich der ihnen zu entnehmende Sachvortrag mithin in der pauschalen Behauptung, es sei sowohl 2002 als auch 2003 grundsätzlich ein gleichbleibender Arbeitsanfall zu verzeichnen gewesen. Diese pauschale Behauptung ersetzt indes nicht den - wie oben dargestellt - notwendigen substantiierten Sachvortrag.

Dies gilt um so mehr als die äußere Form der Listen, insbesondere das einheitliche Schriftbild, es in der Tat nahe legen, dass diese vom Kläger nicht jeweils zeitnah am Ende eines jeden Arbeitstages, sondern im Nachhinein und auf einmal gefertigt wurden. Hierfür spricht auch, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, dass die Aufstellung des Klägers für das Jahr 2002 in der Tat für den Monat November 2002 die Jahresangabe 2004 enthält. Die entsprechende Vermutung der Beklagten hat der Kläger auch nicht bestritten.

Nach alledem sind die eingereichten Unterlagen bereits nicht geeignet, das erforderliche substantiierte Vorbringen zu der angeblich abgeleisteten Arbeitszeit zu ersetzen.

Dies gilt umso mehr, als die Beklagte ihrerseits substantiiert und in nachvollziehbarer Weise behauptet, die Arbeitszeit habe sich aus dem jeweilig erforderlichen Arbeitsanfall ergeben und sei je nach Anlass unterschiedlich gewesen.

Dass und warum der jeweilige Arbeitsanfall dennoch die vom Kläger behauptete Regelmäßigkeit aufgewiesen haben soll, ist indes für das Gericht nicht ersichtlich. Unstreitig erfolgte die Betreibung des Riesenrades im jeweiligen Jahr an verschiedenen Orten. Schon daraus ergibt sich, dass keine regelmäßigen Arbeitszeiten angefallen sein können. So gab es Tage, an denen ein Aufbau bzw. der Abbau des Riesenrades erfolgte und Tage, an denen ggf. "nur" der Transport stattfand sowie Tage, an denen das Riesenrad an einem festen Standort betrieben wurde.

Vor diesem Hintergrund hat der Kläger nach Art und Umfang nicht ausreichend konkret vorgetragen, welche Arbeitsleistungen er im Rahmen der von ihm behaupteten Arbeitszeit, insbesondere als Mehrarbeit erbracht haben will.

Sein Vortrag beschränkt sich im Wesentlichen darauf, allgemein auf die von ihm übernommenen Arbeiten und die Tatsache, dass die Arbeiten "sehr umfangreich" gewesen sein sollen, zu verweisen.

Auch in seinem Beschwerdevorbringen vom 15.06.2005 beschränkt er sich auf den Vortrag, während des Betriebs des Riesenrades habe er durchgehend von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr für dessen "ordnungsgemäßen Lauf und die Bedienung zu sorgen gehabt", ohne aber näher darzustellen, ob und gegebenenfalls welche Arbeiten, wann und weshalb an den einzelnen Tagen angefallen sein sollen.

Entsprechendes gilt für seine Behauptung, auch vor Öffnung des Betriebs (für das Jahr 2002 immerhin für 2 Stunden und für das Jahr 2003 immerhin für 3 Stunden) seien Wartungs- und Reinigungsarbeiten zu leisten gewesen.

Auch insoweit hat der Kläger nicht konkret dargelegt, welche - angeblich arbeitstäglich - zu verrichtenden Wartungs- und Reinigungsarbeiten überhaupt angefallen sein sollen und dass und wann er diese tatsächlich abgeleistet hat. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, warum diese Arbeiten vor Betrieb des Riesenrades im Jahr 2002 zwei Stunden, im Jahr 2003 aber drei Stunden in Anspruch genommen haben sollen und nach Beendigung des Betriebs in 2002 ebenfalls zwei Stunden und im Jahr 2003 sogar drei Stunden betragen haben sollen.

Zudem hat der Kläger auch nicht danach differenziert, dass es daneben - was er im Schriftsatz vom 15.06.2005 - selbst einräumt, Arbeitstage gab, an denen er mit dem Auf- bzw. Abbau des Riesenrades beschäftigt war und damit gerade nicht entsprechend den beim Betrieb des Riesenrades üblichen Arbeitszeiten gearbeitet hat. Dies gilt auch für die Tage, an denen das Riesenrad an einen anderen Standort verbracht wurde. Auch insoweit wird nicht ersichtlich, welche Arbeiten er im Einzelnen insbesondere während der von ihm behaupteten Überstunden erbracht haben will.

Aus dem Vortrag des Klägers wird mithin auch nicht deutlich, in welchen Fällen es seitens der Beklagten tatsächlich zur Anordnung von Überstunden gekommen sein soll, diese nur von ihr angeblich nur geduldet wurden oder der Arbeitsanfall eine entsprechende Arbeitsleistung des Klägers erfordert haben soll.

Nach alledem erweist sich der Sachvortrag des Klägers als so unsubstantiiert, dass eine Beweiserhebung wegen des Verbots des Ausforschungsbeweises nicht ernsthaft in Betracht kommt.

Es besteht mithin keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war deshalb bereits aus diesem Grunde zurückzuweisen.

b) Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht der regelmäßige Arbeitslohn, sondern die Vergütung für Überstunden ist. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass und ggf. für wann und in welcher Höhe er die in den beiden schriftlichen Arbeitsverträgen festgehaltene Monatsvergütung für die vereinbarte 40 Stunden-Woche nicht erhalten hat.

c) Da der Antrag bereits aus den vorgenannten Gründen zurückzuweisen war, bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Ansprüche, wie es das Arbeitsgericht in seiner ausführlichen und sorgfältig begründeten Entscheidung angenommen hat, auch unter Berücksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens des Klägers als verwirkt anzusehen sind.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 78 Abs. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) bestand keine Veranlassung die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Gegen diese Entscheidung ist mithin kein Rechtsmittel gegeben.

Ende der Entscheidung

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