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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 30.08.2006
Aktenzeichen: 11 Ta 143/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
ZPO § 140 Abs. 4
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 234 Abs. 2
ZPO § 236 Abs. 2
ZPO § 590 Abs. 1 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 143/06

Entscheidung vom 30.08.2006

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Beschwerdefrist hinsichtlich der eingelegten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.04.2006 - 1 Ca 803/05 wird verworfen.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.04.2006 - 1 Ca 803/05 - wird verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Dem Kläger ist durch das Arbeitsgericht Ludwigshafen am 04.05.2005 für das vorausgegangene Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Das Arbeitsgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 07.12.2005 aufgefordert, entsprechend § 140 Abs. 4 ZPO eine neue Erklärung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Verwendung des amtlichen Formblattes abzugeben. Der Kläger hat hierauf nicht reagiert.

Er wurde mit Schreiben vom 18.01.2006 bezüglich der Anfrage erinnert und nochmals mit Schreiben vom 14.02.2006 sowie 09.03.2006. Er äußerte sich jeweils nicht.

Das Arbeitsgericht hat durch den Rechtspfleger darauf hin mit Beschluss vom 06.04.2006 den "Beschluss vom 08.12.2005 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe" aufgehoben.

In den Gründen dieses Beschlusses hat es klar gestellt, dass der Aufhebungsbeschluss sich allerdings auf den Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 04.05.2005 bezieht.

Der Kläger hat dies auch in diesem Sinne verstanden und mit Schreiben vom 22.05.2006, beim Arbeitsgericht am 23.05.2006 eingegangen, beantragt, dem Antragsteller nach wie vor Prozesskostenhilfe zu gewähren und den Prozesskostenhilfebescheid nicht aufzuheben bzw. die Aufhebung wieder rückgängig zu machen.

Auf Nachfrage des Arbeitsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 07.07.2006, beim Arbeitsgericht am 10.07.2006 eingegangen, klar gestellt, dass er einen Wiedereinsetzungsantrag stelle.

Bezüglich der Begründung der Anträge wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 19.07.2006 den Antrag Wiedereinsetzung als unbegründet zurückgewiesen und der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Bezüglich der Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06.04.2006 ist dem Kläger ausweislich Postzustellungsurkunde (Bl. 41 d.A.). am 08.04.2006 zugestellt worden.

Das Landesarbeitsgericht hatte dem Kläger nochmals Gelegenheit gegeben, bis zum 21.08.2006 zu seinen Anträgen abschließend vorzutragen. Er machte von dieser Eingabenfrist keinen Gebrauch und äußerte sich im Beschwerdeverfahren beim Landesarbeitsgericht nicht.

II.

Sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die sofortige Beschwerde waren als unzulässig zu verwerfen.

1. Der Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Notfrist muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage an dem das Hindernis behoben ist, § 234 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. Außerdem muss der Antrag die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten und diese sind bei der Antragstellung oder spätestens im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen, § 236 Abs. 2 ZPO.

Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger weder die Antragsfrist eingehalten, noch hat er seine Behauptungen glaubhaft gemacht.

Spätestens nach dem das Arbeitsgericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.05.2005 angeschrieben hatte und darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerdefrist bereits bei Eingang des Schriftsatz vom 22.05.2006 abgelaufen war, begann die Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO zu laufen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde allerdings erst 1 1/2 Monate später und damit nach Ablauf der Frist am 10.07.2006 gestellt. Zu dem hat der Kläger in der Antragsschrift seine vorgebrachten Tatsachen nicht glaubhaft gemacht.

2. Die sofortige Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss vom 06.04.2006 war deswegen ebenfalls zu verwerfen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist dem Kläger ausweislich Postzustellungsurkunde am 08.04.2006 zugestellt worden. Die Einlegungsfrist für die sofortige Beschwerde endete daher gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 590 Abs. 1 S. 1 ZPO mit Ablauf des 08.05.2006. Die erst am 23.05.2006 eingelegte sofortige Beschwerde war daher verfristet.

Einer Kostenentscheidung in einer Beschwerdewertfestsetzung bedurfte es nicht, da die geschuldete Gerichtsgebühr gesetzlich der Höhe nach festgelegt ist und von der Gerichtskasse selbständig eingefordert wird (§ 22 Abs. 1 GKG i.V.m. KV 1811).

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die hierfür notwendigen Voraussetzungen nach den §§ 78 ArbGG i.V.m. § 574 ZPO nicht gegeben sind.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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