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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: 11 Ta 16/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 547 ff
ZPO § 569 Abs. 1
ZPO § 127 Abs. 2 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 11 Ta 16/07

Entscheidung vom 14.02.2007

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 20.10.2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Im vorangegangenen Klageverfahren ist der Klägerin durch Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14.11.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Mit Beschluss vom 03.05.2006 ist vom Rechtspfleger eine Ratenzahlungsverpflichtung angeordnet worden, wonach die Klägerin ab dem 01.06.2006 monatlich 30,00 Euro an die Staatskasse zu zahlen habe. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt. Sie ist der Ratenzahlungsverpflichtung dennoch nicht nachgekommen.

In der Folgezeit ist sie seitens des Rechtspflegers dreimal gemahnt worden. Sie hat auf die Mahnung nicht reagiert.

Mit Beschluss vom 20.10.2006 hat der Rechtspfleger am Arbeitsgericht daraufhin den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 14.11.2005 aufgehoben. Dieser Aufhebungsbeschluss ist den ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30.10.2006 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 29.11.2006, beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - am 11.12.2006 eingegangen, hat die Klägerin selbst gegen diesen Aufhebungsbeschluss "Einspruch" eingelegt.

Das Arbeitsgericht hat die Klägerin zunächst auf die Fristversäumung für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde hingewiesen und sodann mit Beschluss vom 02.01.2007 der Beschwerde nicht abgeholfen.

Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ist der Klägerin nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie hat sich in der eingeräumten Stellungnahmefrist nicht geäußert.

II.

Der "Einspruch" der Klägerin gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 20.10.2006 ist als sofortige Beschwerde im Sinne der §§ 547 ff ZPO auszulegen. Die sofortige Beschwerde ist allerdings vorliegend unzulässig. Die Klägerin hat insofern die Einlegungsfrist gemäß §§ 569 Abs. I, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO von einem Monat nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses nicht gewahrt.

Die Einlegungsfrist begann mit Zustellung des Aufhebungsbeschlusses an ihren früheren Prozessbevollmächtigten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.09.2006 - 4 Ta 183/06 -). Diesem ist der Beschluss des Arbeitsgerichts ausweislich des zurückgesandten Empfangsbekenntnisses am 26.10.2006 zugestellt worden.

Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde endete damit mit Ablauf des 27.11.2006, welche ein Montag war. Die von der Klägerin am 29.11.2006 zu Papier gebrachte sofortige Beschwerde ging beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erst am 11.12.2006 und damit nach Ablauf der Einlegungsfrist, ein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung, da hierfür die Voraussetzungen nach den §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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